Urteil des LG Aachen vom 22.04.2005

LG Aachen: jugendamt, stadt, anschrift, vergehen, kindesmisshandlung, verbrechen, strafverfolgungsbehörde, strafanzeige, datum, herausgabe

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Aachen, 65 Qs 40/05
22.04.2005
Landgericht Aachen
5. große Strafkammer
Beschluss
65 Qs 40/05
Die Beschwerde des Bürgermeisters der Stadt I vom 07. April 2005
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 11. März 2005 41
Gs 1026/05 –wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen
hat der Beschwerdeführer zu tragen.
G r ü n d e
Auf Strafanzeige der Frau W vom 23. September 2004 hin hat die Staatsanwaltschaft
Aachen Ermittlungen gegen unbekannt wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung
aufgenommen. Mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht Aachen auf
Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen angeordnet, dass das Jugendamt der Stadt I die
vollständigen Personalien und die Anschrift der Person(en) der Staatsanwaltschaft mitteilt,
die das Jugendamt über die angebliche Misshandlung der Kinder der Anzeigeerstatterin
informiert hatten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bürgermeisters
der Stadt I vom 07. April 2005.
Die gemäß § 304 Abs. 1, Abs. 2 StPO statthafte und zulässige Beschwerde hat in der
Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die Herausgabe der Personalien
des/der Informanten/Informantin(en) gemäß § 73 Abs. 2 SGB X angeordnet. Danach ist auf
richterliche Anordnung (§ 73 Abs. 3 SGB X) die Übermittlung von Sozialdaten nach § 72
Abs. 1 Satz 2 SGB X, d.h. von Name, Anschrift, Geburtstag und Geburtsort, zur
Durchführung eines Strafverfahrens unabhängig von der Bedeutung des Delikts und seiner
Einordnung als Verbrechen oder Vergehen zulässig. Auf die in jeder Hinsicht zutreffenden
Gründe der angefochtenen Entscheidung wird inhaltlich Bezug genommen.
Die Beschwerdebegründung gibt lediglich zu folgenden ergänzenden Anmerkungen
Anlass: Die Prüfung, ob die Mitteilung des Verdachts einer Kindesmisshandlung
gegenüber dem Jugendamt ausreichende Verdachtsmomente für das Vorliegen einer
strafbaren Handlung beinhaltet, obliegt allein der Staatsanwaltschaft als der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde und nicht dem Jugendamt. Der eine Mitteilung gegenüber dem
Jugendamt machende Bürger kann davon ausgehen und darauf vertrauen, dass sowohl
das Jugendamt als auch die Staatsanwaltschaft als Fachbehörde den Sachverhalt
umfassend und sachkundig prüft, und dass folgenschwere Maßnahmen wie z.B. besondere
strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen oder gar eine Anklageerhebung durch die
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Staatsanwaltschaft nur nach sorgfältiger Prüfung eingeleitet wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
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