Urteil des LG Arnsberg vom 28.02.2006
LG Arnsberg: wirtschaftliches interesse, projekt, gefälligkeit, vergütung, gespräch, unentgeltlichkeit, verein, beweisergebnis, beweislast, auflage
Landgericht Arnsberg, 1 O 32/05
Datum:
28.02.2006
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 32/05
Rechtskraft:
02.04.2006
Tenor:
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg auf die mündliche
Verhandlung vom 07.02.2006 durch die Richterin am Landgericht X als
Einzelrichterin
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
7.747,25 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 13.11.2004 zu
zahlen.
Die Beklagten werden außerdem als Gesamtschuldner verurteilt, an den
Kläger weitere 277,80 € zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu voll-
streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Der Kläger verlangt Zahlung ausstehenden Architektenhonorars. Er betrieb ein
Architekturbüro in X. Im Jahre 2002 beschlossen die Vorsitzenden der örtlichen Vereine,
einen Bürgerverein zu gründen. Dieser noch zu gründende Verein sollte ein Bürgerhaus
in der T-Straße, ####1 X errichten. Aus diesem Grunde traten die Beklagten an den
Kläger heran und hielten am 02.07.2002 gemeinsam mit dem Kläger einen Ortstermin
ab. Auf Grundlage dieser Besprechung beauftragen die Beklagten den Kläger, eine
Kostenschätzung zu erstellen. In der Folge überreichte der Kläger den Beklagten eine
Kostenschätzung vom 26.08.2002 sowie einen Lageplan. Am 29.04.2003 kam es zu
einer weiteren Besprechung zwischen den Parteien. Im Verlauf dieser Besprechung
beauftragen die Beklagten den Kläger, einen Entwurf des Bürgerhauses sowie eine
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Kostenberechnung nach DIN 276 zu erstellen. Es kam dann zu einer weiteren
Besprechung am 11.06.2003, deren Hergang zwischen den Parteien allerdings streitig
ist. Anschließend fertigte der Kläger bzw. die von ihm damit beauftragte Mitarbeiterin I
die Entwürfe sowie die Kostenermittlung, die den Beklagten übergeben wurde. Am
21.08.2003 stellte der Kläger im Rahmen einer Präsentation, zu der die
geschäftsführenden Vorstände geladen waren, im Sportlerheim des SV X1 die
bisherigen Planungen vor. Am 22.07.2004 stellte der Kläger den Beklagten einen
Abschlag in Höhe von 3.480,00 € in Rechnung. Daraufhin meldeten sich die Beklagten
mit Schreiben vom 06.10.2004 und teilten mit, dass ihnen für eine volle Übernahme der
Forderung die erforderlichen Mittel fehlten, sie jedoch einen Betrag von 1.000,00 € sofort
und einen weiteren Betrag von 500,00 € in einem halben Jahr zahlen könnten. Unter
dem 06.11.2004 stellte der Kläger den Beklagten für die bisher von ihm geleistete Arbeit
einen Betrag von 7.747,25 € in Rechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
die Rechnung vom 06.11.2004 Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, nur die Kostenschätzung vom 26.08.2002 sowie den Lageplan
habe er kostenfrei erstellt. Am 02.06.2003 habe er die Mitarbeiterin I eingestellt und mit
der Planung des Bürgerhauses betraut. Vor diesem Hintergrund habe er - der Kläger -
den Beklagten bereits in der Besprechung vom 29.04.2003 erklärt, dass er weitere
Leistungen nicht mehr kostenfrei erbringen könnte, da er als kleines Büro, welches
gerade am Anfang der Arbeitsaufnahme gestanden habe, nicht die finanziellen
Möglichkeiten habe, verhältnismäßig viel Zeit mit Planungen zu verbringen, die nicht zu
einem Umsatz führten. Entsprechendes habe er dann auch bei dem Gespräch vom
11.06.2003 in Anwesenheit der Mitarbeiterin I wiederholt. Die Beklagten hätten
ausdrücklich versichert, aus einem Fond aus der 700-Jahrfeier des Ortsteils stehe noch
ein beträchtlicher Betrag zur Verfügung, der für seine Honorierung eingesetzt werden
könne. Weiterhin habe er bei der Besprechung am 11.06.2003 den Beklagten
verschiedene Unterlagen übergeben, insbesondere Grundrisszeichnungen und
Ansichten des geplanten Bürgerhauses. Außerdem seien weitere Details besprochen
worden sowie die im Rahmen der Kostenschätzung ermittelten Kosten in Höhe von
395.000,00 € brutto.
