Urteil des LG Arnsberg vom 23.09.2008

LG Arnsberg: aufrechnung, arbeitsentgelt, arbeitsamt, beendigung, empfang, widerruf, arbeitslohn, tarifvertrag, entstehung, vergütung

Landgericht Arnsberg, 1 O 69/08
Datum:
23.09.2008
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 69/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 01.05.2004 (Az. 67c IN
46/04) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der N. Gesellschaft für
Arbeitsvermittlung mbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bestellt worden. Er
verlangt Zahlung vertraglich vereinbarter Fallpauschalen für die Tätigkeit als Personal
Service Agentur (im Folgenden: PSA) für die Monate Januar und Februar 2004.
2
Mit Wirkung zum 01.01.2003 führte die Bundesregierung durch die Regelung des § 37 c
SGB III das sogenannte PSA-Konzept als Maßnahme der Arbeitslosenbekämpfung ein.
Diese Regelung verpflichtete in ihrer ursprünglichen Fassung die lokalen
Arbeitsagenturen zur Einrichtung mindestens einer PSA in ihrem Bereich. Als
Leiharbeitnehmer der jeweiligen PSA sollten auf diese Weise Arbeitslose in den
Arbeitsmarkt wieder eingeführt werden. Voraussetzung für den Betrieb einer PSA war
die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.
3
Am 05.03.2003 erteilte die Beklagte der Insolvenzschuldnerin eine einjährige Erlaubnis
zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.
4
Die Beklagte führte im Frühjahr 2003 ein Vergabeverfahren für die PSA durch, an dem
auch die Insolvenzschuldnerin als Bieterin teilnahm. Am 20.03.2003 wurden
Nachverhandlungen über das PSA-Angebot der Insolvenzschuldnerin geführt. Dem
Vertreter der Insolvenzschuldnerin wurde an diesem Tag durch die Beklagte ein
Schreiben mit der Bezeichnung "Hinweise für Bieter" ausgehändigt, dessen Empfang er
durch seine Unterschrift bestätigte (Anlage B 1).
5
Ziffer 6 der "Hinweise für Bieter" lautet:
6
"Für volle Kalendermonate ohne Zahlung von Arbeitsentgelt kann keine
Fallpauschale gezahlt werden. Diese Fälle sind dem Arbeitsamt monatlich zu
melden."
7
Im Mai 2003 schlossen die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte drei gleichlautende
Verträge "über die Einrichtung und den Betrieb einer Personal-Service-Agentur (PSA)
auf der Grundlage des § 37 c Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)" für den Bereich
der Agentur für Arbeit O.
8
Der PSA-Vertrag enthält in Auszügen folgende Bestimmungen:
9
Ziffer 1 (Vertragsgegenstand):
10
"(…) Auf der Grundlage dieser Vereinbarung stellt die PSA ausschließlich vom
Arbeitsamt vorgeschlagene Arbeitnehmer in sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnisse ein und führt eine vermittlungsorientierte
Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des nachstehenden Absatzes durch.
11
Vorrangig überlässt die PSA die eingestellten Arbeitnehmer an Arbeitgeber. Ziel ist
die Übernahme beim Entleiher oder die Vermittlung durch die PSA zu einem
anderen Arbeitgeber und damit das möglichst rasche Überwechseln der bei der
PSA eingestellten Arbeitnehmer in ein anderes sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis. (…)"
12
Ziffer 4 (Vertragslaufzeit/Beginn):
13
"Dieser Vertrag hat eine Laufzeit von 24 Monaten. Sie beginnt am 05.05.2003.
14
Für vor Beginn und nach Ende der Vertragslaufzeit erbrachte Leistungen der PSA
wird kein Honorar gewährt. Dies gilt nicht für die zweite Tranche der Vermittlungs-
/Integrationsprämie (siehe Ziffer 9)."
15
Ziffer 7 (Gestaltung der Arbeitsverhältnisse):
16
"Zwischen der PSA und dem jeweiligen Arbeitnehmer wird ein
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet, das den
Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unterliegt. (…)
17
Das Arbeitsentgelt und die sonstigen Arbeitsbedingungen haben sich gemäß §
434g Abs. 5 SGB III bis zum 31.12.2003 nach einem Tarifvertrag für
Arbeitnehmerüberlassung zu richten."
