Urteil des LG Aachen vom 16.12.2008

LG Aachen: vergütung, verwalter, darlehen, förster, sparkasse, meinung, erstellung, auflage, anfechtung, gerichtsakte

Landgericht Aachen, 6 T 78/08
Datum:
16.12.2008
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 78/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 19 IN 415/99
Schlagworte:
überlange Verfahrensdauer; Normalverfahren; Anfechtungsansprüche
Normen:
InsO § 64
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 04. April
2007 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 22. März 2007
in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 10. April 2007
aufgehoben.
Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters werden wie folgt
festgesetzt:
Regelvergütung: 36.730,42 Euro
Auslagen: 23.500,00 Euro
Zuschläge (70 %) 25.711,29 Euro
Zwischensumme: 85.941,71 Euro
Mehrwertsteuer (19%): 16.328,92 Euro
Zwischensumme: 102.270,63 Euro
Auslagen: 1.000,00 Euro
gesamt: 103.270,63 Euro
Nach Rechtskraft des Beschluss kann der Endbetrag der
Insolvenzmasse entnommen werden.
Unter dem 27. August 1999 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin,
das Insolvenzverfahren über deren Vermögen zu eröffnen. Mit Beschluss vom 02.
September 1999 hat das Amtsgericht Aachen den späteren Insolvenzverwalter gemäß
1
§§ 21, 22 InsO zum vorläufigen Insolvenzverwalter und alsdann mit
Eröffnungsbeschluss vom 29. Oktober 1999 wegen Zahlungsunfähigkeit und
Überschuldung (Bl. 166 d. GA.) zum Insolvenzverwalter bestellt.
Unter dem 15. Dezember 2005 hat der Insolvenzverwalter beantragt, die Vergütung für
seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 12.340,54 € nebst Auslagen von
250,00 € festzusetzen; dabei wurde ein Vermögen von 400.000,00 € zugrunde gelegt
(Bl. 442 d. GA.). Das Amtsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 08. März 2006
vollumfänglich entsprochen.
2
Seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter regelmäßig
berichtet. Insoweit wird auf die zur Gerichtsakte eingereichten Berichte verwiesen.
Erstmals mit Bericht vom 21. Februar 2005 hat der Insolvenzverwalter angekündigt, das
Verfahren sei bald abschlussreif, wobei sich jedoch der Abschluss in der Folgezeit
hinausgezogen hat. Insoweit wird auf die Berichte vom 21. Februar 2005 (Bl. 414 ff. d.
GA.), vom 27. Juli 2005 (Bl. 428 ff. d. GA.), vom 21. Februar 2006 (Bl. 455 ff. d. GA.), vom
3
Am 20. August 2007 reichte der Insolvenzverwalter seinen Abschlussbericht zur
Gerichtsakte (Bl. 503 ff. d. GA.).
4
Zudem hat er mit Schreiben vom gleichen Tag beantragt, die Vergütung für seine
Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 64.886,92 € nebst Auslagen in Höhe von 25.350,86
€ sowie weitere Auslagen in Höhe von 1.000,00 € festzusetzen. Der Insolvenzverwalter
hat aus einer vergütungsrelevanten Teilungsmasse in Höhe von 477.608,12 € eine
Regelvergütung von 37.078,24 € errechnet; dabei hat er im Hinblick auf die Vergütung
als vorläufiger Insolvenzverwalter einen Abschlag von 10 %, wegen der
Verfahrensdauer von annähernd sieben Jahren einen Zuschlag von 10 %, wegen der
Betriebsfortführung von 15 %, wegen der Beschäftigung mit Aus- und
Absonderungsrechten von 10 %, wegen Prozessen und Kündigungsschutzklagen von
25 %, wegen der Überwachung eines Sozialplans von 15 % und wegen der Prüfung
und Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen (Zufluss zur Masse von 117.923,63
DM) von 10 % geltend gemacht. Die durchgeführte Berechnung endet mit einem Betrag
von 108.572,95 €. Der Insolvenzverwalter selbst hat eine Masse von 466.013,85 €
zugrunde gelegt. Auf den Antrag vom 20. August 2007 (Bl. 513 ff. d. GA.) wird wegen der
Einzelheiten verwiesen.
