Urteil des LG Arnsberg vom 31.07.2002
LG Arnsberg: talsperre, campingplatz, wasser, verordnung, gemeingebrauch, schmerzensgeld, unfall, mietvertrag, strandbad, ufer
Landgericht Arnsberg, 2 O 156/02
Datum:
31.07.2002
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 156/02
Tenor:
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2002
durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter
für R e c h t erkannt:
Das Versäumnisurteil vom 29.April 2002 wird aufrechterhalten.
Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits einschließlich der
dem Be-klagten zu 2) entstandenen Kosten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
zu vollstrecken-den Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung
aus dem Versäumnisurteils darf nur gegen Leistung der Sicherheit
fortgesetzt werden.
Tatbestand
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Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Schadenersatz- und
Schmerzensgeldanspruch wegen eines Badeunfalls geltend.
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Der Beklagte zu 2.) ist Eigentümer der Sorpetalsperre. Die Beklagte zu 1.) betreibt einen
Campingplatz am Ufer der Sorpetalsperre, und zwar auf Flächen des Beklagten zu 2.).
Zu diesem Zweck haben die Beklagte zu 1.) und der Rechtsvorgänger des Beklagten zu
2.) am 17.05./06.06.1978 einen Mietvertrag geschlossen. In § 4 des Vertrages heißt es:
"(Verkehrssicherungspflicht) Die Haftung und das Risiko für den Betrieb der
Campingplätze sowie der damit verbundenen Anlagen trägt allein die T GmbH als
Betriebsunternehmerin. Ihr obliegt die Verkehrssicherungspflicht auf den ihr gemäß § 1
des Vertrages überlassenen Grundstücken. Sie ist verpflichtet, sich hiergegen durch
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eine Haftpflichtversicherung abzusichern.” In § 1 des Vertrages sind die einzelnen
Teilflächen nach Flur, Flurstück und Größe näher bezeichnet. In § 1 Absatz 5 des
Vertrages heißt es: "Der dem Mietgrundstück vorgelagerte Uferstreifen zwischen dem
jeweiligen Stauspiegel und der Grenze des Mietgrundstückes gehört nicht zur
Mietfläche; er kann jedoch von der T GmbH für den Übergang zur Wasserfläche genutzt
werden.” Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.
Zur Regelung des Gemeingebrauchs an den Talsperren des Beklagten zu 2.) hat die
Bezirksregierung Arnsberg am 20.12.1983 eine ordnungsbehördliche Verordnung
erlassen. Darin heißt es in § 5 zu Eissport und Baden: "(1) Eissport und Baden werden
nicht als Gemeingebrauch zugelassen. (2) Baden hat der Gewässereigentümer in
einigen Badeanstalten und Badestellen erlaubt, deren Benutzung sich nach den von
den Betreibern erlassenen Ordnungen regelt. Die Lage der Badeanstalten und
Badestellen ergibt sich aus den Gemeingebrauchsgebietskarten.” Wegen weiterer
Einzelheiten wird auf die Verordnung Bezug genommen. An der Sorpetalsperre ist das
Baden im Strandbad M im Norden des Sees in der Nähe des Staudamms zugelassen.
Um die gesamte Sorpetalsperre verteilt weisen 30 Hinweistafeln auf diese Regelungen
hin.
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Am 25. Juli 2001 begab sich der Kläger am späten Nachmittag zur Sorpetalsperre, um
dort zu surfen. Er erreichte den von der Beklagten zu 1.) betriebenen Campingplatz 3 an
der Westseite der Sorpetalsperre. Dort erwarb er für 3,- DM eine Eintrittskarte für die
Benutzung des Campingplatzes und ging mit seinem Surfbrett zum Surfen auf die
Sorpetalsperre. Später zog er seine Badeschlappen aus, legte das Surfbrett auf die
Liegewiese und ging zum Baden in die Talsperre.
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Durch Versäumnisurteil vom 29.04.2002 ist die gegen die Beklagte zu 1.) gerichtete
Klage abgewiesen worden. Daraufhin hat der Kläger Einspruch eingelegt und die Klage
gegen den Beklagten zu 2.) erweitert.
