Urteil des LG Arnsberg vom 04.02.2005

LG Arnsberg: umwandlung, enteignung, unbewegliches vermögen, angemessene entschädigung, öffentliches interesse, öffentliche aufgabe, nutzungsrecht, kaufpreis, verkehrswert, berechtigung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Arnsberg, 2 O 339/04
04.02.2005
Landgericht Arnsberg
2. Zivilkammer
Urteil
2 O 339/04
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu
vollstreckenden Be-trages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger macht einen Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte auf Grund der
Umwandlung eines Gemeindegliedervermögens in freies Gemeindevermögen geltend.
Die Feldmark der Gemeinde Z2, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, war von Alters her
fast ausschließlich von den Hudeberechtigten der Gemeinde gemeinschaftlich als
Weideland (Hude) bewirtschaftet worden. Dabei handelte es sich um eine Fläche von ca.
955 ha.
Ende des 19. Jahrhunderts gab es Bestrebungen, eine Neuordnung des Besitzstandes
innerhalb der Gemarkung durchzuführen. Hintergrund war der Wunsch, eine bessere
örtliche Zuordnung der Flächen und bessere Zufahrten zu den Flächen zu erreichen.
Daneben spielten auch forstwirtschaftliche Interessen eine Rolle.
Zwischen 1893 und 1907 wurde sodann ein Separationsverfahren durchgeführt, welches in
einem – rechtskräftigen - Separationsrezess vom 31.10.1907 abgeschlossen wurde.
Gemäß § 5 Abs. 1 des Rezesses wurde das bisherige Huderecht aufgehoben. Zu Gunsten
der Gemeinde wurde daher eine Hütungsablösung von den gesamten Grundstücken des
Gemeindegebietes vorgenommen. Gleichzeitig wurde eine neue Hudefläche mit einer
Größe von 721.399qm = 72,1399 ha gebildet. Diese Fläche setzte sich zu 72,5% aus
Grundstücken zusammen, welche zuvor freies Gemeindevermögen waren, 27,5 %
stammten aus Flächen der Hudeberechtigten. Nach § 5 Abs. 3 des Rezesses erfolgt die
Nutzung dieser Fläche in der Weise, "dass jeder Einwohner von Z2 soviel Rindvieh und
Schweine vortreiben kann, wie er will und zwar die Hufenberechtigten und Kötter
unentgeltlich, die Beilieger gegen Entrichtung eines Weidegeldes von 1 Mark pro Haupt."
Auf einer Liste wurden die Hufenberechtigte bzw. Hudeberechtigten, insgesamt 72
Personen, sowie 12 Kötter namentlich festgehalten. Auf die Ablichtung des Rezesses (Bl.
10-21) wird zur weiteren Darstellung verwiesen.
Die Gemeinde Z2 und später die Beklagte waren Eigentümer der gesamten Hudefläche.
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Eine Nutzung durch die Gemeinde war jedoch nicht zulässig. Die Hudeberechtigung der
genannten Personen war zeitlich nicht begrenzt. Die Gemeinde Z3 verwaltete diese Fläche
zunächst und führte Erlöse aus dem Holzeinschlag an eine Hudekasse ab. Diese Gelder
wurden für die Hude verwendet, z.B. für den Einkauf von Dünger und für Arbeiten an den
Zäunen. In späteren, nicht genau benannten, Zeiten geschah dies nicht mehr.
Bei der Planung für die Bundesautobahn A 46 ergab sich, dass für die Durchführung des
Vorhabens ein Teil der Hudefläche (etwa 10%) benötigt werden würde. Die Beklagte
entschloss sich daher, gemäß § 99 GO NRW das Gemeindegliedervermögen in freies
Gemeindevermögen umzuwandeln, um die benötigte Fläche sodann frei von Rechten
Dritter an die Bundesrepublik Deutschland verkaufen zu können.
Um die rechtliche Problematik der Umwandlung und die Frage einer etwaigen
Entschädigung der Hudeberechtigten zu klären, gab die Beklagte ein landwirtschaftliches
Sachverständigengutachten in Auftrag, welches am 10.11.1993 durch den
landwirtschaftlichen Sachverständigen K erstellt wurde.
Mit Satzung vom 30.09.1994 wandelte die Beklagte die gesamte Hudefläche, nicht nur den
benötigten Teil, in freies Gemeindevermögen um. Mit notariellem Vertrag vom 7.12.1994
verkaufte die Beklagte die für die Erstellung der A 46 benötigte Fläche, 73.440 qm, zu
einem Kaufpreis von insgesamt 471.177,55 DM an die Bundesrepublik Deutschland.
