Urteil des LG Arnsberg vom 07.12.2004

LG Arnsberg: gesellschaft mit beschränkter haftung, bilanz, körperschaft, abgabenordnung, gesellschaftsvertrag, kirche, verkehrswert, gesundheit, gemeinnützigkeit, anerkennung

Landgericht Arnsberg, 2 T 20/04
Datum:
07.12.2004
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 T 20/04
Schlagworte:
Krankenhaus, Geschäftswert,
Gebührenermäßigung
Normen:
§§ 39, 144, 156 KostO
Leitsätze:
1)
Zum Geschäftswert bei Übertragung eines Sondervermögens
"Krankenhaus"
2)
Eine gemeinnützige GmbH kommt nicht in den Genuss einer
Gebührenermäßigung, wenn sie nicht ausschließlich und unmittelbar
mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; gerichtliche und
außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
1
I.
2
Die Beteiligte zu 2.) ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB ...
eingetragene gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstand
die Verwirklichung von Aufgaben der Caritas als Wesenfunktion der katholischen Kirche
durch den Betrieb kirchlicher Einrichtungen der Gesundheits- und Krankenhauswesens
ist. Der Gesellschaftsvertrag datiert vom 21.12.2001.
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Am 05.03.2004 beurkundete der Beteiligte zu 1.) einen Übertragsvertrag zwischen den
Beteiligten zu 2.) und 3.), UR-Nr. 67/2004. Darin übertrug die Beteiligte zu 3.) ihr
Sondervermögen "Krankenhaus" mit allen Aktiva und Passiva mit Wirkung zum
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01.01.2003 auf die Beteiligte zu 2.).
Der Urkunde lag eine Bilanz des Sondervermögens Krankenhaus der Beteiligten zu 3.)
bei. Die Bilanz zum 31.12.2002 weist eine Bilanzsumme von 19.807.669,62 Euro aus.
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Für seine Tätigkeit erteilte der Beteiligte zu 1.) der Beteiligten zu 2.) am 08.03.2004 eine
Kostenberechnung. Darin legte er einen Geschäftswert von 9,4 Mio Euro zugrunde und
erhob eine 20/10 Beurkundungsgebühr und eine 5/10-Vollzugsgebühr nebst Auslagen
in einer Gesamthöhe von 30.216,35 Euro. Am 08.04.2004 korrigierte der Beteiligte zu 1.)
seine Kostenberechnung und legt den einzelnen Gebührentatbeständen einen Wert von
19.807.699,62 Euro zugrunde.
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Die Beteiligte zu 2.) trägt vor, der Beteiligte zu 1.) hätte seiner Kostenberechnung
gemäß § 39 Abs. 4 KostO höchstens einen Geschäftswert von 5 Mio Euro
zugrundelegen dürfen. Im übrigen sei in § 7 Zif. 2 des Vertrages der Geschäftswert mit
9,4 Mio Euro angegeben. Ein höherer Wert komme schon mangels
Gewinnerzielungsabsicht nicht in Betracht.
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Weiterhin sei der Geschäftswert gemäß § 144 Abs. 1 KostO um 60 % zu reduzieren.
Davon seien beide Vertragsparteien und der Beteiligte zu 1.) bei der Beurkundung
ausgegangen.
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Der Beteiligte zu 1.) tritt der Beschwerde entgegen. Der Geschäftswert ergebe sich aus
der Bilanz. Sofern es auf den Wert der Grundstücke ankomme, verweist er auf die in der
Bilanz enthaltenen Anlagen über das Anlagevermögen.
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Hinsichtlich der Reduzierung des Geschäftswertes gemäß § 144 KostO habe die
Beteiligte zu 2.) keine berücksichtigungsfähige Erklärung vorgelegt.
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Der Präsident des Landgerichts hat am 30.03.2004 eine Stellungnahme abgegeben.
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Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1.) seine Kostenberechnung
in formeller Hinsicht berichtigt.
12
II.
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Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) ist gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO zulässig
14
Die Beschwerde bezieht sich allein auf die Fragen, welcher Geschäftswert der
Kostenberechnung zugrunde zu legen ist und ob eine Gebührenermäßigung nach § 144
KostO in Betracht kommt. Weitere Punkte der Kostenberechnung werden nicht
angegriffen.
