Urteil des LG Arnsberg vom 08.04.2010

LG Arnsberg (höhe, drohende gefahr, gutachten, erkrankung, wert, beseitigung, garage, grundstück, wertminderung, teil)

Landgericht Arnsberg, 2 O 123/09
Datum:
08.04.2010
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 123/09
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 3.810,10 € nebst Zinsen in
Höhe von 5-%-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit
dem 17.02.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe
von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über den
jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 17.02.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den
Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um Schadensersatz in Höhe von 7.452,50 € wegen des Fällens
einer Kiefer.
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Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke P. 18 und 20 in N., Ortsteil F..
Auf dem Grundstück der Klägerin hat der Vater der Klägerin 1964 oder 1973 in der
unmittelbaren Nähe zur gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Schwarzkiefer
gepflanzt. Der genaue Pflanzzeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig. An der
gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete der Beklagte eine Garage. In der Nacht
vom 30. auf den 31.05.2008 trat im Bereich T. Sturm auf. Der Beklagte ließ durch andere
Personen die auf dem Grundstück der Klägerin stehende Schwarzkiefer fällen. Der
Baumstumpf blieb in der Erde zurück. Die Kosten für die Entfernung des Stumpfes nebst
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Wurzeln belaufen sich auf 761,60 €. Die Klägerin ließ ein vorgerichtliches
Schadensgutachten erstellen. Der Sachverständige M. rechnete dafür 892,50 € ab. Mit
Schreiben vom 04.02.2009 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis
zum 16.02.2009 zur Zahlung von 7.452,50 € auf.
Die Klägerin behauptet, die Schwarzkiefer habe eine den Vorgarten prägende Funktion
gehabt. Sie sei 5.800,00 € wert gewesen. Darüber hinaus macht sie Beseitigungskosten
und die Sachverständigenkosten geltend.
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Die Klägerin beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.452,50 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2009 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 661,16 € vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 17.02.2009 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, die Kiefer sei durch einen Pilz befallen gewesen und drohte beim
nächsten Sturm umzustürzen. Das sei schon 2007 festgestellt worden. Die
herunterfallenden Kiefernadeln verstopften den Abfluss auf dem Garagendach.
Aufgrund des Sturms drohte Wasserüberlauf und Eindringen des Wassers an der Wand
zwischen Garage und Wohnhaus. Aufgrund einer Panikattacke ausgelöst durch eigene
Krankheiten und den durch den Sturm drohenden Gefahren habe er sich gezwungen
gesehen, die Gefahrenquelle umgehend zu entfernen. Als er für Reinigungsarbeiten auf
seine Garage gestiegen sei, habe er sich entschlossen, den Baum fällen zu lassen. Die
Kiefer habe einen Wert zwischen 20 und 175 €. Er ist der Ansicht, die Pilzkrankheit sei
bei der Bewertung der Kiefer zu berücksichtigen. Das Gutachten des Sachverständigen
M. sei unbrauchbar. Daher bestehe kein Anspruch auf Erstattung der
Sachverständigenkosten.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen der Parteien zu Protokoll vom
15.06.2009 (Bl. 61 f d. A.).
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Das Gericht hat zu der Frage des Wertes der Kiefer Beweis erhoben durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens der Sachverständigen C. erhoben. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 20.11.2009 und das
Sitzungsprotokoll vom 08.04.2010 (Bl. 148 d. A.) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist teilweise begründet.
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz des durch das Fällen der Kiefer
eingetretenen Schadens gemäß §§ 823 Abs. und 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 303 StGB
i.V.m. 251 Abs. 2 S. 1, 249 Abs. 2 BGB.
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Durch das Fällenlassen hat der Beklagte das Eigentum an dem Grundstück der Klägerin
zurechenbar beschädigt, damit in das Eigentum eingegriffen und eine Sache
beschädigt. Die Kiefer war wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 S.
BGB). Das Fällen ist dem Beklagten auch zuzurechnen. Er beauftragte andere als seine
Verrichtungsgehilfen, die Schwarzkiefer zu fällen und zu zersägen (§ 831 Abs. 1 S. 1
BGB).
