Urteil des LG Aachen vom 02.04.2003

LG Aachen: anfechtung, insolvenz, aussetzen, gefahr, erfüllung, datum

Landgericht Aachen, 3 T 115/03
Datum:
02.04.2003
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 115/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 19 IN 120/03
Schlagworte:
Insolvenz, Eröffnungsantrag, Erfüllung der Forderung vor Entscheidung
über den Insolvenzeröffnungsantrag, Zulässigkeit,
Insolvenzeröffnungsverfahren
Normen:
InsO § 14 Abs. 1
Leitsätze:
Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird
unzulässig, wenn der Schuldner die dem Antrag zu Grunde liegende
Forderung während des Eröffnungsverfahrens vor der gerichtlichen
Entscheidung über die Verfahrenseröffnung erfüllt.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1)
zurückgewiesen.
G r ü n d e
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I.
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Mit Schreiben vom 31.01.2003 beantragte die Beteiligte zu 1) die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beteiligten zu 2). Zur Begründung führte
sie an, dass der Beteiligte zu 2) ihr - der Beteiligten zu 1) - Beiträge in Höhe von
insgesamt 1.297,28 € schulde. Mit Schriftsatz vom 13.02.2003 teilte die Beteiligte zu 1)
mit, dass der Beteiligte zu 2) die offenstehende Forderung am Vortag ausgeglichen
habe. Gleichzeitig teilte sie mit, sie sehe sich im Hinblick auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Anfechtung eines späteren Insolvenzverwalters nicht in der
Lage, den Insolvenzeröffnungsantrag für erledigt zu erklären.
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Mit Beschluss vom 18.02.2003 hat das Amtsgericht den Eröffnungsantrag der
Beteiligten zu 1) kostenpflichtig als unzulässig abgewiesen. Hiergegen hat die Beteiligte
zu 1) mit Schriftsatz vom 06.03.2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Das
Rechtsschutzbedürfnis für den Insolvenzantrag sei nicht weggefallen. Um sich nicht zu
einem späteren Zeitpunkt der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter gemäß §§ 129
ff. InsO aussetzen zu müssen, sei es nämlich von erheblicher Bedeutung, dass das
Insolvenzgericht im Wege des Amtsverfahrens ermittele, ob eine Insolvenz vorliege oder
nicht. Darüber hinaus sei auf der Grundlage einer in der Rechtsprechung vertretenen
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Auffassung zu befürchten, dass sie - die Beteiligte zu 1) - sich dem Einwand aussetze,
den Insolvenzantrag missbräuchlich gestellt zu haben.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.03.2003 nicht abgeholfen
und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Es hat in seiner
Nichtabhilfeentscheidung insbesondere darauf hingewiesen, dass ein Gläubigerantrag
unzulässig wird, wenn der Schuldner während des Eröffnungsverfahrens die dem
Antrag zugrunde liegende Forderung begleicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
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Die gemäß § 34 Abs. 1 InsO statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise
eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat in der Sache selbst keinen
Erfolg. Das Amtsgericht hat den Eröffnungsantrag der Beteiligten zu 1) zu Recht als
unzulässig zurückgewiesen, nachdem der Beteiligte zu 2) noch vor der Entscheidung
über die Verfahrenseröffnung die dem Antrag zugrunde liegende Forderung beglichen
hat. Insoweit kann zunächst vollinhaltlich auf den Nichtabhilfebeschluss des
Amtsgerichts vom 10.03.2003 Bezug genommen werden. Lediglich zur Verdeutlichung
verweist die Kammer nochmals auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1 InsO, wonach der
Antrag eines Gläubigers u.a. voraussetzt, dass er seine Forderung glaubhaft macht,
wobei der Bestand der Forderung noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die
Eröffnung glaubhaft sein muss (vgl. etwa Kirchhof in: Heidelberger Kommentar zur
Insolvenzordnung, § 14 Rn. 10 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1)
lässt sich die Zulässigkeit des Antrages also nicht allein aus dem im Gesetz ebenfalls
genannten rechtlichen Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens herleiten.
Dieses rechtliche Interesse ist zwar notwendige, nicht aber hinreichende
Zulässigkeitsvoraussetzung.
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Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einschätzung der Kammer aus den
von der Beteiligten zu 1) angeführten Konsequenzen ohnehin nicht ohne Weiteres ein
rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung herleiten ließe. Soweit die Beteiligte
zu 1) in diesem Zusammenhang auf eine mögliche spätere Anfechtung durch einen
Insolvenzverwalter hinweist, so ist anzumerken, dass eine entsprechende Gefahr erst
recht bestünde, wenn auf ihren (unzulässigen) Antrag hin ein Insolvenzverfahren
eröffnet würde. Soweit die Beteiligte zu 1) schließlich Bezug auf den vorgelegten
Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 15.11.2002 (Bl. 18 f. d.A.) nimmt, wird darauf
hingewiesen, dass die Kammer den dort vertretenen Rechtsstandpunkt nicht teilt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO in Verbindung mit § 97 ZPO.
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Beschwerdewert:
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Dr. I
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