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Die Beschwerde ist nicht begründet.
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Der von dem Beteiligten zu 1.) zugrunde gelegte Geschäftswert ist nicht zu
beanstanden.
17
Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 39 Abs. 1 KostO nach dem Wert des
Rechtsverhältnisses, auf das sich die beurkundete Erklärung bezieht. Der Geschäftswert
bestimmt sich grundsätzlich nach dem objektiven Wert der beurkundeten Erklärungen,
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vgl. OLG Hamm FGPrax 98, 153. Ihr Wert richtet sich wiederum nach demjenigen
Rechtsverhältnis, das sie betreffen. Das etwa abweichende persönliche Interesse der
Beteiligten ist unerheblich, BayObLG Rpfleger 92, 77, OLG Hamm Rpfleger 82, 489.
Maßgebend ist nur der beurkundete Inhalt, BayObLG Rpfleger 75, 268.
Die Vorschriften der §§ 18 bis 30 KostO bestimmen lediglich allgemein die
Berechnungsgrundlage zur Ermittlung von Geschäftswerten in bestimmten Fällen. Erst §
32 KostO bindet die Gebührenhöhe an den Geschäftswert, und § 39 KostO bestimmt,
daß bei Beurkundungen der Geschäftswert des Rechtsverhältnisses, auf das sich die
beurkundete Erklärungen bezieht, für die Gebühr bestimmend ist.
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Bei der Übertragung des Sondervermögens Krankenhaus ist der Wert des übertragenen
Vermögens maßgebend. Bei der Ermittlung des Wertes des übertragenen Vermögens
sind entweder die übertragenen Einzelgegenstände nach den allgemeinen
Wertvorschriften der §§ 18 ff KostO oder der objektive Wert des Gesamtvermögens als
Ganzes anzusetzen.
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Nach Auffassung der Kammer ist die Übertragung des Sondervermögens Krankenhaus
am ehesten mit der Übertragung eines Unternehmens vergleichbar. Das
Sondervermögen Krankenhaus stand zwar als solches nicht zum Verkauf, so daß der
Wert nicht anhand etwaiger Kaufpreisangebote ermittelt werden kann. Deshalb ist bei
der Bemessung des Wertes am Einfachsten von der Bilanz auszugehen, vgl.
Rohs/Wedewer, § 30, RN 20 a, b. Da gemäß § 18 Abs. 3 KostO Verbindlichkeiten bei
der Ermittlung des Geschäftswertes nicht abgezogen werden, kommt es auf die
Bilanzsumme, und nicht nur auf das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital an. Denn
dieser Betrag entspricht dem Aktivvermögens eines Unternehmens.
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Die Übertragung des Sondervermögens Krankenhaus ist insoweit mit einer
Ausgliederung eines Unternehmens aus dem Vermögen einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft gemäß §§ 168 ff UmwG vergleichbar. In einem solchen Falle ist der
Geschäftwert gemäß § 27 Abs. 2 KostO mit dem Wert des Aktivvermögens – also der
Aktivsumme der Bilanz – anzusetzen.
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Der Wert des übertragenen Grundbesitzes ist nur im Rahmen einer
Plausibilitätskontrolle zu berücksichtigen. Dieser liegt bei überschlägiger Betrachtung
nicht über dem Wert des Aktivvermögens.
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Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2.) liegen die Voraussetzungen des § 39 Abs. 4
KostO nicht vor. Es ist kein Gesellschaftsvertrag o.ä. als Gründungsvertrag beurkundet
worden, sondern ein Übertragungsvertrag. Ein Vertrag nach dem Umwandlungsgesetz
ist ebenfalls nicht geschlossen worden.
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Die Entscheidung des BayObLG vom 23.09.1985, DNotZ 1986, 435, zum Verkehrswert
öffentlicher (Kirchen-) Grundstücke ist nach Auffassung der Kammer nicht einschlägig.
Denn keines der übertragenen Grundstücke ist mit einer Kirche bebaut.
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Die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung um 60 % liegen nicht vor.
