Urteil des LG Aachen vom 18.06.2003
LG Aachen: brücke, lege artis, einwilligung des patienten, fehlerhafte herstellung, behandlungsfehler, diagnose, schmerzensgeld, krankenkasse, kunst, eingliederung
Landgericht Aachen, 11 O 423/01
Datum:
18.06.2003
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 423/01
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 € Schmerzensgeld
nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die
Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen behauptet fehlerhafter
zahnärztlicher und zahnprothetischer Behandlung geltend. Sie befand sich bei der
Beklagten in der Zeit von November 1998 bis Dezember 1999 in Behandlung.
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Die Beklagte setzte der Klägerin im November 1998 erstmals im rechten Unterkiefer
eine Brücke über den Zähnen 44 - 48 ein, wobei die Brückenglieder 44 und 45 sowie
die Brückenglieder 46 und 47 jeweils als Metallkronen mit Keramikverblendung
ausgestaltet waren, das Brückenglied 48 als Vollguß-Metallkrone.
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Am 23.03.1999 brach an dieser Brücke an der Krone über dem Zahn 47 wangenwärts
ein Stück der Keramik ab. Daraufhin fertigte die Beklagte für die Klägerin unentgeltlich
eine weitere Brücke derselben Machart an, von der jedoch wiederum nach einiger Zeit
ein Teil der Keramik an Zahn 47 abbrach. Eine dieser Keramikabplatzungen ereignete
sich während eines Urlaubs, den die Klägerin mit ihrem Ehemann in -------------------
verbrachte, wobei die Parteien darüber streiten, ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt
noch die erste oder bereits die zweite Brücke trug; unstreitig ist aber, daß es jedenfalls
an beiden Brücken zu den Keramikabplatzungen an Zahn 47 kam.
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Da der Grund für die wiederholten Keramikabplatzungen aus Sicht der Beklagten
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labortechnisch nicht erklärbar war, fertigte die Beklagte schließlich für die Klägerin -
wiederum unentgeltlich - eine dritte Brücke an, bei welcher, anders als bei den beiden
ersten Modellen, auch die Brückenglieder 46 und 47 als Vollmetallkronen angefertigt
waren. Diese Brücke trägt die Klägerin noch heute.
Nach der Eingliederung der dritten Brücke klagte die Klägerin am 29.11.1999 über
starke Zahn- und Ohrenschmerzen. Die Beklagte äußerte daraufhin den Verdacht, daß
die Klägerin mit den Zähnen knirsche und riet ihr zum Tragen einer Entlastungschiene;
dies lehnte die Klägerin jedoch ab, da sie der Auffassung war, daß eine solche
Maßnahme nicht nötig sei.
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Im November 1999 gliederte die Beklagte der Klägerin im Oberkiefer rechts eine weitere
Brücke über den Zähnen 15 bis 17 ein.
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Anschließend brach die Klägerin die Behandlung bei der Beklagten ab und suchte
einen Gutachter auf, der die Brücke im Unterkiefer an einer Stelle, an welcher er einen
Frühkontakt feststellte, einschliff. Nunmehr befindet sich die Klägerin bei einer anderen
Zahnärztin in Behandlung, welche der Klägerin ebenfalls zu einer Entlastungsschiene
riet. Die Klägerin akzeptierte diesen Rat grundsätzlich, trägt aber die Schiene nicht.
Weitere Änderungen an der dritten Unterkieferbrücke wurden bis heute nicht
durchgeführt.
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Im Oktober 2001 brach an der Unterkieferbrücke, die die Klägerin gegenwärtig trägt, an
Zahn 44 ein Stück der Keramik ab; die nachbehandelnde Zahnärztin glättete die Stelle
mit einem Polierinstrument. Im Januar 2003 brach an der Brücke im Oberkiefer links ein
Stück der Keramik ab; die nachbehandelnde Zahnärztin schliff die Stelle nach.
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Mit der erhobenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung des
von ihr an die Beklagte geleisteten Honorars, die Zahlung eines Schmerzensgeldes
sowie Feststellung. Soweit die Klägerin von ihrer Krankenkasse Leistungen in bezug
auf das an die Beklagte gezahlte Honorar erhalten hat, hat sie sich die auf die
Krankenkasse übergegangenen Ansprüche rückabtreten lassen (Bl. 212 b d. A.). Mit
anwaltlichem Schreiben vom 12.07.2000 forderte die Klägerin unter Fristsetzung bis
zum 31.07.2000 die Beklagte erfolglos zur Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche
auf.
