Urteil des LG Aachen vom 16.03.2006

LG Aachen: treu und glauben, sicherheit, labor, besitz, bereicherung, sicherungsübereignung, unterliegen, verwertung, zeitwert, gläubigerversammlung

Landgericht Aachen, 1 O 506/05
Datum:
16.03.2006
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 506/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen,
die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120%
des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Beklagte wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 01.12.2004 (Az.: 19
IN 895/04) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Zahnarztes Dr. C aus X
(nachfolgend: Schuldner) bestellt. Zuvor war am 23.07.2004 vorläufige
Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden.
2
Der Schuldner hatte der Klägerin zur Sicherung ihrer Ansprüche seine Praxis- und
Laboreinrichtung mit Verträgen vom 08.07.1987, 23.05.1989, 19.03.1990 und
03.07.1991 übereignet. Im zur Vorlage im Berichts- und Prüfungstermin erstatteten
Bericht schätzte der Beklagte den Zeitwert des betrieblichen Anlagevermögens auf
30.000,00 € (Bl. 24 GA). Die Gläubigerversammlung beschloss im Berichtstermin am
01.03.2005, dass das Unternehmen des Schuldners vorläufig fortgeführt werden soll.
3
Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie könne für die Weiternutzung des Anlage-
vermögens einen Ausgleich in Höhe von 6,22 % p.a. aus dem geschätzten Zeitwert (=
1.866,00 € jährlich) verlangen. Für den Zeitraum vom 23.10.2004 bis zum 31.05.2005
beziffert sie ihren Anspruch mit 1.129,97 €. Für den Zeitraum ab dem 01.06.2005 könne
sie monatlich einen Betrag in Höhe von 155,50 € (1.866,00 € ./. 12) beanspruchen.
Hierfür begehrt sie Feststellung mit ihrem Antrag zu 2).
4
Weiterhin vertritt sie die Ansicht, Ersatz des Wertverlustes in Höhe von 10 % jährlich
beanspruchen zu können. Für den Zeitraum vom 23.10.2004 bis zum 31.05.2005
begehrt sie deshalb Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.816,67 €. Für die Zeit ab
5
dem 01.06.2005 begehrt sie die Feststellung, dass der Beklagte monatlich einen Betrag
in Höhe von 250,00 € (3.000,00 € ./. 12) zu zahlen verpflichtet ist.
Die Klägerin hat beantragt,
6
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.757,64 € nebst 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 10.06.2005 zu zahlen,
7
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.08.2005 monatlich
250,00 € bis zum Ende der Wertminderung der mit den Verträgen vom
08.07.1987, 23.05.1989, 19.03.1990 und 03.07.1991 an die Klägerin
sicherungsübereigneten Praxis- und Laboreinrichtung oder bis zur vollständigen
Befriedigung der Klägerin zu zahlen, sowie monatlich weitere 155,50 € bis zur
Verwertung der sicherungsübereigneten Praxis- und Laboreinrichtung zu
zahlen.
8
Der Beklagte hat beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Er vertritt die Auffassung, die der Klägerin zur Sicherheit übereigneten Gegenstände
seien für die Betriebsfortführung unverzichtbar, daher unpfändbar und nicht vom
Insolvenzbeschlag erfasst. Er sei deshalb nicht verfügungsbefugt, woran die Ansprüche
der Klägerin scheiterten. Jedenfalls aber habe er die Gegenstände mit seinem
Schreiben vom 10.06.2005, mit dem er auf die vorprozessuale Geltendmachung der
Ansprüche durch die Klägerin reagierte, freigegeben.
11
Zudem verstoße die Einforderung der Ansprüche gegen Treu und Glauben, da die
Klägerin in der Gläubigerversammlung selbst an dem Beschluss mitwirkte, dem
Schuldner die Einrichtung zur Praxisfortführung zu belassen. Schließlich sei auch eine
Verwertbarkeit faktisch nicht gegeben.
12
Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Schuldner habe sich durch die
Sicherungsübereignung selbst des Pfändungsschutzes begeben, weshalb die Labor-
und Praxiseinrichtung nicht insolvenzfrei sei. Andernfalls stehe ihr jedenfalls seit Eintritt
der Verwertungsreife gegenüber dem Schuldner und damit auch gegenüber dem
Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe der Gegenstände zu. Der Rechtsgrund für den
Besitz sei mit Eintritt der Verwertungsreife weggefallen. Behalte der Schuldner bzw. der
Beklagte diese Gegenstände, um sie zur Bereicherung der Insolvenzmasse zu nutzen,
stehe ihr der geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu bzw.
aus §§ 987, 988 BGB.
13
Entscheidungsgründe
14
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keine Ansprüche gegen die
Masse auf Nutzungs- oder Wertersatz aufgrund der Weiterbenutzung der ihr zur
Sicherheit übereigneten Labor- und Praxiseinrichtung durch den Schuldner.
15
Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 169 S. 1 InsO. Nach dieser Norm kann der
Gläubiger ab dem Berichtstermin Zinsen aus der Insolvenzmasse verlangen, solange
ein Gegenstand nicht verwertet wird, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach
16
§ 166 InsO berechtigt ist.
