Urteil des LG Arnsberg vom 12.05.2010

LG Arnsberg (kläger, fahrzeug, alter, gruppe, zpo, höhe, literatur, sicherheit, beschränkung, technik)

Landgericht Arnsberg, 5 S 153/09
Datum:
12.05.2010
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 153/09
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.11.2009 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Schmallenberg abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
493,00 Euro (in Worten: vierhundertdreiundneunzig Euro) nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
15.04.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung
zurückge-wiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger zu 33 %, die
Beklagten als Gesamtschuldner zu 67 %. Die Kosten der Berufung
tragen der Kläger zu 21 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 79 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Kläger ist Halter eines PKW W., Baujahr März 1987, mit einer Laufleistung zum
Unfallzeitpunkt von ca. 185.000 km. Bei einem Verkehrsunfall vom 31.10.2008 gegen
20.15 Uhr in T. wurde dieser PKW durch das Fahrzeug des Beklagten zu 1), gefahren
von der Beklagten zu 2), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3), total beschädigt.
Die Unfallverursachung lag unstreitig auf Beklagtenseite. Die Beklagte zu 3) hat in den
klägerischen Schaden weitgehend beglichen. In erster Instanz haben die Parteien
lediglich noch über den Nutzungsausfall gestritten.
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Bereits mit Schreiben vom 06.11.2008 hat der Kläger der Beklagten zu 3) mitgeteilt,
dass er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, aus eigenen Mitteln ein
Ersatzfahrzeug zu beschaffen oder eine Reparatur durchführen zu lassen, so dass die
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Schadensregulierung dringend sei und bis dahin Nutzungsausfall gezahlt werden
müsse.
Die Beklagte zu 3) hat einen Teil der Unfallschäden ausgeglichen durch Übersendung
eines Verrechnungsschecks an den Kläger, welchen dieser am 16.01.2008 erhielt. Auf
den Nutzungsausfall hat die Beklagte zu 3) für 10 Tage 290,00 € gezahlt.
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Mit der Klage hat der Kläger erstinstanzlich weiteren Nutzungsausfall bis zum
26.11.2008, d. h. für insgesamt 27 Tage in einer Höhe von 38,00 € geltend gemacht. Die
Beklagten haben Zahlung weiteren Nutzungsausfalls mit der Begründung abgelehnt,
der beanspruchte Tagesbetrag von 38,00 € sei angesichts des 21 Jahre alten PKWs
übersetzt. Es seien lediglich Vorhaltekosten zu zahlen. Darüber hinaus sei der geltend
gemachte Zeitraum vom 31.10. bis 26.11.2008 unbegründet.
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Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zwar einen Ersatzanspruch für
27 Tage für angemessen gehalten, da der Kläger der Beklagten zu 3) bereits mit
Schreiben vom 06.11.2008 mitgeteilt habe, dass ihm die finanziellen Mittel für eine
Reparatur oder Ersatzbeschaffung fehlten, und der Schaden erst am 26.11.2008
reguliert worden sei. Allerdings hat das Amtsgericht dem Kläger angesichts des hohen
Alters des Unfallfahrzeugs keinen Nutzungsausfall zuerkannt, sondern lediglich
Vorhaltekosten von täglich 15,00 €. Insgesamt hat das Amtsgericht daher einen
Ersatzanspruch von 405,00 € angenommen, so dass sich abzüglich der bereits von der
Beklagten zu 3) gezahlten 290,00 € der ausgeurteilte Restbetrag von 115,00 €
errechnete.
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Gegen die teilweise Klageabweisung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit
der er den restlichen Klagebetrag von 621,00 € begehrt. Er hält die vom Amtsgericht
zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 1988 für veraltet und im Übrigen
für nicht anwendbar auf den vorliegenden Fall. In dem vom Bundesgerichtshof
entschiedenen Fall habe nämlich das Unfallfahrzeug gravierende Mängel aufgewiesen
und sei in einem schlechten Erhaltungszustand gewesen. Hingegen habe das Fahrzeug
des Klägers sich im guten Zustand befunden und sei vor dem Unfall schadensfrei
gewesen. Die Beschränkung älterer Fahrzeuge auf bloße Vorhaltekosten hält der
Kläger für fehlerhaft und verweist darauf, dass die Beklagte zu 3) selbst für die 10 Tage
Nutzungsausfall von 29,00 € anerkannt habe.
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Die Beklagten verteidigen das Urteil. Sie halten das Fahrzeug des Klägers mit seinen
21 Jahren und 181.915 km Laufleistung in keiner Hinsicht für vergleichbar mit einem H.-
Nachfolgemodell. Technik, Sicherheit, Verbrauch und Komfort seien nicht vergleichbar.
Die Beklagte zu 3) habe im Übrigen kein Anerkenntnis abgegeben.
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II.
