Urteil des LG Arnsberg vom 25.01.1995
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Landgericht Arnsberg, 1 O 532/93
Datum:
25.01.1995
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 532/93
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
150,05 DM (i.W.: einhundertfünfzig 5/100 Deutsche Mark) nebst 4 %
Zinsen seit dem 04.05.1993 zu zahlen.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt,
weitere 15.000,00 DM (i.W. fünfzehntausend Deutsche Mark) an die
Klägerin zu zahlen.
In Höhe von 38.000,00 DM ist der Rechtsstreit in der Hauptsache
erledigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) verpflichtet sind, der
Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schaden aus dem
Unfall vom 06.02.1993 auf der Gemeindeverbindungsstraße zwischen
M. und L. zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 7 % als
Gesamtschuldner, sowie die Beklagten zu 2) und 3) weitere 93 % als
Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 DM
vorläufig voll-streckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am
06.02.1993 auf der Gemeindeverbindungsstraße zwischen M. und L. ereignete. Die
Beklagte zu 1) wird als Halterin des unfallbeteiligten Fahrzeuges, amtliches
Kennzeichen XXX-XX 00, die Beklagte zu 2) als Fahrerin und die Beklagte zu 3) als
Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen.
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Die Beklagte zu 2) verlor bei km 1,2 vor dem Ortseingang L. die Kontrolle über das
Fahrzeug, kam zunächst nach rechts von der Fahrbahn ab, schleuderte, prallte gegen
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Fahrzeug, kam zunächst nach rechts von der Fahrbahn ab, schleuderte, prallte gegen
einen Baumstumpf und stürzte mit dem Fahrzeug eine fünf Meter tiefe Böschung
hinunter.
Die volle Haftung der Beklagten aus diesem Unfallhergang ist unstreitig.
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Die Klägerin ist Augenarzthelferin. Sie war als Beifahrerin im Unfallfahrzeug
angeschnallt. Infolge der schweren Kollision schlug sie mit dem Kopf gegen die
Frontscheibe und erlitt infolge des Unfalls Gesichtsverletzungen und durchbohrende
Augenverletzungen am rechten Auge. Als Unfallfolge ist eine sternförmige perforierende
Hornhautschnittwunde bei 1 bis 3 h mit Fortsetzung in die Sklera festgestellt worden. In
einem Bericht vom 09.03.1993 hat die Universitätsklinik O. neben der
Glaskörperverblutung eine Cat. und Contusions-Foramen festgestellt. Im rechten Auge
der Klägerin ist ferner eine Linsenlosigkeit nach Lensektomie vorhanden.
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Ein vorprozessuales Gutachten des Prof. Dr. N. vom 20.06.1994 stellt die
Beeinträchtigungen der Klägerin im einzelnen fest. Auf dieses bei der Akte befindliche
Gutachten wird Bezug genommen.
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Auf dem linken, dem nicht unfallverletzten Auge, hat die Klägerin unter Zuhilfenahme
einer Kontaktlinse eine Sehkraft von 80 %, ohne Kontaktlinse eine solche von 20 %. Auf
dem unfallverletzten Auge sieht die Klägerin ohne Kontaktlinse nur
Hell/Dunkelkontraste, mit Kontaktlinse hat sie ein Sehvermögen von 30 %. Durch die
Anstrengung rötet sich das rechte Auge beim Autofahren. Die Kontaktlinse darf max.
acht Stunden durchgängig getragen werden. Das Gesichtsfeld rechts ist beim
Autofahren auf 40 Grad eingeschränkt. Die Bildschirmarbeit als Arzthelferin in einer
Augenarztpraxis fällt ihr schwer. In einer zukünftigen Operation muss der Ring, der zur
Stabilisierung des Augenkörpers eingesetzt worden ist, entfernt werden, da er sich
inzwischen ablöst.
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Die Klägerin wurde in der Zeit vom 6. bis 18.02.1993 im Krankenhaus P. und in der Zeit
vom 24.02. bis 03.03.1993 in der Universitätsklinik in O. behandelt. Am 06.02.1993 und
26.02.1993 wurde jeweils eine Operation durchgeführt. Die Linse des rechten Auges
musste dabei entfernt werden. Die Klägerin war in der Zeit vom 06.02.1993 bis
30.04.1993 vollständig arbeitsunfähig.
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Die Beklagte zu 3) hat auf die Schmerzensgeldforderung einen Betrag von 35.000,00
DM, auf die Sachschäden einen solchen von 3.000,00 DM gezahlt.
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Die Klägerin behauptet, sie hätte Sachschäden, im wesentlichen bestehend als
vergeblich aufgebrachten Aufwendungen für Fahrschule sowie Fahrtkosten, eigene
sowie solche durch Besuch ihrer Eltern in Höhe von insgesamt 4.321,05 DM.
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Die Parteien haben den Rechtsstreit in Höhe von 38.000,00 DM übereinstimmend für
erledigt erklärt.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.581,05 DM nebst 7 %
Zinsen und 4.321,05 DM für die Zeit vom 04.05.1993 bis 28.10.1994 sowie 1.581,05 DM
seit dem 29.10.1994 zu zahlen.
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Die Klägerin beantragt weiter,
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die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein
angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt
wird, unter Berücksichtigung der erfolgten Zahlung von 35.000,00 DM zu zahlen.
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Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagten zu 2) und 3) verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen
und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 06.02.1993 auf der
Gemeindeverbindungsstraße zwischen M. und L. zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht
auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
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Die Beklagten beantragen,
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soweit sie sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen haben, die Klage
abzuweisen.