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Die Klägerin behauptet, daß die Beklagte die streitgegenständlichen Brücken im
Unterkiefer behandlungsfehlerhaft nicht korrekt hergestellt und eingegliedert habe, da
anders das wiederholte Abplatzen der Keramik nicht erklärbar sei. Sie behauptet weiter,
daß sie sich während des Urlaubs in Meran aufgrund der Beschädigung der Brücke
eine schmerzhafte Verletzung an der Zunge zugezogen habe, welche dazu geführt
habe, daß sie mehrere Tage lang keine feste Nahrung, sondern nur Suppe habe zu sich
nehmen können und zudem unter erheblichen Schmerzen gelitten habe. Daß sie
nunmehr eine Entlastungsschiene tragen müsse, beruhe darauf, daß auch die dritte
Unterkieferbrücke nicht ordnungsgemäß hergestellt sei. Da die Brücke insgesamt
neugefertigt werden müsse, könne sie von der Beklagten auch das für diese Brücke
gezahlte Honorar zurückverlangen. Soweit die Beschwerden der Klägerin im übrigen
darauf beruhten, daß die Beklagte behandlungsfehlerhaft eine weitere
Grunderkrankung, nämlich das Vorliegen einer Myoarthropathie, nicht erkannt habe, sei
der Beklagten mangels Aufklärung über die Ungeeignetheit der von ihr getroffenen
Behandlungsmaßnahmen jedenfalls ein Aufklärungsfehler zur Last zu legen.
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Die Klägerin behauptet zudem, daß auch die im November 1999 eingegliederte Brücke
im Oberkiefer nicht ordnungsgemäß hergestellt sei; unter der Brücke sammelten sich
immer wieder Speisereste, was darauf zurückzuführen sei, daß zu große Lücken
zwischen dem Zahnfleisch und den Brückengliedern bestünden. Die Brücke sei
fehlerhaft hergestellt oder eingegliedert worden und müsse darum insgesamt neu
hergestellt werden.
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Weiter behauptet die Klägerin, daß noch nicht absehbar sei, zu welchen Folgeschäden
die fehlerhafte Behandlung durch die Beklagte in der Zukunft noch führen werde.
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Nach teilweiser Klagerücknahme des zunächst angekündigten Klageantrags zu 3) in
Höhe von 2.549,82 DM (1.303,70 €) beantragt die Klägerin nunmehr,
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1.
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die Beklagte zu verurteilen, an sie wegen der fehlerhaften ärztlichen Behandlung in
der Zeit von November 1998 bis Dezember 1999 ein angemessenes, in das
Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 2.500,00 DM
(1.278,23 €), nebst 4 % Zinsen seit dem 01.07.2000 zu zahlen,
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2.
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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren
materiellen Schaden zu ersetzen, der aus der fehlerhaften Behandlung von
November 1998 bis Dezember 1999 entstehen wird, soweit Ansprüche nicht auf
Dritte übergegangen sind,
18
3.
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.783,97 DM (2.957,30 €) nebst 4 % Zinsen seit
dem 01.07.2000 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte bestreitet, daß die Klägerin infolge der Keramikabplatzungen unter
erheblichen Beschwerden gelitten habe, zumal die betroffenen Stellen jeweils durch
Zahnärzte poliert und geglättet worden seien. Sie behauptet, daß sie die Klägerin im
Rahmen der dieser als Kassenpatientin zustehenden zahnärztlichen Versorgung nach
den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt habe. Die Keramik der ersten beiden
Brücken der Zähne 44 bis 48 sei fehlerhaft hergestellt gewesen, dieser Mangel der
ersten beiden Brücken sei aber durch die durchgeführte kostenfreie Neuanfertigung
ordnungsgemäß nachgebessert worden. Daß die Klägerin möglicherweise auch heute
noch Beschwerden verspüre und daß sie eine Entlastungsschiene tragen müsse,
beruhe nicht auf einer Fehlbehandlung durch die Beklagte, sondern darauf, daß die
Klägerin mit den Zähnen knirsche, möglicherweise auch auf einer Streßproblematik.
