Urteil des LG Arnsberg vom 10.03.2003

LG Arnsberg: gebühr, präsident, beurkundung, formmangel, subsumtion, beschränkung, komplikationen, post, nebenkosten, rechtfertigung

Landgericht Arnsberg, 2 T 44/02
Datum:
10.03.2003
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Zivilskammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 T 44/02
Tenor:
Die Kostenberechnung der Beteiligten zu 1.) vom 12.12.2001 zu UR-Nr.
in der berichtigten Fassung vom 04.03.2003 wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche
Auslagen werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
1
I.
2
Am 12. Dezember 2001 beurkundete die Beteiligte zu 1.) einen Grundstückskaufvertrag
mit Auflassung über den im Grundbuch von Menden, Blatt verzeichneten Grundbesitz,
UR-Nr.. Darin verkauften die Beteiligten zu 2.) und 3.) den näher bezeichneten
Grundbesitz an ihren Sohn, den Beteiligten zu 4.), zum Kaufpreis von 290.000,- DM.
3
Ausweislich der notariellen Urkunde erklärte der Beteiligte zu 2.) eingangs der
Beurkundung, seinen Namen nicht schreiben zu können. Daraufhin wurde der Notar als
Schreibzeuge hinzugezogen.
4
Für ihre Tätigkeit erteilte die Beteiligte zu 1.) den übrigen Beteiligten eine
Kostenberechnung für die Beurkundung des Kaufvertrages über insgesamt 2.147,16
DM. Darin enthalten ist eine Gebühr für die Hinzuziehung eines zweiten Notars gemäß
§ 32, 151 I KostO von 560,- DM sowie eine Gebühr für die Auswärtsbeurkundung des
hinzugezogenen Notars gemäß § 32, 58 I KostO von 60,- DM.
5
Nach einer Geschäftsprüfung beanstandete der Präsident des Landgerichts den Ansatz
einer Gebühr für die Hinzuziehung eines zweiten Notars.
6
Anweisungsgemäß hat die Beteiligte zu 1.) die Entscheidung des Landgerichts
beantragt.
7
Der Präsident des Landgerichts hat am 10.01.2003 eine Stellungnahme abgegeben.
8
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1.) ihre Kostenberechnung in
formeller Hinsicht berichtigt.
9
II.
10
Die Anweisungsbeschwerde der Beteiligten zu 1.) ist zulässig und führt zur Aufhebung
der Kostenberechnung.
11
Die Kostenrechnung vom 12.12.2001 in der berichtigten Fassung vom 04.03.2003 ist
bereits aus formellen Gründen aufzuheben, da sie nicht den an eine Kostenberechnung
gemäß § 154 Abs. 2 KostO zu stellenden Anforderungen entspricht.
12
Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine sachliche Entscheidung über die von dem
Notar berechneten Kosten nur dann ergehen, wenn er dem Kostenschuldner eine den
förmlichen Anforderungen des § 154 Abs. 1 und Abs. 2 KostO entsprechende
Kostenberechnung mitgeteilt hat. Entspricht die Kostenberechnung diesen
Anforderungen nicht, ist sie formunwirksam und deshalb ohne weitere Sachprüfung
aufzuheben, vgl. OLG Hamm, JMBl. 1992, 79 und JurBüro 1993, 308. Nach § 154 Abs. 2
KostO sind in der Kostenberechnung der Geschäftswert, die Gebührenvorschriften, die
Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie die verauslagten
Gerichtskosten und empfangene Vorschüsse anzugeben.
13
Soweit nach § 154 Abs. 2 KostO die angewendeten Gebührenvorschriften in der
Kostenberechnung anzugeben sind, hat dies genau und vollständig zu erfolgen. Diese
Formenstrenge findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, daß die Kostenberechnung
des Notars keine gewöhnliche Rechnung darstellt, sondern von dem Notar selbst mit
einer Vollstreckungsklausel versehen werden kann und nach Maßgabe des § 155
KostO zu einem vollstreckungsfähigen Titel wird. Dem Kostenschuldner muß deshalb
die Möglichkeit zur Prüfung eröffnet werden, aufgrund welcher gesetzlichen
Bestimmungen er zur Zahlung verpflichtet ist. Dies macht es notwendig, alle gebühren-
und auslagenbegründenden Vorschriften in der Kostenrechnung genau und vollständig
anzugeben, um dem Kostenschuldner die gebotene Nachprüfungsmöglichkeit zu
eröffnen, vgl. OLG Hamm a.a.O.. Zu den in der Kostenrechnung anzugebenden
Gebührenvorschriften zählen auch diejenigen, auf deren Grundlage der Notar zur
Erhebung von Auslagen berechtigt ist. Die Nachvollziehbarkeit der Kostenberechnung
erfordert die Angabe der gesetzlichen Grundlage. Auch in diesem Punkt hat der
Kostenschuldner kein geringeres Interesse an der Angabe der "Gebührenvorschrift" als
bei Gebühren im kostentechnischen Sinne, vgl. OLG Hamm, JMBl. 1992, 79, 81 m.w.N..
Deshalb sind auch die Auslagenvorschriften nach Absatz, Nummer und Buchstabe zu
zitieren, vgl. Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 154, Randnummer 14.
