Urteil des LG Arnsberg vom 18.05.2009

LG Arnsberg: anhörung, bewährung, straftat, widerruf, verzicht, vollstreckung, gesetzesmaterialien, verfahrensmangel, behandlung, schweigen

Landgericht Arnsberg, 2 Qs 33/09
Datum:
18.05.2009
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Qs 33/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Medebach, 4 Ds 49/05
Schlagworte:
Gelegenheit zur mündlichen Anhörung
Normen:
§ 453 Abs. 1 Satz 3 StPO
Leitsätze:
Vor einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen
gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen Auflagen bzw.
Weisungen muss das Gericht dem Verurteilten ausreichend Gelegenheit
zur mündlichen Anhörung geben.
Ein Absehen von der mündlichen Anhörung kann in Betracht kommen,
wenn der Auflagen- oder Weisungsverstoß als Widerrufsgrund neben
neuen Straftaten des Verurteilten nicht ins Gewicht fällt. Kommt einem
derartigen Verstoß jedoch selbstständige Bedeutung zu, muss es bei der
Gelegenheit zur mündlichen Anhörung bleiben (Fortführung Beschluss
vom 16.10.2008, 2 Qs 89/08).
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 15.04.2009 gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Medebach vom 08.04.2009 hat die 2.
Große Strafkammer des Landgerichts Arnsberg am 18.05.2009 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht , den Richter am Landgericht
und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht – Strafrichter
– Medebach zurückverwiesen.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Amtsgerichts Medebach vom 22.02.2006
wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
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Durch Beschluss des Amtsgerichts Medebach vom 08.04.2009 ist die Strafaussetzung
zur Bewährung mit der Begründung widerrufen worden, der Verurteilte sei innerhalb der
Bewährungszeit erneut straffällig geworden und sei der ihm erteilten Zahlungsauflage
nicht nachgekommen.
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Gegen den am 11.04.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 17.04.2009 beim
Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 15.04.2009.
5
II.
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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 453 Abs. 2 S. 2 StPO, § 56 f StGB statthaft und
fristgerecht gemäß § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden. Sie hat zumindest vorläufig
Erfolg.
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Der angefochtene Beschluss ist wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben. Das
Amtsgericht hat die Strafaussetzung zur Bewährung unter anderem wegen eines
Verstoßes gegen eine Auflage gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 3 StGB widerrufen, ohne dem
Verurteilten zuvor ausreichend Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben zu
haben.
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Nach § 453 Abs. 1 S. 3 StPO soll das Gericht dem Verurteilten Gelegenheit zur
mündlichen Anhörung geben, wenn es über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen
Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 StGB
zu entscheiden hat. Diese Sollvorschrift ist dahin aufzufassen, dass generell eine
mündliche Anhörung zu erfolgen hat, sofern der Verurteilte nicht darauf verzichtet. Ein
solcher Verzicht setzt aber voraus, dass der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig
erklärt, er wolle nicht angehört werden. Das Schweigen des Verurteilten auf ein
Anschreiben des Gerichts kann dagegen nicht als Verzicht auf sein Anhörungsrecht
ausgelegt werden (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschluss vom
16.10.2008, 2 Qs 89/08 StraFo 2008, S. 521 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat das
Amtsgericht dem Verurteilten mit Schreiben vom 11.03.2009 Gelegenheit zur
Stellungnahme binnen einer Woche gegeben. Auf dieses Schreiben hat der Verurteilte
nicht reagiert und damit auf sein Anhörungsrecht nicht verzichtet. Gleichwohl hat das
Amtsgericht ohne Durchführung eines Termins zur mündlichen Anhörung die
Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.
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Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass der Widerruf der Strafaussetzung
zur Bewährung auch darauf gestützt ist, dass der Verurteilte innerhalb der
Bewährungszeit erneut eine Straftat begangen hat. Ein Absehen von der mündlichen
Anhörung kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn der Auflagen- oder
Weisungsverstoß als Widerrufsgrund neben neuen Straftaten des Verurteilten nicht ins
Gewicht fällt. Kommt einem derartigen Verstoß neben einem anderen Widerrufsgrund
jedoch selbstständige Bedeutung zu, muss es bei der Gelegenheit zur mündlichen
Anhörung bleiben (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1987, Seite 43, unter Hinweis auf
Gesetzesmaterialien).
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Die von dem Verurteilten innerhalb der Bewährungszeit begangene neue Straftat
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rechtfertigt einen Widerruf der Strafaussetzung allein nicht. Wegen dieser Straftat ist der
Verurteilte durch Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 02.04.2009 wegen Betruges zu
einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt worden ist. Nach einhelliger Rechtsprechung kann ein Widerruf
der Strafaussetzung in Ausnahmefällen auch dann in Betracht kommen, wenn wegen
der neuen Straftat eine Strafaussetzung zur Bewährung gewährt wurde. Allerdings ist es
regelmäßig geboten, sich wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten des die
neuerliche Straftat aburteilenden Gerichts sich der sach- und zeitnäheren Prognose des
Tatrichters anzuschließen. Insoweit kommt einem möglichen Auflagen- oder
Weisungsverstoß als Widerrufsgrund neben der neuen Straftat eine selbstständige
Bedeutung zu, so dass eine mündliche Anhörung nicht entbehrlich ist.
Der Verfahrensmangel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Denn in den Fällen der sofortigen
Beschwerde verliert der Verurteilte sonst eine Instanz (vgl. Meyer-Goßner, § 453 StPO,
Rdnr. 15 m.w.N.).
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