Falls die Beschwerden der Klägerin darauf beruhten, daß sie an dem Krankheitsbild der
Myoarthropathie leide, so sei dieses Krankheitsbild erst seit einiger Zeit und nur ganz
wenigen Zahnärzten bekannt, weshalb es nicht zum allgemeinen zahnärztlichen
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Standard gehöre, diese Erkrankung zutreffend zu diagnostizieren.
Daß ferner auch im Oktober 2001 nach zwei Jahren Tragezeit ein Stückchen der
Keramik an Zahn 44 abgeplatzt sei, beruhe auf normalen Verschleißerscheinungen und
nicht auf einem Behandlungsfehler der Beklagten. Das Gleiche gelte für die
Keramikabplatzung im Oberkiefer im Januar 2003.
24
Auch die Oberkieferbrücke der Klägerin sei fehlerfrei hergestellt worden; daß sich unter
den Brückengliedern Speisereste sammeln könnten, liege in der Natur der Sache und
beruhe nicht auf einem Fehler der eingegliederten Brücke.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 22.02.2001 (Bl. 57 d.
A.) und vom 10.07.2002 (Bl. 185 ff. d. A.) durch Einholung schriftlicher
Sachverständigengutachten, Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen
Verhandlung und Vernehmung des Zeugen -------------------.
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des
Sachverständigen ------------------- vom 16.07.2001 (Bl. 75 ff. d. A.) und vom 03.01.2003
(Bl. 219 ff. d. A.), sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 05.06.2002 (Bl. 158 ff. d. A.) und
vom 28.05.2003 (Bl. 251 ff. d. A.) verwiesen.
27
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29
Die Klage ist zulässig, jedoch nur zu einem geringen Teil begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf das zuerkannte
Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a. F., da nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, daß die Klägerin aufgrund
eines Behandlungsfehlers der Beklagten während ihres Urlaubs in ------------------- eine
Keramikabplatzung an der streitgegenständlichen Unterkieferbrücke erlitten hat, die ihr
mehrere Tage lang Beschwerden bereitet hat.
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Hinsichtlich sämtlicher weiterer Beschwerden der Klägerin steht nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme fest, daß diese nicht auf einem von der Beklagten begangenen
Behandlungsfehler im Sinne einer Verletzung des zahnmedizinischen Standards
beruhen, weshalb eine Haftung der Beklagten insoweit nicht in Betracht kommt.
32
Der Sachverständige -------------------, dessen plausible und nachvollziehbare
Feststellungen sich die Kammer vollumfänglich zu eigen macht, hat zunächst
hinsichtlich der von der Beklagten insgesamt dreimal angefertigten Unterkieferbrücke
festgestellt, daß die zunächst hergestellten und eingegliederten zwei Modelle dieser
Brücke zahntechnische Herstellungsfehler aufwiesen. Für deren Folgen haftet die
Beklagte grundsätzlich. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar beanstandet,
daß die Krone über dem Zahn 48, welche angesichts der Bißlage der Klägerin so kurz
wie nur möglich hätte gestaltet werden müssen, überflüssigerweise mit hohen Höckern
und einer strukturierten Kaufläche hergestellt wurde, welche für die Bißsituation der
Klägerin ungünstig waren. Die Kammer folgt dem Sachverständigen auch dahingehend,
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daß es eine Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst darstellte, daß die
Brückenglieder dieser Brücke in derselben Breite wie die natürlichen Backenzähne
gefertigt worden sind, obwohl sie entweder schmaler oder stärker eingerundet hätten
hergestellt werden müssen. Dies führte - zusammen mit der Grunderkrankung der
Klägerin, auf welche im Folgenden noch einzugehen sein wird - zu einer störenden
Artikulation und zu Balancekontakten, welche die Beklagte behandlungsfehlerhaft nicht
erkannt hat. Infolgedessen - und auch aufgrund der Grunderkrankung der Klägerin - war
die Keramikverblendung der Zähne 46 und 47 mit einem höheren Risiko von
Abplatzungen behaftet, so daß man der Klägerin hätte empfehlen müssen, diese Kronen
als Vollmetallkronen herzustellen. Für die materiellen und immateriellen Schäden, die
der Klägerin aufgrund der nicht angezeigten Verblendung dieser Kronen mit Keramik
entstanden sind, hat die Beklagte deshalb einzustehen.