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Da das Amtsgericht dem Kläger bereits Schadensersatz für die entgangenen
Gebrauchsmöglichkeiten seines PKW für den Zeitraum vom 31.10. bis 26.11.2008
zuerkannt hat, war der Zeitraum, innerhalb dessen dem Kläger derartige
Ersatzansprüche für die entgangene Gebrauchsmöglichkeit seines Fahrzeuges zu
gewähren sind, nicht mehr von der Kammer zu prüfen. In der Berufungsinstanz geht es
nunmehr allein um die Frage, ob angesichts des Alters des klägerischen Fahrzeugs und
dessen Zustandes eine Nutzungsentschädigung oder lediglich Vorhaltekosten zu
zahlen sind.
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In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage, wie die Nutzungsausfallentschädigung
bei älteren PKW – wie im Streitfall – zu bemessen ist, nicht einheitlich beurteilt. Zum Teil
wird in der Rechtsprechung in Literatur eine pauschale, allein am Alter orientierte
Herabstufung älterer Fahrzeug abgelehnt. Entweder wird auf einen Abschlag von der
Nutzungsausfallentschädigung für ein vergleichbares Neufahrzeug prinzipiell verzichtet
oder es werden Abstriche nur unter Berücksichtigung des Einzelfalles bei Vorliegen
besonderer Umstände gemacht, etwa bei erheblichen Mängeln oder bei sonstigen
erheblichen Einschränkungen des Nutzungswertes. Eine andere Meinung in
Rechtsprechung und Literatur befürwortet demgegenüber eine Herabstufung innerhalb
der Sanden-Danner-Tabelle, und zwar bei PKW, die älter als 5 Jahre sind, um eine
Gruppe und bei Fahrzeugen mit einem Alter von über 10 Jahren um eine weitere
Gruppe.
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Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist eine Herabstufung des
Nutzungsausfalles nach der Sanden-Danner-Tabelle bei PKW, die älter als 5 Jahre
sind, um 1 Gruppe und bei Fahrzeugen mit einem Alter von über 10 Jahren um eine
zweite Gruppe gerechtfertigt. Insoweit hat die Kammer dies bereits in zahlreichen
Entscheidungen damit begründet, dass der Nutzungswert eines entsprechend älteren
Fahrzeuges in der Regel gegenüber demjenigen eines neueren Fahrzeuges aufgrund
der Fortentwicklung der Fahrzeugtechnik wesentlich geringer ist. Ob darüber hinaus bei
Fahrzeugen mit einem Alter von deutlich mehr als 10 Jahren eine Beschränkung auf die
Vorhaltekosten zu erfolgen hat, hat die Kammer bisher nicht entschieden. Allerdings
rechtfertigt allein der Umstand, dass ein Fahrzeug deutlich älter ist als 10 Jahre nicht
von vornherein die Feststellung, der Nutzungswert, der als Maßstab für die Bewertung
der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung zu gelten hat, sei über die Herabstufung
um 2 Gruppen nach der Sanden-Danner-Tabelle weiter gemindert. Denn ein
zwischenzeitlicher Fortschritt in Technik, Sicherheit und Komfort von Fahrzeugen wird
nach Ansicht der Kammer bereits durch die Herabstufung der in der Praxis anerkannten
Tabellen berücksichtigt. Eine weitere Herabstufung oder gar Verweisung auf die
Vorhaltekosten ist nach Ansicht der Kammer nicht gerechtfertigt, da bei höherem Alter
der Fahrzeuge nicht ohne weiteres von einem weitergehend eingeschränkten
Nutzungswert ausgegangen werden kann. Mit zunehmendem Fahrzeugalter spielt
nämlich lediglich die entgangene Fortbewegungs- und Transportmöglichkeit eine Rolle.
Sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (wie z. B. überdurchschnittlich hohe
Laufleistung oder überdurchschnittlich hohe Beanspruchung aufgrund der Art und
Weise des Einsatzes des PKW), kann nicht ohne weiteres von einer weiteren
Einschränkung des Nutzungswertes allein aufgrund des Fahrzeugalters ausgegangen
werden. Dementsprechend hält die Kammer im vorliegenden Fall, bei einem 21 Jahre
alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von "nur" ca. 180.000 km, bei gutem
Allgemeinzustand und keinen weiteren Mängel nicht für angemessen, entgangene
Nutzungsmöglichkeit in Form von Vorhaltekosten auszugleichen.
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Danach hält die Kammer gem. § 287 ZPO im vorliegenden Fall aufgrund der
Laufleistung und des Erhaltungszustandes des klägerischen PKW einen
Nutzungsausfall von 29,00 € für angemessen und ausreichend. Danach errechnet sich
der Nutzungsausfall des Klägers für 27 Tage mit 29,00 € unter Abzug bereits geleisteten
Nutzungsausfallschadens auf 493,00 €.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit resultiert aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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