Dieser Kaufpreis setzte sich zusammen aus einem Kaufpreis von 273.897,65 DM für den
Grund und 197.279,90 DM für den Aufwuchs.
In den folgenden Jahren gab es Versuche der Beklagten, die Problematik der
Entschädigung der Hudeberechtigten zu lösen. Es wurde eine rechtsgutachterliche
Stellungnahme des jetzigen Beklagtenvertreters, des Herrn Rechtsanwalt N2, eingeholt,
welche vom 20.6.2002 datiert. In diesem Gutachten kam der Verfasser zu dem Ergebnis,
dass eine Entschädigung von 781,56 € zuzüglich Zinsen an jeden Rechtsnachfolger eines
im Rezess namentlich benannten Hudeberechtigten zu zahlen sei. Die Rechtsnachfolge
könne dabei nach bürgerlichem Erbrecht oder nach Höferecht eingetreten sein.
Unter dem 11.12.2003 beschloss der Rat der Beklagten, dass jeder Berechtigte eine
Entschädigung in der genannten Höhe erhalten würde, wenn gewisse Voraussetzungen
erfüllt wären:
"… Die Beträge werden ausgezahlt, wenn alle in Betracht kommenden Berechtigten dieser
Entschädigung zugestimmt und auf Rechtsmittel verzichtet haben… Der Anspruch ist
dadurch nachzuweisen, dass die Rechtsnachfolge nach einem der ursprünglich aus dem
Rezess Berechtigten belegt wird. Hierzu ist die Vorlage eines Erbscheines bzw. einer
lückenlosen Kette von Erbscheinen erforderlich. Ein aktueller Grundbuchauszug sowie
eine notariell beglaubigte, unwiderrufliche Einverständnis- und
Rechtsmittelsverzichtserklärung sind dem Antrag auf Auszahlung der Entschädigung
beizufügen. Diese Erklärung ist von großer Bedeutung, da eine Auszahlung der
Rechtsverlustentschädigung erst dann erfolgen kann, wenn sämtliche Berechtigten sie
abgegeben haben…"
Auf die Ablichtung der Bekanntmachung des genannten Ratsbeschlusses (Bl. 47 d.A.) wird
verwiesen.
Mit Schreiben vom 01.03.2003 machte der Kläger seine Ansprüche geltend, nachdem er
bereits zuvor mehrfach Ansprüche angemeldet hatte. Vorprozessual fanden zudem
mehrere Besprechungen statt. Die Beklagte suchte eine außergerichtliche Lösung, jedoch
nur durch gleichlautende Vereinbarungen mit allen Berechtigten, was nicht möglich war, da
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bisher nicht alle Berechtigten Ansprüche angemeldet haben.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe, nachdem sie die Erlöse aus der Verwaltung der
Hudefläche nicht mehr an die Hudekasse abführte, die Erlöse selbst vereinnahmt. Für 1990
sei ein Nettoerlös von ca. 100.000 DM, für 2002 ein solcher von ca. 40.000 € erwirtschaftet
worden. Eine Begründung für die Höhe der Entschädigung sei durch die Beklagte nie
erfolgt.
Es sei absehbar, dass sich niemals alle Berechtigten melden würden, so dass eine
Auszahlung der Entschädigung niemals erfolgen werde. Der Kläger ist der Ansicht, die
Folge, dass die Beklagte dann keine Entschädigung zahlen müsse, könne "nicht richtig"
sein. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Entschädigungsfrage schon vor der
Umwandlung zu regeln.
Er ist der Ansicht, sowohl die Hudeberechtigten als auch die Beklagte hätten nicht über die
Hudefläche als Gemeindegliedervermögen verfügen können.
Er ist weiter der Ansicht, er gehöre zum Kreis der Anspruchsberechtigten, da er
Rechtsnachfolger des im Rezess unter Nr. 14 genannten Herrn O d.Ä. (geb. am ####) sei.
Dazu behauptet er, der letztgenannte sei sein Urgroßvater und sei von seinem Großvater
August O (geb. am ####) allein beerbt worden. Seinem Vater O (geb. am ####) sei durch
den Großvater durch Übergabevertrag vom 12.2.1963 "dessen gesamtes bewegliches und
unbewegliches Vermögen zu Eigentum übertragen" worden, wobei das wesentliche
Vermögen aus einem Hof im Sinne der Höfeordnung bestanden habe. Schließlich habe der
Vater durch Hofübergabevertrag vom 8.5.1995, genehmigt durch das AG B, den Hof auf
den Kläger übertragen.
