Urteil des LG Aachen vom 24.05.2002

LG Aachen: eintritt des versicherungsfalles, versicherungsnehmer, rechtsschutz, versicherungsschutz, ausnahme, kollusion, reduktion, geschädigter, wagen, verhinderung

Landgericht Aachen, 5 S 33/02
Datum:
24.05.2002
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 33/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 8 C 428/01
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.12.2001 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Aachen - 8 C 428/01 - wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Erstattung der zur
Durchführung des Verfahrens 20 C 151/01 Amtsgericht Kerpen bereits verauslagten
1.100,00 DM, noch einen Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage für dieses
Verfahren, da ein Risikoausschluss gemäß § 3 Abs. 4b ARB 94 besteht. Auf die
zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird inhaltlich Bezug genommen,
§ 543 Abs. 1 ZPO.
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Die Berufungsbegründung gibt lediglich zu den folgenden ergänzenden Anmerkungen
Anlass:
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Im Verhältnis der Parteien des vorliegenden Rechtsstreites ist kein Versicherungsfall
eingetreten, für den die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren hätte.
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Gemäß § 4 Abs. 1a ARB 94 besteht ein Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines
Rechtsschutzfalles im Schadensersatzrechtsschutz von dem ersten Ereignis an, durch
das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll. Der
Versicherungsfall ist mithin entgegen der Ansicht der Klägerin nicht - erst - mit dem
tatsächlichen Defekt des Zahnriemens bzw. der Weigerung der Reparaturfirma,
Schadensersatz zu leisten, eingetreten, sondern bereits im Zeitpunkt der 90.0000 km-
Inspektion. Zu diesem Zeitpunkt bestanden keine Rechtsbeziehungen zwischen der
Werkstatt und der Klägerin bzw. deren mitversicherten Ehemann.
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Soweit die Klägerin in der Berufung auf den Meinungsstreit zwischen der sog.
Kausalereignistheorie und der Folgeereignistheorie abstellt, ist ihr entgegenzuhalten,
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dass dieser Streit sich auf § 14 Abs. 1 der ARB 75 bezog und durch § 4 Abs. 1 a) ARB
94 zu Gunsten der Kausalereignistheorie festgeschrieben worden ist (Harbauer, ARB-
Kommentar, 6. Aufl., § 4 ARB Rn. 3). Die Regelung ist inhaltlich eindeutig. Da im
konkreten Fall das schadensverursachende Ereignis nicht völlig unvorhersehbar
gewesen war, sondern in einem adäquat-kausal zurechenbaren Zusammenhang mit
dem tatsächlich eingetretene Schaden steht, ist auch keine "großzügige Auslegung der
Bedingungen" zur Vermeidung unbilliger Härten geboten.
Die Voraussetzungen für einen Risikoausschluss nach § 3 Abs.4c ARB 94 sind dem
Wortlaut nach eindeutig erfüllt. Selbst wenn etwaige Gewährleistungsansprüche mit
dem Verkauf des Wagens originär übergegangen sein sollten, wäre - wie auch bei der
Abtretung - der Anspruch erst nach Eintritt des Umstandes übertragen worden, der den
Versicherungsfall bilden würde.
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Die Regelung in § 3 Abs. 4c ARB 94 (§ 4 Abs. 2b ARB 75) ist auch nicht über ihren
Wortlaut hinaus teleologisch in dem Sinne auszulegen, dass immer dann, wenn ein
Anspruch ohne kollusives Zusammenwirken von einer nicht rechtsschutzversichererten
Person auf einen Versicherungsnehmer übertragen wird, Rechtsschutz zu gewähren ist.
§ 3 Abs. 4c ARB 94 dient nicht nur der Verhinderung des Erschleichens von
Rechtsschutzleistungen, sondern trägt auch der Tatsache Rechnung, dass hier der
konfliktauslösende Vorgang im Sinne des § 4 Abs. 1 ARB 94 (§ 14 ARB 75), der eine
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und damit - als Passivum - die Aufwendung
von Rechtskosten notwendig macht, eine unversicherte Person trifft, die erst
nachträglich den bereits konfliktbehafteten Anspruch auf den Versicherungsnehmer
überträgt. Insoweit dient die Bestimmung auch der Klarstellung, da an sich beim
Vorliegen des umschriebenen Tatbestandes schon nach den allgemeinen
Versicherungsrechtlichen Grundsätzen keine Deckung besteht (Harbauer, a.a.O., § 4
ARB 75 Rn. 157). Über die Tatsache, dass es schlicht am Eintritt des
Versicherungsfalles fehlt, können auch wirtschaftliche Überlegungen nicht hinweghelfen
(Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 4 ARB 75 Rn. 43).
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Ob dennoch ausnahmsweise dann Versicherungsschutz zu gewähren ist, wenn von
vorneherein der Versicherungsnehmer der von dem "Versicherungsfall" eigentlich
wirtschaftlich Betroffene ist (und eine Kollusion ausscheidet), kann dahinstehen, da
diese Ausnahme vorliegend nicht gegeben ist. Im Zeitpunkt der Inspektion stand der
Ehemann der Klägerin in keiner rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zum
streitgegenständlichen Wagen. Die teleologische Reduktion des § 3 Abs. 4c ARB auch
allgemein auf solche Fälle auszudehnen, in denen der Versicherungsnehmer im
Zeitpunkt des Eintritts des "Versicherungsfalls" weder schadensrechtlich noch
wirtschaftlich unmittelbar Geschädigter ist, wird weder in der Rechtsprechung noch in
der Literatur vertreten (vgl. Harbauer, a.a.O., § 4 ARB 75 Rn. 167, 171) und ist auch nicht
zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse erforderlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, §
543 Abs. 2 ZPO, nicht gegeben sind.
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Berufungsstreitwert:
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1. Richter am Landgericht C
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