5
Das Amtsgericht hat alsdann die Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens über die Schlussrechnung und die Buchführung des
Insolvenzverwalters beschlossen (Bl. 584 d. GA.). Der beauftragte Sachverständige B1
hat sein Gutachten unter dem 28. Februar 2008 (Bl. 591 ff. d. GA) erstattet. Der
Insolvenzverwalter hat daraufhin seinen Vergütungsantrag modifiziert und unter dem 28.
März 2008 einen Vergütungsbetrag von 107.579,57 € berechnet. Insoweit wird auf den
geänderten Antrag (Bl. 663 ff. d. GA.) verwiesen. Am 15. April 2008 teilte der
Insolvenzverwalter mit, dass im Wege der Anfechtung ein Betrag von 7.465,42 €
realisiert wurde.
6
Mit Beschluss vom 09. Mai 2008 hat das Amtsgericht die Vergütung des
Insolvenzverwalters auf 97.899,71 € festgesetzt und dabei eine Vergütung von
58.768,66 € und Auslagen von 23.500,00 € berücksichtigt. Auf die Begründung (Bl. 677
ff. d. GA.) wird Bezug genommen.
7
Unter dem 10. Juni 2008 (eingegangen am 11. Juni 2008) hat der Insolvenzverwalter
gegen den ihm am 03. Juni 2008 per e-Mail zugestellten Beschluss sofortige
Beschwerde eingelegt und begehrt, die Vergütung wie im Schriftsatz vom 20. August
2007 beantragt (64.886,92 € nebst Auslagen in Höhe von 25.350,86 € sowie weitere
Auslangen von 1.000,00 €), festzusetzen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die
überdurchschnittliche Verfahrensdauer sei allein verfahrensimmanent gewesen und
habe nicht in der Sphäre des Insolvenzverwalters gelegen, weil abwicklungstechnische
Arbeiten und Maßnahmen den Abschluss verzögert hätten.
8
Mit Beschluss vom 09. Oktober 2008 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde
nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Im Hinblick
auf die eingeschränkte Begründung des angefochtenen Beschlusses hat das
Amtsgericht die Berechnung dargelegt und insbesondere ausgeführt, dass Zuschläge in
Höhe von 60 % gewährt wurden, die "Verfahrensdauer" jedoch nicht als eigenständiges
Erhöhungskriterium berücksichtigt und der Zuschlag für die Tätigkeit in Bezug auf
"Anfechtungen/Ansprüche aus kapitalersetzenden Darlehen" nur in Höhe von 5 %
berücksichtigt wurde. Wegen der Begründung kann auf die Entscheidung (Bl. 697 ff. d.
GA.) Bezug genommen werden.
9
Unter dem 22. Oktober 2008 hat der Insolvenzverwalter - auf Anhörung der Kammer -
die Beschwerde unter Berücksichtigung der Nichtabhilfeentscheidung weiter begründet
und insbesondere ausgeführt und geltend gemacht, es entspreche ständiger
Rechtsprechung, dass die überdurchschnittliche Dauer des Verfahrens als
zuschlagswürdig zu berücksichtigen ist und auch die Bearbeitung von
Anfechtungsansprüchen, die zu einem Massezufluss von 7.000,00 €, zugleich aber zur
Zurückweisung von geltend gemachten Ansprüchen geführt habe, mit einem Zuschlag
von 10 % zu berücksichtigen sei.
10
II.
11
Die gem. § 64 Abs. 3 1 InsO statthafte und im Übrigen gem. § 4 InsO, §§ 567 ff. ZPO
12
Das Amtsgericht hat eine Vergütung in Höhe von 160
%
geltend gemachte Auslagen antragsgemäß festgesetzt, wohingegen der
Insolenzverwalter weitere Zuschläge von 15 % (10 % wegen der überlangen
Verfahrensdauer und 5 % wegen der Anfechtungsansprüche) begehrt. Soweit der
Insolvenzverwalter mit der sofortigen Beschwerde erneut auf seinen Antrag vom 20.