Der Entschädigungsanspruch müsse sich auf die gesamte umgewandelte Fläche
erstrecken. Dabei ist der Kläger der Ansicht, die Höhe der Entschädigung bemesse sich
nach dem vollen Verkehrswert der Grundstücke. Insofern bestehe eine Analogie zur
Entschädigung bei Erbbaurechten, bei denen die Rechtsprechung von einer Gleichstellung
mit Grundeigentum ausgehe und der Berechtigte daher mit dem vollen Bodenwert zu
entschädigen sei. Auch die Beklagte habe das Huderecht als grundstücksgleiches Recht
angesehen, denn sie habe insoweit Grundsteuer erhoben, welche aus der Hudekasse
gezahlt worden sei. Auch habe die Beklagte für die Hudeflächen Jagdpacht erhoben und
die Pacht an die Hudekasse abgeführt. Die Jagdpacht stünde aber nur dem Eigentümer zu.
Bzgl. des verkauften Teils ergebe sich die Entschädigung aus dem gezahlten Kaufpreis, da
im Zeitpunkt der Umwandlung schon festgestanden habe, dass die Beklagte die Fläche an
die Bundesrepublik Deutschland verkaufen würde. Für diesen Teil belaufe sich die
Entschädigung somit auf 3.345,96 € pro Person (471.177,55 DM : 72 : 1,95583).
Bezüglich der Restfläche sei zu differenzieren. Für die Weidefläche (147.959qm) sei ein
Verkehrswert von 1,50 €/qm anzusetzen, so dass für die gesamte Weidefläche ein Wert von
221.938,50 € zugrunde zu legen sei. Für die Waldfläche (500.000qm) gelte ein
Verkehrswert von 0,40 €/qm und es ergebe sich ein Gesamtwert von 200.000 €. Zu
berücksichtigen sei auch der Aufwuchs auf der Waldfläche, welcher einen Wert von
insgesamt 650.000 € habe (13.000 € pro ha, bei 50ha). Der Kläger meint zudem, da mit
dem Eigentum auch das Jagdrecht verknüpft sei, steigere dies den Wert, da bei einer so
großen Fläche die Bildung eines eigenen Jagdbezirkes in Frage komme. Bei den
Weideflächen sei zu berücksichtigen, dass diese auf dem Grundstücksmarkt begehrt seien,
da für die Nutzung nicht unerhebliche EU-Fördergelder gewährt würden. Insgesamt belaufe
sich der Verkehrswert für die Restfläche auf 1.071.938,50 €, was pro Berechtigtem weitere
14.888 € ergebe.
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Ferner ist der Kläger der Ansicht, die Milchquoten bzgl. der Weideflächen müssten in
Ansatz gebracht werden. Dazu behauptet er, die betreffenden Milchquoten seien durch die
Beklagte für 25.870 DM verkauft worden. Daher ergebe sich pro Berechtigtem eine
Entschädigung von 183,71 €.
Die Gesamthöhe der dem Kläger zustehenden Entschädigung belaufe sich folglich auf
18.417,67 €.
Schließlich ist der Kläger der Ansicht, nach enteignungsentschädigungsrechtlichen
Grundsätzen könne er im hiesigen Rechtsstreit auch die vorprozessual entstandenen
Anwaltskosten ersetzt verlangen, welche nicht in den nunmehrigen Prozesskosten
aufgingen. Diese seien in Höhe von 550,42 € brutto entstanden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 18.968,09 € nebst 4 % Zinsen seit
dem 30.09.1994 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, schon ab 1915 sei das Huderecht schlechter genutzt worden. Ab
den 1960er-Jahren hätten die Bürger ihre Rechte praktisch nicht mehr genutzt. 1984 habe
der letzte Auftrieb stattgefunden, 1981 hätten letztmalig Bürger der Stadt Z1 die Fläche
genutzt (2 Stück Vieh).
Die Höhe der Entschädigung habe sich aus der Stellungnahme des Rechtsanwalts N2
ergeben, welche dem Kläger bekannt gewesen sei.
