Urteil des LG Aachen vom 25.01.2006
LG Aachen: erbschein, formelle beschwer, nachlassgericht, beschwerderecht, grundbuchamt, behörde, akteneinsicht, benachrichtigung, erbe, datum
Landgericht Aachen, 7 T 132/05
Datum:
25.01.2006
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 T 132/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Heinsberg, 2 VI 39/05
Tenor:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Heinsberg vom 01. Juni 2005 (Az. 2 VI 39/05) wird
verworfen.
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer verfasste einen Antrag auf Erteilung eines auf
Grundstückzwecke beschränkten Erbscheins für die Erben der Verstorbenen (Bl. 2-5).
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Das Nachlassgericht erließ den beantragten Erbschein, übersandte diesen an das
zuständige Grundbuchamt und informierte den Beschwerdeführer hierüber (Bl. 22). Eine
Abschrift wurde dem Beschwerdeführer trotz entsprechenden Antrages nicht übersandt,
weil dieser es ablehnte, die vollen Gebühren für einen nicht beschränkten Erbschein
nachzuzahlen.
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Das Nachlassgericht hat beim Beschwerdeführer angefragt, ob er seine Beschwerde im
Hinblick auf die Entscheidung der Kammer zu dieser Frage im Verfahren 7 T 76/05
zurücknehme. Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde ausdrücklich
aufrechterhalten hat, hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 01. Juni 2005 den
Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen (Bl. 26). Hiergegen hat der
Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Juni 2005 Beschwerde eingelegt und zur
Begründung auf seinen Schriftsatz vom 20. Mai 2005 verwiesen (Bl. 37ff.). Mit
Beschluss vom 23. November 2005 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht
abgeholfen und dies Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.
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II.
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Die Beschwerde ist gemäß §§ 19, 20, 21 FGG bereits unzulässig.
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Dem Beschwerdeführer fehlt für seine Beschwerde gegen die Zurückweisung des
Antrags auf Erteilung einer Abschrift die Beschwerdeberechtigung i.S.d. § 20 FGG. Die
Beschwerdeberechtigung ergibt sich nicht schon daraus, dass ein (eigener) Antrag des
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Beschwerdeführers zurückgewiesen worden ist. Auch in den Fällen des § 20 II FGG ist
eine materielle Beschwer erforderlich. Die Vorschrift des § 20 II FGG erweitert nicht das
Beschwerderecht, sondern schränkt es umgekehrt sogar ein, indem zusätzlich zur
materiellen Beschwer auch die formelle Beschwer verlangt wird
(Keidel/Kuntze/Winkler-Kahl, 15. Aufl., § 20 FGG Rn. 49).
Notare haben ein selbständiges Beschwerderecht nur bei Verletzung eigener Rechte
(Keidel/Kuntze/Winkler-Kahl, 15. Aufl., § 20 FGG Rn. 45). Der Beschwerdeführer
verlangt die Übersendung einer Abschrift des Erbscheins aber zur Überprüfung der
inhaltlichen Richtigkeit. Hieran hat er kein eigenes Interesse. Aufgrund der klaren
Formulierung des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 20. Mai 2005, auf den er in
seiner Beschriftschrift zur Begründung verwiesen hat, ist für eine Auslegung der
Beschwerde dahingehend kein Raum, dass die Beschwerde doch im Namen der Erben
erhoben worden ist.
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Die Beschwerde wäre aber auch in der Sache unbegründet. Für den Regelfall hat ein
Erbe keinen Anspruch aus §§ 34, 78 II FGG darauf, dass einem von ihm beauftragten
Notar eine Abschrift eines gemäß § 107 III KostO für einen bestimmten Zweck erteilten
Erbscheins erteilt und übersandt wird, ohne dass zuvor eine Gebühren-Nacherhebung
gemäß § 107a KostO erfolgt. Da bei einem Erbschein, der z.B. nur für
Grundbuchzwecke erlassen wird, nach § 107 III KostO nur ermäßigte Gebühren
anfallen, besteht ein Interesse daran, sicherzustellen, dass der Erbschein nicht zu
anderen Zwecke verwandt werden kann, ohne dass zuvor seitens des Nachlassgerichts
eine Nacherhebung der außer Ansatz gebliebenen Gebühren nach § 107 a KostO
erfolgen kann. Dies kann am Besten dadurch gewährleistet werden, dass nach
Möglichkeit keine Ausfertigungen und Abschriften an andere Stellen weitergegeben
werden. Unvermeidlich ist, dass die Behörde eine Ausfertigung erhält, bei der das
Verfahren anhängig ist, für welches der Erbschein bestimmt ist. Damit nicht ohne
Kenntnis des Nachlassgerichts Ausfertigungen oder Abschriften in den Verkehr
gelangen und zu anderen Zwecken genutzt werden können, ist das Grundbuchamt
gemäß § 11 I 2 KostVfG zu ersuchen, weder Ausfertigungen auszuhändigen noch
Abschriften zu erteilen. Eine entsprechende Regelung für den Notar ist nicht
aufgenommen worden, weil die Übersendung einer Ausfertigung oder Abschrift an den
Notar – jedenfalls für den Regelfall – nicht vorgesehen ist.
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Im Regelfall ist die Übersendung einer Abschrift des Erbscheins i.S.d. § 107 III KostO
zur Richtigkeitsüberprüfung durch den Notar nicht erforderlich. Der Notar wird vom
Nachlassgericht darüber informiert, dass der Erbschein erlassen und der
entsprechenden Behörde übersandt worden ist. Die Benachrichtigung erfolgte auch
vorliegenden Fall. Ist der Erbschein allein zu dem Zwecke erteilt worden, dass
Grundbuch zu berichtigen, kann der Notar anschließend durch Einsicht in das
Grundbuch überprüfen, ob der angestrebte Zweck vollständig erreicht worden ist. Ist
dies der Fall, besteht im allgemeinen kein Anlass oder Grund den Erbschein inhaltlich
zu überprüfen. Dass Interesse, keine Ausfertigungen oder Abschriften an andere Stelle
weiterzugeben, geht in diesem Fall vor und der Beteiligte bzw. der von ihm beauftragte
Notar ist auf die Möglichkeit der Akteneinsicht zu verweisen.
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Beschwerdewert: bis 6.000,00 EUR (geschätzt gemäß §§ 131 II, 30 KostO)
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D Dr. C L
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