Urteil des LG Aachen vom 13.11.2009

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Landgericht Aachen, 6 S 122/09
Datum:
13.11.2009
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 122/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 120 C 159/08
Schlagworte:
Schmerzensgeld; HWS-Syndrom; Prellungen;
Haushaltsführungsschaden; Angelegenheit; gebührenrechtlich
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; RVG § 7; VV RVG Nr. 1008
Leitsätze:
1. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes bei dreiwöchiger
Arbeitsunfähigkeit.
2. Eine gemeinsame Klageerhebung von Eheleuten führt nicht
automatisch zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit
Tenor:
Das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 18.06.2009 - 120 C 159/08 -
wird auf die Berufung der Beklagten abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu
1) 1.545,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus
3.600,00 € für den Zeitraum vom 16.10.2007 bis 22.11.2007 und Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.545,55 seit
dem 26.04.2008 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu
2) 1.425,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 26.04.2008 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger
Anwaltskosten in Höhe von 316,18 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1)
8%, die Klägerin zu 2) 28% und die Beklagten als Gesamtschuldner
64%.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) erster Instanz tragen
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) erster Instanz tragen
die Beklagten als Gesamtschuldner zu 82%. Die außergerichtlichen
Kosten der Klägerin zu 2) erster Instanz tragen die Beklagten als
Gesamtschuldner zu 53%.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als
Gesamtschuldner zu 55 %, der Kläger zu 1) zu 10% und die Klägerin zu
2) zu 35%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im
Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1) zu 10% und die Klägerin zu
2) zu 35%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) im
Berufungsverfahren tragen zu 70% die Beklagten als Gesamtschuldner.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) im Berufungsverfahren
tragen zu 50 % die Beklagten als Gesamtschuldner.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berichtigungsbeschluss vom 22.01.2010:
Die Kostenentscheidung des Urteils der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Aachen vom 13.11.2009 wird gemäß § 319 ZPO we¬gen
of¬fen¬ba¬rer Un¬rich-tig¬keit da¬hin¬ge¬hend be¬rich¬tigt, dass diese
wie folgt lautet:
Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der
Kläger zu 1) 8%, die Klägerin zu 2) 28% und die Beklagten als
Gesamtschuldner 64%.
G r ü n d e :
1
I.
2
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540
Abs. 1 Nr. 2 ZPO abgesehen.
3
II.
4
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
5
1.
6
Das vom Amtsgericht der Klägerin zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von
1.250,00 € ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden.
7
Mit der Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes soll ein Verletzter in die Lage
versetzt werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten anstelle derer zu
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verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurden;
darüber hinaus soll das Schmerzensgeld auch der Genugtuung dienen, jedenfalls
soweit ein vorsätzliches oder auch grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers
gegeben ist (OLG Köln, r+s 1992, 273; Palandt, BGB, 68. Auflage 2009, § 253 Rn. 11 ff.
m.w.N.). Bemessungsgrundlage der zu gewährenden angemessenen
Geldentschädigung sind insbesondere Ausmaß und Schwere der psychischen und
physischen Störungen, Heftigkeit der Schmerzen, Leiden, Entstellungen, Dauer der
stationären Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit sowie die Unübersehbarkeit des
weiteren Krankheitsverlaufes (Palandt a.a.O. Rd. 11, m.w.N.).
Die Klägerin hat eine Schädelprellung, eine Prellung des linken Ellenbogens und eines
Oberschenkels sowie ein HWS-Syndrom erlitten. Sie war vier Wochen arbeitsunfähig
und musste insgesamt elf Massage- und Krankengymnastiktermine wahrnehmen.
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Das Landgericht Köln hat einem 37jährigen für ein HWS-Syndrom, Prellungen an Brust
und Wirbelsäule und Schürfwunden an den Beinen bei sechs Wochen Beschwerden
einen Betrag von 1.500,00 € zugesprochen (vgl. LG Köln, 8 O 270/06, zitiert nach juris).
Auch die Urteile Nr. 468, 546, 551, 564 und 567 der Schmerzensgeldtabelle
Hacks/Ring/Böhm, 26. Auflage 2008, haben für ein HWS-Syndrom nebst Prellung(en)
1.250,00 € bzw. 1.500,00 € zugesprochen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die
Beklagten den Vortrag der Kläger, außergerichtlich seien bereits 1.000,00 € bzw. sogar
1.200,00 – 1.250,00 € angeboten worden, nicht bestritten haben, ist auch kein Grund
ersichtlich, warum dieser Betrag unterschritten werden sollte, auch wenn sich
vereinzelte Entscheidungen bei vergleichbaren Verletzungen nur auf 500,00 € belaufen
(vgl. nur KG Berlin, 12 U 1147/00, zitiert nach juris: 1.000,00 DM bei Schulter- und
Ellenbogenprellung und HWS-Distorsion mit 18 Tagen Halskrawatte).
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2.
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Allerdings steht der Klägerin lediglich Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe
von 900,00 € zu.