Sie ist der Ansicht, dass ihr die eigentumsrechtliche Verfügungsbefugnis zugestanden
habe.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Höhe der Entschädigung errechne sich nach dem
Wert des unentgeltlichen Weiderechtes. Maßgeblich sei nur das, was die Hudeberechtigten
aufgrund der Unentgeltlichkeit sparten und welchen Wert dieses Recht hatte. Bei der
Umwandlung 1994 sei nur die "Gebührenfreiheit" untergegangen. Der Wert habe jedoch
zum maßgeblichen Zeitpunkt 1994 bei 0 € gelegen. Das Huderecht sei nicht werthaltig
gewesen, da jeder Bürger berechtigt gewesen sei, die Flächen zu nutzen. Der einzige
Vorteil, welchen die Hudeberechtigten gegenüber den übrigen Einwohnern gehabt hätten,
sei gewesen, dass sie nicht das Weidegeld von 1 Mark pro Haupt zu zahlen gehabt hätten.
Ein Ausschließungsrecht gegenüber nicht hudeberechtigten Einwohnern habe bei einer
übergroßen Nachfrage nicht bestanden. Daher sei auch eine Bemessung auf der
Grundlage der Kapitalisierung des landwirtschaftlichen Pachtzinses unangemessen.
Wegen des fehlenden Ausschließungsrechtes sei auch ein Vergleich zum
Erbbauberechtigten nicht möglich. Erst Recht scheide ein Vergleich zum Eigentum aus, da
die Hudeberechtigten nur das Recht gehabt hätten, Rindvieh und Schweine vorzutreiben,
jegliche andere Nutzung diesen aber verwehrt war. Eine eigentumsähnlich verfestigte
Rechtsposition der Hudeberechtigten habe nie vorgelegen.
Zudem spreche die mangelnde tatsächliche Nutzung des Rechtes für eine Wertlosigkeit.
Auch eine Verkehrsfähigkeit des Huderechtes habe nicht vorgelegen. Es sei auch zu
berücksichtigen, aus welchen Flächen die Hudefläche 1907 gebildet worden sei.
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Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
I.
Für das klägerische Begehren ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.
Bei der Entschädigungsregelung des § 99 Abs. 1, Abs. 2 S. 4 GO handelt es sich um eine
Ausformung des Art. 14 Abs. 3 GG (Dieckmann/Heinrichs, Kommentar zur
Gemeindeordnung, § 99 S. 326).
Aus diesem Grunde ist gemäß des Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG der Streit über die Höhe der
angemessenen Entschädigung vor den ordentlichen Gerichten zu führen
(Dieckmann/Heinrichs § 99 S. 327; Körner § 86 S. 336).
Weitere Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen Entschädigungsansprüche nicht zu.
1.
Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 99 Abs. 2 S. 3 GO NRW.
Die Hudeberechtigten haben kein Einkaufsgeld bezahlt, sondern ihre Berechtigung durch
die Einlage von insgesamt 20,0167 ha erworben, was 27,5 % der Gesamtfläche
ausmachte.
Der Kläger stützt zudem seinen Anspruch erkennbar nicht auf diese Norm, da er nicht ein
geleistetes Einkaufsgeld, sondern eine Entschädigung, also die Zahlung einer Geldsumme
begehrt.
2.
Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 99 Abs. 2 S. 4 GO NRW, da eine
wirksame Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen nicht
gegeben ist .
a)
Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei der umgewandelten Fläche um
Gemeindegliedermögen handelte.
Die Flächen standen in Eigentum der Beklagten, die Nutzungsrechte standen dagegen den
Einwohnern und den Hudeberechtigten zu (vgl. § 5 des Rezesses). Nach dem Parteivortrag
standen auch sämtliche Erträge den Hudeberechtigten und anderen Einwohnern zu. Der
Kläger hat vorgetragen, dass die Beklagte die Hudeflächen zunächst verwaltet hat und die
Erträge aus der Verwaltung an die Hudekasse abgeführt hat. Dann wurden die Gelder für
Arbeiten bzw. Anschaffungen betreffend die Hudeflächen verwendet. Er trägt weiter
ausdrücklich vor, die Beklagte hätte vor der Umwandlung nicht das Recht gehabt, die
Grundstücke zu nutzen.
b)
Diese Fläche ist vorliegend gemäß § 99 Abs. 2 S. 2 GO NRW in freies Gemeindevermögen
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Diese Fläche ist vorliegend gemäß § 99 Abs. 2 S. 2 GO NRW in freies Gemeindevermögen
umgewandelt worden. Bei diesem Vorgang handelt es sich um eine Enteignung im Sinne
des Art. 14 Abs. 3 GG. Bei der Frage nach dem Bestehen und der Höhe eines
Entschädigungsanspruchs hat das Zivilgericht als Vorfrage auch zu klären, ob eine
Enteignung vorliegt (Sachs, Grundgesetz, 3. Auflage, Art. 14 Rn 172).
aa)
Entzogen wurde hier zwar nur ein Nutzungsrecht, die sogenannte Hude. Vermögenswerte
Rechte des öffentlichen Rechts sind aber dann als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG
anzusehen, wenn die den Berechtigten verschaffene Rechtsposition derjenigen des
Eigentümers entspricht (OVG Münster NVwZ 1993,502). Dies ist anzunehmen, wenn das
Recht den Berechtigten ebenso ausschließlich wie Eigentum an einer Sache zur privaten
Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet ist und nicht ausschließlich auf staatlicher
Gewährung beruht (OVG Münster a.a.O.).