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Der Eingriff in das Eigentum war auch rechtswidrig. Die Klägerin hatte den Eingriff nicht
zu dulden. Dem Beklagten stand weder ein Notstandsrecht nach § 229 BGB noch ein
Beseitigungsanspruch nach dem NachbarG NRW zu.
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Eine Notstandssituation ist nur dann anzunehmen, wenn von der Sache eine drohende
Gefahr ausgeht. Eine drohende Gefahr ist anzunehmen, wenn eine auf Umständen
begründete Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht. Der Beklagte trägt bereits
widersprüchlich zu dem Grund des Fällenlassens, und zwar aufgrund von
Umsturzgefahr, aus einer Panikreaktion heraus oder aufgrund eines Ärgernisses über
das Säubern der Garage von Kiefernnadeln, vor. Soweit der Beklagte vorträgt, die Kiefer
sei mit einem Pilz befallen und umsturzgefährdet gewesen, hat er nicht ausreichend
vorgetragen. Nach dem Gutachten der Sachverständigen C. ist davon auszugehen,
dass die Kiefer nicht aufgrund eines den Stamm befallenden Pilz umsturzgefährdet war.
Die Sachverständige führt glaubhaft und nachvollziehbar aus, dass sie an dem
untersuchten Baumstumpf und den noch vorhandenen Stammstücken keinerlei
Anzeichen für eine Pilzerkrankung gefunden hat. Eine sich nur auf die Krone
auswirkende Erkrankung könne dann die Standfestigkeit berühren, wenn der Baum
absterbe. Davon sei nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Krone auszugehen.
Bei den von ihr untersuchten Kiefernteilen hätte sie aber nur Anhaltspunkte für eine
vitale Kiefer gesehen. Auch der leicht schiefe Wuchs habe keine Anhaltspunkte für eine
mangelnde Standfestigkeit gegeben. Das Sachverständigengutachten ist überzeugend.
Die Sachverständige legt die Grundlagen ihrer Begutachtung und die getroffenen
Feststellungen offen. Sie räumt auch ein, nur anhand der von ihr vorgefundenen
Stammstücke und des Baumstumpfs die Kiefer untersucht haben zu können. Die
Sachverständige erstattete ihr Gutachten ohne Be- oder Entlastungstendenzen. Der
Beklagte hat zu einer drohenden Gefahr aufgrund einer nur die Krone betreffenden
Erkrankung der Kiefer, die zum Absterben führen könnte, nicht substantiiert vorgetragen.
Dies kann auch nicht aufgrund der Vorlage bereits schriftlicher Erklärungen der
benannten Zeugen angenommen werden. Die schriftlichen Erklärungen der Zeugen
verhalten sich nicht zu einer ausschließlich auf die Krone bezogene Erkrankung,
sondern auch zu Rissen am Stamm und Harzfluss, also am Stamm festzustellende
Erkrankungen. Die von dem Beklagten benannten Zeugen waren daher nicht zu
vernehmen.
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Ein Beseitigungsanspruch nach dem NachbarG NRW könnte auch nicht zu einer
Duldung des Fällens führen. Ein solcher Anspruch wäre nach § 47 Abs. 1 NachbarG
NRW ausgeschlossen, da der Beklagte unstreitig nicht binnen 6 Jahre nach der
Anpflanzung Klage auf Beseitigung erhoben hat.
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Der Beklagte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass die Kiefer auf dem Grundstück der
Klägerin steht und er diese fällen lässt. Er hat bewusst andere beauftragt, die Kiefer zu
fällen und nahm die Zerstörung der Kiefer und damit die Beschädigung des Grundstücks
zumindest billigend in Kauf.
