Urteil des LG Aachen vom 13.06.2007

LG Aachen: konstitutive wirkung, kündigung, provision, wohnung, verzug, bestätigungsschreiben, vertragsschluss, hauptvertrag, vertragsabschluss, mahnung

Landgericht Aachen, 42 O 87/06
Datum:
13.06.2007
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
42 O 87/06
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.033,62 € nebst Zinsen
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2005 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
T a t b e s t a n d
1
Am 20.10.2004 unterzeichneten die Zeugin E1 für die Klägerin und der
Alleingesellschafter der Beklagten, der Zeuge C, für die Beklagte ein mit
"Auftragserteilung zur Immobilienvermittlung – Alleinauftrag"
überschriebenes Dokument (Anlage K 1). Dieses sah vor, dass die
Klägerin vier Eigentumswohnungen am Q-Weg in B zum Verkauf
vermitteln sollte. Darunter befand sich auch eine Wohnung im
Obergeschoss rechts, welche zum Nettopreis von 633.150,- € verkauft
werden sollte. Die Vergütung sollte 3,48 % des tatsächlichen Kaufpreises
inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer betragen.
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Mit Schreiben vom 20.03.2005 kündigte die Beklagte den
Alleinvermittlungsauftrag zum 20.04.2005 (Anlage K 4; Bl. 32 d.A.).
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Am 01.06.2005 schlossen die Beklagte und der Zeuge Prof. H einen
notariellen Kaufvertrag über die vorgenannte Wohnung im Obergeschoss
rechts zu dem in der Auftragserteilung (Anlage K 1) vorgesehenen
Kaufpreis von 633.150,00 €
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Mit Rechnung vom 25.10.2005 forderte die Klägerin von der Beklagten
eine Maklercourtage von 22.033,62 € ein (vgl. zur Berechnung im
5
Einzelnen Anlage K 7, Bl. 75 d.A.).
Die Klägerin behauptet, sie habe zahlreiche Aktivitäten entfaltet, die
letztlich für diesen Kaufvertragsschluss ursächlich geworden seien. So
habe sich der Zeuge Prof. H auf ein von ihr geschaltetes Zeitungsinserat
hin bei ihr gemeldet. Ihr Mitarbeiter M habe dem Zeugen Prof. H
daraufhin am 28.12.2004 das von ihr erstellte Exposé übersandt. Am
03.01.2005, am 04.01.2005 und am 27.01.2005 sei es zu Telefonaten
zwischen dem Zeugen M und dem Zeugen Prof. H gekommen; bei dem
Telefonat am 27.01.2005 habe der Zeuge Prof. H geäußert, er werde sich
innerhalb von vier Wochen entscheiden, ob er eine Wohnung in dem
bezeichneten Objekt kaufe. Am 17.02.2005 habe der Zeuge Prof. H bei
ihrer Mitarbeiterin G telefonisch nachgefragt, ob die Penthousewohnung
im Objekt Q-Weg noch zu haben sei. Dies habe die Zeugin G verneint.
Am 10.05.2005 habe der Zeuge M mit dem Zeugen Prof. H telefonisch
einen Besichtigungstermin in dem Objekt vereinbart. Der
Besichtigungstermin habe am 12.05.2005 in Anwesenheit der Zeugen M
und Prof. H stattgefunden. Am 18.05.2005 habe der Zeuge M den
Zeugen Prof. H erneut angerufen, wobei der Zeuge Prof. H bekundet
habe, für seine Entscheidung zwar noch zwei Wochen Bedenkzeit zu
benötigen, doch habe er sich bereits mit dem Architektenbüro C in
Verbindung gesetzt, um verbliebene Preisfragen und technische Fragen
zu klären. Auch habe sie die Beklagte ständig über den Fortgang der
Vermittlungsbemühungen hinsichtlich des Interessenten Prof. H
informiert. In Telefonaten vom 21.01.2005, 26.01.2005 und 06.04.2005
habe die Zeugin E1, die seinerzeit Prokuristin der Klägerin gewesen sei,
einem Herrn C vom Architekturbüro C über die Gespräche und Termine
mit dem Zeugen H berichtet. Am 19.05.2005 habe außerdem ein
persönliches Gespräch zwischen jenem Herrn C und der Zeugin E1
anlässlich der Besichtigung einer anderen Immobilie stattgefunden; in
dessen Rahmen habe die Zeugin E1 ebenfalls über die Kontakte der
Klägerin zum Zeugen Prof. H berichtet.