Diese zuletzt genannte Bedingung liegt vor. Die neue Hudefläche wurde durch
Zusammenlegung von Flächen der Gemeinde Z2 und solchen der Hudeberechtigten
gebildet. Demnach haben die Hudeberechtigten an der Bildung mitgewirkt und das
Nutzungsrecht beruht nicht ausschließlich auf staatlicher Gewährung.
Auch die erste Voraussetzung ist erfüllt. Das Huderecht war privatnützig. Es stand den
Berechtigten ausschließlich zu, wobei festzuhalten ist, dass Berechtigte die
Hudeberechtigten und die übrigen Einwohner der Gemeinde waren. Ortsfremde und die
Gemeinde Z2 durften jedoch die Flächen nicht nutzen. Insofern unterscheiden sich die
Rechte sämtlicher Berechtigter in ihrer Gesamtheit nur unwesentlich vom privatrechtlichen
Nießbrauch an einem Grundstück (vgl. hierzu OVG Münster NVwZ 1993,503).
Auch eine Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Berechtigten in der Art, dass über
das Nutzungsrecht nicht isoliert, sondern nur in Verbindung mit dem Grundstück verfügt
werden kann, würde hieran nichts ändern. Diese eingeschränkte Verfügungsbefugnis
würde ausreichen, da eine unbeschränkte Verfügungsbefugnis nicht zu den
unverzichtbaren Merkmalen des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums gehört (OVG
Münster NVwZ 1993,502,503).
bb)
Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 99 Abs. 2 GO NRW bestehen nach Auffassung der
Kammer keine Bedenken. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind nicht zu unbestimmt.
Die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen beschreibt
hinreichend deutlich und bestimmt den Anwendungsbereich des § 99 Abs. 2 GO NRW.
Eine noch detailliertere und konkretere Bezeichnung war dem Gesetzgeber insoweit nicht
möglich. Das Gemeindegliedervermögen stammt in der Regel aus der Zeit des 19.
Jahrhunderts oder der Zeit noch davor. Oftmals beruhen diese Rechte ursprünglich nur auf
Gewohnheitsrecht (Observanz) oder wurden in einem Rezess, Ortsstatut o.ä. schriftlich
fixiert oder wie hier abgeändert (siehe OVG Münster, Urteil vom 23.9.2003, Az. 15 A
3044/99, S. 4). Angesichts der nicht zu überschauenden Vielfalt von existierenden
Nutzungsrechten (eingeschränkte Weiderechte, volle Nutzungsrechte, Abholzrechte etc.)
war eine konkretere Bezeichnung nicht möglich und auch nicht erforderlich.
cc)
Die Umwandlungssatzung stellt keine bloße Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14
Abs. 1 S. 2 GG), sondern eine Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) dar.
Seit dem Nassauskiesungsbeschluss des BVerfG gilt als Enteignung im Sinne des Art. 14
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Abs. 3 GG nur mehr der gezielte, als solcher gewollte Entzug einer Rechtsposition durch
hoheitliche Rechtssetzung, sei es durch Gesetz (Legalenteignung) oder aufgrund eines
solchen (Administrativenteignung) (Leisner BB 1992,73,74). Eine Inhalts- und
Schrankenbestimmung dagegen legt abstrakt und generell Rechte und Pflichten des
Eigentümers fest, bestimmt also den Inhalt des Eigentums (Leisner BB 1992,74).
Für die Einordnung der Umwandlung als Enteignung spricht, dass die Hudeberechtigung
gezielt und gewollt den Berechtigten entzogen werden sollte. Es wurden auch nicht nur
Rechte und Pflichten der Berechtigten näher bestimmt, sondern das Nutzungsrecht
vollständig entzogen. Daher ist die Umwandlung als Enteignung einzustufen (Körner,
Gemeindeordnung, § 86 S. 336; Siehe auch: OVG Münster NVwZ 1993,503).