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Die Klägerin kann 2.156,00 € Schadensersatz für die Kiefer beanspruchen. Die Höhe
des Schadensersatzanspruches richtet sich nach § 251 Abs. 2 S. 1 BGB, da die
Naturalrestitution nach § 249 BGB nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich
ist. Die Sachverständige führt nachvollziehbar aus, dass für die Anpflanzung einer
vergleichbaren Kiefer Kosten von 27.100 € nebst Anpflanzungskosten von ca. 8.000 €
anfallen würden. Im Hinblick auf die Beschaffenheit des Grundstücks stehen Kosten von
35.100 € für einen einzelnen Baum außer Verhältnis zum Wert des Grundstücks. Die
Entschädigung in Geld ist anhand des Werts der Kiefer zu bestimmen. Die
Sachverständige ermittelt den Wert der Kiefer nach der Methode Koch. Auch die
Klägerin geht von einer Unverhältnismäßigkeit der Kosten aus. Das von ihr eingereichte
Privatgutachten ermittelt den Wert ebenfalls nach der Methode Koch. Die
Sachverständige C. legt bei der Wertermittlung eine Pflanzgröße einer anzupflanzenden
Kiefer mit einer Größe von 1,75 bis 2,00 m mit einem Bruttokatalogpreis von 327,25 €
zugrunde. Unter Berücksichtigung von Anpflanzkosten, Anwachszeit und Pflegekosten
mit einer Verzinsung für eine Herstellungszeit von 20 Jahren ergibt sich ein Betrag von
2.694,69 €. Das Gutachten ist, insbesondere im Hinblick auf die von der
Sachverständigen zugrunde gelegte Pflanzgröße, überzeugend. Die Sachverständige
führt die Kriterien für die Wahl der Pflanzgröße aus, nämlich die Funktion des Baumes
an dem Standort und die in Fachkreisen zu wählende Größe. Sie führt dabei aus, dass
eine zu große Pflanze üblicherweise nicht gewählt wird, da die Verzinsung zu zu hohen
Kosten führe. Aus ihrer fachlichen Sicht sei die von dem Privatgutachter M. gewählte
Größe mit einer Höhe von 2,75 bis 3,00 m und einer Breite von 1,50 bis 2,00 m zu groß.
Eine Anpflanzung an der ursprünglichen Stelle mache aufgrund der Breite der durch
den Sachverständigen M. gewählten Kiefer eine sofortige Bescheidung bis in die Spitze
erforderlich. Dies sei aus fachlicher Sicht nicht richtig. Auch im Hinblick auf die übrige
Gestaltung des Grundstücks nebst Garten sei eine Ausgangpflanze für 1.796,90 Brutto €
fachlich nicht richtig. Eine kleine Ausgangspflanze werde dagegen der Funktion der
Kiefer an dem Standort nicht gerecht. Bei der Preisermittlung für die Ausgangspflanze
habe sie sich an dem Katalog eines der Marktführer, nämlich der Baumschule D.,
orientiert. Das Gericht hat aufgrund der jahrelangen Tätigkeit der Sachverständigen C.
keinerlei Zweifel an deren fachlichen Kompetenz. Die Argumente gegen eine größere
oder kleinere Pflanzengröße sind nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Das
Gericht überzeugt insbesondere die Ausführungen zu der Funktion der Kiefer an dem
Standort. Die Ausführungen werden auch gestützt durch die sich in der Akte
befindenden Lichtbilder.
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Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen C. war ein
Wertabschlag von 20 % aufgrund des Standortes der Kiefer vorzunehmen. Die gefällte
Kiefer sei aufgrund des Standortes in dem schmalen Pflanzbeet und an der Rückseite
der Garage einseitig in ihrem Wachstum beeinträchtigt gewesen. Aufgrund der Garage
ergeben sich sowohl Einschränkungen im Wurzelraum, als auch im Kronenbereich. Sie
habe zwar nicht feststellen können, ob die Kiefer tatsächlich im Kronenbereich einseitig
beschnitten war, bewerte aber einen möglichen Anspruch auf Beseitigung des
Überwuchses. Im Vergleich zu einer gleichmäßig zu allen Seiten entwickelten Kiefer
ergebe sich eine Einschränkung in der Krone von ca. 25 bis 30 %. Insgesamt sei eine
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Wertminderung von 20 % angemessen. Die Ausführungen sind nachvollziehbar und in
sich widerspruchsfrei. Das Gericht hat keinen Zweifel an der fachlichen Qualifikation der
Sachverständigen und der fachlich zutreffenden Einschätzung des Standortes, der
Einschränkungen für die Kiefer und der darauf beruhenden Abschlägen. Eine weitere
Wertminderung aufgrund einer Erkrankung der Kiefer war nicht vorzunehmen. Die
Sachverständige führt überzeugend aus, dass sie keinerlei Anhaltspunkte für eine
Erkrankung der Kiefer habe finden können. Zwar könne auch eine Wertminderung
aufgrund einer nur die Krone betreffenden Erkrankung, wie z.B. Nadelwelke oder
Kiefernschütte, anzunehmen sein, wenn der überwiegende Teil der Krone abgestorben
ist. Darlegungs- und beweisbelastet für die Umstände einer Wertminderung ist der
Beklagte. Zu einem solchen Zustand der Kiefer hat der Beklagte aber – wie bereits oben
ausgeführt – nicht substantiiert vorgetragen.