Ein Verwertungsrecht an dem der Klägerin zur Sicherheit übereigneten Praxis- und
Laboreinrichtungsgegenständen steht dem Beklagten nicht zu. Nach § 166 Abs. 1 InsO
darf der Insolvenzverwalter bewegliche Sachen, an denen ein Absonderungsrecht
besteht, verwerten, wenn sie sich in seinem Besitz befinden. Diese Vorschrift setzt
voraus, dass die Sache haftungsrechtlich zur Insolvenzmasse gehört. Zwar gehören
Gegenstände, die der Schuldner einem Gläubiger zur Sicherheit übereignet hat, im
Grundsatz haftungsrechtlich zur Insolvenzmasse (Lwowski in: MünchKomm, InsO, § 35
Rn. 141). Nach § 36 Abs. 1 InsO werden jedoch Gegenstände, die nicht der
Zwangsvollstreckung unterliegen, vom Insolvenzbeschlag nicht erfasst, soweit nicht
Absatz 2 der Norm ihre Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse bestimmt.
17
Die Labor- und Praxiseinrichtungsgegenstände des Schuldners, der Zahnarzt ist,
unterfallen dem Pfändungsschutz des § 811 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, der die zur
Berufsausübung erforderlichen Gegenstände eines Arztes ausdrücklich aufzählt. Damit
sind sie insolvenzfrei. § 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO bestimmt lediglich, dass Sachen, die nach
§ 811 Abs. 1 Nrn. 4 und 9 ZPO der Zwangsvollstreckung nicht unterliegen, vom
Insolvenzbeschlag erfasst werden. Die Aufzählung einzelner Ziffern des § 811 Abs. 1
ZPO verdeutlicht, dass die in den übrigen Ziffern der Pfändungsschutzvorschrift
bezeichneten Gegenstände nicht als Ausnahme zu § 36 Abs. 1 InsO haftungsrechtlich
zur Insolvenzmasse gehören.
18
Der Ansicht der Klägerin, der Schuldner habe mit Übereignung der Gegenstände an sie
zur Sicherheit auf seinen Pfändungsschutz verzichtet, weshalb diese vom
Insolvenzbeschlag erfasst würden, tritt die Kammer nicht bei. Ob sich der Schuldner, der
einem Gläubiger Gegenstände zur Sicherheit übereignet, diesem gegenüber des
Pfändungsschutzes aus § 811 Abs. 1 ZPO begibt (so AG Köln NJW-RR 2003, 987 [988];
OLG Bamberg MDR 1981, 50 [51]; OLG Frankfurt NJW 1973, 104), erscheint im Hinblick
auf die Regelung in § 811 Abs. 2 ZPO fraglich. Nach § 811 Abs. 2 ZPO kann eine in den
Ziffern 1, 4 und 5 bis 7 des ersten Absatzes der Norm genannte Sache vom
Vorbehaltseigentümer wegen einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten
Forderung aus dem Verkauf dieser Sache gepfändet werden. Dass lediglich das
Pfändungsrecht des Vorbehaltseigentümers genannt ist, spricht dafür, die Ausnahme
eng begrenzt ausschließlich für diesen zuzulassen (gegen eine Privilegierung des
Sicherungseigentums auch Stöber in: Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 811 Rn. 7). Diese Frage
bedarf indes keiner abschließenden Stellungnahme. Selbst wenn in einer
Sicherungsübereignung zugleich ein Verzicht auf Pfändungsschutz läge, würde dieser
Verzicht nur zwischen Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber gelten. Denn eine
Begebung des Schutzes aus § 811 Abs. 1 ZPO wäre durch das Vertragsverhältnis
vermittelt und könnte nicht über dieses hinaus Wirkungen entfalten.
19
Mangels Verwertungsrechts des Beklagten hinsichtlich der der Klägerin zur Sicherheit
übereigneten Praxis- und Laboreinrichtung kann diese auch nicht einen durch die
Weiterverwendung der Gegenstände möglicherweise eingetretenen bzw. eintretenden
Wertverlust gemäß § 172 Abs. 1 InsO ersetzt verlangen.
20
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB oder aus §§ 987
ff. BGB aufgrund der Weiterbenutzung der Praxis- und Laboreinrichtung durch den
Schuldner kann die Klägerin nicht geltend machen. Dem steht bereits entgegen, dass
der Schuldner zu Recht den Besitz an diesen Gegenständen ausübt und mit der
21
Klägerin keine besondere Regelung getroffen hat, nach der ihr Ansprüche auf die
gezogenen Nutzungen zustünden (vgl. BGH NJW 1980, 226 f.; Ganter in:
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 95 Rn. 63). Die Klägerin hat mit
dem Schuldner in den Sicherungsübereignungsverträgen jeweils unter Ziffer 4.1
vereinbart, ihm die übereigneten Sachen leihweise zu belassen und ihm die
Weiterbenutzung ge-stattet. Vereinbart ist, dass die Klägerin dieses Besitzrecht
widerrufen kann, wenn sie dies für erforderlich halten darf. Solange das Recht zum
Besitz nicht widerrufen ist, stellt sich die Weiterbenutzung der Labor- und
Praxiseinrichtung mithin als vertragsgemäß dar. Dass gegenüber dem Schuldner dieses
Recht widerrufen oder ein Herausgabeverlangen geltend gemacht wurde, hat die
Klägerin nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 2. Alt., 711 Satz 1, 2, 709 Satz 2 ZPO.
22
Streitwert: Antrag zu 1): 3.757,64 €
23
Antrag zu 2): 13.624,80 €
24
gesamt: 17.382,44 €
25
C Dr. G G
26