Urteil des LG Aachen vom 22.05.2009

LG Aachen: reparaturkosten, versicherer, fahrzeug, werkstatt, abrechnung, parkhaus, vollstreckung, wiederherstellung, vollstreckbarkeit, firma

Landgericht Aachen, 6 S 12/09
Datum:
22.05.2009
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 12/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 117 C 363/08
Schlagworte:
Schadenersatz Umfang Stundenverrechnungssätze ortsüblich
Normen:
BGB § 249 Abs. 2
Leitsätze:
Der Geschädigte kann nicht darauf verwiesen werden, sich bei der
fiktiven Abrechnung seines KFZ-Unfallschadens auf vom Versicherer mit
einer bestimmten Werkstatt vereinbarten ortsunüblichen
Stundenverrechnungssätze zu beschränken.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des
Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 16. Dezember 2008 - 117 C
363/08 - verurteilt, an den Kläger 275,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2008 zu
zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor seiner
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils von ihm zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e
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I.
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Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 18. Juni 2008, der sich im
Parkhaus H-Straße in Aachen zutrug, geltend. Der Kläger ist Eigentümer eines
Fahrzeugs VW Mulitvan. Er hatte sein am Unfalltage ordnungsgemäß in dem
vorgenannten Parkhaus abgestellt. Der Fahrer eines bei der Beklagten
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haftpflichtversicherten Fahrzeugs kollidierte bei Zurücksetzen mit dem parkenden
Fahrzeug des Klägers.
Der Kläger ließ unter dem 26. Juni 2008 ein Gutachten des KFZ-
Sachverständigenbüros xxxxxx einholen. Danach beliefen sich die erforderlichen
Reparaturkosten auf 1.077,16 € netto. Der Privatsachverständige legte hierbei einen bei
markengebunden ortsüblichen Arbeitslohn für Karosseriearbeiten in Höhe von 98,00 €
und für Lackierarbeiten in Höhe von 106,00 € sowie einen Lackiermaterialaufschlag von
40% zugrunde. Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 forderte der Kläger die Beklagte daher
unter Fristsetzung bis zum 17. Juli 2008 auf, die ihm entstandenen Schäden wie folgt zu
ersetzen:
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Reparaturkosten: 1.077,16 €
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abzgl. Wertverbesserung netto: 154,44 €
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bereinigte Reparaturkosten: 922,72 €
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Gutachterkosten: 317,18 €
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Kostenpauschale: 30,00 €
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Gesamt: 1.269,90 €
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Die Beklagte regulierte in der Folgezeit einen Betrag in Höhe von 989,84 €, der sich wie
folgt zusammensetzte:
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Reparaturkosten: 801,54 €
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abzgl. Wertverbesserung: 154,44 €
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Bereinigte Reparaturkosten: 647,10 €
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Gutachterkosten: 317,18 €
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Kostenpauschale: 25,56 €
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Gesamt: 989,84 €
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Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die Beklagte sei verpflichtet, die von dem
Privatsachverständigen ermittelten Reparaturkosten zu ersetzen.
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Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 275,62 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
18. Juli 2008 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat behauptet, die unstreitig markengebundene Firma xxxxxx GmbH
berechne aufgrund eines ebenfalls unstreitig zwischen ihr und der Beklagten
bestehenden Vertrages für die Karosseriearbeiten lediglich 70 € je Stunde und für die
Lackierarbeiten lediglich 95,00 € je Stunde. Der Lackieraufschlag sei in diesem
Stundensatz zudem bereits enthalten. Mithin lasse sich das Fahrzeug des Klägers zu
einem Preis in Höhe von 827,10 € fachgerecht reparieren. Sie ist der Ansicht gewesen,
der Kläger müsse sich auf dieses Angebot der xxxxxx GmbH verweisen lassen.