Teil des Schadensersatzanspruches sind auch die Kosten für die Beseitigung des
Baumstumpfes in Höhe von 761,60 €, da das Grundstück in diesem Teil nicht weiter
bepflanzbar ist. Der Schadensersatzumfang bestimmt sich nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
Die Beseitigungskosten hat der Beklagte nicht qualifiziert bestritten. Sein Bestreiten
bezog sich vielmehr auf den Wert der Kiefer. Die Kosten von 761,60 € sind nicht
unverhältnismäßig und entsprechen dem erforderlichen Aufwand zur Beseitigung des
Baumstumpfs. Die Sachverständige C. führte ergänzend aus, dass überschlägig Kosten
von 750,00 € anfallen würden. Der Betrag von 761,60 € ist damit nicht zu beanstanden.
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Darüber hinaus hat der Beklagte der Klägerin die Kosten des
Sachverständigengutachtens des Sachverständigen M. in Höhe von 892,50 € und
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
zu erstatten.
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Gutachterkosten sind Teil des Schadens, wenn sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig sind. Eine Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn das
Gutachten objektiv ungeeignet ist oder die Kosten übersetzt sind. Das gilt nur dann
nicht, wenn das Gutachten aufgrund falscher Angaben des Geschädigten unbrauchbar
ist (vgl. Palandt/Heinrichs 68. Aufl., § 249, Rz. 40). Die Höhe des Schadens durch die
Beseitigung der Kiefer war und ist zwischen den Parteien streitig. Das Gutachten des
Sachverständigen M. ist zwar wegen der Auswahl einer zu großen Ausgangsgröße
objektiv ungeeignet, nicht aber aufgrund falscher Angaben der Klägerin unbrauchbar.
Die angewandte Methode zu der Ermittlung des Baumwertes nebst den Folgeschritten
ist zutreffend und auch die Ermittlung zu den Kosten der Beseitigung des Baumstumpfes
ist richtig. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind auch nicht übersetzt, da sie
sich unterhalb der Kosten für das gerichtliche Sachverständigengutachten bewegen.
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Rechtsanwaltskosten sind zu ersetzen, wenn die Inanspruchnahme eines
Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Palandt/Heinrichs 68. Aufl., §
249, Rz. 39). Die Inanspruchnahme war vorliegend erforderlich und zweckmäßig, da es
sich nicht um einen nur einfach gelagerten Fall handelt, sondern sich auch rechtlich zu
beurteilende Aspekte ergeben. Der Anspruch ist auf eine 1,3 Gebühr gemäß Ziffer 2300
RVG VV nach einem Gegenstandswert von bis zu 4.000 € nebst Auslagenpauschale
und Umsatzsteuer (Ziffer 7002 und 7008 RVG VV) beschränkt. Es ergeben sich
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 €.
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Die Klägerin hat ebenfalls einen Anspruch auf Verzugszinsen nach §§ 280, 286 Abs. 1,
288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
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dem 17.02.2009, da sich der Beklagte nach Zahlungsaufforderung und Ablauf der
gesetzten Zahlungsfrist in Verzug befand.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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