18
Ziffer 9 (Honorar für PSA-Tätigkeit):
19
"Die PSA erhält für ihre Tätigkeit vom Arbeitsamt ein Honorar. Es besteht aus einer
monatlichen Fallpauschale und einer erfolgsbezogenen Integrations-
/Vermittlungsprämie.
20
Maßgeblich für die Höhe des Honorars ist ein Grundbetrag in Höhe von 1.200,00
Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer).
21
Der Grundbetrag bezieht sich auf Vollzeitarbeitsverhältnisse. Bei
Teilzeitarbeitsverhältnissen ist er anteilig zu errechnen. (…)
22
Die Integrations-/Vermittlungsprämie wird in zwei Tranchen gewährt. Die erste
Hälfte wird mit Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, die
auf mindestens drei Monate angelegt ist, und die zweite Hälfte nach einer
Beschäftigungsdauer von sechs Monaten fällig.
23
Ziffer 14 (Beendigung des Vertrages/Kündigung):
24
"Die Wirkung des Vertrages endet gem. § 37c Abs. II Satz 1 SGB III, wenn die PSA
nicht mehr die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hat. (…)"
25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf das als Anlage K 3 zur
Klageschrift eingereichte Vertragsexemplar Bezug genommen (Bl. 26-34 d.A.).
26
Im Folgenden schloss die Insolvenzschuldnerin mit Arbeitssuchenden, die bei der
Beklagten arbeitslos gemeldet waren, Arbeitsverträge und übernahm sie hierdurch in
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse.
27
Mit Urkunde vom 23.01.2004 verlängerte die Beklagte der Insolvenzschuldnerin die
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung um ein weiteres Jahr.
28
Im Januar 2004 stellte die Insolvenzschuldnerin ihre Zahlungen, auch die
Lohnzahlungen an die Leiharbeitnehmer, ein. Auf Eigenantrag vom 16.02.2004 wurde
noch am selben Tag das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Insolvenzschuldnerin eröffnet. Mit Schreiben vom 16.02.2004 widerrief die Beklagte die
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung mit der Begründung, die
erforderliche Zuverlässigkeit der Insolvenzschuldnerin sei nicht mehr gegeben.
29
Für den Monat Januar stellte die Insolvenzschuldnerin der Beklagten am 03.02.2004
Fallpauschalen in Höhe von insgesamt 143.177,13 € in Rechnung (Anlage K 6, Bl. 38-
40 d.A.). Am 01.03.2004 rechnete die Insolvenzschuldnerin Fallpauschalen für den
Monat Februar in Höhe von 123.987,43 € ab (Anlage K 7, Bl. 41-43 d.A.). Die Beklagte
leistete auf die Rechnungen keine Zahlungen.
30
Die Insolvenzschuldnerin stellte der Beklagten ferner Vermittlungsprämien wie folgt in
Rechnung: am 03.02.2004 in Höhe von 1.044,00 € und am 23.11.2004 in Höhe von
3.132,00 € (Anlage K 8, Bl. 44, 45 d.A.). Die Beklagte leistete auf die Rechnung vom
23.11.2004 eine Zahlung in Höhe von 348,00 €.
31
Die Beklagte zahlte an die Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin im Bereich der
Agentur für Arbeit O. Insolvenzgeld in Höhe von 346.540,73 € (Anlage B 12).
32
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung der Fallpauschalen für die Monate
Januar und Februar 2004 in Höhe von 267.164,56 € und der noch nicht gezahlten
Vermittlungsprämien in Höhe von 3.828,00 €. Er ist der Ansicht, die Durchsetzung
dieser Ansprüche sei unabhängig von der Zahlung des Arbeitsentgelts durch die
Insolvenzschuldnerin. Die Hauptleistungspflicht der Insolvenzschuldnerin habe in der
Errichtung der PSA, der vermittlungsorientierten Arbeitnehmerüberlassung und der
Qualifizierung und Weiterbildung der Arbeitnehmer in Zeiten des Nichtverleihs
33
bestanden. Die Einstellung der Arbeitslosen habe nur als Voraussetzung für die
Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG gedient.