Der Sachverständige -------------------, dem die Kammer auch insoweit folgt, hat aber
zugleich auch festgestellt, daß diese Mängel der ersten und zweiten Brücke bei der
Herstellung der dritten Brücke, welche die Klägerin noch heute beschwerdefrei trägt,
weitestgehend korrigiert worden sind, so daß die zahnmedizinischen Standards
hinsichtlich dieser Brücke nunmehr gewahrt sind und die Klägerin diese Brücke
weiterhin tragen kann. Eine Neuanfertigung der Unterkieferbrücke ist entgegen der
Auffassung der Klägerin nicht erforderlich.
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Hinsichtlich der sonstigen Beschwerden der Klägerin hat der Sachverständige -------------
------ nachvollziehbar festgestellt, daß diese - und auch zum Teil die wiederholten
Keramikabplatzungen an der Unterkieferbrücke rechts - darauf zurückzuführen sind, daß
die Klägerin an einer von der Beklagten nicht erkannten Funktionserkrankung des
Kauorgans, einer sog. "Myoarthropathie" leidet. Die Kammer macht sich insoweit
allerdings auch die weiteren, von Sachkunde getragenen Ausführungen des
Sachverständigen zu eigen, wonach es nicht als Behandlungsfehler zu werten ist, daß
die Beklagte das Vorliegen dieses Krankheitsbildes nicht bereits vor der Anfertigung der
ersten Brücke erkannt hat, weil es sich um eine erst seit kurzem bekannte Erkrankung
handelt, deren Behandlung nicht oder nur zum Teil von den Krankenkassen bezahlt
wird und deren sichere Diagnose und Behandlung nur wenigen Spezialisten möglich
ist, aber nicht zum allgemeinen zahnärztlichen Standard gehört.
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Der Sachverständige hat allerdings auch ausgeführt, daß die Beklagte, nachdem es
wiederholt zum Abplatzen der Keramik an Zahn 47 gekommen war, eine entsprechende
Ursachenforschung hätte betreiben und die Verdachtsdiagnose einer Myoarthropathie
hätte stellen müssen und daß das Unterlassen dieser Diagnose behandlungsfehlerhaft
war. Nach den diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen, denen die
Kammer folgt, war das Wissen um das Krankheitsbild der Myoarthropathie unter den
niedergelassenen Zahnärzten in den Jahren 1998 und 1999 bereits so weit verbreitet,
daß die Beklagte zumindest deren Vorliegen als möglich hätte ansehen und der
Klägerin zu einer Behandlung bei einem Spezialisten hätte raten müssen. Soweit der
Klägerin durch diese nicht gestellte Diagnose der bestehenden Myoarthropathie
materielle und immaterielle Schäden entstanden sind, ist die Beklagte deshalb auch
verpflichtet, diese Schäden zu ersetzen. Soweit die Klägerin insoweit auch einen
Aufklärungsfehler der Beklagten annehmen will, ist dem allerdings nicht zu folgen, da
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die unterlassene Diagnose der
Myoarthropathie als behandlungsfehlerhaft zu bewerten ist; die ärztliche
Aufklärungspflicht erstreckt sich aber grundsätzlich nicht auf mögliche
Behandlungsfehler, da insoweit eine wirksame Einwilligung des Patienten ohnehin
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nicht in Betracht kommt.
In bezug auf die Oberkieferbrücke über den Zähnen 15 bis 17 steht schließlich nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, daß diese
Brücke lege artis hergestellt worden ist. Der Sachverständige ------------------- hat insoweit
nachvollziehbar festgestellt, daß zwar die Randschlüsse der Kronen an den Zähnen 14
und 15 nicht optimal sind, daß aber die Regeln der zahnärztlichen Kunst noch gewahrt
sind. Ein Behandlungsfehler der Beklagten ist deshalb in bezug auf die Paßform dieser
Kronen zu verneinen. Nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen, die die
Kammer sich ebenfalls zu eigen macht, ist auch - entgegen der Auffassung der Klägerin
- der Abstand der Brückenglieder dieser Brücke zum Zahnfleisch keinesfalls zu groß,
sondern vergleichsweise - wenn auch nicht in einem solchen Maße, daß es als
fehlerhaft zu bezeichnen wäre - gering. Die Unannehmlichkeiten, die der Klägerin durch
das Hängenbleiben von Speiseresten unter dieser Brücke entstehen, liegen nach den
auch insoweit plausiblen Ausführungen des Sachverständigen in der Natur der Sache
und sind von der Klägerin durch erhöhten Pflegeaufwand, welcher mit Zahnersatz im
Vergleich zu natürlichen Zähnen stets verbunden ist, zu beheben.
