Urteil des LG Arnsberg vom 26.07.2004

LG Arnsberg (gebühr, notar, unterschrift, tätigkeit, beurkundung, beglaubigung, antrag, vorschrift, entwurf, oldenburg)

Landgericht Arnsberg, 2 T 5/04
Datum:
26.07.2004
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 T 5/04
Tenor:
Die Kostenberechnung des Beteiligten zu 1.) wird abgeändert und wie
folgt neu ge-fasst:
Geschäftswert: DM 200.000,00
Gebühr für die Beurkundung des Schenkungsvertrages
über einen Erbbaurechtsanteil §§ 32, 36 Abs. 2 Kost0 20/10 820,00 DM
419,26 Euro
Dokumentenpauschale für auf Antrag erteilter Ausfertigungen
und Abschriften § 136 Abs. 1 Nr. 1 (Ablichtungen 15 Stück) 15,00 DM
7,76 Euro
Dokumentenpauschale für Mitteilungen an Behörden § 152 Abs. 1 Kost0
(Ablichtungen 15 Stück) 15,00 DM 7,67 Euro
Entgelte für die Übersendung auf Antrag erteilter Ausfertigungen
und Abschriften § 152 Abs. 2 S. 1 a Kost0 11,20 DM 5,73 Euro
Entgelte für Mitteilungen an Behörden § 152 Abs. 2 S. 1 b Kost0 6,00
DM 3,07 Euro
Zwischensumme netto 867,20 DM 443,39 Euro
16 % Umsatzsteuer § 151a Kost0 138,72 DM 70,94 Euro
zu zahlender Betrag: 1.005,95 DM 514,33 Euro
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche
Auslagen werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Am 03.04.2001 beurkundete der Beteiligte zu 1.) einen Schenkungsvertrag über einen
Erbbaurechtsanteil der Beteiligten zu 2.) und 3.), UR-NR. 82/2001. Darin übertrug der
Beteiligte zu 3.) einen 1/2-Miterbbaurechtsanteil auf die Beteiligte zu 2.). Gleichzeitig
entwarf der Beteiligte zu 1.) die zum Vollzug des Vertrages erforderliche
Zustimmungserklärung des Erbbaurechtsausgebers und beglaubigte später dessen
Unterschrift.
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Für die Beurkundung des Schenkungsvertrages erteilte der Beteiligte zu 1.) den
Beteiligten zu 2.) und 3.) am 19.04.2001 eine Kostenberechnung. Ausgehend von einem
Geschäftswert von 200.000,- DM erhob er darin u.a. eine Vollzugsgebühr gemäß § 146
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KostO, und zwar neben der gesondert abgerechneten Gebühr
für die Entwurfserstellung und die Beglaubigung der Zustimmungserklärung gemäß §
145 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 2 Nr. 1 KostO.
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Anläßlich einer Geschäftsprüfung beanstandete der Präsident des Landgerichts den
Ansatz einer Vollzugsgebühr mit der Begründung, diese Gebühr entfalle, wenn der
Notar nachträglich auf der von ihm entworfenen Urkunde die Unterschrift des
Eigentümers beglaubige. In diesem Falle sei seine Tätigkeit durch die Gebühr des §
145 Abs. 1 KostO abgegolten. Der Beteiligte zu 1.) wurde angewiesen, die
Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.
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Der Beteiligte zu 1.) ist der Ansicht, die Vollzugsgebühr sei dadurch entstanden, daß er
den Grundstückseigentümer aufgefordert habe, sich wegen der erbetenen
Zustimmungserklärung an einen Notar seines Vertrauens zu wenden. Wenn der Notar
die von ihm entworfene Zustimmungserklärung später selbst beglaubige und von der
Erhebung der Vollzugsgebühr absehe, liege darin ein unzulässiger Verzicht auf eine
einmal entstandene Gebühr.
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Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1.) seine Kostenberechnung
in formeller Hinsicht berichtigt.
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II.
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Die Anweisungsbeschwerde führt zur Abänderung der Kostenberechnung und zum
Wegfall der darin erhobenen Vollzugsgebühr gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
KostO.
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Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Einholung der
nach § 5 ErbbauRVO erforderlichen Zustimmungserklärung des
Grundstückseigentümers keine Vollzugsgebühr gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 KostO
auslöst, vgl. Beschluß vom 10.01.2000, 2 T 20/99. Fertigt der Notar den Entwurf der
Zustimmungserklärung selbst an, so steht ihm ausschließlich die Gebühr des § 145 Abs.
1 KostO zu, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, vgl.
Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 146, RN 28. Diese Gebühr hat der Beteiligte zu 1.)
gesondert abgerechnet.
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Mit dem OLG Düsseldorf, Rpfleger 1974, 411 (412), dem OLG Oldenburg, JurBüro 1991,
1225, und dem OLG Zweibrücken, DNotZ 1993, 765 (766), ist die Kammer der
Auffassung, daß die Erstellung eines Entwurfs für die Zustimmungserklärung und deren
spätere Unterschriftsbeglaubigung durch die Gebühr nach § 145 Abs. 1 KostO
abgegolten ist und der Notar daneben nicht auch eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs.
1 KostO verdient. Die Vollzugsgebühr dient der Abgeltung solcher Tätigkeiten, die über
die nach § 35 KostO gebührenfreie Nebengeschäfte hinausgehen. Daraus folgt, daß die
besondere Gebühr des § 146 Abs. 1 KostO nicht anfällt, wenn dieselbe Tätigkeit bereits
nach einer anderen Vorschrift, nämlich § 145 Abs. 1 KostO, zu vergüten ist, vgl. OLG
Düsseldorf, a.a.O.
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Nach § 146 Abs. 1 KostO fällt eine Vollzugsgebühr dann an, wenn der Notar bei der
Veräußerung von Grundstücken oder Erbbaurechten auf Verlangen der Beteiligten zum
Zwecke des Vollzuges tätig wird. Daneben ist der Entwurf der Zustimmungserklärung
und die spätere Beglaubigung der Unterschrift des Grundstückseigentümers eine
gesondert abzurechnende Urkundstätigkeit. Nach Auffassung der Kammer handelt es
sich bei der Anforderung der Zustimmungserklärung um eine Nebentätigkeit zum
Entwurfsgeschäft und nicht um ein Vollzugsgeschäft zum Übertragungsgeschäft, so
auch Bengel in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, § 146, RN 25,
und LG Hannover, NdsRpfl 1994, 212. Fordert der Notar den Grundstückseigentümer
auf, sich wegen der erbetenen Zustimmungserklärung an einen Notar seines Vertrauens
zu wenden, ist die Entstehung der durch diese Tätigkeit anfallenden Gebühr gemäß §
145 Abs. 1 KostO durch die Einschaltung eines anderen Notars aufschiebend bedingt,
vgl. Beschluß der Kammer vom 10.01.2000, 2 T 20/99.
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Entgegen der Auffassung des LG Münster, Beschluß vom 28.01.01, 5 T 203/01 und 5 T
211/01, entsteht die Vollzugsgebühr erst gar nicht, so daß es nicht auf die Frage
ankommt, ob diese nachträglich entfällt. Zwar liegt ein Auftrag zur Einholung der
Zustimmungserklärung vor. Der Notar wird jedoch nicht im Rahmen dieses
Vollzugsauftrages tätig, sondern im Rahmen des gesondert abzurechnenden
Entwurfsgeschäfts.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 156 Absatz 5 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
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a. U M
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