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Ein Fall des § 144 Abs. 1 Nr. 3 KostO liegt schon deshalb nicht vor, weil die Beteiligte
zu 3.) zwar eine Kirchengemeinde ist, der Beteiligte zu 1.) von dieser aber keine Kosten
erhebt. Die ausschließliche Beteiligung einer Kirchengemeinde an einer
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gemeinnützigen GmbH führt ebenfalls nicht zu einer Gebührenermäßigung, weil keine
unmittelbare Beteiligung an dem Geschäft gegeben ist, vgl. Rohs/Wedewer, § 144, RN
3.
Eine Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 3 KostO kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Danach erstreckt sich die Gebührenermäßigung auf andere Beteiligte, die mit dem
Begünstigten als Gesamtschuldner haften, insoweit, als sie von dem Begünstigten auf
Grund gesetzlicher Vorschrift Erstattung verlangen können. Allerdings ist eine
gesetzliche Vorschrift, nach der die Beteiligte zu 2.) von der Beteiligten zu 3.) die
Erstattung der Beurkundungskosten verlangen könnte, nicht ersichtlich. § 448 Abs. 2
BGB ist jedenfalls nicht einschlägig.
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Ein Fall des § 144 Abs. 2 KostO ist ebenfalls nicht gegeben. Danach ist die
Gebührenermäßigung (u.a.) auch einer Körperschaft zu gewähren, die ausschließlich
und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
verfolgt, wenn diese Voraussetzung durch einen Freistellungs- oder
Körperschaftssteuerbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des
Finanzamtes nachgewiesen und dargelegt wird, daß die Angelegenheit nicht einen
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.
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Die Beteiligte zu 2.) ist als gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine
Körperschaft im Sinne des § 144 Abs. 2 KostO. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser
Vorschrift ist die Gebührenermäßigung aber nur dann zu gewähren, wenn die
Körperschaft ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung verfolgt. Die Gebührenermäßigung ist also auf die ausschließliche
(§ 56 AO) und unmittelbare (§ 57 AO) Verfolgung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) oder
kirchlicher Zwecke (§ 54 AO) eingeschränkt. Dagegen ist die Verfolgung (auch)
gemeinnütziger Zwecke von der Privilegierung ausgenommen, vgl. BayObLG, DNotZ
95, 775 = FGPrax 95, 78. Die Kammer folgt der Auffassung des Bayerischen
Oberlandesgerichts auch darin, daß der Gesetzgeber die Gebührenermäßigung nicht
auf den weiten Bereich der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 AO
ausdehnen wollte, sondern die Privilegierung bewusst beschränken wollte.
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Die Beteiligte zu 2.) verfolgt nicht ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder
kirchliche Zwecke. Der satzungsgemäße Gegenstand des Unternehmens der
Beteiligten zu 2.) ist ausweislich des Handelsregisterauszuges zwar weit gefasst. Es
wird darin aber deutlich, daß zumindest auch gemeinnützige Zwecke verfolgt werden.
Das ergibt sich ferner aus dem von der Beteiligten zu 2.) vorgelegten Steuerbescheid
vom 08.04.04. Aus diesem ergibt sich, daß die Beteiligte zu 2.) gemeinnützige Zwecke
fördert, nämlich u.a. die Förderung der öffentlichen Gesundheit. Die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit einer GmbH reicht für eine Gebührenermäßigung aber nicht aus, vgl.
Rohs/Wedewer, § 144, RN 7.
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Weitergehende Feststellungen im Hinblick auf eine der Voraussetzungen für eine
Gebührenermäßigung gemäß § 144 Abs. 2 KostO lassen sich dem Steuerbescheid
nicht entnehmen.
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Nach Auffassung der Kammer kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligten bei der
Beurkundung davon ausgegangen sind, daß die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2
KostO vorliegen. Eine Belehrungspflicht des Beteiligten zu 2.) über eine mögliche
Gebührenermäßigung nach § 144 KostO besteht nach Auffassung der Kammer nicht.
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Ein Fall des § 16 KostO – Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger
Sachbehandlung – ist jedenfalls nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 156 Absatz 5 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
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