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Hinsichtlich der materiellen und immateriellen Schäden, welche der Klägerin durch die
zweimalige zahnprothetisch fehlerhafte Herstellung der Unterkieferbrücke, durch die
Verblendung der Kronen dieser Brücke über den Zähnen 46 und 47, sowie durch die
von der Beklagten nicht diagnostizierte Myoarthropathie entstanden sind, steht nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme folgendes fest:
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Durch die zunächst vorhandenen Herstellungsmängel des ersten und des zweiten
Modells der Unterkieferbrücke ist der Klägerin letztlich ein materieller Schaden nicht
entstanden, da die Beklagte diese Mängel kostenfrei durch die Herstellung der dritten,
grundsätzlich nicht mehr zu beanstandenden Brücke beseitigt hat. Nach den auch
insoweit überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen sind die zunächst
vorhandenen Mängel des Zahnersatzes bei der Herstellung dieser Brücke
weitestgehend behoben worden, so daß die Klägerin diese Brücke grundsätzlich
weiterhin tragen kann.
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Auch durch die zahnmedizinisch nicht indizierte Keramikverblendung der Kronen über
den Zähnen 46 und 47 bei den ersten beiden Brückenmodellen ist der Klägerin nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein materieller Schaden nicht entstanden. Der
Sachverständige -------------------, dessen Feststellungen die Kammer folgt, hat hierzu
detailliert ausgeführt, daß der Klägerin durch diese Keramikverblendungen Mehrkosten
nicht entstanden sind, da dann, wenn diese Kronen von Anfang an als Vollgußkronen
hergestellt worden wären, zwar die zahnärztliche Honorarrechnung als solche etwas
niedriger gewesen wäre (26,40 DM je Krone), demgegenüber jedoch die
Laborrechnung, welche bis auf einen von der Krankenkasse gezahlten Festbetrag von
der Klägerin zu tragen gewesen wäre, im Hinblick auf den höheren Goldbedarf um
einen Betrag, der den des eingesparten Honorars übersteigt (45,49 DM je Krone) erhöht
gewesen wäre. Die Klägerin hat folglich durch den Einsatz der keramikverblendeten
Kronen und deren unentgeltlichen Ersatz durch Vollgußkronen letztlich weniger
aufwenden müssen, als dies bei einer anfänglichen Planung der Brücke mit
Vollgußkronen der Fall gewesen wäre.
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Allerdings steht aufgrund der Vernehmung des Zeugen ------------------- zur Überzeugung
der Kammer fest, daß die Klägerin aufgrund der während des Urlaubs in -------------------
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aufgetretenen Keramikabplatzung an dieser Brücke unter Beschwerden und
Unannehmlichkeiten zu leiden hatte: Sie mußte sich zunächst notfallmäßig im Urlaub
von einem Zahnarzt behandeln lassen, zudem hatte sie eine schmerzhafte Verletzung
an der Zunge, aufgrund derer sie mehrere Tage lang keine gewürzten Speisen zu sich
nehmen konnte und Schwierigkeiten beim Sprechen hatte. Zum Ausgleich dieser
Beschwerden hält die Kammer das zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von
250,00 € für angemessen, aber auch ausreichend.