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Der Kläger behauptet, er habe sich im knietiefen Wasser, etwa 1 Meter vom Ufer
entfernt, durch nicht erkennbare Glasscherben am Fuß verletzt. Es sei zu einer Sehnen-
und Nervendurchtrennung gekommen, die eine vierwöchige Gipsruhigstellung erfordert
habe. Der durchtrennte Nerv werde vermutlich nicht wieder zusammenwachsen und
führe zu einer teilweisen Gefühlslosigkeit des Fußes.
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Aufgrund seiner Verletzung habe er von seinen Eltern mit dem PKW abgeholt werden
müssen. Dadurch seien Fahrtkosten von 260,- DM entstanden (500 km x 0,52 DM).
Ferner sei ihm ein Verdienstausfall von 992,40 DM entstanden, da er einen Gips habe
tragen müssen.
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Er ist der Ansicht, die Beklagte zu 1.) habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht
verletzt.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Beklagten zu 1) und 2.) jeweils zu
verurteilen, an ihn 640,34 € Schadensersatz zuzüglich 5 % Zinsen hieraus über
dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2001 zu zahlen, ein angemessenes
Schmerzensgeld, mindestens jedoch 3.500,00 € zuzüglich 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.10.2001 zu zahlen und festzustellen,
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daß die Beklagten verpflichtet sind , dem Kläger sämtliche materiellen und
immateriellen Schäden - letztere, soweit sie nach dem 25.08.2001 entstehen, -
aus dem Unfall vom 25.07.2001 auf dem Campingplatz III in T2 zu bezahlen,
soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergehen oder übergegangen sind.
Die Beklagte zu 1.) beantragt,
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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
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Sie bestreitet den Vortrag des Klägers zum Unfallhergang und ist der Ansicht, für den
Bereich der Wasserfläche sei der Beklagte zu 2.) verkehrssicherungspflichtig. Sie
betreibe lediglich einen Campingplatz und keinen Badebetrieb. Zudem sei es auch gar
nicht möglich, den ca. 140 m breiten Bereich flachen Wassers von Scherben
freizuhalten.
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Der Beklagte zu 2.) beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht scheide schon
deshalb aus, weil der Kläger verbotswidrig auf der Sorpetalsperre gesurft und später
darin gebadet habe. Im übrigen verweist er auf den Mietvertrag mit der Beklagten zu 1.).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die gegen beide Beklagte gerichtete Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1.) auf Zahlung von
Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 847 BGB wegen
der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
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Denn die Beklagte zu 1.) trifft wegen der Umstände des vom Kläger behaupteten
Badeunfalls keine Verkehrssicherungspflicht. Es entspricht anerkannten
Rechtsgrundsätzen, daß jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die
notwendigen Vorkehrungen zur Sicherheit Dritter zu ergreifen hat, BGH VersR 1989,
155 m.w.N.. Die Beklagte hat aber keine solche Gefahrenquelle geschaffen bzw.
unterhalten. Denn sie betreibt keinen Badebetrieb, sondern lediglich einen
Campingplatz. Ausweislich des Handelsregisterauszuges der Beklagten zu 1.) ist
Gegenstand des Unternehmens nicht der Betrieb eines Strandbades. Ein solches wird
vielmehr von dem Beklagten zu 2.) an einer anderen Stelle der Sorpeseetalsperre
betrieben. Darüber hinaus wird durch die schlichte Anlage einer kleinen Treppe kein
Badeverkehrs für die gesamte Sorpetalsperre mit der Folge eröffnet, daß die Beklagte
zu 1.) für alle sich in bzw. auf dem Wasser der Talsperre ergebenden Gefahren
verkehrssicherungspflichtig ist. Schließlich erhebt die Beklagte zu 1.) nur ein Entgelt für
den Besuch der Campingplatzes und nicht für das Baden in der Talsperre.