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Was die Kündigung des Vermittlungsauftrages durch Schreiben der
Beklagten vom 20.03.2005 betreffe, sei im Anschluss an dieses
Schreiben zwischen ihr und dem Zeugen C vom Architekturbüro C
fernmündlich vereinbart worden, dass zwar der Alleinvermittlungsauftrag
beendet sei, sie jedoch weiterhin berechtigt sei, die Wohnungen im
Objekt Q-Weg anzubieten und im Erfolgsfalle Provision in Höhe von
3,48 % des Kaufpreises zu verlangen. Den Inhalt dieses Telefonats habe
sie später mit Schreiben vom 10.06.2006 (Anlage K 5) bestätigt. Diesem
Schreiben sei die Nachweisliste gemäß Anlage K 6 (Bl. 34 d.A.) über die
bis dahin entfalteten Aktivitäten hinsichtlich des Kaufinteressenten Prof.
H beigefügt gewesen.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.033,62 € nebst
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 13.12.2005 zu zahlen;
9
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 540,44 € nebst
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 13.12.2005 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, der Zeuge C sei weder zum Abschluss des
Alleinvermittlungsauftrags noch zur Regelung der Modalitäten nach
Vertragsbeendigung bevollmächtigt gewesen. Abgesehen davon sei der
Abschluss des Kaufvertrages nicht auf die Aktivitäten der Klägerin
zurückzuführen. Der Zeuge Prof. H habe sein wesentliches Wissen um
die später erworbene Immobilie nämlich allein durch ihre eigenen
Aktivitäten erlangt. So habe der Zeuge Q dem Zeugen Prof. H Ende des
Jahres 2003 anlässlich eines Ortstermins in dessen damaligem
Wohnhaus am C4 ein von ihr erstelltes Exposé des Objekts Q-Weg
überreicht. Ende Juli 2004 habe der Zeuge Prof. H das Objekt mit dem
Zeugen C2 besichtigt. Zu diesem Zeitpunkt sei zwar nur der Keller
erstellt gewesen, doch sei vereinbart worden, dass zu einem späteren
Zeitpunkt eine weitere Besichtigung stattfinden solle, nämlich dann,
wenn die Decke über dem Erdgeschoss gegossen sei. Zu dieser zweiten
Besichtigung sei es unmittelbar nach dem 09.09.2004 gekommen.
Danach habe sie in unregelmäßigen Abständen den Kontakt zu Prof. H
gesucht; diese Kontakte hätten schließlich zum Abschluss des
Kaufvertrags vom 01.06.2005 geführt.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das
schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst den von ihnen zu den
Akten gereichten Urkunden verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben
durch Vernehmung der Zeugen G, C2, C, E1, Q, Prof. H und M. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll
vom 27.04.2007 verwiesen.
14
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15
I.
16
Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1) begründet.
17
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von
22.033,62 € aus Maklervertrag gemäß § 652 Abs. 1 S. 1 BGB.
18
1.
19
Zwischen den Parteien ist durch beiderseitige Unterzeichnung des als
Anlage K 1 eingereichten Dokuments unter dem 20.10.2004 ein
Maklervertrag wirksam zustande gekommen.
20
Auf Seiten der Klägerin handelte die Zeugin E1, die ausweislich der
Eintragungen im Handelsregister (Bl. 74, 76 d.A.) am 20.10.2004 Prokura
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besaß.
Ob der auf Seiten der Beklagten handelnde Zeuge C bevollmächtigt war,
kann dahinstehen. Sollte er nicht entsprechend bevollmächtigt gewesen
sein, so hat die Beklagte durch Erklärung ihrer Geschäftsführerin gemäß
Schreiben vom 20.03.2005 (Bl. 32 d.A.) solches Handeln jedenfalls
genehmigt (§ 177 Abs. 1 BGB). In jenem Schreiben heißt es nämlich:
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"für das o.a. Objekt wurde ein Vermittlungsauftrag
abgeschlossen, der zum 20.04.2005 ausläuft."
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Eine enge Auslegung ist dabei nicht geboten, handelt es sich doch bei
dem Zeugen C um den Alleingesellschafter der Beklagten.
24
25
2.
26
Der zwischen den Parteien bestehende Maklervertrag ist auch nicht
durch die seitens der Klägerin ausgesprochene Kündigung vom
20.03.2005 (Bl. 32 d.A.) in der Weise aufgelöst worden, dass nach dem
20.04.2005 stattfindende Vermittlungstätigkeiten der Klägerin im
Erfolgsfalle nicht mehr zu Provisionsansprüchen führen sollten.