Damit war die Umwandlung des Gemeindegliedervermögens im Ergebnis an Art. 14 Abs. 3
GG zu messen. Dessen Voraussetzungen sind vorliegend nicht eingehalten:
(a)
Nach § 99 Abs. 2 S. 2 GO NRW darf die Umwandlung nur aus Gründen des Gemeinwohls
erfolgen. Die Regelung stellt eine Ausformung des Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG dar.
Voraussetzung ist folglich das Vorliegen eines wichtigen Gemeinwohlinteresses (OVG
Münster NVwZ 1993,503). Eine Enteignung lediglich aus allgemeinen
Zweckmäßigkeitserwägungen ist ausgeschlossen (Sachs, Art. 14 Rn 160). Der
Enteignungszweck muss von einem derartigen Gewicht sein, dass es gerechtfertigt ist, um
seiner Erfüllung willen private Rechte zu entziehen oder zu beschränken, wenn anders die
öffentliche Aufgabe nicht verwirklicht werden könnte (Sachs a.a.O.). Voraussetzung ist
dabei, dass die öffentlichen Interessen bei objektiver Betrachtung die betroffenen privaten
Rechte überwiegen (Sachs a.a.O.). Hier ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen
eingehalten wurden.
Abschließend lässt sich die Intention der Beklagten bei der Umwandlung der gesamten
Fläche nicht sicher ermitteln. Als öffentliches Interesse kommt hier in erster Linie die
Planung der BAB 46 in Betracht. Die Planung und der Bau von Bundesautobahnen dienen
der Allgemeinheit, da sie zur besseren Fortbewegung der Bürger und zur besseren
Erschließung der Region beitragen. Ferner verbessern sie die wirtschaftlichen
Standortbedingungen des an die Autobahn angeschlossenen Gebiete. Allerdings wurde für
den Bau der Autobahn lediglich ca. 1/10 der Hudefläche benötigt, so dass dieser Zweck
nicht als Rechtfertigung für die Enteignung der gesamten Hudefläche in Betracht kommt.
Die seitens des Klägers im Schriftsatz vom 20.01.2005 geschilderten Probleme im Rahmen
der Abwicklung können nach Auffassung der Kammer allein eine Enteignung der
Gesamtfläche nicht rechtfertigen, wenn lediglich 1/10 der Fläche letztlich zum Autobahnbau
benötigt wird.
Als gewichtige Gründe für eine Enteignung könnten weiter gelten, dass das
Gemeindegliedervermögen völlig seine Funktion verloren hatte, weil dessen Zweck
weggefallen und eine Anpassung der Zielsetzung an die heutigen Verhältnisse unmöglich
war. Auch eine unwirtschaftliche Nutzung mit geringen Vorteilen für die Berechtigten im
Verhältnis zum hohen Verwaltungsaufwand für die Beklagte wäre beachtlich. Schließlich
kann auch eine erhebliche Rechtsunsicherheit über die tatsächlich Nutzungsberechtigten
von Bedeutung sein (siehe zum Vorgenannten: OVG Münster NVwZ 1993, 503).Die
Beklagte müsste sich seinerzeit – also 1994 – auf solche beachtlichen Aspekte gestützt
haben. Dies ist nicht ersichtlich. Eine nachträgliche, abweichende Zweckbestimmung der
Umwandlung durch die Beklagte ist unstatthaft (OVG Münster NVwZ 1993,503).
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(b)
Eine Enteignung ist nur als "ultima ratio" zulässig, wenn sie also unumgänglich für die
Durchsetzung des gewichtigen Gemeinwohlinteresses ist (OVG Münster NVwZ 1993,503).
Der zulässige Gemeinwohlzweck muss daher die Enteignung nach Art und Ausmaß und
den konkreten Eingriff gerade im Enteignungszeitpunkt erfordern (Ossenbühl S. 205; Sachs
Art. 14 Rn 164). Wie bereits ausgeführt kommt eine Erforderlichkeit wegen des
Autobahnbaus nur für eine kleine Teilfläche in Betracht. Bezüglich des restlichen Teils der
Hudefläche ist ein Grund, warum die Enteignung erforderlich war, nicht gegeben.
(c)
Die Umwandlungssatzung ist nach Auffassung der Kammer auch deshalb unwirksam, weil
diese keine Entschädigungsregelung getroffen hat. Eine solche Regelung hätte bereits
beim Beschluss über die Umwandlung mitbeschlossen werden müssen. Hierfür spricht
zunächst der Wortlaut des § 99 Abs. 2 S. 4 GO NRW.
Nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 2 GO NRW muss, wenn die sonstigen Voraussetzungen
vorliegen, "bei der Umwandlung" eine angemessene Entschädigung gezahlt werden. Auch
Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG bestimmt, dass eine Enteignung nur durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes erfolgen darf, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die
sogenannte Junktim-Klausel soll den zu Enteignenden sichern und den Gesetzgeber
zwingen, sich beim Erlass gesetzlicher Vorschriften, die einen Zugriff auf das Eigentum
bewirken oder zulassen, Klarheit darüber zu schaffen, ob der Eingriff eine Enteignung
darstellt und welche Entschädigung er für gerechtfertigt hält (Sachs Art. 14 Rn 166). Die
Regelung bezieht sich folglich auf die Vorschrift des § 99 Abs. 2 GO NRW, die hier den
Zugriff auf das Eigentum zulässt. Wenn aber bei einer Legalenteignung die Frage der
Entschädigung bereits im Gesetz geregelt werden muss, dann spricht dies dafür, dass bei
der Enteignung aufgrund eines Gesetzes erst Recht eine klare Entschädigungsregelung
getroffen werden muss. Dieser Grundsatz muss daher bei einer Administrativenteignung
gemäß § 99 Abs. 2 GO NRW für die Kommune gleichfalls gelten. Danach hätte jedenfalls
das "Ob" einer Entschädigung in der Satzung festgestellt werden müssen. Denn die
Zahlung einer Entschädigung ergibt sich für die Betroffenen nicht zweifelsfrei aus der
Vorschrift des § 99 Abs. 2 GO NRW. Nach der genannten Norm ist eine Entschädigung zu
zahlen, wenn den Berechtigten die entzogenen Nutzungsrechte gegen ihren Willen nicht
entzogen oder geschmälert werden durften. Dass dies im Einzelfall so ist, muss die
Gemeinde bei der Umwandlung deutlich machen, damit den Betroffenen deutlich wird,
dass sie für den Rechtsverlust angemessen entschädigt werden.
Dafür dass auch die Höhe der Entschädigung schon bei der Umwandlungssatzung
festgelegt werden muss, spricht, dass die Betroffenen anhand der zugesprochenen
Entschädigungshöhe besser entscheiden können, ob sie sich gegen die Enteignung
verwaltungsgerichtlich wehren wollen. Wird die Entscheidung über die Entschädigung über
einen langen Zeitraum verzögert, so besteht in der Zwischenzeit eine nicht hinnehmbare
Rechtsunsicherheit. Zudem kann die enteignende Behörde in dieser Zeit durch den
Verkauf von Flächen, Bebauung o.ä. Tatsachen schaffen, die eine Wiederherstellung des
alten Zustandes unmöglich machen. Hier lagen zwischen der Umwandlungssatzung und
dem Ratsbeschluss über die Höhe der Entschädigung ca. 8 Jahre.
In der vorliegenden Umwandlungssatzung wird unter § 2 zunächst geregelt, dass die
Grundstücke, die die Hudefläche ausmachen (dort näher bezeichnet) gemäß § 86 Abs. 2
GO (heute § 99 GO) von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindegliedervermögen
umgewandelt wird. Unter § 3 findet sich folgende Regelung: "Der für mögliche
Entschädigungen nach § 86 Abs. 2, Satz 3 – 5 GO berechtigte Personenkreis bestimmt sich
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nach den Vorschriften des in § 1 genannten Rezesses der Separationssache von Z2 – F
104 – vom 31.10.1907." Damit ist in der Umwandlungssatzung nicht geregelt, dass in
jedem Falle eine Entschädigung zu zahlen ist. Denn die Satzung spricht von einer
"möglichen Entschädigung". Ferner ist die Höhe einer etwaigen Entschädigung in keiner
Weise geregelt und damit für die betroffenen Berechtigten nicht absehbar.
3.
Ein Entschädigungsanspruch des Klägers lässt sich auch nicht direkt aus dem
Ratsbeschluss vom 11.12.2003 herleiten.
Unabhängig von den Fragen, ob sich ein Anspruch überhaupt direkt aus dem Beschluss
ergeben kann und ob dieser überhaupt wirksam war, lägen die Voraussetzungen insoweit
nicht vor.
Eine Auszahlung kann nach dem Beschluss erst erfolgen, wenn sich alle Berechtigten
gemeldet haben und entsprechende Erklärungen zur Rechtsmittelverzicht vorgelegt haben.
Dies ist bisher nicht erfolgt und es ist fraglich, ob dies jemals erfolgen wird.