Eine Aufrechnung mit übergegangenen Forderungen aufgrund von
Insolvenzgeldzahlungen sei unzulässig, da die Aufrechnungslage nach den
insolvenzrechtlichen Vorschriften in anfechtbarer Weise erlangt worden sei.
34
Der Kläger beantragt,
35
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 270.992,56 € nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 58.165,71 € seit dem 29.02.2044, auf
47.427,43 € seit dem 31.03.2004, auf 1.044,00 € seit dem 04.03.2004, auf
33.408,00 € seit dem 29.02.2004, auf 31.688,00 € seit dem 31.03.2004, auf
51.603,42 € seit dem 29.02.2004, auf 44.892,00 € seit dem 31.03.2004 und auf
2.784,00 € seit dem 24.12.2004 zu zahlen.
36
Die Beklagte beantragt,
37
die Klage abzuweisen.
38
Sie ist der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche seien schon nicht entstanden,
jedenfalls seien sie nicht durchsetzbar. Aus der Gesamtgestaltung des Vertrages sowie
einer umfassenden Würdigung aller erkennbaren Umstände und aus dem Sinn und
Zweck des PSA-Konzepts ergebe sich eindeutig, dass die Entstehung des Anspruchs
auf Zahlung der Fallpauschale voraussetze, dass die Insolvenzschuldnerin den bei ihr
beschäftigten Leiharbeitnehmern den vereinbarten Arbeitslohn tatsächlich gezahlt hat.
Dies gelte gleichermaßen für den Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprämie.
Zugleich handele es sich bei der Pflicht zur Lohnzahlung um eine charakteristische und
wesentliche Leistung und damit um eine Hauptpflicht der Insolvenzschuldnerin aus dem
PSA-Vertrag.
39
Ein Anspruch auf Zahlung von Vermittlungsprämien, die erst nach dem Widerruf der
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung fällig geworden seien, bestehe nicht, da die
Wirkung des Vertrages mit dem Widerruf der Erlaubnis ende. Die Rechnung vom
23.11.2004 sei zudem nur in Höhe von 2.436,00 € (brutto) berechtigt. Die Beklagte
behauptet, den gekürzten Rechnungsbetrag durch Zahlung am 08.12.2004 beglichen zu
haben.
40
Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit angeblichen Ansprüchen auf
Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Vermittlungsprämien in Höhe von 6.987,00 €
sowie mit den auf die Beklagte wegen Zahlung von Insolvenzgeld übergegangenen
Arbeitsentgeltansprüchen.
41
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der geäußerten Rechtsansichten wird
auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
42
Entscheidungsgründe
43
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
44
I.
45
Der Kläger hat keinen Anspruch aus Ziffer 9 des PSA-Vertrages gegen die Beklagte auf
Zahlung der Fallpauschalen für die Monate Januar und Februar 2004 in Höhe von
267.164,56 €.
46
1.
47
Ein solcher Zahlungsanspruch ist schon nicht entstanden, da Fälligkeitsvoraussetzung
des Anspruchs auf Zahlung der Fallpauschale die Zahlung von Arbeitsentgelt durch die
Insolvenzschuldnerin an ihre Arbeitnehmer für die streitbefangenen Monate ist. Dies
folgt aus Ziffer 1 Abs. 3, Ziffer 7 Abs. 1 und 4 des PSA-Vertrages in Verbindung mit Ziffer
6 der "Hinweise für Bieter" und unter Berücksichtigung des Sinn und Zweck des PSA-
Konzepts.
