Urteil des LG Aachen vom 02.06.2005

LG Aachen: kaufvertrag, agb, beförderungsmittel, akte, freibleibend, bestätigung, auktion, lieferant, versteigerung, auflage

Landgericht Aachen, 12 O 55/05
Datum:
02.06.2005
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 55/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen über das Internetportal Ebay ein
Kaufvertrag bezüglich eines gebrauchten Pkw Porsche 996 zustande gekommen ist.
Entsprechendes behauptet der Kläger und verlangt Erfüllung des Kaufvertrages und
vorgerichtliche Anwaltskosten.
2
Der Kläger nimmt darauf Bezug, daß er über seinen Mitgliedsnamen T den
streitgegenständlichen Pkw angeboten hat. Er behauptet, die Beklagte habe über ihren
Mitgliedsnamen C das Angebot des Klägers angenommen. Der Kläger ist der Ansicht,
hierdurch sei ein wirksamer Kaufvertrag der Parteien über den streitgegenständlichen
Pkw zustande gekommen. Der Kläger behauptet, für ihn sei der Verkauf ein
Privatgeschäft. Der Kläger ist zudem der Ansicht, für den Fall der Weitergabe der PIN an
Dritte würde ihm der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte aus
Rechtsscheinshaftung zustehen.
3
Der Kläger beantragt,
4
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 74.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.11.2004 Zug
um Zug gegen Übergabe des Pkws Marke Porsche 996 4 S Coupe,
Fahrgestell-Nr. XXXXXXXX sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von
928,00 € zu zahlen.
5
Die Beklagte beantragt,
6
die Klage abzuweisen.
7
Sie bestreitet, daß ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Sie selbst habe kein
Angebot abgegeben. Das Angebot könne allenfalls unter Verwendung der Daten durch
Dritte abgegeben worden sein, bei denen sie sich an deren PC ein Ebay-Konto habe
einrichten lassen. Durch E-Mails vom 20. und 24.10.2004 sei jedenfalls ein wirksamer
Widerruf erfolgt. Die Beklagte behauptet, ein Privatverkauf durch den Kläger läge nicht
vor. Genau habe sie erst durch das Einschreiben des Prozeßbevollmächtigten des
Klägers am 04.11.2004 Kenntnis erlangt.
8
Die Akte 805 Js 207/05 Staatsanwaltschaft Aachen lag vor und war zu
Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf die zur Akte
gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
10
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11
Die Klage ist nicht begründet.
12
Das Gericht geht davon aus, daß ein Kaufvertrag nicht zwischen dem Kläger und der
Beklagten zustande gekommen ist bzw. die Beklagte nicht aus Gründen der
Rechtsscheinshaftung einstehen muß.
13
Entgegen der Auffassung des Klägers hat dieser bereits durch das Einstellen seines
Pkw kein wirksames Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages im Sinne des § 145
BGB abgegeben. Der Kläger liegt zwar in seiner Argumentation Wert darauf, daß die
Annahme durch die Käuferseite im Sinne von B § 9 der Ebay-AGB bindend ist. Er selbst
hat allerdings sein Angebot zum Verkauf des Pkw mit Konditionen verknüpft, die gegen
§ 9 Ziffer 1 der entsprechenden Ebay-AGB verstoßen. Der Kläger hat in Ansehung
dessen und auch nach Maßgabe des § 145 BGB kein für ihn bindendes Angebot in das
Internetportal Ebay eingestellt. Insoweit gelten hier die Besonderheiten des Einzelfalles,
die in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erörtert wurden. Daß der Kläger in sein
Angebot unter anderem aufgenommen hatte:
14
"Alle Angebot des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Es sei
denn, der Verkäufer hat dies ausdrücklich schriftlich als verbindlich
bezeichnet. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen und
Auktionsbedingungen" (Bl. 15 d. A.) "Es gelten die unten verlinkten AGBs
und die jeweiligen Auktionsbedingungen." (Bl. 20 d. A.) "Grundlegende
Auktionsbedingungen: Alle unsere Angebot sind freibleibend und
unverbindlich. Lieferungen nur solange der Vorrat reicht. Alle Angebot
sind zeitlich begrenzt. Der Kauf oder Zuschlag einer Auktion ist keine
verbindliche Bestätigung des Kaufvertrages unserer Seite. Mit
Angebotsannahme und Überweisung des Kaufbetrages akzeptiert der
Lieferant die alleinige Geltung der Auktionsbedingungen und der
allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers E- GmbH,
Stand 2003, abrufbar hier. Der Verkauf ist ein Privatverkauf! Verbindliche
Kaufvertragszusage findet nur gesondert schriftlich per Einschreiben
durch uns statt." (Bl. 21 d. A.)
15
Durch diese Formulierungen hat der Kläger entsprechend § 133 BGB, auch wenn die
16
entsprechenden Bedingungen für Verkäufe seines Arbeitgebers E- GmbH gedacht sind
und er sie lediglich in seinen Privatverkauf des Kaufes Porsche übernommen haben
mag, nicht hinreichend deutlich gemacht, daß er sich an sein eingestelltes Angebot
festhalten lassen will. Hierdurch hat der Kläger selbst gegen § 9 Ziffer 1 der Ebay-AGB
deutlich verstoßen. Durch die Annahme entweder seitens der Beklagten oder einer
dritten Person ist somit noch kein wirksamer Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB nach
§§ 145 ff. BGB zustande gekommen.
Soweit in der "Ersteigerung", wobei keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB
vorliegt, ein Angebot nach § 145 BGB liegen könnte, ist dies nach Auffassung des
Gerichts nicht innerhalb hinreichender Frist nach § 147 BGB durch den Kläger
angenommen worden. Unabhängig davon, daß bereits durch E-Mails vom 20. bzw.
24.10.2004 die Beklagte bzw. die dritte Person, die geboten hat, hinreichend deutlich
gemacht hat, nicht an einem Kaufvertrag sich festhalten lassen zu wollen, ging der
Beklagten erst mit am 04.11.2004 zugestellten Schriftsatzes des
Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 28.10.2004 dessen Sichtweise zu, nach der
ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Unabhängig von der Problematik, ob trotz der
Formulierungen im Schreiben vom 28.10.2004 der Prozeßbevollmächtigten des Klägers
eine Annahme im Sinne von §§ 147 ff. BGB eines Angebotes durch die Ersteigerung zu
sehen ist, ist diese Annahme in Ansehung der Gesamtumstände nach Auffassung des
Gerichtes jedenfalls nicht mehr fristgemäß. Die in einer solchen verspäteten Annahme
eines solchen Antrags liegenden neuen Antrag nach § 150 Abs. 1 BGB hat die Beklagte
nicht mehr im weiteren Verlauf angenommen. Bezüglich der Frist für die Annahme ist
darauf zu verweisen, daß das Beförderungsmittel für die Annahmeerklärung an
Schnelligkeit grundsätzlich die für den Antrag verwandten Beförderungsmittel
gleichstehen muß (vgl. Palandt-Heinrichs, 64. Auflage, § 148 Rn. 7).
17
Darauf, ob die Beklagte oder ein Dritter die Ersteigerung tatsächlich durchgeführt haben
und wer insofern beweisbelastet ist, sowie ob eine Rechtsscheinshaftung überhaupt in
Betracht kommt (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 06.09.2002, 19 U 16/02 bzw. KG, NJW
2005, 1053 f.) kommt es entscheidungserheblich nicht an.
18
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 108, 709 ZPO.
19
Streitwert: 74.900,00 €
20
Dr. L
21