Urteil des LG Arnsberg vom 27.02.2004
LG Arnsberg: widerruf, rechtskraft, beschränkung, vollstreckung, datum
Landgericht Arnsberg, 3 S 22/04
Datum:
27.02.2004
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 S 22/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Arnsberg, 12 C 7/03
Tenor:
Der Antrag des Berufungsklägers vom 20.01.2004 auf Bewilligung von
Prozeßko-stenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
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Die beabsichtigte Berufung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der
§§ 119 Abs. 1 Satz 1, 114 ZPO. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das
Amtsgericht der Klage stattgegeben.
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Insbesondere ist die Klage zulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für deren Erhebung
besteht. Etwas anderes ergibt sich weder aus § 294 Abs. 1 Ins0 noch aus sonstigen
Vorschriften.
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Das Amtsgericht hat zu Recht dargelegt, dass Sinn und Zweck der Regelung des § 294
Abs. 1 Ins0 ist, nach dem Ende des aus § 89 Ins0 folgenden Vollstreckungsverbots
durch Verwehrung des Zugriffs auf das Vermögen des Schuldners im Wege der
Einzelzwangsvollstreckung dem Bestand der Haftungsmasse und die gleichmäßige
Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger zu sichern.
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Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Das Amtsgericht führt gleichfalls zu
Recht aus, dass die Parteien sich vorliegend noch im Stadium des Erkenntnisverfahrens
- und nicht in dem des Vollstreckungsverfahrens - befinden. Der Kläger erstrebt gerade
einen Titel als Voraussetzung für eine anschließende Vollstreckung gegen den
Schuldner, so dass mangels Vollstreckungswirkung die klageweise Geltendmachung
eines Anspruchs nicht dem Verbot des § 294 Abs. 1 Ins0 unterfällt.
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Auch § 301 Abs. 1 Ins0 steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Denn zur Zeit
ist dem Beklagten die Restschuldbefreiung noch nicht erteilt. Es besteht auch weiterhin -
wie das Amtsgericht im angefochtenen Urteil zu Recht ausführt - die Möglichkeit, dass
die Restschuldbefreiung aufgrund der Bestimmungen der §§ 296, 297 oder 298 Ins0
versagt wird. Die Rechtsfolge wäre gem. § 299 Ins0, dass die Beschränkung der Rechte
der Gläubiger mit der Rechtskraft der Versagungsentscheidung endete. Danach könnten
die einzelnen Gläubiger dann wieder ungehindert in das Restvermögen des Schuldners
vollstrecken. Schon daraus ergibt sich das Titulierungsinteresse der Klägerin.
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Dementsprechend ist auch anerkannt, dass sogar die Stellung eines Antrags auf
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Insolvenztabelle nach der Aufhebung
des Insolvenzverfahrens während der Treuhandzeit des
Restschuldbefreiungsverfahrens möglich ist, damit gewährleistet ist, dass der jeweilige
Gläubiger sofort auf eine evtl. Versagung oder einen späteren Widerruf der
Restschuldbefreiung reagieren kann (vgl. Münchener Kommentar/Ehricke, Kommentar
zur Insolvenzordnung, § 294 Rd-Nr. 15 m.w.N.); das gelte sogar, obwohl es sich
unstreitig um eine Vollstreckungsmaßnahme handelt. Dieses Argument trifft auch auf
den vorliegenden Fall zu: Wenn die Klägerin darauf verwiesen würde, sie müsse erst
die Versagung bzw. einen Widerruf einer dann erteilten Restschuldbefreiung abwarten,
um den vorliegenden Rechtsstreit fortzusetzen, geriete sie gegenüber den anderen
Gläubigern, die sofort vollstrecken könnten, ins Hintertreffen. Dies ist aber nicht Sinn
und Zweck der Regelungen der §§ 294 Abs. 1, 301 Abs. 1 INsO.
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Auch aus einem Verstoß des Amtsgerichts gegen § 139 ZPO ergibt sich keine
hinreichende Aussicht der Berufung auf Erfolg. Denn selbst wenn Aufhebung und
Zurückverweisung erfolgten, ergäbe sich kein anderes Ergebnis.
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Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht besteht keine Aussicht der beabsichtigten
Berufung auf Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die die Kammer zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hatte das Amtsgericht das Bestehen
eines Anspruchs aus § 607 Abs. 1 BGB bejaht. Insoweit wird das amtsgerichtliche Urteil
auch nicht angegriffen.
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