48
a)
49
Zu den vertraglichen Pflichten der Insolvenzschuldnerin aus dem PSA-Vertrag zählte
auch die Pflicht zur Zahlung eines Arbeitsentgelts an ihre Leiharbeitnehmer. Ziffer 1 des
PSA-Vertrages, der die vertraglichen Pflichten der Insolvenzschuldnerin festlegt,
bestimmt in Abs. 3, dass die PSA die vom Arbeitsamt vorgeschlagenen Arbeitnehmer in
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse einstellt. Diese Verpflichtung
wird sodann in Ziffer 7 des PSA-Vertrages konkretisiert. Nach Ziffer 7 Abs. 1 war die
Insolvenzschuldnerin verpflichtet, mit dem jeweiligen Arbeitnehmer ein
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen, das den
Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unterliegt. Einem solchen
Beschäftigungsverhältnis ist die Verpflichtung zur Entgeltzahlung immanent.
Dementsprechend setzt auch Ziffer 7 Abs. 4 des PSA-Vertrages eine
Entgeltzahlungspflicht der Insolvenzschuldnerin als gegeben voraus und regelt, das das
Arbeitsentgelt sich gemäß § 434g Abs. 5 SGB III nach dem Tarifvertrag für
Arbeitnehmerüberlassung zu richten hat.
50
Ergänzend lassen sich hier auch die §§ 5 Abs. 1, 3 Abs. 1 AÜG heranziehen. Danach
kann die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung widerrufen werden,
wenn der Erlaubnisinhaber seinen Arbeitgeberpflichten nicht ordnungsgemäß
nachkommt. Die Zahlung von Arbeitsentgelt zählt zu den elementaren Pflichten des
Arbeitgebers. Das Unterlassen der Lohnzahlung durch die Insolvenzschuldnerin hätte
danach den Widerruf ihrer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gerechtfertigt. Nach
Ziffer 3 und 14 des PSA-Vertrages war das Vorliegen dieser Erlaubnis jedoch
Voraussetzung für den Abschluss und den Fortbestand des Vertrages. Auch hieraus
folgt, dass die Lohnzahlungspflicht zu den vertraglichen Pflichten der
Insolvenzschuldnerin zählte.
51
b)
52
Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Zahlung der Fallpauschale war,
dass die Insolvenzschuldnerin ihrer Lohnzahlungsverpflichtung tatsächlich nachkam.
Dies folgt bereits aus Ziffer 6 der "Hinweise für Bieter", die die Insolvenzschuldnerin im
Rahmen der Vertragsverhandlungen erhalten hatte. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass
für volle Kalendermonate ohne Zahlung von Arbeitsentgelt keine Fallpauschalen
gezahlt werden können. Den Empfang dieser Hinweise hat der Vertreter der
Insolvenzschuldnerin am 20.03.2004 durch seine Unterschrift bestätigt (vgl. Anlage B 1).
53
Mit diesen Hinweisen hat die Beklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die
Zahlung der Fallpauschale von der tatsächlichen Lohnzahlung an die PSA-
Beschäftigten abhängt. Zwar sind die "Hinweise für Bieter" nicht ausdrücklich
Vertragsbestandteil geworden, vgl. Ziffer 2 des PSA-Vertrages. Durch die Übergabe des
Hinweisblattes vor Vertragsschluss hat die Beklagte jedoch hinreichend deutlich
gemacht, dass die hierin enthaltenen Regelungen Grundlage und Bedingung für die
Vergabe des Zuschlags und den späteren Vertragsschluss waren. Die besondere
Bedeutung dieser "Hinweise" wird auch dadurch erkennbar, dass die Beklagte sich
deren Empfang durch Unterschrift des jeweiligen Bieters hat bestätigen lassen. Dies
konnte auch die Insolvenzschuldnerin vernünftigerweise nicht anders verstehen.
2.
54
Selbst wenn der Zahlungsanspruch entstanden wäre, so wäre er jedenfalls nicht
durchsetzbar. Die Beklagte kann dem Anspruch des Klägers die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages gem. § 320 BGB entgegenhalten.
55
Indem die Insolvenzschuldnerin ihre eigene Pflicht zur Entgeltzahlung an ihre
Beschäftigten nicht erfüllt hat, hat sie eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende
Hauptleistungspflicht aus dem PSA-Vertrag nicht erbracht. Die Beklagte kann daher
ihrerseits die Zahlung der Fallpauschalen verweigern.