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Die Kammer vermag nicht davon auszugehen, dass die Klägerin neben ihrer Vollzeit-
Schichtdienst-Tätigkeit 55 Wochenstunden im Haushalt arbeitet. Auch unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin drei Kinder (darunter ein besonders
hilfsbedürftiges) zu versorgen hatte, ihr Haushalt nach Angaben der Zeugin F stets "tip-
top in Ordnung" war und der Ehemann der Klägerin während des Zeitraums ihrer
Arbeitsunfähgkeit überwiegend ortsabwesend war, scheint der Kammer ein solcher
Arbeitsaufwand nicht realistisch. Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren
schätzt sie den Zeitaufwand für die Haushaltstätigkeiten vielmehr auf 30
Wochenstunden, bei dreiwöchiger Arbeitsunfähigkeit also auf insgesamt 90 Stunden.
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Dabei ist von einem Stundenlohn in Höhe von 10,00 € auszugehen (vgl. nur LG
Frankfurt/Oder, 17 O 524/03, zitiert nach juris), sodass der Klägerin 900,00 € zustehen.
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3.
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Den Klägern stehen Rechtsanwaltsgebühren lediglich in Höhe von 316,18 € zu.
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Die Kläger können vorliegend nämlich nicht separat jeweils die vollen
Rechtsanwaltsgebühren verlangen.
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Die Voraussetzungen des § 7 RVG iVm VV Nr. 1008, nach dem sich die Verfahrens-
und Geschäftsgebühr für jede weiteren Person um 0,3 erhöht, wenn - bei Wertgebühren
- der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, liegen nicht vor.
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Denn in der Geltendmachung der Ansprüche beider Eheleute aus dem Unfallereignis ist
zwar eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 7 RVG zu sehen.
Eine Angelegenheit im Sinne des § 13 BRAGO, der insoweit § 7 RVG entsprach, setzt
dabei nach Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, 15. Auflage 2002, § 13 RN. 5 (so auch
Schmidt, AnwBl 1973, 333 ff.) folgendes voraus:
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1. ein Auftrag
2. ein Rahmen der Tätigkeit
3. innerer Zusammenhang.
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In Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend eine gemeinsame Klage erhoben wurde,
muss davon ausgegangen werden, dass auch vorgerichtlich ein gemeinsamer Auftrag
zur außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche erteilt und die Ansprüche auch
gemeinsam gegenüber dem Schuldner – und damit in einem Rahmen – geltend
gemacht wurden. Die Ansprüche haben auch einen inneren Zusammenhang, weil sie
auf dem selben Unfallereignis beruhen.
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Allerdings dürften verschiedene Gegenstände im Sinne der Nr. 1008 VV RVG vorliegen,
sodass gemäß § 22 RVG die Gegenstandswerte addiert werden, die Gebühr aber nicht
erhöht (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, VV 1008 Rn. 134). Verschiedene
Gegenstände liegen dann vor, wenn jedem von mehreren Auftraggebern ein Recht
allein zusteht (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O., VV 1008 Rn. 135). Dies ist dann der Fall,
wenn in einem Verfahren der Rechtsanwalt Schmerzensgeldansprüche der Ehefrau und
Sachschäden des Ehemannes geltend macht (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O., VV 1008 Rn.
182).
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Geht man davon aus, dass die Kläger den Rechtsanwalt erst nach Zahlung von
2.500,00 € (Kläger) bzw. 750,00 € (Klägerin) beauftragt haben (bei der entsprechenden
Berechnung des Gegenstandswertes in der Klageschrift werden diese Beträge
jedenfalls abgezogen, vgl. Bl. 4, 6 GA), bestehen seitens des Klägers berechtigte
Ansprüche in Höhe von 1.545,55 € (3.600,00 € Fahrzeugschaden + 420,55 € Gutachten
+ 25,00 € Auslagenpauschale – 2.500,00 € Zahlung) und seitens der Klägerin solche in
Höhe von 1.425,00 € (900,00 € Haushaltsführungsschaden + 1.250,00 €
Schmerzensgeld + 25,00 € Auslagenpauschale – 750,00 € Zahlung), insgesamt also in
Höhe von 2.970,55 €.
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Bei einem solchen Gegenstandswert steht dem Rechtsanwalt der Kläger nur ein
Gebührenanspruch in Höhe von (einmal) 316,18 € zu (1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 2
Abs. 2, 13, 22 RVG in Höhe von 245,70 € + Pauschale nach § 2 Abs. 2 RVG iVm Nr.
7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € + Umsatzsteuer nach § 2 Abs. 2 RVG iVm Nr. 7008
VV RVG).
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Eine ordnungsgemäße Rechnung wurde nach den unbestrittenen Klägerangaben in der
mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich erstellt und wurde der Gegenseite
übermittelt, sodass auch Fälligkeit gegeben ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711,
713.
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Berufungsstreitwert:
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Dr. X
Q
M
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