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Darüber hinaus ist der Beklagte zu 2.) Eigentümer der Talsperre und für die sich im
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Bereich der Wasserfläche ergebenden Gefahrenquellen verantwortlich. Denn aufgrund
des zwischen den beiden Beklagten bestehenden Mietvertrages obliegt der Beklagten
zu 1.) die Verkehrssicherungspflicht lediglich auf den überlassenen Grundstücken. Nach
§ 1 Abs. 5 des Mietvertrages gehört der dem Mietgrundstück vorgelagerte Uferstreifen
zwischen dem jeweiligen Stauspiegel und der Grenze des Mietgrundstückes nicht zur
Mietfläche. Der vom Kläger behauptete Unfall ist jedenfalls nicht auf dem
Mietgrundstück und auch nicht auf dem Uferstreifen, sondern im Bereich der
Wasserfläche passiert, für die der Beklagte zu 2.) nach dem Inhalt des Mietvertrages
allein verantwortlich ist.
Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2.) auf Zahlung von
Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 847 BGB wegen
der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Denn der Beklagte zu 2.) hat keine ihm
obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Vielmehr hat sich das allgemeine
Lebensrisiko des Klägers realisiert.
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Der Kläger hat ohne Erlaubnis und auf eigenes Risiko in der Sorpetalsperre gebadet.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LWG NW ist das Baden in allen Talsperren, also auch in der
Sorpetalsperre, grundsätzlich nicht vom Gemeingebrauch erfaßt. Nach § 5 der
Ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung Arnsberg vom 20.12.83 ist das
Baden in der Sorpetalsperre ebenfalls nicht als Gemeingebrauch zugelassen. Lediglich
im Strandbad M ist das Baden in der Sorpetalsperre zugelassen. Dagegen ist das
Baden im Bereich des von der Beklagten zu 1.) außerhalb des Strandbades M
betriebenen Campingplatzes nicht zugelassen; der Kläger hat also "wild” gebadet. Ein
solches "wildes” Baden geschieht grundsätzlich auf eigenes Risiko. Insoweit ist der
Beklagte zu 2.) nicht ohne weiteres gehalten, Vorkehrungen dagegen zu treffen. Denn
Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringen, gehören in gewissem
Umfang zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko, vgl. BGH
VersR 1989, S. 155. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Beklagte zu 2.) als
der für die Sorpetalsperre Verkehrssicherungspflichtige erkennen muß, daß die
Talsperre auch außerhalb des Strandbades regelmäßig zum Baden benutzt wird und
spezifische Gefahren damit verbunden sind. Dafür hat der Kläger jedoch nichts
vorgetragen. Zudem ist unstreitig, daß der Beklagte zu 2.) um die gesamte Talsperre
insgesamt 30 Hinweisschilder aufgestellt hat, die unter anderem auf die Zulässigkeit
des Badens hinweisen.
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Weiterhin ist nicht ersichtlich, daß sich – den Vortrag des Klägers zugrunde gelegt –
eine spezifische Badegefahr verwirklicht hat. Denn das Wasser war lediglich knietief
und nicht zum Schwimmen geeignet. Lediglich der Untergrund kann daher eine
Gefahrenquelle darstellen. Es ist jedoch allgemein bekannt, daß der Untergrund einer
Talsperre uneben und gefährlich sein kann. Dies hätte der Kläger wissen müssen, so
daß er auf eigenes Risiko gehandelt hat und er niemand für die Verletzung haftbar
machen kann. Denn nach seinem eigenen Vortrag war das Wasser derart trübe, daß er
den Untergrund nicht sehen konnte. Es ist deshalb schon zweifelhaft, ob der Kläger den
Beweis führen kann, daß er sich durch eine Glasscherbe verletzt hat. Unabhängig
davon gehören Verletzungen und Schäden aufgrund von Glasscherben auf dem
Untergrund der Talsperre zum allgemeinen Lebensrisiko, vgl. OLG Düsseldorf, VersR
1998, S. 1166 zu Glasscherben im Wald. Jedenfalls scheidet eine Verantwortlichkeit
des Beklagten zu 2.) aus.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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