56
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages ist begründet, wenn die Forderung, auf die das
Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, auf einem gegenseitigen Vertrag beruht und
mit der Hauptforderung des anderen Teils in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht.
Das Gegenseitigkeitsverhältnis erstreckt sich auf alle Hauptleistungspflichten sowie auf
alle sonstigen vertraglichen Pflichten, die nach dem Vertragszweck von wesentlicher
Bedeutung sind (Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl. § 320 Rn. 4).
57
Die Pflicht zur Entgeltzahlung an die PSA-Beschäftigten zählt zu den wesentlichen
Pflichten der Insolvenzschuldnerin aus dem PSA-Vertrag. Dies folgt aus den unter I. 1.
dargelegten Gründen sowie aus der Auslegung des Vertrages nach seinem Sinn und
Zweck unter Berücksichtigung der Ziele des PSA-Konzepts.
58
a)
59
Ein wesentliches Ziel der Einrichtung von Personal-Service-Agenturen lag unstreitig in
der Integration von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt und deren Überführung in
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Damit untrennbar verbunden
war das Ziel, die Unterstützungsleistungen der Beklagten durch ein regelmäßig
wiederkehrendes, festes Arbeitsentgelt zu ersetzen. Dieses Ziel war nur unter der
Bedingung zu erreichen, dass der vereinbarte Arbeitslohn den PSA-Beschäftigten auch
tatsächlich ausbezahlt wurde. Anderenfalls wurde die Beklagte, wie der vorliegende Fall
zeigt, nicht von ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt frei.
60
In diesem Zusammenhang ist auch die Gewährung der Fallpauschale zu sehen. Sie
sollte dazu dienen, einen Teil der aus der Lohnzahlungspflicht resultierenden Belastung
der PSA abzufedern. Durch sie sollte der Teil der Leistungspflicht der
Insolvenzschuldnerin abgegolten werden, der in der sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung der Arbeitslosen bestand. Dies wird auch dadurch belegt, dass die
Fallpauschale monatlich entsprechend den konkreten Beschäftigungsverhältnissen zu
61
zahlen war und die Höhe der Fallpauschale davon abhing, ob es sich um ein Vollzeit-
oder Teilzeitarbeitsverhältnis handelte, Ziffer 9 Abs. 3, 4, 7 i.V.m. Ziffer 10 des PSA-
Vertrages. Danach konnte auch die Insolvenzschuldnerin bei verständiger Würdigung
nur davon ausgehen, dass die Entstehung des Anspruchs auf Zahlung der
Fallpauschale an ihre eigene Entgeltzahlungspflicht geknüpft war.
b)
62
Hiergegen spricht nicht, dass die Fallpauschale gemäß Ziffer 9 Abs. 6 des PSA-
Vertrages unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme des PSA-Beschäftigten stets für
den vollen Monat gezahlt wurde. Insoweit handelt es sich um eine schlichte
Vereinfachungsregelung, die auch auf die Berechnung der Vermittlungsprämie
Anwendung findet. Eine taggenaue Berechnung der Fallpauschale würde einen
unverhältnismäßigen Aufwand für die Vertragsparteien bedeuten.
63
c)
64
Auch die degressive Ausgestaltung der Fallpauschale in Ziffer 9 Abs. 4 des PSA-
Vertrages führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Unstreitig sollten durch das
PSA-Konzept Arbeitslose zügig in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis überführt
werden. Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung stellte sich die Fallpauschale auch
als Steuerungsmittel der Beklagten zur Durchsetzung der staatlichen Interessen dar.
Durch die degressive Ausgestaltung der Fallpauschale wurde für die
Insolvenzschuldnerin ein Anreiz geschaffen, zur Vermeidung eigener Kosten die
Beschäftigten so schnell wie möglich zu vermitteln.
65
II.
66
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprämie in Höhe von
1.044,00 € laut Rechnung vom 03.02.2004.
67
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus Ziffer 9 des PSA-Vertrages ist zwar
entstanden, er ist jedoch gem. § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen.