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Das Amtsgericht hat Beweis durch Einholung schriftliche Zeugenaussagen des
Werkstattleiters, des Serviceleiters und des Servicemeisters der xxxxxx zur Frage der
Höhe der Stundensätze erhoben. Die Zeugen haben die von der Beklagten angegeben
Reparaturstundensätze bestätigt. Das Amtsgericht hat daraufhin der Klage mit Urteil
vom 16. Dezember 2008, dem Kläger zugestellt am 05. Januar 2009, lediglich in Höhe
eines Betrages von 25,56 € stattgegeben, da sich der Kläger auf die günstigere
Reparaturmöglichkeit durch die xxxxxx GmbH verweisen lassen müsse. Hiergegen hat
der Kläger am 07. Januar 2009, eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt.
Seine Berufung hat der Kläger unter dem 03. März 2009 begründet. Das Amtsgericht
hatte die Berufung im Urteil zugelassen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Aachen
vom 16. Dezember 2008 zu verurteilen, an den Kläger insgesamt einen
Betrag in Höhe von 275,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juli
2008 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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I.
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Die zulässige Berufung ist begründet.
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1.
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Dem Kläger steht ein weitergehender Anspruch aus § 7 Abs. 1, § 115 VVG in Höhe von
250,06 € gegen die Beklagte zu.
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Unstreitig ist die Beklagte dem Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls vom 18. Juni 2008
zum vollen Schadensersatz verpflichtet. Die von der Beklagten zu ersetzenden
Nettoreparaturkosten belaufen sich jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht
lediglich auf 801,54 €, sondern auf 1.077,16 €. Insoweit ist der Schadensberechnung
der von dem Privatsachverständigen in seinem Gutachten vom 26. Juni 2008 ermittelte
Reparaturkostenbetrag in Höhe von 1.077,16 € abzüglich der Wertverbesserung in
Höhe von 154,44 € zugrunde zu legen.
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Zwar steht aufgrund der Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen fest, dass
die xxxxxx GmbH aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten lediglich die von
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dieser behaupteten Stundensätze geltend machen würde, auf diese geringeren
Reparaturkosten muss sich der Kläger jedoch nicht verweisen lassen. Der Geschädigte
kann als Herr des Restitutionsverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anstelle der
Wiederherstellung den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dieser
bemisst sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden
Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs
zweckmäßig und angemessen erscheint. Für das, was zur Schadensbeseitigung nach §
249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen, wofür das Schätzgutachten eines
anerkannten Kfz-Sachverständigen eine sachgerechte Grundlage ist, sofern das
Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten
Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters aus gerecht
zu werden (vgl. BGH NJW 1989, 3009; OLG Schleswig MDR 2001, 270). Im Rahmen
des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz derjenigen
Kosten, die für die vollständige, vollwertige und fachgerechte Reparatur anfallen würden
und zwar – wie sich aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt – unabhängig davon, ob voll-,
minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird. Er ist in den durch das
Wirtschaftlichkeitsgebot und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot grundsätzlich
frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. BGH
NJW 2003, 2086). Vor diesem Hintergrund ist er auch nicht dazu verpflichtet, sein
Fahrzeug in einer bestimmten Werkstatt reparieren zu lassen. Diesen Grundsätzen
würde es zuwiderlaufen, wenn der Geschädigte sich im Rahmen seiner zulässigen
fiktiven Abrechnung auf die aufgrund einer Absprache mit dem Versicherer ortsunüblich
niedrigen Stundenverrechnungssätze einer bestimmten – wenn auch
markengebundenen – Werkstatt beschränken lassen müsste (vgl. LG Duisburg SP
2008, 154; LG Bonn, Urteil v. 20.05.2008, 5 S 96/08; LG Bonn, Urteil v. 02.10.2008, 8 S
95/08; LG Bochum, Urteil v. 19.10.2007, 5 S 168/07; LG Hamburg ZfS 2008, 684; LG
Mainz, Urteil v. 31.05.2006, 3 S 15/06; AG Nürtingen NJW 2007, 1143; AG Aachen,
Urteil v. 04.07.2008, 8 C 346/07; a.A. u.a. LG Mannheim NJW-RR 2009, 321; LG Köln,
Urteil v. 16.09.2008, 11 S 388/07; LG Köln Urteil v. 29.01.2008, 11 S 1/07; LG Potsdam
MJW 2008, 1392; LG Berlin NJW-RR 2007, 20; LG Heidelberg SP 2007, 288; AG
Düren, Urteil v. 10.12.2008, 47 C 137/08; AG Düren, Urteil v. 06.11.2008, 42 C 201/08).