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Der Kläger beantragt,
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wie erkannt.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie sind der Auffassung, ein Architektenvertrag sei nicht zustande gekommen. Vielmehr
handele es sich um eine Gefälligkeitsverhältnis, da der Kläger aus Gefälligkeit der
örtlichen Gemeinschaft gegenüber gehandelt habe. Außerdem behaupten die
Beklagten, der Kläger habe sich bereits bei dem ersten Gespräch im Sommer 2002 für
das Projekt begeistert und erklärt, er werde eine richtige Planung erstellen und auch die
Kosten ordnungsgemäß ermitteln. Für ihn sei dies eine Möglichkeit, sich öffentlich
darzustellen und werben tätig zu werden. Sie - die Beklagten - hätten darauf
hingewiesen, dass die Dinge vorsichtig anzugehen seien, da sie weder als
Privatpersonen noch in amtlicher oder sonstiger Eigenschaft handelten, sondern für
einen losen Gesprächskreis der örtlichen Vereine. Es sei nicht ausgeschlossen, dass,
wenn das Projekt spruchreif werde, ein Verein gegründet werde, der als Bürgerverein
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Träger des Objekts sein könne. Insoweit müssten aber die Voraussetzungen für dessen
Gründung, insbesondere aber die Finanzierung des Objektes geprüft werden. Es gehe
daher nur um eine einfache Klärung der Kostenfrage und der Erstellung einer
Ideenskizze. Daraufhin habe der Kläger den ersten Entwurf vom 26.08.2002 erstellt
sowie eine grobe Kostenschätzung, deren Höhe er allerdings als nicht verbindlich
bezeichnet habe, weil sie die Kosten für zu hoch gehalten hätten. Der Beklagten zu 1)
habe dann am 01.04.2003 ein Angebot der Firma T für eine Errichtung in Stahlbauweise
eingeholt. Bei der weiteren Besprechung am 11.06.2003 im Büro des Klägers habe
dieser verschiedene Zeichnungen vorgestellt. Eine Detailbesprechung habe allerdings
nicht stattgefunden. Bei der Präsentation am 21.08.2003 habe sich zur Überraschung
aller Anwesenden ein Kostenvolumen in Höhe von rund 400.000,00 € ergeben. Diese
Summe sei allen Beteiligten unakzeptabel hoch erschienen, da über Kosten in dieser
Größenordnung zu keinem Zeitpunkt geredet worden sei. Nachdem er seine Planung
und insbesondere die Kostenschätzung vorgestellt habe, sei von verschiedenen
Beteiligten die Frage aufgeworfen worden, ob sich auch das Honorar des Klägers nach
diesen Kosten richte. Daraufhin habe der Kläger erklärt, dass bis zu diesem Zeitpunkt
Kosten nicht angefallen seien, alle weiteren Tätigkeiten aber Kosten verursachten.
Wenn die Planung fortgesetzt werde, könne er dies mit Rücksicht auf seine
Betriebskosten nicht mehr umsonst machen. Ca. 8 Tage später sei dem Kläger erklärt
worden, dass das Projekt angesichts der von ihm ermittelten Kosten nicht realisiert
werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen
Bezug genommen.
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Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2006 Beweis erhoben durch
Vernehmung der Zeugen I, C2 und C. Wegen des Ergebnisses wird auf das
Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 7.747,25 € aus §
631 BGB.
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Die Parteien haben vorliegend einen Vertrag über die Erbringung von
Architektenleistungen durch den Kläger geschlossen. Hierbei handelte es sich
entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht um ein bloßes
Gefälligkeitsverhältnis. Abgrenzungskriterium ist insofern das Vorliegen eines
sogenannten Rechtsbindungswillens, der bei bloß gesellschaftlichen, konventionellen
oder freundschaftlichen Zusagen und bei bloßen Gefälligkeiten des täglichen Lebens
fehlt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Stehen dem Beauftragten
erkennbar erhebliche wirtschaftliche Interessen, z. B. erhebliche Vermögenswerte auf
dem Spiel, lässt dies regelmäßig auf Rechtsbindungswillen schließen (Palandt/Sprau,
BGB, 61. Auflage, vor § 662 Rn. 4). So liegt der Fall auch hier. Auch wenn der Kläger
aus Gefälligkeit der örtlichen Gemeinschaft gegenüber gehandelt haben sollte, so
handelte es sich doch um Investitionen in einer erheblichen Größenordnung. Vor
diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten auf
Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung des
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Bürgerhauses hätten verzichten wollen.
