Urteil des LG Arnsberg vom 02.12.2010

LG Arnsberg (form und inhalt, uwg, verhandlung, berufliche tätigkeit, irreführende werbung, zpo, einstweilige verfügung, beschwerde, verfügung, antrag)

Landgericht Arnsberg, 8 O 128/10
Datum:
02.12.2010
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 128/10
Schlagworte:
Wechsel der Entscheidungsart bei einstweiliger Verfügung, Briefkopf
eines Einzelanwalt mit Kurzbezeichnung
Normen:
§§ 572 Abs. 1, 922, 925, 937 ZPO, § 43 b BRAO, §§ 9, 10 BORA, §§ 3, 4
Nr. 11, 8 UWG
Leitsätze:
1.
Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann das Gericht im Rahmen der
Entscheidung über die Abhilfe einer sofortigen Beschwerde vom
Beschwerdeverfahren zum Erkenntnisverfahren wechseln und aufgrund
mündlicher Verhandlung durch Endurteil entscheiden.
2.
Der Briefbogen eines Rechtsanwalts (Einzelanwalt) verstößt gegen § 10
Abs. 2 Satz 3 BORA, wenn in der Kurzbezeichnung zwei Namen
enthalten sind, aber nicht mindestens zwei Rechtsanwälte namentlich
aufgeführt sind. Das gilt auch bei Weiterführung einer ursprünglich
verwendeten Kurzbezeichnung nach dem Ausscheiden des
Gesellschafters.
Tenor:
Unter Aufhebung des Beschlusses vom 11.11.2010 wird es der
Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder
Ordnungshaft bis 6 Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr und
zu Zwecken des Wettbewerbs mit einer Kurzbezeichnung zu werben,
die neben dem Namen der Verfügungsbeklagten noch den Namen „L.“
enthält, solange die Kanzlei der Verfügungsbeklagten nicht aus
mindestens zwei Berufsträgern besteht, wenn dies geschieht wie mit
dem als Anlage K1 überreichten Briefbogen der Antragsgegnerin mit
dem Datum 26.10.2010.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
1
Die Verfügungsklägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit
Büro in N.. Sie verlangt von der Verfügungsbeklagten, die ebenfalls als Rechtsanwältin
in N. tätig ist, es zu unterlassen, mit einer näher beschriebenen Kurzbezeichnung zu
werben.
2
Die Verfügungsbeklagte war in der Vergangenheit als Rechtsanwältin in einer Sozietät
mit dem (damaligen) Rechtsanwalt L. tätig, der seit dem 26.08.2010 nicht mehr zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Am 26.10.2010 verwandte die Verfügungsbeklagte
in einem Schreiben an die Verfügungsklägerin einen Briefbogen, der im Briefkopf die
Angabe "L. & T.", darunter "Rechtsanwältin & Notarin" enthielt. Als Berufsträgerin ist
allein Frau T., Rechtsanwältin & Notarin, unter Angabe der Adresse, Telefonnummer, E-
Mail-Anschrift und Bürozeiten angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage
K1 Bezug genommen.
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Die Verfügungsklägerin mahnte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 05.11.2010
ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Darauf antwortete die Verfügungsbeklagte
nicht. Sie reichte vielmehr am 09.11.2010 eine Schutzschrift beim Landgericht ein
(Aktenzeichen I-8 AR 45/10).
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Mit Antrag vom 10.11.2010 beantragte die Verfügungsklägerin den Erlass einer
einstweiligen Verfügung, durch die der Verfügungsbeklagten untersagt werden soll, im
geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs mit einer Kurzbezeichnung
zu werben, die neben dem Namen der Antragsgegnerin noch den Namen "L." enthält,
solange die Kanzlei der Antragsgegnerin nicht aus mindestens zwei Berufsträgern
besteht, wenn dies geschieht wie mit dem als Anlage K1 überreichten Briefbogen der
Antragsgegnerin mit Datum vom 26.10.2010. Durch Beschluss vom 11.11.2010 hat die
Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gegen
diese Entscheidung richtet sich die am 18.11.2010 eingegangene sofortige Beschwerde
der Verfügungsklägerin, mit der diese ihren Antrag weiterverfolgt.
