Urteil des LG Arnsberg vom 13.10.2009

LG Arnsberg (stute, hengst, schaden, positive vertragsverletzung, vertragliche beziehung, insemination, pferd, marktwert, verkauf, qualität)

Landgericht Arnsberg, 2 O 18/08
Datum:
13.10.2009
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 18/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin befasst sich in ihrer Freizeit hobbymäßig mit der Zucht und Aufzucht von
Pferden. Sie war Eigentümerin der Stute "N".
2
Die Beklagte betreibt ein Gestüt mit Deckstation. Die Beklagte hielt im Jahre 2001 unter
anderem die Hengste "S" und "X". Die Decktaxe für "X" war höher als die Decktaxe für
das Pferd "S".
3
Die Klägerin bestellte bei der Beklagten eine Besamung der Stute "N" durch das Pferd
"S". Die Klägerin ließ am 17.02, 19.02., 07.04., 09.04. sowie am 29.05.2001 die Stute in
den Räumen der Beklagten besamen. Es wurde an den genannten Tagen jeweils von
einem Mitarbeiter der Beklagten Frischsperma am Phantom gewonnen. Dieses wurde
seitens des Tierarztes Dr. med. vet. O. per Pipette transvaginal in den Stutenuterus
appliziert. Mittlerweile ist zwischen den Parteien unstreitig, dass zwischen dem Tierarzt
und der Klägerin bzgl. der Insemination ein eigenständiger Vertrag geschlossen wurde.
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Unter dem 01.12.2001 stellte der Verein X. Q. e.V. einen Decksschein aus, der den
Hengst "S." als Samenspender ausweist. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Ablichtung des Deckscheines (Bl. 12 d.A.) verwiesen.
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Am 10.05.2002 wurde das Stutfuchsfohlen "T." als Ergebnis der Insemination geboren.
6
Unter dem 19.11.2002 stellte der Verein X. Q. e.V. eine Eigentumsurkunde aus, die als
Vater des Stutfuchsfohlens den Hengst "S." ausweist. Wegen der Einzelheiten wird auf
die Ablichtung der Eigentumsurkunde (Bl. 13 d.A.) verwiesen.
7
Am 11.06., 12.06., 11.07. und 12.07.2006 ließ die Klägerin das Stutfuchsfohlen "T" mit
Frischsperma des Hengstes "U" besamen. Der Verein X. Q. e.V. stellte insoweit unter
dem 10.08.2006 einen Deckschein aus. Auf Bl. 14 d.A. wird insoweit verwiesen.
8
Als Ergebnis der Insemination von "T." wurde am 08.06.2007 das Fuchshengstfohlen
"V" geboren.
9
In der Folgezeit nahm die H. GmbH, ein Unternehmen bayrischer
Tierzuchteinrichtungen, eine Abstammungsuntersuchung bzgl. des Pferdes "T" vor.
Unter dem 26.11.2007 verfasste die H. GmbH Berichte über das Ergebnis der
durchgeführten Untersuchung. Danach war "S" als Vater auszuschließen; die
Genotypen von "X" seien vereinbar. Mit Schreiben vom 26.11.2007 teilte der Verein X.
Q. e.V. der Klägerin mit, dass die väterliche Abstammung der "T" zu bestreiten sei, Vater
der Stute sei der Hengst "X". Auf die Ablichtungen der Schreiben der Fa. H. und des
Vereins X. Q. e.V. (Bl. 16 f, 19 d.A.) wird verwiesen.
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Die Klägerin behauptet: Die Stute "T" stamme nicht von dem Hengst "S", sondern von
dem Hengst "X" ab. Es sei durch ein Verschulden des Mitarbeiters der Beklagten im
Rahmen der durchgeführten Insemination zu einer Verwechslung des Spermas der
genannten Hengste gekommen. Insbesondere seien die Samenbehälter nicht
beschriftet gewesen. Aufgrund der Verwechslung sei die langjährige Züchterarbeit in
Frage gestellt.
11
Die Klägerin beziffert den entstandenen Schaden auf 67.513,84 €. Die Kläger
behauptet: Sie habe das Pferd "T" zu einem Betrag von 20.000,00 € und das Pferd "V."
zu einem Preis von 9.500,00 € verkaufen können. Die möglichen Verkäufe seien jeweils
an der Abstammung der Pferde von "X" gescheitert. Neben dem entgangenen Gewinn
in Höhe von 20.000,00 € einerseits und 9.500,00 € andererseits begehrt die Klägerin als
Schadensersatz unter anderem Unterhalts- und Ausbildungskosten bzgl. der Pferde "T"
und "V". Wegen der Einzelheiten wird auf die Schadensaufstellung in der Klageschrift
(Bl. 4, 5 d.A.) verwiesen.