August 2007 verweist, ist zu berücksichtigen, dass er selbst unter dem 28. März 2008
die Vergütung neu berechnet hat. Danach besteht zwischen Amtsgericht und
Insolvenzverwalter Einigkeit, dass der Vergütungsberechnung eines Masse von
466.013,85 € zugrunde zu legen ist.
13
1.
14
Dem Insolvenzverwalter steht ein Zuschlag wegen der überlangen Verfahrensdauer zu.
15
Grundsätzlich ist die Vergütung des Insolvenzverwalters als "Tätigkeitsvergütung"
ausgestaltet, das heißt, dass erst die durch die Rechtsstellung ausgelöste (zusätzliche)
Tätigkeit des Verwalters zu vergüten ist. Bei der Entscheidung über zu gewährende
16
Zuschläge sind sowohl quantitative als auch qualitative Merkmale zu berücksichtigen.
Die Gewährung eines Zuschlags setzt also voraus, dass die Bearbeitung des konkreten
Tätigkeitsbereichs den Verwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren
allgemein üblich in Anspruch genommen hat (vgl. Kübler/Prütting, InsO, Bd. III, August
2008, § 3 InsVV Rn 4 und 5). Ausgangspunkt für die Beurteilung ist daher eine
Typusbildung für das "Normalverfahren". Dabei ist selbstverständlich, dass nicht jede
Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag rechtfertigt, sondern dass die
Abweichung so signifikant ist, dass, für jedermann erkennbar ein Missverhältnis
entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des
Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung
ihren Niederschlag fände (vgl. BGH ZinsO 2004, 265).
Vorliegend ist angesichts der Abwicklung des Insolvenzverfahrens über annähernd acht
Jahre von einer nicht mehr dem "Normalverfahren" entsprechenden Dauer auszugehen.
Vielmehr wird ein "Normalverfahren" regelmäßig in zwei (vgl. Kübler/Prütting, a.a.O., Rn
22) bis vier (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage, § 3 Rn 58) Jahren
abgeschlossen sein.
17
Die überlange Verfahrensdauer rechtfertigt auch im vorliegenden Verfahren einen
Zuschlag auf die Vergütung des Insolvenzverwalters, wobei jedoch nicht die volle
Verfahrensdauer zu Gunsten des Insolvenzverwalters Berücksichtigung finden kann.
18
In der Literatur wird der Umstand, dass eine den Normalfall überschreitende
Verfahrensdauer einen Zuschlag auslöst, als herrschende Meinung zu bezeichnen sein
(vgl. Kübler/Prütting, a.a.O., Rn 35). Je nach der Länge eines Verfahrens hat der
Verwalter demnach Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, wenn die Länge eines so
genannten Normalverfahrens überschritten wird.
19
Demgegenüber wird sowohl in Rechtsprechung als auch in Teilen der Literatur auch die
Auffassung vertreten, dass die Dauer alleine einen Zuschlag deshalb nicht rechtfertigt,
weil die zu der Dauer führenden regelmäßig vorliegenden Besonderheiten (Vielzahl von
Prozessen, Verwertungsprobleme) ohnehin gesondert vergütet würden. Beruht die
Länge eines Verfahrens allein auf Gründen, für die der Insolvenzverwalter bereits
Zuschläge zu seiner Vergütung erhalten hat, kann er für die besondere Länge des
Verfahrens nicht nochmals Erhöhungen erhalten (vgl. MüKo InsO, Band 1, 2. Auflage, §
3 InsVV Rn 12). Ist die Dauer des Verfahrens nicht durch besondere Gründe veranlasst,
steht dem Insolvenzverwalter kein Zuschlag zu (vgl. LG Göttingen ZInsO 2006, 930 und
LG Mühlhausen – 2 T 232/07; Beschluss vom 05. November 2007).
20
Der BGH hat vorstehende Frage, ob ein Zuschlag allein schon deshalb gerechtfertigt ist,
weil die kalkulatorische Deckung der Gemeinkosten durch die Dauer des Verfahrens
ungünstig beeinflusst wird, bislang nicht entschieden, sondern sie in einer Entscheidung
vom 10. Juli 2008 ausdrücklich dahin gestellt gelassen (vgl. BGH ZInsO 2008, 854), weil
in dem dort zur Entscheidung stehenden Fall durch das Beschwerdegericht
Verwaltertätigkeiten während der gesamten Dauer des Verfahrens festgestellt worden
waren und damit hinreichende "qualitative" Gründe für die Gewährung eines Zuschlags
gegeben waren.