Hinsichtlich sämtlicher weiterer Schmerzen und Beschwerden der Klägerin, namentlich
der am 29.11.1999 aufgetretenen Zahn- und Ohrenschmerzen, steht indes nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der plausiblen Feststellungen des
Sachverständigen ------------------- zur Überzeugung der Kammer fest, daß diese
Beschwerden nicht auf einem Behandlungsfehler der Beklagten, sondern auf der bei der
Klägerin vorliegenden Grunderkrankung, der Myoarthropathie, beruhen. Diese Krankheit
lag aber bereits vor der Eingliederung der streitgegenständlichen Brücken vor und
wurde durch diese nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen
auch im Ergebnis nicht beeinflußt. Soweit der Sachverständige diesbezüglich
festgestellt hat, dass die Eingliederung der dritten Brücke einen akuten Schub der
Erkrankung ausgelöst hat, war gerade diese Brücke nach seinen weiteren
Feststellungen mangelfrei. Zudem hat der Sachverständige auch ausgeführt, dass jede
Veränderung im Mund der Klägerin - unabhängig von etwaigen Behandlungsfehlern -
einen solchen Schub auslöst. Auch die behandlungsfehlerhaft nach den mehrfachen
Abplatzungen der Keramik nicht gestellte Diagnose dieser Erkrankung durch die
Beklagte hat nicht zu weiteren materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin
geführt: Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar dargestellt, daß es zur
Behandlung der durch die Myoarthropathie hervorgerufenen Beschwerden der Klägerin
erforderlich gewesen wäre, nach dem Eingliedern der dritten Brücke zunächst eine
Schienentherapie durchzuführen und anschließend geringfügige, aber gezielte
Einschleifmaßnahmen an der Unterkieferbrücke vorzunehmen, wobei allerdings nur die
Durchführung der Schienentherapie zum Behandlungsstandard bei Kassenpatienten
gehört und die übrigen Kosten von der Klägerin selbst zu tragen wären. Insoweit steht
aber nach dem unstreitigen Sachverhalt fest, daß die Beklagte der Klägerin zur
Durchführung einer Schienentherapie geraten hat und die Klägerin diese Behandlung
abgelehnt hat. Auch während des Verlaufs des Rechtsstreits hat die Klägerin bis zur
Gegenwart die von dem Sachverständigen empfohlenen Behandlungsmaßnahmen
nicht durchführen lassen; sie ist heute beschwerdefrei und trägt die ihr von der
Nachbehandlerin verordnete Schiene nicht. Da die Klägerin also auch nach der
Diagnose der Myoarthropathie entsprechende Behandlungsmaßnahmen nicht hat
durchführen lassen, hat sich die verspätete Diagnose dieser Grunderkrankung für sie im
Ergebnis nicht schädigend ausgewirkt, da die Klägerin eine entsprechende Behandlung
trotz des dahingehenden ärztlichen Rats der Beklagten, der Nachbehandlerin und des
Sachverständigen gerade nicht durchgeführt hat.
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Soweit es schließlich während des Verlaufs des Rechtsstreits zu weiteren
Keramikabplatzungen gekommen ist, hat der Sachverständige -------------------
überzeugend ausgeführt, daß aufgrund der bei der Klägerin bestehenden
Myoarthropathie, solange diese unbehandelt bleibt, mit weiteren Folgeschäden zu
rechnen ist, diese aber nicht der Beklagten anzulasten sind. Die der Beklagten
vorzuwerfenden Behandlungsfehler hat der Sachverständige detailliert und
abschließend festgestellt und in überzeugender Weise ausgeführt, daß der Klägerin
hierdurch mit Ausnahme der Keramikabplatzungen an Zahn 47 keine weiteren
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Schäden entstanden sind. Aus diesem Grund war auch der mit der Klage erhobene
Feststellungsantrag im Ergebnis abzuweisen, da nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme feststeht, daß weitere Schäden aufgrund der zunächst bestehenden,
aber durch die Beklagte bereits selbst korrigierten Mängel der Unterkieferbrücke nicht zu
erwarten sind und die Oberkieferbrücke lege artis hergestellt worden ist.
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Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB, wobei allerdings als
Zinsbeginn entsprechend dem verzugsbegründenden Schreiben der Klägerin vom
12.07.2000 und der dortigen Fristsetzung bis zum 31.07.2000 der 01.08.2000
anzusetzen war.
45
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
46
Streitwert:
47
bis zum 16.08.2201:
48
Klageantrag zu 1): 1.278,23 € (2.500,00 DM)
49
Klageantrag zu 2): 1.000,00 €
50
insgesamt: 2.278,23 €
51
vom 17.08.2001 bis zum 26.08.2001:
52
Klageantrag zu 1): 1.278,23 € (2.500,00 DM)
53
Klageantrag zu 2): 1.000,00 €
54
Klageantrag zu 3): 4.261,00 € (8.333,79 DM)
55
insgesamt: 6.539,23 €
56
ab dem 27.08.2001:
57
Klageantrag zu 1): 1.278,23 € (2.500,00 DM)
58
Klageantrag zu 2): 1.000,00 €
59
Klageantrag zu 3): 2.957,30 € (5.783,97 DM)
60
insgesamt: 5.235,53 €
61
U1
U2
U3
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