Urteil des LG Arnsberg vom 07.07.2005

LG Arnsberg: werbung, mitbewerber, abmahnung, markt, verbreitung, händler, vollstreckbarkeit, einwilligung, datum, sicherheitsleistung

Landgericht Arnsberg, 8 O 81/05
Datum:
07.07.2005
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 81/05
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 459,40 EUR nebst Zinsen i.
H. v. 8 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2005 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 13 % und die
Beklagte 87 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung
der jeweils an-deren Partei durch Sicherheitsleistung i.H. v. 110 % des
zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht jene vorher
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
TATBESTAND:
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(entfällt mangels Rechtsmittelfähigkeit des Urteils, §§ 318 a Abs. 1 S. 1, 511 Abs. 2 Ziff.
1 ZPO).
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE.
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Die Klage ist nur in dem zuerkannten Umfang begründet.
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Die Klägerin kann von den Gebühren i. H. v. 527,00 EUR, die ihr ihr Prozessvertreter für
die strafbewehrte Abmahnung der Beklagten vom 08.02.2005 wegen der nicht
gewünschten E-Mail-Werbung der Beklagten vom 05.02.2005 gegenüber der Klägerin
berechnet hat, 459,40 EUR gem. §§ 12 Abs. 1 S. 2; 3; 7 Abs. 2 Ziff. 3; 8; 13; 14 UWG
und die darauf zuerkannten Zinsen gem. §§ 280, 286 ff. BGB verlangen. Die
Mehrforderung, die darauf zurückgeht, dass die Gebührenrechnung bei einem
Gegenstandswert von 5.112,92 EUR statt des üblichen Gebührensatzes von 1,3 1,5
ansetzt, ist nicht berechtigt. Die mit der strafbewehrten Abmahnung bezweckte Abwehr
der von der Klägerin nicht gewünschten E-Mail-Werbung ist in sachlicher und rechtlicher
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Hinsicht weder umfangreich noch schwierig, wie es das RVG für die Überschreitung der
Mittelgebühr von 1,3 verlangt. Dass die Materie Rechtsanwälten, die auf dem Gebiet
nicht regelmäßig tätig sind, nicht so geläufig ist und von daher möglicherweise einen
höheren Arbeitsaufwand erfordert, ändert daran nichts. Entscheidend ist, ob die Sache
selbst in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Anforderungen stellt. Das ist
zu verneinen.
Die übrigen Voraussetzungen für den Schadenersatzanspruch sind entgegen der
Auffassung der Beklagten gegeben.
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Die Parteien sind Mitbewerber. Sie bewerben beide den KFZ-Markt. Dass die Beklagte
das nur mittelbar über die Verbreitung der Werbung anderer KFZ-Händler tun will,
ändert daran nichts. Mitbewerber ist auch, wer den Markt nicht für sich selbst, sondern
für einen Dritten bewirbt. Die Beklagte hat die strittige E-Mail der Klägerin ohne deren
vorherige Einwilligung geschickt. Für die Vermutung der Beklagten, die Klägerin habe
unter den gegebenen Umständen ein (einwilligendes) Interesse an der Zusendung
gehabt, fehlen - zwingender - Vortrag und Anhalt.
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Dass die Beklagte die Klägerin von ihrer Verteilerliste gestrichen hätte, wenn jene der
Zusendung der Werbe-E-Mail widersprochen hätte, kann unterstellt werden. Der
insoweit maßgebliche § 7 Abs. 2 Ziff. 3 UWG ergibt aber deutlich, dass es Sache des
Werbenden ist, vorher die Zulässigkeit seiner Werbung sicher zu stellen, etwa durch
Einholung der Zustimmung des Empfängers, und nicht Sache des Beworbenen,
sicherzustellen, dass der Werbende von einer unzulässigen, weil unerwünschten
Werbung abgehalten wird.
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Der Gegenstandswert von 5.112,92 EUR, von dem die Kostenberechnung ausgeht, ist
nicht zu beanstanden. Er hat nicht nur das Interesse der Klägerin zu berücksichtigen,
dass ihre technischen Einrichtungen nicht unnötig mit Werbe-E-Mails belastet werden,
sondern weiter auch ihr Interesse daran, dass Mitbewerber sich nicht durch die
Nichtbeachtung des Einwilligungserfordernisses bei der E-Mail-Werbung einen
unzulässigen wettbewerblichen Vorsprung verschaffen.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO und die über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 ff. ZPO.
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L.
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