12
Die Klägerin beantragt,
13
1.
14
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 67.513,84 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2007
zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe der am 10.05.2002
geborenen Fuchsstute mit der Lebensnummer DE 000 000000000 sowie des
am 08.06.2007 geborenen Fuchshengstes mit der Lebensnummer DE 000
000000000, jeweils mit Pferdepass und Eigentumsurkunde.
15
2.
16
Festzustellen, dass
17
a)
18
sich die Beklagte mit der Abnahme der beiden vorbezeichneten Pferde im
19
Verzuge befinde,
b)
20
die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die für die vorbezeichneten Pferde
entstehenden notwendigen Kosten wie etwa Stall, Futter, Stallmatratze,
artgerechte Bewegung, Wurmkur, Hufschmied, Tierarzt zu ersetzen
21
3.
22
Die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin weitere 1.880,20 € nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 21.12.2007 zu zahlen.
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Hilfsweise:
24
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 38.013,84 € zu zahlen.
25
Äußerst hilfsweise:
26
Die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 32.000,00 € zu zahlen.
27
Die Beklagte beantragt,
28
die Klage abzuweisen.
29
Die Beklagte behauptet: Der Klägerin sei durch eine etwaige Fehlbesamung der Stute
ein Schaden nicht entstanden. Der Samen des Hengstes "X" sei aufgrund der
sportlichen Erfolge des Tieres und der amtlichen Zuchtwertschätzung deutlich höher zu
bewerten als der Samen des Hengstes "S". Durch die Abstammung von "X" habe die
Klägerin ein höherwertiges Zuchtprodukt erhalten.
30
Die Beklagte ist der Ansicht, die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien sei als
bloßer Kaufvertrag zu qualifizieren. Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung.
31
Entscheidungsgründe:
32
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
33
I.
34
Der Klägerin stehen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht zu.
35
1.
36
Die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, die dem hier streitigen Sachverhalt
zugrunde liegt, ist im Jahre 2001 begründet worden. Gemäß Art. 229 § 5 EGBGB ist auf
dieses, vor dem 01.01.2002 begründete Schuldverhältnis das Gesetz in der bis zu dem
genannten Datum gültigen Form anwendbar.
37
2.
38
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist als Kaufvertrag im Sinne des § 433
BGB anzusehen. Die Hauptleistungspflicht der Beklagten bestand in der Zur-Verfügung-
Stellung von Frischsperma. Den Inseminationsvorgang nahm ein seitens der Klägerin
beauftragter Tierarzt vor. Die Insemination selbst gehörte nicht zum Pflichtenkreis der
Beklagten. Die Beklagte hatte lediglich ihre Räumlichkeiten für die Insemination zur
Verfügung gestellt. Diese Leistung hatte untergeordneten Charakter und stellte lediglich
eine Nebenpflicht dar. Die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien war durch die
Lieferung von Frischsperma geprägt und daher als Kaufvertrag zu qualifizieren.
Allenfalls kann von einem gemischten Vertrag ausgegangen werden, dem das
kaufvertragliche Element das Gepräge gibt. Bei gemischten Verträgen ist für jede
Leistung das Recht des betreffenden Vertragstyps heranzuziehen, kollidieren die
Vorschriften, ist das Recht des Vertrags heranzuziehen, der den rechtlichen und
wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet (Palandt, BGB, 68. Aufl., Überbl. 25 vor § 311). Da
hier zum einen die kaufvertraglichen Pflichten der Beklagten den Schwerpunkt des
Vertrages bilden und im übrigen die Klägerin auch eine Pflichtverletzung der Beklagten
im Rahmen der Lieferverpflichtung rügt, waren auch bei Annahme eines gemischten
Vertrages jedenfalls die kaufvertraglichen Regelungen heranzuziehen:
39
a)
40
Durch die Verpflichtung der Beklagten, Sperma des Hengstes "S" zur Verfügung zu
stellen, haben die Parteien einen Gattungskauf im Sinne des § 480 Abs. 1 BGB a.F.
vereinbart. Der zu liefernde Gegenstand war lediglich nach generellen Merkmalen
bestimmt. Die Parteien hatten die Gattung hier eng begrenzt, es war Frischsperma des
Hengstes "S" zur Verfügung zu stellen. Diese enge Begrenzung steht der Annahme
einer Gattungsschuld nicht entgegen (Palandt, BGB, 61. Aufl., § 243 BGB Rdnr. 2).
