Urteil des LG Aachen vom 24.11.2005

LG Aachen: ausbildung, zusatzversicherung, lebensstellung, berufsunfähigkeit, gutachter, leitlinie, lebenserfahrung, arbeitsmarkt, wechsel, ausnahme

Landgericht Aachen, 6 S 150/05
Datum:
24.11.2005
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 150/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 11 C 226/04
Schlagworte:
Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung; Vergleichsberuf; Hausmeister
Normen:
BUZ § 1 Abs. 1 Buchst. a
Leitsätze:
Zu den Anfoderungen an den Vergleichsberuf gilt zwar als Leitlinie, dass
sich ein Gelernter nicht auf eine Tätigkeit in einem Beruf verweisen
lassen muss der keine Ausbildung erfordert, weil damit üblicherweise
ein Abstieg in der sozialen Wertschätzung verbunden wäre (vgl. OLG
Braunschweig VersR 2000, 620; BGH VersR 1992, 1073). Im
vorliegenden Fall ist jedoch der Beruf des Hausmeisters dem Beruf des
Tiefbauers vergleichbar (zur Vergleichbarkeit des Brufs des
Schulhausmeisters mit dem des Schlossers, OLG Koblenz VersR 2003,
295). Zwar gibt es für den Beruf des Hausmeisters keine Ausbildung,
überwiegend werden jedoch nur Personen mit umfassenden
handwerklichen bzw. technischen Fähigkeiten beschäftigt.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Juli 2005 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Aachen - 11 C 226/04 - wird kostenpflichtig zurückge-
wiesen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.
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Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine vom Amtsgericht abgewiesenen
Klageanträge (Zahlungsantrag und Feststellungsantrag) weiter.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die formell zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Amtsgericht hat zu Recht sowohl den Zahlungs- als auch den Feststellungsantrag
des Klägers abgewiesen. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen zu der vom
Kläger bei der Beklagten unterhaltenen Rentenversicherung mit
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vom 12. 05. 1997 (Bl. 9 ff. d. A.) besteht nicht. Die
Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit gemäß § 1 Abs. 1 lit. a der Bedingungen für
die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung liegen nicht vor. § 1 Abs. 1 lit. a der
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Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Bl. 36 R d. A.) erfordert für
die Feststellung einer Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen, dass die
versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich
nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd zu mindestens 50% außerstande ist, ihren
Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Kenntnisse und
Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Das
Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger zwar unstreitig aufgrund
Erkrankung seinen erlernten Beruf als Tiefbauer nicht mehr ausüben kann, er jedoch
mehr als 50% im Stande ist eine andere Tätigkeit auszuüben (nämlich die
Hausmeistertätigkeit) die aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden
kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Die dagegen von der Berufung
vorgebrachten Einwendungen greifen im Ergebnis nicht durch. Den ausführlichen und
zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts dazu, dass der Hausmeisterberuf nach
seinen Kenntnissen und Fähigkeiten von dem Kläger ausgeübt werden kann und auch
seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, schließt sich die Kammer an. Zu den
Anforderungen an den Vergleichsberuf gilt zwar als Leitlinie, dass sich ein Gelernter -
wie hier der Kläger mit seiner Ausbildung als Tiefbauer - nicht auf eine Tätigkeit in
einem Beruf verweisen lassen muss, der keine Ausbildung erfordert, weil damit
üblicherweise ein Abstieg in der sozialen Wertschätzung verbunden wäre (OLG
Braunschweig, VersR 2000, 620; BGH VersR 1992, 1073). Im vorliegenden Fall ist
jedoch der Beruf des Hausmeisters dem Beruf des Tiefbauers vergleichbar (zur
Vergleichbarkeit des Berufs des Schulhausmeisters mit dem des Schlossers, OLG
Koblenz, VersR 2003, 295). Zwar gibt es für den Beruf des Hausmeisters keine
vorgeschriebene Ausbildung, üblicherweise werden jedoch nur Personen mit
umfassenden handwerklichen bzw. technischen Fähigkeiten beschäftigt. Dass der Beruf
des Hausmeisters verantwortungsvoll ist, es sich um eine Vertrauensstellung handelt
und deshalb die soziale Wertschätzung keineswegs geringer ist als die des Tiefbauers,
hat das Amtsgericht schon ausgeführt.
Das Amtsgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger gesundheitlich
grundsätzlich in der Lage ist, eine Tätigkeit als Hausmeister auszuüben. Insoweit hat
der Gutachter schlüssig dargestellt, dass es dem Kläger möglich ist, mittelschwere und
leichte körperliche Arbeit - wie sie die Hausmeistertätigkeit normalerweise erfordert - zu
absolvieren. Zwar sind aufgrund der Schulterbefunde Arbeiten über dem Kopf für den
Kläger nicht möglich. Die Kammer schließt sich auch insoweit den Feststellungen des
Amtsgerichts in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten an, dass trotz
dieser Einschränkung die Übernahme einer Hausmeistertätigkeit möglich ist, da dort
nach der Lebenserfahrung Überkopfarbeiten eine Ausnahme darstellen. Die
Feststellungen des Sachverständigen SV01 befinden sich im Übrigen in
Übereinstimmung mit den Ausführungen in dem fachärztlichen Bericht des Dr. med. X01
vom 17. 03. 2004 (Bl. 23 ff. d. A.). Auch dort wird ausgeführt, dass der Kläger fähig sei,
leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit bis zu einem Umfang von 8 Stunden täglich
auszuüben. Möglich sind nach den Feststellungen des Dr. X01 Arbeiten im Wechsel
von Gehen, Stehen und Sitzen, in gebückter und kniender Haltung. Auch soweit seitens
des Klägers bereits mit Schriftsatz vom 2. Februar 2005 gerügt wird, dass der Gutachter
SV01 nicht festgestellt habe, dass aus gesundheitlicher Sicht die Hausmeistertätigkeit
für den Kläger uneingeschränkt möglich sei, kann er damit keinen Erfolg haben. § 1 Abs.
1 lit. a der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erfordert - wie
bereits ausgeführt - nämlich lediglich, dass der Kläger mit Erfolg auf eine ihm zu mehr
als 50 % mögliche Berufstätigkeit verwiesen werden kann.
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Der Kläger kann auch sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm eine
Hausmeistertätigkeit nicht in zumutbarer Entfernung seines Wohnumfeldes möglich sei.
Auch darauf hat das Amtsgericht bereits zutreffend hingewiesen. Im übrigen ist die
Kammer nach der Lebenserfahrung davon überzeugt, dass es gerade für die
Hausmeistertätigkeit einen Arbeitsmarkt in jeder Region der Bundesrepublik gibt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Streitwert:
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(Antrag zu 1) 920,33 €; Antrag zu 2) 2.576,91 €).
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U01 U02 U03
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