Urteil des LG Aachen vom 28.06.2007

LG Aachen: reparaturkosten, wagen, begriff, abrechnung, beratung, marke, werkstatt, datum, unfall, schadenersatz

Landgericht Aachen, 6 S 55/07
Datum:
28.06.2007
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Zivilkammmer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 55/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 8 C 429/06
Schlagworte:
Markengebundene Fachwerkstatt, Schadenersatz
Normen:
BGB § 249
Leitsätze:
Nach dem sog. "Porsche-Urteil" des BGH (NJW 2003, 2086) steht
allgemein fest, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalles
grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer
markengebundenen Fachwerktatt anfallenden Reparaturkosten hat,
unabhängig davon, ob er seinen Wagen tatsächlich voll, minderwertig
oder überhaupt nicht reparieren lässt.
Dies soll allerdings nicht gelten, wenn er auf eine mühlelos zugängliche
günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verwiesen werden
kann. Nach Auffassung der Kammer ist der Begriff "gleichwertig" so zu
verstehen, dass grundsätzlich nur markengebundene Vertrags-
Werkstätten als generell gleichwertig anzusehen sind.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. 01. 2007 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Aachen - 8 C 429/06 - abgeändert und unter
Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.277,40 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. 07.
2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Gründe
1
I.
2
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 540
Abs. 2 ZPO abgesehen.
3
II.
4
Die Berufung ist zulässig, hat auch in der Sache Erfolg.
5
1.
6
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf restlichen Schadensersatz aus
dem Unfall vom 12. 06. 2006 in Höhe von 1.277,40 € (1.272,40 € restl. Reparaturkosten
nebst 5,00 € bereits erstinstanzlich ausgeurteilter restl. Kostenpauschale) nebst Zinsen
gemäß §§ 249, 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG zu.
7
Nach dem sog. "Porsche-Urteil" des BGH (NJW 2003, 2086) steht allgemein fest, dass
der Geschädigte eines Verkehrsunfalles grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in
einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten hat, unabhängig
davon, ob er seinen Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht
reparieren lässt. Dies soll allerdings nicht gelten, wenn er auf eine mühelos zugängliche
günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verwiesen werden kann. Die
tatsächlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Verweisung liegen vorliegend
nicht vor. Nach Auffassung der Kammer ist der Begriff "gleichwertig" so zu verstehen,
dass grundsätzlich nur markengebundene Vertrags-Werkstätten als generell
gleichwertig anzusehen sind (vgl. auch AG Aachen - 8 C 318/05 - DAR 2006, 332). Dies
entspricht dem Umstand, dass die Mitarbeiter einer markengebundenen Werkstatt
allgemein als spezialisiert auf Fahrzeuge der konkret vertretenen Marke und
diesbezüglich auch als besonders erfahren angesehen werden, womit gerade die dort
verlangten höheren Stundensätze gerechtfertigt und in der allgemeinen Anschauung
akzeptiert werden (wie hier: LG Trier, Urt. v. 20. 09. 2005, Az. 1 S 112/05). Der Umstand,
dass die Beklagte den Kläger vorliegend auf drei auf Karosserie- und Lackreparaturen
spezialisierte Werkstätten im Umkreis Aachens hingewiesen hat, die gleichwertige
Arbeiten wie markengebundene erbringen sollen und insbesondere "DEKRA-zertifiziert"
sind, ist mithin bedeutungslos. Der Kläger kann seiner fiktiven Abrechnung daher die
Stundensätze, wie im vorgelegten Gutachten enthalten, zugrunde legen.
8
Als Auslagenpauschale steht dem Kläger hingegen nur ein Anspruch in Höhe von 25,00
€ zu, so dass die Klage in Höhe von 1,00 € abzuweisen war.
9
2.
10
Die Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
11
3.
12
Gegen diese Entscheidung wird die Revision nicht zugelassen, da die
Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
13
4.
14
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
15
Berufungsstreitwert: 1.272,40 €
16
B N Dr. C ist urlaubsbedngt nach Beratung an der Unterschriftsleistung verhindert. B
17