Urteil des LG Arnsberg vom 22.12.2004

LG Arnsberg: verbreitung, eintrag, passivlegitimation, begriff, vollstreckung, unterlassen, rechtsschutzversicherung, schmerzensgeld, verfügung, ermittlungsverfahren

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Arnsberg, 4 O 313/04
22.12.2004
Landgericht Arnsberg
4. Zivilkammer
Urteil
4 O 313/04
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
durch die Be-klagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Unterlassung im
Zusammenhang mit Geschäften, die auf der Internetplattform "www.eBay.de" getätigt
wurden.
Unter der vorgenannten Internetadresse können Dritte nach Einrichtung eines
Verkäufernamens Waren jeglicher Art anbieten und verkaufen. Hiervon hat ein Herr N. X.-I.
mit Wohnsitz in I. Gebrauch gemacht, wobei dieser jedoch eine entsprechende
Personenanmeldung unter dem Namen und der Anschrift des Klägers vornahm. Eine
Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Herrn X.-I. erfolgte nicht. Im Sommer / Herbst
2003 tätigte der Vorgenannte unter dem Namen und den Adressdaten des Klägers und
unter dem frei wählbarem Verkäufernamen "I." verschiedene Geschäfte. Dabei wurden von
verschiedenen dritten Käufern Waren bezahlt, die durch den unter dem Namen des Klägers
handelnden Verkäufer X.-I. jedoch nicht geliefert wurden. In der Folgezeit gaben die Käufer
auf der oben genannten Internetplattform verschiedene Bewertungen über den unter dem
Namen des Klägers agierenden X.-I. ab. Auch wurden insgesamt vier Strafverfahren gegen
den Kläger eingeleitet. Als Bewertungsprofil erschien am 14.11.2003 unter dem
Verkäufernamen "I.":
"Achtung Betrüger! I. = nicht der echte I. L. aus T.! Achtung! Betrüger! Anzeige läuft!".
In der Folgezeit wurde der entsprechende Eintrag unter dem Mitgliedsnamen "I."
dahingehend geändert, dass nunmehr der Eintrag erfolgte: "Das Mitglied I. möchte die
erhaltenen Bewertungskommentare nicht veröffentlichen". Auch dieser Eintrag ist
zwischenzeitlich ebenso wie der gesamte Benutzername "I." gelöscht worden.
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Der Kläger behauptet, ihm seien aufgrund der Ermittlungsverfahren Kosten wegen
anwaltlicher Beauftragung in Höhe von 1.019,93 € entstanden, die von seiner
Rechtsschutzversicherung nicht getragen würden. Darüber hinaus ist er der Auffassung,
dass ihm ein angemessener Schmerzensgeldbetrag in einer Größenordnung von 5.000,00
€ zusteht.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen auf ihren Internetseiten unter dem
Begriff I. Informationen jeglicher Art Dritten gegenüber bekannt zugeben; für jeden Fall der
Zuwiderhandlung der Beklagten ein Ordnungsgeld aufzuerlegen, das mindestens 4.000,00
Euro zu betragen hat.
2. Ferner wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Schadensersatz in Höhe von
1.039,93 Euro zu zahlen.
3. Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen,
dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation. Der Online-Marktplatz "www.eBay.de"
werde von der F. AG betrieben, nicht aber von der Beklagten. Sie ist ferner der Auffassung,
ihr obliege keine Pflicht zur Prüfung der von den jeweiligen Verkäufern angegebenen
Kundendaten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig bei Gericht eingereichten
Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht weder ein Unterlassungsanspruch noch
ein Schadensersatz - oder Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte zu. Ungeachtet
der Frage der Passivlegitimation der Beklagten folgt ein etwaiger Anspruch für den Kläger
nicht aus § 12 BGB. Soweit hier eine Namensanmaßung gegeben sein könnte, ist diese
allenfalls durch den Herrn X.-I. erfolgt, nicht aber durch die Beklagte. Die Beklagte betreibt -
eine Passivlegitimation unterstellt - allenfalls eine Namensnennung mit vermeintlich
unrichtigen Aussagen. Eine solche Handlung fällt jedoch nicht in den Schutzbereich des §
12 BGB (Palandt, § 12 Rn. 20).
Eine Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus § 824 BGB. Bereits der
Unterlassungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt, da ein Anspruch auf Verbreitung
jeglicher Informationen unter dem Begriff "I." nicht hinreichend bestimmt ist. Darüber hinaus
setzt der Tatbestand des § 824 BGB die Verbreitung von unwahren Tatsachen voraus. Eine
solche Verbreitung ist durch die Aufnahme des Bewertungsprofils "Achtung Betrüger! I. L.
ist nicht der echte I. L. aus T. ..." nicht erfolgt. Denn insoweit liegt lediglich eine Verbreitung
von wahren Tatsachen vor. Durch diese Aussage wird klar gemacht, dass der "echte I. L.
aus T.", nämlich der Kläger, nicht identisch ist mit derjenigen Person, die unter seinem
Namen betrügerische Geschäfte betreibt. Dabei kann sich der Kläger auch nicht darauf
stützen, dass er aus dem Dorf S. stamme, denn dieses stellt lediglich ein Stadtteil von T.
dar. Die Aussage ist danach objektiv wahr, so dass der Tatbestand des § 824 BGB nicht
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erfüllt ist. Dies gilt um so mehr zum jetzigen Zeitpunkt, da nach vollständiger Löschung des
Mitgliednamens keinerlei Tatsachen mehr verbreitet werden.
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 BGB. Anhaltspunkte dafür, dass die
Beklagte Kenntnis von der Tätigkeit des Herrn X.-I. hatte, liegen nicht vor. Eine allgemeine
Pflicht zur Überprüfung der dargestellten Daten besteht nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auch nach
Kenntnis von den Tätigkeiten des Herrn X.-I. diesem noch die Internetplattform zur
Verfügung stellte, liegen ebenfalls nicht vor.
Der Kläger kann auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend
machen. Ungeachtet des Umstandes, das bereits der Höhe nach der Eintritt eines
entsprechenden Schadens nicht nachgewiesen ist, hat die Beklagte nach den
vorstehenden Erörterungen auch bereits dem Grunde nach keinen Tatbestand erfüllt, der
einen Schadensersatzanspruch nach sich zieht.
Aus gleichem Grunde kann ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die Beklagte
nicht festgestellt werden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.