Urteil des LG Arnsberg vom 14.02.2007
LG Arnsberg: verschulden, berufungsfrist, fristbeginn, zustellung, anweisung, fristberechnung, wohnung, datum, briefkasten, subjektiv
Landgericht Arnsberg, 3 S 6/07
Datum:
14.02.2007
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 S 6/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Werl, 4 C 550/06
Tenor:
wird die Berufung des Beklagten vom 08. 01. 2007 gegen das am. 30.
11. 2006 ver-kündete Urteil des AG Werl – AZ. 4 C 550/06 – auf seine
Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist wird
zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes für die Berufung beträgt 2.956,33 €.
G r ü n d e
1
1.)
2
Die Berufung war gemäß §§ 522 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO auf seine Kosten als unzulässig
zu verwerfen, weil sie nicht rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des §
517 ZPO, die mit der am 05. 12. 2006 erfolgten Zustellung des Urteils zu laufen begann,
sondern erst am 08. 01. 2007, dem Eingang bei Gericht, eingelegt worden ist.
3
2.)
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 234 ZPO zulässig, aber nach § 233 ZPO
unbegründet. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden an
der Wahrung der Berufungsfrist gehindert war.
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Dabei ist dem Beklagten zwar kein Verschuldensvorwurf daraus zu machen, dass er
nicht ausreichend für eine Postkontrolle gesorgt habe. Bei einem Wohnungswechsel ist
es insoweit grundsätzlich ausreichend, wenn eine Partei bei ihrer Wohnung weiter
einen Briefkasten unterhält und dafür Sorge trägt, dass dieser von einer zuverlässigen
Person regelmäßig kontrolliert wird (OLG Zweibrücken, NJOZ 2005, 4828).
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Der Beklagte bzw. sein Bevollmächtigter trifft aber ein Verschulden, weil er den
Zeitpunkt der Urteilszustellung nicht in ausreichender Weise überprüft hat.
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Denn für den Beklagten war klar, dass der Zeitpunkt des Zustelldatums unsicher war,
weil die mit der Postkontrolle betraute Person den Briefumschlag mit dem Vermerk über
das Zustelldatum weggeworfen hatte. Auf die bloße Erinnerung der betrauten Person
durfte er sich nicht verlassen, mag sich der mit der Aufgabe betraute Herr X subjektiv –
im Ergebnis aber unzutreffend - auch sicher gewesen sein, dass die Zustellung erst am
06. 12. 2006 erfolgt war.
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Zwar hat der Bevollmächtigte des Beklagten eine Angestellte angewiesen, beim
Amtsgericht Rückfrage, wegen des Zustelldatums zu halten. Diese hat die Anweisung
nicht beachtet.
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Die notwendigen Aufklärungsbemühungen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten
über das Zustelldatum reichen hiernach aber nicht aus. Es war nicht ausreichend, einer
Kanzleikraft die Klärung des Zustelldatums zu überlassen. Der Anwalt darf die
Berechnung von Rechtsmittelfristen nur dann geschulten Angestellten überlassen, wenn
es sich um Routinesachen handelt. (BGH, NJW VersR 1975, 854). Bei Zweifeln über
den Fristbeginn muss er sich selbst um die Fristberechnung kümmern.
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Hier hätte der Bevollmächtigte wegen der Unsicherheit der mündlichen, aus der
Erinnerung getätigten Angaben des Herrn X, selbst durch Anfordern der Sachakte oder
Anfordern einer Abschrift der Zustellungsurkunde den Fristbeginn feststellen müssen
oder die Tätigkeit seiner Angestellten überwachen müssen. Um eine Routinesache
handelte es sich hier nicht. Vielmehr musste der Bevollmächtigte den Besonderheiten
des Falls selbst Rechnung tragen.
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Das Verschulden des Bevollmächtigten muss der Beklagte sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO
zurechnen lassen.
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Arnsberg, den 14.02.2007
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Landgericht – 3. Zivilkammer –
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