68
1.
69
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Entstehen des Anspruchs auf Zahlung
der Vermittlungsprämie allein von der erfolgreichen Vermittlung und der Dauer des
vermittelten Beschäftigungsverhältnisses abhängig. Diese Leistung der
Insolvenzschuldnerin soll durch die Vermittlungsprämie eigenständig honoriert werden.
Die Nichtzahlung des Arbeitsentgelts durch die Insolvenzschuldnerin an die
Beschäftigten in den Monaten Januar und Februar 2004 ist insoweit unschädlich.
70
2.
71
Der Kläger begehrt die Zahlung der Vermittlungsprämie für die Vermittlung des
Beschäftigten N. E. im Januar 2004 (Anlage K 8, Bl. 44 d.A.). Das Vorliegen der
Voraussetzungen aus Ziffer 9 des PSA-Vertrages für das Entstehen des Anspruchs dem
Grunde und der Höhe nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
72
3.
73
Der Anspruch ist jedoch durch Aufrechnung erloschen, § 389 BGB.
74
a)
75
Die Beklagte hat die Aufrechnung mit den auf sie wegen Zahlung von Insolvenzgeld
übergegangenen Arbeitsentgeltansprüchen erklärt, § 388 BGB. Eine Aufrechnungslage
i.S.d. § 387 BGB lag vor, da die Beklagte im Wege des gesetzlichen
Forderungsübergangs Inhaberin der Ansprüche auf Entgeltzahlung gegen die
Insolvenzschuldnerin in übersteigender Höhe geworden ist, § 187 SGB III. Der
Forderungsübergang wird durch den Antrag auf Insolvenzgeld durch die PSA-
Beschäftigten ausgelöst.
76
b)
77
Die Aufrechnung ist nicht gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, da die Beklagte die
Möglichkeit der Aufrechnung nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat.
Gem. § 129 Abs. 1 InsO sind Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger
benachteiligen, nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechtbar.
78
aa)
79
Eine anfechtbare Rechtshandlung der Beklagten liegt nicht vor. Sie hat ihre Ansprüche
im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs gem. § 187 SGB III erworben. Auch
die Zahlung des Insolvenzgeldes durch die Beklagte stellt keine Rechtshandlung i.S.d.
§ 129 InsO dar. Es handelt sich um eine gesetzliche Verpflichtung nach §§ 183 ff SGB
III, der sich die Beklagte nicht entziehen kann.
80
bb)
81
Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die Beantragung des Insolvenzgeldes
durch die PSA-Beschäftigten keine anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. § 130 Abs. 1 Nr.
2 InsO. Zwar begründet auch die Herstellung einer Aufrechnungslage eine Sicherung
i.S.d. § 130 Abs. 1 InsO. Zudem kann die anfechtbare Rechtshandlung auch durch
einen Dritten vorgenommen werden. Voraussetzung für eine Anfechtung nach § 130
Abs. 1 Nr. 2 InsO ist jedoch, dass der Anspruch des Insolvenzgläubigers bereits vor der
Deckungshandlung bestanden hat (MüKo/Kirchhof, InsO, 2. Aufl., § 130 Rn. 21). Das ist
hier nicht der Fall. Ein Zahlungsanspruch der Beklagten ist erst durch die Antragstellung
der PSA-Beschäftigten entstanden. Die Beklagte war insoweit nicht
Insolvenzgläubigerin.
82
Wird die erfüllte oder gesicherte Forderung erst zugleich mit der Leistungshingabe oder
sogar später begründet, handelt es sich regelmäßig um einen Anwendungsfall des §
132 InsO (MüKo/Kirchhof, InsO, 2. Aufl., § 130 Rn. 21). Diese Vorschrift setzt jedoch ein
Rechtsgeschäft der Insolvenzschuldnerin voraus.
83
cc)
84
Auch der Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO ist nicht erfüllt. Insoweit hat der
Kläger schon die Voraussetzungen dieser Norm nicht schlüssig dargelegt.
85
Insbesondere ist nicht ersichtlich, an welche Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin
er anknüpft und inwieweit diese durch die Insolvenzschuldnerin mit
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen wurde.