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Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4
Nr. 11 UWG i. V. m. § 43 b BRAO i. V. m. §§ 9, 10 BORA zu. Der Briefbogen beinhalte
Werbung, die den Eindruck erwecke, es handele sich um eine größere Sozietät, obwohl
die Verfügungsbeklagte nur als Einzelanwältin tätig ist; damit würden die
angesprochenen Verkehrskreise irregeführt.
6
Die Verfügungsklägerin beantragt,
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den Beschluss vom 11.11.2010 aufzuheben und eine einstweilige Verfügung
mit folgendem Inhalt zu erlassen:
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Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00
€, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis 6
Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des
Wettbewerbs mit einer Kurzbezeichnung zu werben, die neben dem Namen der
Verfügungsbeklagten noch den Namen "L." enthält, solange die Kanzlei der
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Verfügungsbeklagten nicht aus mindestens zwei Berufsträgern besteht, wenn
dies geschieht wie mit dem als Anlage K1 überreichten Briefbogen der
Antragsgegnerin mit dem Datum 26.10.2010.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, es liege kein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vor,
da lediglich der Kanzleiname fortgeführt werden, jedoch eindeutig durch den Hinweis
auf die Verfügungsbeklagte als Rechtsanwältin und Notarin klargestellt sei, dass nur
diese die Kanzlei fortführe.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf die Schutzschrift (Az. I-8 AR 45/10) Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet, so dass
der sofortigen Beschwerde abzuhelfen und der angefochtene Beschluss aufzuheben
war.
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Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil ist zulässig.
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Nach der Zurückweisung des Antrags durch den Beschluss vom 11.11.2010 und der
dagegen rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Gericht gemäß § 572
Abs. 1 ZPO zu prüfen, ob es die sofortige Beschwerde für begründet erachtet und ihr
abhilft, oder anderenfalls die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorlegt. Im Rahmen
der Entscheidung über die Abhilfe kann das Gericht Termin zur mündlichen
Verhandlung über die Beschwerde anberaumen (vgl. KG Berlin, KGR 2003, 375) und
aufgrund der mündlichen Verhandlung durch Endurteil entscheiden, also in einer
anderen Entscheidungsart.
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Der im Rahmen der Abhilfe vorgenommene Wechsel vom Beschwerdeverfahren zum
Erkenntnisverfahren rechtfertigt sich durch die Besonderheiten des Verfahrens der
einstweiligen Verfügung. Denn in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann über
den Antrag unter den Voraussetzungen der §§ 922 Abs. 1, 937 Abs. 2 ZPO ohne
mündliche Verhandlung und ebenso aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil
entschieden werden. Im Falle eines Widerspruchs ist ohnehin aufgrund mündlicher
Verhandlung durch Urteil zu entscheiden, §§ 925 Abs. 1, 936 ZPO. Aus der
Reglungssystematik ergibt sich damit, dass eine Entscheidung durch Urteil das generell
vorrangige Prozedere ist (vgl. KG Berlin a.a.O.).
18
Zudem hat das Gericht im Rahmen der Entscheidung über die Abhilfe auch die Wahl
des Verfahrens zu überprüfen. Das gilt insbesondere dann, wenn der
Verfügungsbeklagte gegen den zu erwartenden Verfügungsantrag eine Schutzschrift
eingereicht hat. Denn wegen des Gebots der Gewährleistung rechtlichen Gehörs ist
einerseits dem Verfügungskläger eine solche Schutzschrift mitzuteilen (vgl. Zöller, ZPO,
28. Auflage, § 937, Rdnr. 4 m.w.N.) und andererseits dem Verfügungsbeklagten die
Beschwerdeschrift mitzuteilen, wenn die vom Gericht zu berücksichtigenden
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Ausführungen in der Schutzschrift dazu Veranlassung geben. In einer solchen
Konstellation wird dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung in einer besonders effektiven Weise Genüge getan.
Die in der Kommentarliteratur für eine solche Fallkonstellation vorgebrachten Bedenken
gegen eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil (vgl. Zöller,
ZPO, 28. Auflage, § 937, Rdnr. 3a; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 68. Auflage, § 922,
Rdnr. 29) teilt die Kammer wegen der grundsätzlichen Vergleichbarkeit des
Verfügungsverfahrens zum Erkenntnisverfahren nicht.