14
Dabei verkennt die Kammer nicht, daß in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte
teilweise die Auffassung vertreten worden ist, daß bei den Auslagenpositionen nicht
dieselbe Formenstrenge erforderlich ist. Das BayObLG hat den Standpunkt vertreten,
daß das kostenrechtliche Zitiergebot nicht verletzt ist, wenn sich der angewendete
Gebührentatbestand aus den Gesamtumständen ergibt, DNotZ 91, 406. In diesem Fall
blieb die Bezeichnung "Schreibauslagen gemäß § 136 KostO" unbeanstandet. Das
OLG Hamm hat sich dieser Auffassung in seinem Beschluß vom 31.10.91, JMBl 1992,
79 ff, angeschlossen und zur Begründung ausgeführt, daß es sich bei den
15
Auslagenpositionen einer notariellen Kostenberechnung um Nebenkosten handelt,
deren Betrag hinter der berechneten Gebühr für die notarielle Amtstätigkeit in den
meisten Fällen weit zurückbleibt. Deshalb reiche für den Kostenschuldner die
Information aus, daß Schreibauslagen nach § 136 KostO erhoben werden. Dabei könne
im Regelfall davon ausgegangen werden, daß § 136 Abs. 1 Nr. 1 KostO zur Anwendung
gelangt. In seinem Beschluß vom 09.11.1992 hat das OLG Hamm weiter die Ansicht
vertreten, daß im Hinblick auf die geringe Bedeutung der Auslagenpositionen keine
überspannten Anforderungen an das Zitiergebot gestellt werden dürfen, OLG Hamm
JurBüro 1993, 308.
In den letzten Jahren ist die Richtigkeit dieser Auffassung jedoch vermehrt in Frage
gestellt worden, vgl. OLG Oldenburg, Beschluß vom 31.03.2000, Az. 1 W 106/99, OLGR
2000, 272; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.09.2000, Az. 10 W 54/00, OLGR 2001,
146 = MDR 2001, 175; wohl auch Brandenburgisches OLG, Beschluß vom 11.12.1995,
Az. 8 Wx 155/95, OLGR 1997, 30. Zur Begründung ist u.a. angeführt worden, es gebe
keinen hinreichenden sachlichen Grund, das Zitiergebot nicht mit derselben Strenge wie
bei den Gebührenvorschriften anzuwenden.
16
Vor dem Hintergrund dieser aktuelleren Entscheidungen ist die Kammer der Auffassung,
daß das Zitiergebot mit derselben Strenge wie bei allen anderen Gebührenvorschriften
auch für die Auslagenpositionen gilt. Auch insoweit ist es erforderlich, das Zitiergebot
sehr genau einzuhalten. Denn das Zitiergebot dient dem Schutz des Kostenschuldners.
Dieser muß genau erfahren und nachprüfen können, aufgrund welcher gesetzlicher
Bestimmungen er zur Zahlung verpflichtet ist, denn der zumeist in Gebührenrechnungen
unerfahrene Kostenschuldner vermag die Subsumtion des Notars erst
nachzuvollziehen, wenn ihm nicht nur der einschlägige Paragraph, sondern auch
dessen relevanter Absatz bekannt gegeben wird, OLG Oldenburg, a.a.O..
17
Das zwingt den Notar neben einer kurzen Bezeichnung der jeweiligen Auslagen
weiterhin zu einer Angabe der konkret einschlägigen Kostenvorschrift, OLG Düsseldorf,
a.a.O.. Dieser hat es nämlich selbst in der Hand, die Rechtsfolge der formellen
Unwirksamkeit durch die Aufstellung einer in jeder Hinsicht formell ordnungsgemäßen
Kostenberechnung zu vermeiden, OLG Düsseldorf a.a.O. unter Hinweis auf OLG Hamm
JurBüro 1993, 308.
18
Der Mangel der Formunwirksamkeit nach § 154 Abs. 2 KostO erstreckt sich auf die
Kostenberechnung insgesamt. Eine Beschränkung der Formunwirksamkeit auf die
davon betroffenen Auslagenpositionen ist nicht geboten. Mit dem OLG Düsseldorf,
a.a.O., und dem OLG Hamm, JurBüro 1993, 308, ist die Kammer der Auffassung, daß
eine Teilunwirksamkeit einer notariellen Kostenberechnung dazu führt, daß die
Kostenberechnung teilweise aufgehoben werden müßte und der aufrechterhaltene Teil
ein vollstreckungsfähiger Titel bliebe. Wenn es dann später zur Fertigung einer neuen
Gesamtkostenberechnung durch den Notar kommt, müßte die bisherige Teilrechnung
aufgehoben werden, um eine teilweise Doppeltitulierung zu vermeiden. Die mit einer
solchen Handhabung verbundenen Komplikationen gilt es zu vermeiden, OLG
Düsseldorf, a.a.O. unter Hinweis auf OLG Hamm JurBüro 1993, 308.
19
Die Kostenberechnung der Beteiligten zu 1.) in der berichtigten Fassung vom
04.03.2003 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Denn die Angabe "Kopien
gem. §§ 136 I - III, 152 I KostO" verstößt gegen das Zitiergebot. Diese Position läßt nicht
erkennen, nach welchem Absatz und welcher Alternative des § 136 KostO die
20
Dokumentenpauschale erhoben wird. Das gleiche gilt für die Angabe "Post- und
Telekommunikationsentgelte gem. §§ 152 II, 137 I KostO". Es ist nicht zu erkennen,
nach welcher Alternative der zitierten Vorschrift die Auslagen erhoben werden.
Auf beide formellen Mängel hat der Präsident des Landgerichts in seiner Stellungnahme
vom 10.01.2003 hingewiesen und die dazu ergangenen Entscheidungen zitiert.
21
Die näher dargelegten Formmängel machen die Kostenberechnung aus den oben
dargelegten Gründen insgesamt formunwirksam und führen zu deren Aufhebung. Die
Kammer hat davon abgesehen, die Beteiligte zu 1.) ein weiteres Mal auf den
Formmangel hinzuweisen, da die Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts
vom 10.01.2003 einen eindeutigen Hinweis auf den Formmangel enthielt.
22
Die Kostenentscheidung beruht auf § 156 Absatz 5 KostO.
23
24