Urteil des LG Arnsberg vom 09.08.2010

LG Arnsberg (beschwerde, rechtskraft, beschwerdekammer, höhe, antrag, wert, vorinstanz, datum, einspruch)

Landgericht Arnsberg, 6 T 253/10
Datum:
09.08.2010
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 253/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Warstein, 3 C 401/09
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, III ZB 71/10
Rechtskraft:
04.11.2010
Tenor:
wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den
Kostenfestsetzungsbe-schluss des Amtsgerichts Warstein vom
02.06.2010 auf seine Kosten zurückgewie-sen.
Wert: 591,00 €.
G r ü n d e :
1
Mit Urteil des Amtsgerichts Warstein vom 17.03.2010 ist der Einspruch des Beklagten
gegen das zuvor erlassene Versäumnisurteil vom 03.02.2010 verworfen worden. Das
Versäumnisurteil vom 03.02.2010 ist aufrechterhalten worden. Die Kosten des
Rechtsstreits sind dem Beklagten auferlegt worden.
2
Das Urteil ist rechtskräftig.
3
Auf Antrag des Klägervertreter hat das Amtsgericht mit Kostenfestsetzungsbeschluss
vom 02.06.2010 angeordnet, dass der Beklagte 591,50 € nebst Zinsen an die Klägerin
zu erstatten hat.
4
Der Beklagte hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Das
Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.07.2010 nicht abgeholfen und
hat das Verfahren dem Landgericht Arnsberg – Beschwerdekammer – zur Entscheidung
vorgelegt.
5
Vorliegend kann dahinstehen, ob die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden ist. Die
Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet. Der Beklagte ist aufgrund des rechtskräftigen
Urteils des Amtsgerichts Warstein verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits, wozu die
Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren gehören, zu zahlen. Die Kosten sind der Höhe
nach zutreffend berechnet worden. Der Beklagte, welcher lediglich Einwendungen
gegen das zugrundeliegende Urteil erhebt, kann mit diesem Vortrag im
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Kostenfestsetzungsverfahren, nach Rechtskraft des Urteils, nicht mehr gehört werden.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.