41
b)
42
Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei ihrer Lieferverpflichtung nicht nachgekommen,
sie habe vielmehr Sperma des Hengstes "X" zur Verfügung gestellt. Die Klägerin beruft
sich darauf, dass die Beklagte vertragswidrig ein "aliud" geliefert habe. In der
Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass in dem Fall, dass der Kauf kein
Handelskauf ist, der Käufer bei Lieferung einer anderen als der gekauften Sache beim
Gattungskauf unabhängig von den Beschränkungen des § 480 BGB die Rechte aus §
326 BGB zustehen, auch wenn die Falschlieferung genehmigungsfähig ist (BGHZ 115,
294 f; Palandt, BGB, 61. Aufl., § 480 Rdnr. 2). Die Klägerin macht hier allerdings keinen
Schaden geltend, der auf einer verzögerten Lieferung beruht.
43
c)
44
Es ist anerkannt, dass auch bei Verträgen mit gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften
die Regelungen der positiven Vertragsverletzung Anwendung finden können, soweit
das Gewährleistungsrecht Regelungslücken ausweist (Palandt, BGB. 61. Aufl., § 276
Rdnr. 110).
45
3.
46
Es kann letztlich dahinstehen, ob es aufgrund eines Verschuldens der Beklagten zu
einer Verwechslung des Frischspermas gekommen ist. Die Klägerin hat bereits einen
47
Schaden nicht schlüssig dargelegt:
a)
48
Die Klägerin begehrt hier mit der Klage einerseits Ersatz der mit der Aufzucht der Pferde
"T" und "V" verbundenen Kosten und andererseits den Ersatz des entgangenen
Gewinns gegen Übergabe der Pferde an die Beklagte.
49
Die Klägerin kann zunächst die Übernahme der genannten Pferde durch die Beklagte
nicht verlangen. Die hier als Anspruchsgrundlage mögliche positive Vertragsverletzung
gibt einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (Palandt, BGB, 61. Aufl.,
§ 276 Rdnr. 124). Danach wäre die Klägerin zu stellen, als ob ordnungsgemäß erfüllt
worden wäre (Palandt, aaO, Vorbem. 16 vor. § 249). Der Schadensersatz besteht in der
Regel im bloßen Ausgleich einer Wertdifferenz (Palandt, BGB, 68. Aufl., Vorbem. 9 vor §
249). Ein Ausnahmefall, wonach ein Geschädigter auch die Rückabwicklung getroffener
Vermögensdispositionen verlangen kann, ist nicht gegeben. Der Haftungsumfang wird
durch die verletzte Pflicht begrenzt (BGH NJW 1998, 983). Eine Pflicht, aufgrund derer
die Beklagte die Klägerin gerade von der Aufzucht der Pferde "T" und "V" abzuhalten
hatte, ist seitens der Beklagten nicht verletzt worden (vgl. Palandt, aaO, Vorbem 17 vor §
249).
50
b)
51
Da die Klägerin zu stellen war, als ob die Beklagte ordnungsgemäß erfüllt hätte, kann
sie zunächst Erstattung der Unterhalts- und Ausbildungskosten bzgl. der Pferde "T" und
"V" nicht verlangen. Die Schadensberechnung erfolgt nach der Differenzhypothese. Der
Schaden besteht in der Differenz zwischen zwei Güterlagen: der tatsächlichen durch
das Schadensereignis geschaffenen Güterlage und der unter Ausschaltung des
Ereignisses gedachten. Ein Vermögensschaden ist gegeben, wenn der jetzige Wert des
Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das
die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (Palandt, BGB, 68. Aufl., Vorbem.