21
Solche qualitativen Gründe sind auch vorliegend gegeben. Der Insolvenzverwalter hat,
nachdem die grundlegenden Tätigkeiten im Insolvenzverfahren (Bestandsaufnahme,
Verwertung des Anlagevermögens und der Warenvorräte, Aussonderung von
22
Gegenständen, Abwicklung der Arbeitsverhältnisse, Abschluss eines Sozialplans,
Erstellung fehlender Bilanzen und Steuererklärungen, Aufnahme von
Anfechtungsansprüchen, Vertragskündigungen gegenüber Dritten, Klärung anhängiger
Prozesse, Vermögensaufstellung – gemäß Darstellung in den Berichten vom 14. Januar
2000 und 27. Juli 2000) erledigt waren auch über das zweite Jahr hinaus Tätigkeiten
ausgeübt. So war nämlich ein weiterer Streit über die Aufnahme in den Sozialplan
anhängig. Außerdem waren Ansprüche wegen Zinsabschlagsteuer, weitere
Masseverbindlichkeiten und Rechte im Zusammenhang mit Zahlungen von früheren
Gesellschaftern an die Sparkasse E zu klären (Forderungsübergang). Diese Komplexe
haben sich – teilweise – auch bis über das vierte Jahr hinausgezogen. Hingezogen hat
sich zumindest die Klärung der Ansprüche wegen der Gesellschafterzahlungen an die
Sparkasse, wenn auch die annähernd gleichlautenden Berichte des
Insolvenzverwalters die Möglichkeit offen lassen, dass die Klärung schneller als
tatsächlich geschehen hätte erfolgen können, wie auch die Ankündigung des
Abschlusses des Verfahrens mehrmals wiederholt wurde, ohne dass Gründe für die
weitere Verzögerung ersichtlich sind. Jedenfalls aber hat das Verfahren wegen weiterer
notwendiger Tätigkeiten über vier Jahre hinaus bis in das Jahr 2005 hinein angedauert.
Vor diesem Hintergrund ist der von dem Insolvenzverwalter begehrte Zuschlag von 10
% nicht zu beanstanden.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit zunehmender Verfahrensdauer die
Regelaufgaben des Verwalters (Erstellung von Zwischenberichten, Beantwortung von
Gläubigeranfragen, Führung der Insolvenzbuchhaltung, etc.) ebenfalls fortlaufen und
aufgrund der weiter notwendigen besonderen Tätigkeit auch diese allgemeinen
Aufgaben Kosten verursacht haben.
23
2.
24
Dem Insolvenzverwalter steht auf seine Vergütung wegen der bearbeiteten
25
Zunächst kann auf die grundsätzlichen Ausführungen zu den Zu- und Abschlägen (lit.
a)) verwiesen werden.
26
Zutreffend hat das Amtsgericht lediglich einen Zuschlag von 5 % berücksichtigt und im
Übrigen dem Antrag des Insolvenzverwalters (weitere 5 % - insgesamt also 10 %) nicht
entsprochen.
27
Sowohl die Geltendmachung von Ansprüchen wegen kapitalersetzenden Darlehen als
auch die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gehört grundsätzlich zu
denjenigen Tätigkeiten des Insolvenzverwalters, die über die Regelvergütung
abgegolten sind, so dass lediglich in besonderen Fällen die Gewährung eines
Zuschlags in Betracht kommt. Das Amtsgericht hat die im vorliegenden Fall gegebenen
Besonderheiten mit einem Zuschlag von 5 % hinreichend berücksichtigt.