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Sie sind der Auffassung, der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin sei mit Zahlung von
35.000,00 DM erloschen. Gleiches gelt für die Zahlung von 3.000,00 DM auf die
Sachschäden. Darüber hinaus bestreiten sie die Sachschäden nach Grund und Höhe.
Den Feststellungsantrag halten sie im Hinblick auf eine vorprozessual abgegebene
Erklärung für unzulässig.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist im wesentlichen begründet.
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Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz ihrer materiellen Schäden nach §§ 7, 17 StVG, 3
Pflichtversicherungsgesetz. Dieser Anspruch setzt sich zusammen aus den
Schadenspositionen Fahrschule 1.458,05 DM und Fahrtkosten 1.692,00 DM = 3.150,05
DM. Die Klägerin befand sich zur Zeit vor dem Unfall in Fahrausbildung und hat dafür
einen Rechnungsbetrag von 1.458,05 DM aufgewendet. Diese Aufwendungen waren
zur Zeit des Schadenseintrittes nutzlos. Sie musste später die Unterrichtsstunden
erneuern und dafür einen Betrag aufwenden, der diesen Schadensbetrag übertraf.
Soweit bei den jüngeren Rechnungen die Grundgebühr nicht noch einmal aufgeführt ist,
handelt es sich offensichtlich um Kulanzvereinbarungen mit dem Inhaber der
Fahrschule, welche den Beklagten nicht zugutekommen. Sie werden darüber hinaus
ausgeglichen durch erhöhte Aufwendungen bei der Erlangung der Fahrerlaubnis nach
dem Verkehrsunfall. Es liegt nahe, dass sich die erlittenen Verletzungen auf die
Ausbildungsdauer ausgewirkt haben.
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Die Fahrtkosten sind in Höhe von 1.692,00 DM begründet. Die Anzahl der gefahrenen
Kilometer für Besuche oder Untersuchungen hält das Gericht angesichts der erlittenen
Verletzungen und der damit verbundenen medizinischen Versorgungen für
angemessen. Als Kilometersatz hält es jedoch entsprechend der Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts in Hamm (NJW-RR 1993, 409) einen Satz von 0,30 DM/km für
angemessen.
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Die Kosten von 99,00 DM bzw. 77,00 DM kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen.
Insoweit handelt es sich um Kosten, die ihr auch ohne die Verletzungen für den eigenen
Unterhalt entstanden wären. Unter Berücksichtigung der gezahlten 3.000,00 DM
verbleibt somit ein Rest von 150,05 DM.
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Der Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes ist begründet. Ein solches
Schmerzensgeld ist in einer Gesamthöhe von 50.000,00 DM angemessen. Das Gericht
legt dabei die im Urteil bereits näher festgestellten Verletzungen zugrunde. Es geht
darüber hinaus davon aus, dass die Klägerin infolge dieser Verletzungen aufgrund ihrer
Berufstätigkeit als Arzthelferin bei einem Augenarzt besonders beeinträchtigt wird.
Darüber hinaus war bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes auch zu
berücksichtigen, dass eine weitere Operation, wie sie von der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert worden ist, erfolgen wird. Nach
Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.1995 und dem dabei
gewonnenen Gesamteindruck sieht das Gericht keine Veranlassung, ihre dort
gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen. Die bei dem Verkehrsunfall erlittenen
Verletzungen sind dabei insgesamt als schwer einzustufen. Wegen der Einzelheiten
wird auf das Gutachten des Prof. Dr. N. vom 20.06.1994 Bezug genommen. Eine völlige
Wiederherstellung ist – auch langfristig gesehen – nicht zu erwarten. Die Klägerin war
knapp drei Monate zu 100 % arbeitsunfähig. Der Sachverständige ermittelt die
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit mit 40 % und bezeichnet dies als
Dauerschaden. Unter Berücksichtigung dieser Beeinträchtigungen erscheint ein
Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 50.000,00 DM notwendig, angemessen aber
auch ausreichend, um die jetzt feststellbaren und absehbaren Beeinträchtigungen der
Klägerin auszugleichen. Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 35.000,00 DM ist
die Klage daher in Höhe von weiteren 15.000,00 DM begründet.
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Der Zinsanspruch folgt – soweit beantragt – aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Ein
höherer Zinsschaden als 4 % ist nicht bewiesen.
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Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Der Zulässigkeit steht das
Schreiben der Beklagten zu 3) vom 24.10.1994 nicht entgegen. Es räumt aufgrund
seiner einschränkenden Formulierungen für die Zukunft nicht jeglichen Zweifel daran
aus, dass es zu einem Streit über Grund und Höhe weiterer immaterieller
Zukunftsschäden nicht kommen wird. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts lässt
eine solche Erklärung das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage erst dann
entfallen, wenn ihr Inhalt eindeutig und unmissverständlich ist, was in der Regel nur
durch Formulierungen erreicht werden kann, wie sie in einem entsprechendem
Feststellungsurteil benutzt werden. Sieht sich ein Versicherer – wie vorliegend –
darüber hinaus nicht in der Lage, über seinen Prozessbevollmächtigten den
Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung sofort anzuerkennen, so stellt dies
einen weiteren Grund für die Bejahung des Feststellungsinteresses dar. Der
Feststellungsantrag ist auch begründet, denn nach dem gesundheitlichen Zustand der
Klägerin sind weitere, im einzelnen nicht absehbare Schäden materieller wie
immaterieller Art naheliegend.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 a, 92, 92 Abs. 2, 709 ZPO.
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