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Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Verfügungsanspruch
auf Unterlassung der Werbung mit der Kurzbezeichnung "L. & T." aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8
Abs. 1 und Abs. 3 UWG i. V. m. § 43 b BRAO i. V. m. §§ 9, 10 Abs. 2 BORA.
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Beide Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG; sie bieten jeweils
Dienstleistungen als Rechtsanwälte in N. an.
22
Nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ist eine Wettbewerbshandlung dann unlauter, wenn dadurch
einer gesetzlichen Vorschrift zuwider gehandelt wird, die auch dazu bestimmt ist, im
Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
23
Für anwaltliche Werbung bestimmt § 43 b BRAO, dass eine solche nur erlaubt ist,
soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht
auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Diese Vorschrift ist
verfassungskonform dahin auszulegen, dass Werbung nicht grundsätzlich verboten,
sondern erlaubt ist. Eine Konkretisierung der Werbebeschränkung durch § 43 b BRAO
enthalten die §§ 6 bis 10 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte), die auf der
Grundlage des §§ 59 b BRAO erlassen wurden und die die Zulässigkeit anwaltlicher
Werbung abschließend konkretisieren (vgl. Köhler, Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG,
§§ 4, Rdnr. 11.85 m. w. N.; OLG Stuttgart, NJW 2005, 3429).
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Die Verwendung der Kurzbezeichnung "L. & T." auf dem Briefbogen der
Verfügungsbeklagten verstößt gegen § 10 Abs. 2 BORA in der seit dem 01.07.2010
geltenden Fassung.
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Nach dieser Vorschrift müssen auf Briefbögen auch bei Verwendung einer
Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden. Im Anschluss an diese Grundregel des
Satzes 1 betrifft Satz 2 den hier vorliegenden Sonderfall, dass die Kurzbezeichnung den
Namen einer nicht als Gesellschafter tätigen Person enthält. Darüber hinaus verlangt §
10 Abs. 2 Satz 3 BORA die namentliche Angabe mindestens einer der
Kurzbezeichnung entsprechenden Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien
Mitarbeitern auch dann, wenn es an einer Namensnennung in der Kurzbezeichnung
fehlt.
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Die Satzungsbestimmung des § 10 Abs. 2 BORA begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
27
Es handelt sich zwar um einen Eingriff in die Berufsfreiheit, weil zu dem Bereich der
durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeit auch die berufliche
Außendarstellung des Grundrechtsträgers gehört und damit die Modalitäten der
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Berufsausübung geregelt werden. Dieser Eingriff genügt aber den Anforderungen der
Verfassung an grundrechtsbeschränkenden Gesetzen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des
Ersten Senats, NJW 2008, 502, und ausführlicher 2. Kammer des Ersten Senats, NJW
2009, 2587; BGH NJW 2007, 3349).
Die von der Verfügungsklägerin beanstandete Gestaltung des Briefbogens verstößt
gegen § 10 Abs. 2 Satz 3 BORA, weil dort nicht, wie es diese Bestimmung erfordert,
mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern,
Angestellten oder freien Mitarbeitern namentlich aufgeführt ist.
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Bei der Bezeichnung "L. & T." handelt es sich um eine Kurzbezeichnung im Sinne von §
9 BORA. Diese Kurzbezeichnung hat die Verfügungsbeklagte bis zur Beendigung der
gemeinschaftliche Berufsausübung mit dem vormaligen Rechtsanwalt L. als
Bezeichnung für eine Anwaltskanzlei benutzt, in der sich beide zu gemeinschaftlicher
Berufsausübung verbunden hatten. Mit dem Ende der Zulassung von Herrn L. zur
Rechtsanwaltschaft ist die gemeinschaftliche Berufsausübung automatisch beendet, so
dass der beanstandete Briefbogen nun eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl
– nämlich zwei – von Gesellschaftern nicht mehr namentlich aufgeführt. Vielmehr ist die
Verfügungsbeklagte nunmehr allein als Rechtsanwältin (und Notarin) dort aufgeführt,
ohne mit einem anderen Berufsträger soziiert zu sein.