28
a)
29
Grundsätzlich kommt bei Erwirkung von Massezuflüssen in großem Umfang ein
Zuschlag auf die Regelvergütung in Betracht. Besondere Zuflüsse hat der Verwalter im
vorliegenden Fall durch die Geltendmachung von Ansprüchen wegen
kapitalersetzender Darlehen erwirkt. Hat der Verwalter eine große Masse mit
30
erheblichem Arbeitsauwand erwirtschaftet, so soll er für diese Leistung so gestellt
werden, dass der für die jeweilige Stufe geltende Degressionssatz über einen Zuschlag
ausgeglichen wird. Hat die Erwirtschaftung der großen Masse jedoch bereits die
Berechnungsgrundlage soweit erhöht, dass auf Grund dieser mittelbaren
Vergütungserhöhung die Mehrtätigkeit angemessen abgegolten ist, dann soll es auch in
diesem Fällen einen Zuschlag nicht geben (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O., Rn
23). Ein Zuschlag kann demnach nur dann gewährt werden, wenn der entwickelte
Arbeitsaufwand zu der Mehrvergütung außer Verhältnis steht. Konkret darzulegen hat
der Verwalter also, dass es infolge seiner eigenen erheblichen Tätigkeiten gelungen ist,
die vorhandene Masse gegenüber den Erwartungen und Prognosen deutlich zu mehren
oder zusätzliche Masse festgestellt zu haben und dass die mit der Massevergrößerung
verbundene Erhöhung des Regelsatzes den Bearbeitungsaufwand nicht angemessen
vergütet (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O. Rn 25).
Für den vorliegenden Fall ist die Vergütung nach Meinung der Kammer auf Basis der
vorliegenden Erkenntnisse über den Mehraufwand des Verwalters durch die
vergütungsrelevante Masse (60.293,39 €) angemessen erhöht. Bei
Vergleichsbetrachtung der Regelvergütung ist festzustellen, dass die Regelvergütung
durch die Rückforderung der kapitalersetzenden Darlehen um 1.808,80 € (3 % von
60.293,39 €) erhöht wurde, wobei einzugestehen ist, dass die Erhöhung aufgrund der
Degression der Vergütungstabellen recht moderat ausgefallen ist. Allerdings liegen
keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tätigkeit des
Insolvenzverwalters derart aufwendig war, dass eine darüber hinausgehende Erhöhung
gerechtfertigt ist.
31
b)
32
Die geltend gemachten Anfechtungsansprüche, die hingegen lediglich zu einer um
7.465,42 € erhöhten Masse geführt haben, rechtfertigen den auch von dem Amtsgericht
zuerkannten Zuschlag von 5 %, aber keine darüber hinausgehende Erhöhung. Auch die
Anfechtung stellt eine Regelaufgabe des Verwalters dar (vgl. Kübler/Prütting, a.a.O. Rn
25; Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O. Rn 44), so dass lediglich Besonderheiten über
einen Zuschlag abgegolten werden können (z.B. hohe Anzahl von Anfechtungen oder
besondere Schwierigkeiten) (vgl. MüKo, a.a.O. Rn 22).
33
Die im vorliegenden Verfahren festzustellenden Besonderheiten, die von dem
Insolvenzverwalter recht pauschal, ohne konkrete Darlegungen zu den jeweiligen
Fällen, geltend gemacht werden, sind mit dem Zuschlag von 5 % auf die
Regelvergütung (gut 1.800 €) berücksichtigt, so dass der Insolvenzverwalter einen
darüber hinausgehenden Zuschlag nicht verlangen kann, zumal auch durch die
erlangten Massezuflüsse noch eine – wenn auch geringe – Mehrvergütung zustande
gekommen ist.
34
3.
35
Nachdem das Amtsgericht die Vergütung im Übrigen antragsgemäß festgesetzt hat,
ergibt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen folgende
Berechnung (vergütungsrelevante Masse: 466.013,85 €):
36
Regelvergütung: 36.730,42 €
37
Auslagen: 23.500,00 €
38
Zuschläge (70 %) 25.711,29 €
39
Zwischensumme: 85.941,71 €
40
Mehrwertsteuer (19%): 16.328,92 €
41
Zwischensumme: 102.270,63 €
42
Auslagen: 1.000,00 €
43
gesamt: 103.270,63 €
44
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses ist die Vergütung des
Insolvenzverwalters daher auf diesen Betrag festzusetzen.
45
Beschwerdewert: 17.160,53 €
46
Dr. X X1 X2
47