9 vor § 249). Nach dem eigenen Vortrag hatte die Klägerin die Absicht, die genannten
Pferde zu verkaufen und nicht dauerhaft zur Zucht zu verwenden. Das Ziel der Klägerin
war danach, durch den Verkauf der Pferde einen entsprechenden Erlös zu erzielen. Zur
Erzielung dieses Erlöses war es allerdings zunächst notwendig, die Pferde zu
unterhalten und auszubilden. Wenn der Klägerin neben dem erwarteten Erlös auch die
zur Erlöserzielung gemachten Aufwendungen erstattet würden, würde die Klägerin
gegenüber ihrer eigenen Disposition besser gestellt. Durch den beabsichtigten Verkauf
hätte die Klägerin lediglich die Verkaufserlöse erzielt, die Aufzuchtkosten wären ihr aber
nicht zusätzlich erstattet worden. Die Aufzuchtkosten für die Pferde "T" und "V" wären
für die Klägerin auch entstanden, wenn die Stute "N" von "S" besamt worden wäre.
52
c)
53
Die Klägerin hat im Übrigen nicht dargelegt, dass ihr aufgrund der Besamung der Stute
"N" mit Frischsperma des Hengstes "X" ein Schaden aufgrund entgangenen Gewinns
entstanden ist.
54
Die Klägerin könnte lediglich Ausgleich der Vermögensminderung verlangen, die sie
durch die behauptete Fehlbesamung erlitten hat. Die Vermögensminderung besteht in
einem etwaigen Minderwert der Pferde "T" und "V" aufgrund der Abstammung von "X"
55
gegenüber einer Abstammung von "S". Der auszugleichende Schaden bestände in der
Wertdifferenz. Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, dass hier eine
entsprechende Wertdifferenz besteht.
aa)
56
Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass die Decktaxe des Hengstes "X" über
der des Hengstes "S" gelegen habe. Die Klägerin legt selbst den Verkaufsprospekt der
Beklagten "I 0000" vor. Dieser Prospekt belegt den Sachvortrag der Beklagten. In
diesem Prospekt nimmt der Hengst "X" eine führende Position ein. Es ist auf den
sensationellen Einstieg des Hengstes mit drei gekörten Söhnen des ersten
Fohlenjahrgangs und auf die dominante Vererbungskraft hingewiesen worden. Die
Beklagte hätte nach dem Vortrag der Klägerin zwar ein anderes, aber kein
minderwertiges Produkt geliefert.
57
cc)
58
Der Vortrag der Klägerin, jahrelange Züchterarbeit sei vergebens gewesen, vermag
einen Schaden nicht schlüssig zu begründen. Die Klägerin wollte die Pferde "T" und "V"
nicht zur weiteren Zucht verwenden, sondern wollte die Pferde verkaufen. Die Klägerin
hat auf Befragen im Termin vom 22.09.2009 angegeben, es sei ihr seinerzeit auf
Besamung durch "S" angekommen, da dieser Hengst sowohl eine Dressur- als auch
eine Springveranlagung vererbe. "X" sei ein reiner Dressurhengst. Der zwischen den
Parteien streitige "Zuchtwert" des Hengstes "S" spielte bei der Entscheidung der
Klägerin nach ihren eigenen Angaben keine Rolle.
59
Es ist zudem beachtlich, dass die Klägerin nicht ausschließlich die Besamung der Stute
"N" durch Hengste hat vornehmen lassen, die sowohl Dressur- als auch
Springveranlagung vererben. Im Jahre 2003 war die Stute von dem Hengst "C" besamt
worden, bei dem unstreitig die Dressurvererbung im Vordergrund steht. Wenn die
Klägerin allerdings "von Fall zu Fall" entscheidet, ob sie die Stute von einem Hengst
besamen lässt, der sowohl Spring- als auch Dressurmerkmale vererbt, oder von einem
Hengst, der lediglich Dressurmerkmale vererbt, zeigt dieser Umstand, dass die Klägerin
in ihren Zuchtbemühungen nicht festgelegt war, sodass allein der Umstand der
Besamung der Stute durch einen Dressurhengst keinen Schaden zu begründen vermag.
Die Klägerin hat, wie die Besamung der Stute "N" im Jahre 2003 durch den Hengst "C"
zeigt, sich grundsätzlich einer Aufzucht und Vermarktung von Fohlen nicht
verschlossen, die von Dressurhengsten abstammten.
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Wie sich letztlich die Vererbungsmerkmale konkret niedergeschlagen haben, ist nicht
ersichtlich. Zur Veranlagung der Pferde "T" und "V" ist nicht vorgetragen. Ausweislich
eines Schreibens des X. Q. e.V. vom 28.02.2006 hatte sich das Pferd "T" für das V.-
Freispringfinale qualifiziert, sodass das Pferd offensichtlich nicht lediglich über eine
Dressurveranlagung verfügte.