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Damit ist die von § 10 Abs. 2 Satz 3 BORA erstrebte Transparenz nicht gewährleistet.
Denn in der von der Verfügungsbeklagten verwendeten Kurzbezeichnung werden zwei
Namen aufgeführt. Nach der Satzungsbestimmung soll aber der neben dem eigenen
Namen des Berufsträgers verwendete Name dem rechtssuchenden Publikum als
Person näher benannt werden, also unter Angabe des Vornamens. Das ist indes nicht
der Fall.
31
Eine Weiterführung der ursprünglich verwendeten Kurzbezeichnung nach dem
Ausscheiden des Herrn L. ist auch nicht nach § 9, 10 Abs. 4 BORA gerechtfertigt.
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§ 9 Abs. 2 BORA a.F. sah früher vor, dass Anwälte den Namen früherer Kanzleiinhaber,
Gesellschafter usw. weiterführen durften. Diese Befugnis zur Namensfortführung ist mit
Aufhebung des Absatzes 2 allerdings nicht aufgehoben, sondern mit der
grundsätzlichen Freigabe von Kurzbezeichnungen lediglich obsolet geworden (vgl.
Dahns, NJW-Spezial, 2004, 93; Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung,
4. Auflage 2008, § 9 BORA, Rdnr. 53 ff). Für die Verwendung der Kurzbezeichnung gilt
jedoch uneingeschränkt das bereits erörterte Benennungsgebot des § 10 Abs. 2 BORA,
gegen das die Verfügungsbeklagte verstößt.
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Gemäß § 10 Abs. 4 BORA können ausgeschiedene Kanzleiinhaber, Gesellschafter,
Angestellte oder freie Mitarbeiter auf den Briefbögen einer Rechtsanwaltskanzlei nur
weitergeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird. Voraussetzung für
die Fortführung eines Rechtsanwaltes auf dem anwaltlichen Briefbogen ist somit zum
einen, dass er in dieser Kanzlei in einer der in § 10 Abs. 4 BORA genannten Funktionen
tätig gewesen ist, da nur dann ein "Ausscheiden" im Sinne der Bestimmung vorliegen
kann; und zum anderen, dass sein Ausscheiden im Briefkopf kenntlich gemacht wird.
Letzteres ist jedoch nicht der Fall. Der vormalige Rechtsanwalt L. wird weder als
ehemaliger Gesellschafter aufgeführt, noch ist sein Ausscheiden irgendwie kenntlich
gemacht. Sein Name ist lediglich – insoweit unbedenklich und unerheblich - Bestandteil
der e-Mail-Anschrift.
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Der Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 UWG, 9, 10 BORA ist auch geeignet, den Wettbewerb
zum Nachteil der Mitbewerber und Rechtssuchenden nicht nur unerheblich zu
beeinträchtigen, § 3 UWG. Es besteht die nicht unerhebliche Gefahr, dass
Rechtssuchende aufgrund der verwendeten Kurzbezeichnung den falschen Eindruck
gewinnen, es handele sich um eine Kanzlei mit gemeinschaftlicher Berufsausübung, in
der der viele Jahre als Rechtsanwalt tätige Herr L. weiterhin als Rechtsanwalt tätig ist.
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Es bedarf keiner Entscheidung, ob es sich bei der Verwendung der Kurzbezeichnung im
Briefkopf der Verfügungsbeklagten auch um eine in wettbewerbsrelevanter Weise
irreführende Werbung handelt, so dass auch ein Verstoß gegen §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr.
3; 3 UWG vorliegt (vgl. dazu Urteil OLG Hamm, 4 U 109/09 vom 11.09.2009, NJW-RR
2010, 420, zur irreführenden Außendarstellung bei Fortführung des Namens einer
aufgelösten Sozietät)
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Die in dem Beschluss vom 11.11.2010 zum Verfügungsanspruch dargelegte
Rechtsauffassung hält die Kammer nicht aufrecht.
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Der Verfügungsgrund wird vermutet; dass ein solcher Verfügungsgrund vorliegt, hat der
Verfügungsbeklagte nicht widerlegt, § 12 Abs. 2 UWG.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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