Urteil des LG Arnsberg vom 12.04.2010

LG Arnsberg (eröffnung des verfahrens, schuldner, ehefrau, einkommen, beschwerde, vorsätzlich, eröffnung, schaden, büro, sohn)

Landgericht Arnsberg, 6 T 53/10
Datum:
12.04.2010
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 53/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Arnsberg, 10 IK 172/06
Tenor:
wird die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 07.11.2009 auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Wert: 3.000,00 Euro.
Gründe:
1
Im Jahr 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners
eröffnet und der Beteiligte zu 2) zum Treuhänder bestellt. Das Amtsgericht hat mit
Verfügung vom 29.07.2008 die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen
Verfahren angeordnet.
2
Mit Schreiben vom 17.09.2008 hat die Beteiligte zu 3) beantragt, dem Schuldner die
Restschuldbefreiung zu versagen. Zur Begründung wird vorgetragen, der Schuldner
habe aktuelle Gehaltsabrechnungen nicht vorgelegt. Es sei nicht ersichtlich, ob die
monatliche Rentenzahlung in die Berechnung der pfändbaren Beträge eingeflossen sei.
Desweiteren werde die Fa. N. offensichtlich von dem Schuldner und nicht von seinem
Sohn weiter betrieben. Die Umschreibung der Firma auf den Sohn sei fingiert.
3
Der Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 28.10.2008 mitgeteilt, dass ein Verstoß
gegen insolvenzrechtliche Obliegenheiten vorliegt, da der Schuldner keine aktuellen
Gehaltsabrechnungen eingereicht habe. Von einer Rentenzahlung habe er keine
Kenntnis.
4
Der Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 04.02.2009 beantragt, den Antrag auf
Versagung der Restschuldbefreiung zurückzuweisen. Er habe bereits bei Eröffnung des
Verfahrens Einkommensnachweise vorgelegt, aus denen sich ergeben habe, dass
pfändbares Einkommen nicht vorhanden sei. Zwischenzeitlich hätten sich keine
Änderungen ergeben. Seitens des Beteiligten zu 2) seien auch keine weiteren
Nachweise angefordert worden. Richtig sei, dass er eine monatliche Rentenzahlung
aus einer Unfallversicherung in Höhe von 459,67 Euro seit dem 01.07.2007 erhalte.
5
Sein monatliches Gesamteinkommen belaufe sich auf 1.259,67 Euro. Da er seiner
Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet sei, ergebe sich somit kein pfändbarer Betrag im
Sinne des § 850 c ZPO.
Die Beteiligte zu 3) hat mit Schreiben vom 19.02.2009 mitgeteilt, dass die Ehefrau des
Schuldners eigenes Einkommen habe. Der Schuldner hat mit Schreiben vom
08.05.2009 mitgeteilt, dass die Ehefrau seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
höchstens 400,00 Euro monatlich verdient habe. Er stelle darüber hinaus den
Lebensunterhalt und die Betreuung einer Tochter sicher.
6
Das Amtsgericht hat einen Anhörungstermin anberaumt. Der Beteiligte zu 1) hat am
12.05.2009 erklärt, er habe hin und wieder Gehaltsabrechnungen in das Büro des
Beteiligten zu 2) gefaxt. Wann dies geschehen sei, wisse er nicht. Faxberichte habe er
nicht mehr. Er sei über seine Obliegenheiten nicht belehrt worden.
7
Der Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 20.05.2009 mitgeteilt, dass der Beteiligte zu
1) zu Beginn des Insolvenzverfahrens ausreichend über seine Obliegenheiten belehrt
worden sei. Er habe seine Gehaltsabrechnungen nicht regelmäßig vorgelegt und somit
eine Obliegenheitsverletzung begangen.
8
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 07.11.2009 dem Schuldner die beantragte
Restschuldbefreiung versagt. Es liege der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5
InsO vor.
9
Der Beteiligte zu 1) hat gegen den am 12.11.2009 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz
vom 26.11.2009, eingegangen am gleichen Tage, sofortige Beschwerde eingelegt.
Nachdem eine angekündigte Begründung nicht erfolgt ist, hat das Amtsgericht der
Beschwerde nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Landgericht Arnsberg –
Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.
10
Im Beschwerdeverfahren trägt der Beteiligte zu 1) vor, er habe keine Auskunfts- oder
Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Er habe einmal im Quartal
nach telefonischer Rücksprache mit dem Büro des Treuhänders Gehaltsabrechnungen
dort hin gefaxt. Es sei zu keiner Rückmeldung oder zu weiteren Nachfragen seitens des
Beteiligten zu 2) gekommen. Er sei nicht hinreichend belehrt worden. Er habe nicht
gewusst, welche Nachweise er in welchem Turnus hätte einreichen müssen. Ihm sei
möglicherweise auch wegen Sprachschwierigkeiten nicht hinreichend klar gewesen,
was er habe tun müssen. Darüber hinaus sei der Insolvenzmasse in Folge einer
möglichen Pflichtverletzung kein Schaden entstanden.
11
Der Beteiligte zu 2) hat erneut bestätigt, dass der Schuldner ihm gegenüber keine
Zahlungen aus der Unfallrente angegeben habe.
12
Die Beteiligte zu 3) trägt ergänzend vor, die Ehefrau des Schuldners habe zwischen
Dezember 2008 bis April 2009 ebenfalls Einkommen erzielt. Der Schuldner habe sich
sehr wohl Vorteile verschafft und einen Schaden verursacht. Außerdem sei es seit 1999
niemals zu sprachlichen Schwierigkeiten mit dem Beteiligten zu 1), welcher die
deutsche Staatsangehörigkeit hat, gekommen.
13
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gem. § 289 InsO zulässig, jedoch
nicht begründet.
14
Das Amtsgericht hat dem Beteiligten zu 1) zu Recht gem. § 290 InsO die
Restschuldbefreiung versagt.
15
Im vorliegenden Fall kann es dahinstehen, ob die Nichteinreichung aktueller
Gehaltsabrechnungen als vorsätzlich und grob fahrlässig zu bewerten ist. Die
Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigt sich auf jeden Fall daraus, dass es der
Beteiligte zu 1) unterlassen hat, seine Unfallrente in Höhe von 457,20 Euro im
vorliegenden Verfahren anzugeben. Das Verschweigen dieses Einkommens kann nur
als vorsätzlich oder aber zumindest grob fahrlässig bewertet werden. Im Hinblick auf das
weitere Einkommen des Schuldners sowie das Einkommen seiner Ehefrau hätten sich
so pfändbare Beträge ergeben. Die Beschwerde des Schuldners gegen die Versagung
der Restschuldbefreiung ist daher zurückzuweisen.
16
Arnsberg, 12.04.2010
17
6. Zivilkammer - 2. Instanz -
18
Die Einzelrichterin:
19