III.
86
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprämie in Höhe von
2.784,00 € laut Rechnung vom 23.11.2004 gegen die Beklagte aus Ziffer 9 des PSA-
Vertrages.
87
1.
88
Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Voraussetzungen für das Vorliegen dieses
Anspruchs hinreichend dargelegt hat. Der geltend gemachte Anspruch ist schon nicht
entstanden, da die Vermittlungsprämie im Zeitpunkt des Widerrufs der Erlaubnis zur
gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung am 16.02.2004 noch nicht fällig war.
89
Der Kläger begehrt Zahlung der 2. Tranche der Vermittlungsprämie für die Vermittlung
der Beschäftigten T. I., U. L. und X. H. (Anlage K 8, Bl. 45 d.A.).
90
Nach Ziffer 9 Abs. 8 Satz 2, 2. HS des PSA-Vertrages wird die 2. Tranche der
Vermittlungsprämie erst nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von 6
Monaten fällig. Diese Voraussetzung war am 16.02.2004 für die streitgegenständlichen
Beschäftigungsverhältnisse noch nicht erfüllt. Nach dem Vorbringen der Beklagten
haben die vermittelten Beschäftigungsverhältnisse von Frau I. und Frau L. erst am
01.01.2004 begonnen, so dass die 2. Tranche der Vermittlungsprämie erst am
01.07.2004 fällig werden konnte (Anlage B 8, B 9).
91
Zu diesem Zeitpunkt war der PSA-Vertrag bereits beendet. Mit Schreiben vom
16.02.2004 hat die Beklagte die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung - unstreitig zu Recht - widerrufen. Gem. Ziffer 14 des PSA-
Vertrages endet die Wirkung des Vertrages gem. § 37 c Abs. 2 Satz 1 SGB III, wenn die
PSA nicht mehr die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hat. § 37 c Abs. 2 S. 1 SGB
III lautet: "Für die Einrichtung und den Betrieb von Personal- Service-Agenturen kann
eine Vergütung vereinbart werden." Durch die direkte Bezugnahme auf diese Vorschrift
wird zum Ausdruck gebracht, dass nach Beendigung des PSA-Vertrages eine
Vergütung in keiner Form mehr gewährt werden kann. Dies entspricht auch der übrigen
Formulierung dieser Ziffer, wonach "die Wirkung des Vertrages endet…". Hieraus folgt
nach Auffassung der Kammer, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten der
Parteien aus dem Vertrag keinen Bestand mehr haben sollten, wenn die Genehmigung
nicht mehr vorlag.
92
Dies steht auch nicht in Widerspruch zu Ziffer 4 des Vertrages. Dort heißt es: "Für vor
Beginn und nach Ende der Vertragslaufzeit erbrachte Leistungen der PSA wird kein
Honorar gewährt. Dies gilt nicht für die zweite Tranche der Vermittlungs-
/Integrationsprämie." Diese Ziffer regelt ausweislich ihrer Überschrift und ihrem Wortlaut
lediglich den Fall der Beendigung des Vertrages durch Ablauf der Vertragslaufzeit. Im
Umkehrschluss folgt daraus vielmehr, dass im Falle einer Vertragsbeendigung durch
Wegfall der Erlaubnis auch die 2. Tranche der Vermittlungsprämie von den Folgen der
Vertragsbeendigung erfasst sein sollte.
93
2.
94
Jedenfalls wäre ein entstandener Anspruch gem. § 389 BGB durch Aufrechnung
erloschen (vgl. II. 3.).
95
3.
96
Letztlich wäre der Anspruch, wenn er entstanden wäre, wohl auch durch Zahlung
erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt und anhand
von Urkunden belegt (Anlage B 7 – B 11), dass eine Vermittlungsprämie allenfalls in
Höhe von 2.436, 00 € entstanden ist und in dieser Höhe durch Zahlung vom 08.12.2004
beglichen wurde.
97
IV.
98
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
99
V.
100
Der Streitwert wird auf 272.036,56 € festgesetzt.
101