Auch gilt eine Vergütung gemäß § 632 I BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die
Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten
ist. Dies ist hier der Fall, da Architektenleistungen üblicherweise nur gegen Endgeld
erbracht werden. Zwar sollten unstreitig der Lageplan sowie die Kostenschätzung von
26.08.2002 kostenfrei sein. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, der Kläger habe
sämtliche Leistungen unentgeltlich erbringen wollen.
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Auch vermochten die Beklagten nicht zur vollen Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO)
nachzuweisen, dass auch bezüglich der weiteren Leistungen Unentgeltlichkeit
vereinbart gewesen sei. Der Zeuge C2 hat insofern ausgesagt, bei der Präsentation am
21.08.2003 sei das "grausame Erwachen” gekommen, da sich die Gesamtkosten auf ca.
400.000,00 € hätten belaufen sollen. Dies sei für sie nicht zu finanzieren gewesen. Es
sei dann in der Folge noch darüber diskutiert worden, welche Eigenleistungen in
Betracht kämen und wer im Dorf eventuell noch Arbeiten übernehmen könnte. Es sei
dann auch die Frage gekommen, wie hoch der Anteil des Klägers an den Gesamtkosten
sei. Daraufhin habe er erklärt, dass bislang noch keine Kosten für ihn angefallen sein,
dass aber dann Kosten anfielen, wenn er jetzt weitermache.
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Diese Angaben werden auch bestätigt durch die Aussage des Zeugen C. Dieser hat
bekundet, die Gesamtkosten von ca. 400.000,00 € hätten sie alle sehr geschockt. Sie
hätten dann überlegt, wie sie die Kosten reduzieren könnten. Irgend jemand aus der
Versammlung habe dann nach den Architektenkosten gefragt. Der Kläger habe
daraufhin erklärt, dass es bis jetzt noch nichts gekostet habe, dass es aber dann etwas
koste, wenn er jetzt weitermache.
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Dies steht im Widerspruch zu den Angaben der Zeugin I. Diese hat ausgesagt, bereits
bei dem Treffen im Büro des Klägers im Juni 2003 sei über das Honorar des Klägers
gesprochen worden. Nachdem die Beklagten eingetroffen seien, habe der Kläger sie
zunächst vorgestellt. Er habe den Beklagten erklärt, dass sie nunmehr mit der Aufgabe
betraut sei. Er selbst sei seit April noch nicht dazu gekommen, die Sache weiter zu
bearbeiten. Deshalb habe er sie - die Zeugin - eingestellt und da sie Angestellte sei,
koste sie auch Geld. Aus diesem Grunde müsse er für die weiteren Arbeiten selbst auch
etwas berechnen.
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Die Kammer geht insofern von einem non-liquet aus. Es ist nichts dafür ersichtlich,
weshalb den Zeugen C2 und C vorliegend mehr Glauben geschenkt werden sollte als
der Zeugin I. Zwar ist die Zeugin die Lebensgefährtin des Klägers, sodass sie durchaus
ein persönliches und wirtschaftliches Interesse an einem Prozessausgang zu dessen
Gunsten haben könnte. Andererseits vermochte nicht zu überzeugen, dass die Zeugen
C2 und C die angebliche Äußerung des Klägers nahezu wortgleich wiedergegeben
haben, jedoch nicht zu sagen vermochten, wer die Frage nach dem Architektenhonorar
an den Kläger gerichtet habe.
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Dieses negative Beweisergebnis geht zu Lasten der Beklagten als der Partei, die für
eine Unentgeltlichkeit des Architektenvertrages die Beweislast trägt.
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Auch folgt die persönliche Haftung der Beklagten aus § 54 S. 2 BGB.
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Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.
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Außerdem kann der Kläger Erstattung der hälftigen Geschäftsgebühr in Höhe von
277,80 € aus §§ 280, 286 BGB verlangen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 ZPO.
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