4.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht auch nicht nach den Grundsätzen zum
enteignungsgleichen Eingriff wegen der Teilfläche, die sich nicht mehr in Eigentum der
Beklagten befindet, sondern an die Bundesrepublik Deutschland verkauft worden ist.
Insoweit ist eine Wiederherstellung des alten Zustandes allerdings nicht mehr möglich.
Der enteignungsgleiche Eingriff geht in seiner Rechtsfolge auf Entschädigung, nicht auf
Schadensersatz. Der Umfang richtet sich nach den Grundsätzen der Entschädigung im
Rahmen einer Enteignung (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auf., S. 265). Der Umfang
der Entschädigung richtet sich nach dem Wert des entzogenen Sachwertes. Der Geldwert
wird deshalb nach dem Verkehrswert der entzogenen "Substanz" bemessen. Die
hypothetische Weiterentwicklung des Eingriffs wird nicht berücksichtigt.
Wertverbesserungen, die sich in der Zukunft einstellen, bleiben bei der Bemessung der
Entschädigung außer Ansatz (Ossenbühl, aaO, S. 209).
Danach kommt eine Beteiligung der Hudeberechtigten an dem seitens der Beklagten für
die Teilfläche erlösten Kaufpreis nicht in Betracht:
Entzogen wurde den Berechtigten durch die Umwandlung nur die Berechtigung, auf den
Hudeflächen Rindvieh und Schweine vorzutreiben. Nur diese Berechtigung stellt die
entzogene "Substanz" dar. Denn auch vor der Umwandlung in freies Gemeindevermögen
konnten die Berechtigten diese Flächen nicht in anderer Weise nutzen. Den Berechtigten
war z.B. nach dem Wortlaut des Rezesses das Vortreiben jeglicher anderer Tiere nicht
erlaubt. Auch konnten sie, wie die Beklagte richtig anführt, andere Berechtigte nicht von der
Nutzung ausschließen, so dass die Berechtigung nicht mit der eines Eigentümers zu
vergleichen war.
Der Wert des Aufwuchses und der Milchquote sind jedenfalls nicht zu entschädigen. Auch
wenn tatsächlich die Erlöse des Holzschlages an die Hudekasse abgeführt und für die
Hudefläche verwendet worden sind, so hat dies in der Vergangenheit nicht zu einer
Wertsteigerung des Rechtes der Berechtigten geführt. Das Nutzungsrecht ist durch diese
Erträge allenfalls indirekt im Wert gestiegen, falls durch die Reinvestitionen die Hudefläche
produktiver geworden ist. Denn in diesem Fall wäre auch die Nutzung durch die
Hudeberechtigten produktiver und somit werthaltiger geworden.
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Allerdings wird dieser Aspekt bereits bei der Bemessung des Wertes des Huderechtes im
Zeitpunkt der Umwandlung berücksichtigt. Denn bei der Ermittlung des Wertes der
Hudeberechtigung ist der damalige Zustand der Hudeflächen und folglich auch der
Zustand nach Einfließen der erzielten Erträge zu Grunde zu legen. Maßgeblich bei der
Bemessung ist nicht die heutige Nutzung oder die mögliche Nutzung, sondern lediglich der
Wert des durch den Rezess gewährten Rechtes.
Zukünftige Einnahmen nach der Umwandlung sind bei der Entschädigungshöhe ebenfalls
nicht zu berücksichtigen. Daher ist insbesondere der erzielte Kaufpreis für die Teilfläche
irrelevant. Darauf, wie das Huderecht vor Abschluss des Separationsverfahrens durch den
Rezess von 1907 ausgebildet war, kann es bei der Bemessung der Entschädigung
ebenfalls nicht ankommen. Insoweit sind die alten Rechte umgestaltet und neu festgelegt
worden. Nur die danach bestehenden Rechte sind schließlich bei der Umwandlung
enteignet worden.
Abzustellen ist daher für die Frage, ob und ggfls, in welcher Höhe eine Entschädigung zu
zahlen ist, allein auf das bei Umwandlung bestehende Nutzungsrecht.
Dieses Nutzungsrecht wurde im Zeitpunkt der Umwandlung von den Berechtigten kaum
noch ausgeübt, so dass durch den Entzug von lediglich ca. 10 % der genutzten Fläche
angesichts der Größe der weiterhin nutzbaren Fläche eine wesentliche Beeinträchtigung
des Nutzungsrechtes nicht eingetreten ist.
III.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91 ZPO einerseits und § 709 ZPO
andererseits.