61
dd)
62
Letztlich ist darauf abzustellen, ob die Pferde "T" und "V" einen geringeren Marktwert
aufweisen, da sie nicht von "S", sondern von "X" abstammen. Ein geringerer Marktwert
dieser Pferde ist zwar behauptet, aber nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin beruft sich
für ihre Behauptung, der Marktwert der Pferde sei geringer, lediglich darauf, dass ein
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beabsichtigter Verkauf an einen bestimmten Käufer gescheitert sei. Aus dem Scheitern
eines individuellen Kaufvertrages ergeben sich aber keine hinreichenden Aufschlüsse
über den Marktwert eines Pferdes.
Es ist letztlich nicht zu prognostizieren, welche Entwicklung die Nachkommen der Stute
"N" genommen hätten, wenn die Besamung der Stute durch den Hengst "S" erfolgt
wäre. Das aus dem Besamungsvorgang hervorgegangene Fohlen, die Stute "T", hat
sich in der Folgezeit jedenfalls gut entwickelt. Die Stute ist unstreitig von guter Qualität.
Die Stute ist im Jahre 2005 ausweislich des Schreibens des Prozessbevollmächtigten
der Klägerin vom 10.12.2007 zur Verbandsprämienstute deklariert worden. Sie ist auch
– wie bereits dargelegt - für das V.- Freispringfinale qualifiziert gewesen. Auch der von
der Klägerin behauptete Verkauf der "T" ist nicht an der mangelnden Qualität der Stute
gescheitert. Die Klägerin hat ein Schreiben des potentiellen Käufers vom 03.12.2007
vorgelegt, in dem dieser ausführt, dass er gerade keine Einwendungen gegen "die
Gesamtqualität des Zuchtproduktes" habe, sondern er allein aufgrund der von ihm nicht
gewünschten Blutkombination kein Interesse am Ankauf habe. Auch nach der
Einschätzung dieses Käufers ist das Zuchtprodukt von erheblicher Qualität. Der Verkauf
scheiterte an individuellen Wünschen bzgl. der Blutkombination. Es ist nicht ersichtlich,
dass diese individuellen Wünsche repräsentativ für den Markt sind.
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Die Stute "T" stammt nach dem Vortrag der Klägerin einerseits von einem Hengst ab,
der unstreitig eine höhere Decktaxe erzielt als der von der Klägerin ausgesuchte
Hengst. Das aus der Besamung entstandene Zuchtprodukt war prämiert und von
erheblicher Qualität. Angesichts dieser Umstände reicht die bloße Behauptung der
Klägerin, dass ein beabsichtigter Verkauf der Pferde "T" und "V" an einen bestimmten
Käufer gescheitert sei, nicht aus, um zu begründen, dass der Klägerin ein dauerhafter
erheblicher Vermögensschaden entstanden ist. Auch der potentielle Käufer hatte gegen
die Qualität der Stute keine Einwendungen. Es sind keine Gründe erkennbar, die die
Klägerin an einer anderweitigen Vermarktung dieses hochwertigen Zuchtproduktes
gehindert haben.
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Insbesondere stand auch nach dem Vortrag der Klägerin einer Vermarktung nicht
entgegen, dass es sich ausweislich der Eigentumsurkunden um Pferde mit
Fuchsmerkmalen handelte. Die Klägerin hat keinerlei weitere Versuche unternommen,
den Marktwert der Pferde "T" und "V" festzustellen und zu realisieren. Die Klägerin hat
im Rahmen ihrer Anhörung im Termin vom 22.09.2009 erklärt, dass keinerlei Versuche
mehr unternommen wurden, die Pferde zu vermarkten. Da die Klägerin keine weiteren
Versuche unternommen hat, einen Verkaufserlös zu erzielen, ist gerade nicht ersichtlich,
ob und in welcher Weise sich vorliegend die behauptete Beschränkung des
Marktsegments ausgewirkt hat. Zum Marktwert der Tiere konnte die Klägerin letztlich
keine Angaben machen.
66
4.
67
Da bereits ein Schaden nicht schlüssig dargelegt worden ist, kann die zwischen den
Parteien streitige Frage der Verjährung der Ansprüche dahinstehen.
68
II.
69
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91 ZPO einerseits und aus § 709 ZPO
anderseits.
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