Eine Berücksichtigung dieser im Einzelfall aufgrund der Person des Anspruchsgegners
bestehenden günstigeren Reparaturmöglichkeit kann nämlich im Rahmen einer
objektivierenden, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Betrachtung nicht
erfolgen. Hinzu kommt, dass die Höhe des zu ersetzenden Schadens dann vom Zufall
abhinge. Bei Unfällen mit bei anderen Haftpflichtversicherern versicherten Haltern oder
mit nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen erhielte der Geschädigte stets die
ortsüblichen markengebundenen Reparaturkosten, während bei einem Unfall mit einem
bei der Beklagten versicherten Fahrzeug nur geringere Kosten ersetzt würden.
Entsprechend wäre der Fall, wenn das geschädigte Fahrzeug ein Fahrzeugtyp wäre,
der nicht zu denjenigen Marken gehörte, hinsichtlich derer der Versicherer über eine
Verbindung zu einer markengebundenen Fachwerkstatt verfügt. Der zwischen der
xxxxxx GmbH und der Beklagten geschlossene Vertrag würde dann – zumindest bei
fiktiver Abrechnung - den Charakter eines Vertrages zu Lasten Dritter haben. Da der
Geschädigte bei einer Abrechnung auf der Grundlage der ortsüblichen Reparaturkosten
nur den Ausgleich des ihm aus Sicht eines objektiven Betrachters entstandenen
Schaden erstattet erhält, liegt auch kein Verstoß gegen das Bereicherungsverbot vor.
Auch ein Verstoß gegen die Grundsätze der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs.
2 BGB kann dem Geschädigten hier nicht vorgeworfen werden. Zwar hat der
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Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der
Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung
aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, jedoch würde es dem Grundanliegen des §
249 Abs. 2 Satz 1 BGB widersprechen, ihn über § 254 Abs. 2 BGB auf eine von dem
Versicherer benannte Werkstatt zu verweisen. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ermöglicht dem
Geschädigten nämlich durch eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten einen
Schadensausgleich, ohne dass dieser gehalten ist, dem Schädiger das verletzte
Rechtsgut zur Naturalrestitution anzuvertrauen. Das Recht des Geschädigten als Herrn
des Restitutionsverfahrens, die Reparatur zu üblichen Konditionen in Eigenregie
vornehmen zu können, würde hierdurch entwertet werden. Schließlich muss der
Geschädigte aufgrund der wirtschaftlichen Verbundenheit der Werkstatt mit dem
beklagten Versicherer befürchten – mag sich die Befürchtung in concreto auch nicht
realisieren – dass dieser bei der Reparatur auch (nachvollziehbare) Interessen des
Schädigers wahrnimmt und den Schaden möglichst gering hält (vgl. LG Bonn, Urteil v.
20.08.2008, 5 S 96/08).
2.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
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3.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 ZPO.
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Im Hinblick auf die divergierenden zweitinstanzlichen Entscheidungen ist gemäß § 543
Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, da die Frage der Verweisungsmöglichkeit durch
den Versicherer von grundsätzlicher über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist
und zudem eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern ist.
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Streitwert:
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1. Instanz: 275,62 €
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2. Instanz: 250,06 €
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Dr. X
X1
Qr
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