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Zwischen dem im Namen der Beklagten handelnden Zeugen C und der
damaligen Prokuristen der Klägerin, der Zeugin E1, ist nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme eine telefonische Vereinbarung über die
Modalitäten der Kündigung getroffen worden. Diese sah eine
Weiterführung der Maklertätigkeit vor, die lediglich nicht mehr im Rahmen
eines Alleinvermittlungsauftrages stattfinden sollte. Der Zeuge C hat
bekundet, er habe der Zeugin E1 nach der Kündigung telefonisch
mitgeteilt, dass sie weiter eine Vermittlung der Wohnungen im Q-Weg
vornehmen könne. Dies habe jedoch ohne jegliche Bindung sein sollen;
er habe die Freiheit haben wollen, die Wohnungen auch selbst über
Inserate anzubieten. Diese Aussage stimmt mit derjenigen der Zeugin E1
überein, die bekundet hat, sie habe Anfang April 2005 mit dem Zeugen C
ein Gespräch des Inhalts geführt, wie es sich aus ihrem Schreiben
gemäß Anlage K 5 (Bl. 33 d.A.) ergebe. Der Inhalt dieses Schreibens
deckt sich mit der Bekundung des Zeugen C. Die damaligen
Äußerungen des Zeugen C sind so zu deuten, dass lediglich der
Alleinvermittlungsauftrag auslaufen, jedoch ein einfacher Maklervertrag
zwischen den Parteien bestehen bleiben sollte, welcher im Erfolgsfalle
zu einer Provisionspflicht der Beklagten führte.
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Darauf, ob das vorerwähnte Schreiben der Zeugin E1 der Beklagten
zugegangen ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Modifikationen eines Maklervertrages können auch mündlich vereinbart
werden.
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Nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht muss sich die Beklagte
dieses Handeln des Zeugen C zurechnen lassen. Eine
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Duldungsvollmacht kommt zwar insoweit nicht in Frage, da nicht
feststeht, ob die Geschäftsführerin der Beklagten über diese konkrete
Vereinbarung informiert war. Jedoch liegt zu diesem Zeitpunkt bereits
mehrmaliges Auftreten im Namen der Beklagten vor, so dass die
Grundsätze der Anscheinsvollmacht Anwendung finden. Da die
Geschäftsführerin der Beklagten von dem erstmaligen Handeln ohne
Vertretungsmacht Kenntnis hatte, musste sie mit einem nochmaligen
vollmachtlosen Auftreten rechnen und hätte dieses bei Anwendung der
pflichtgemäßen Sorgfalt verhindern können. Die Klägerin war hinsichtlich
der fehlenden Bevollmächtigung gutgläubig.
3.
31
Die Klägerin hat auch dem Inhalt des Vertrags entsprechende
Maklerleistungen erbracht.
32
Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung erfasste sowohl
Nachweis- als auch Vermittlungsleistungen. So war die Vereinbarung mit
"Auftragserteilung zur Immobilienvermittlung" überschrieben. Laut § 6
Abs. 3 des Kaufvertrags sollte ein Vergütungsanspruch bei "Nachweis-
oder Vermittlungsdiensten" entstehen. Die beiden Varianten des § 652
Abs. 1 BGB, Nachweis- und Vermittlungsmakler, schließen einander
nicht aus. Vielmehr kann ein Maklervertrag sowohl Nachweis- als auch
Vermittlungsdienste vorsehen. Der Makler verdient seine Provision dann
bereits, wenn durch seine Tätigkeit, gleichgültig ob durch Nachweis oder
durch Vermittlung, der Hauptvertrag zustande kommt (OLG Koblenz
NJW-RR 1994, 824; Roth, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl.
2005, § 652 Rn 94).
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Unabhängig davon, ob die Klägerin der Beklagten eine Gelegenheit zum
Vertragsschluss nachgewiesen hat – dies könnte am Einwand der
Vorkenntnis scheitern -, hat die Klägerin jedenfalls Vermittlungsdienste
für die Beklagte im Sinne des § 652 Abs. 1 S. 1, 2. Var. BGB erbracht.
Hierfür ist erforderlich, dass der Makler auf den Willensentschluss des
vorgesehenen Vertragspartners einwirkt und dessen
Abschlussbereitschaft fördert (BGH NJW 1976, 1844; Sprau, in: Palandt,
BGB, 66. Aufl. 2007, § 652 Rn 27). Dem Vermittlungsmakler kann der
Einwand der Vorkenntnis nicht entgegengesetzt werden (BGH WM 1980,
1428, 1429; OLG Hamburg ZMR 2003, 274, 275; Roth, in: Münchener
Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, § 652 Rn 108).
34
Die Klägerin hat die Abschlussbereitschaft des Zeugen Prof. H durch
zahlreiche Aktivitäten gefördert. So hat sie unstreitig eine
Zeitungsannonce geschaltet, die dazu führte, dass der Zeuge Prof. H
sich bei der Klägerin meldete, um sich nach den Wohnungen im Q-Weg
zu erkundigen. Ob der Zeuge M dem Zeugen Prof. H daraufhin ein
Exposé übersandt hat, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
nicht zweifelsfrei fest. Der Zeuge Prof. H hat verneint, von der Klägerin
ein Exposé in elektronischer Form (als Word-Datei) erhalten zu haben.
Der Zeuge M hat erklärt, er habe dem Zeugen Prof. H das von der
Klägerin erstellte Exposé in Papierform übersandt. Es kommt aber
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angesichts der zahlreichen Aktivitäten der Klägerin letztlich nicht darauf
an, ob auch ein Exposé übersandt worden ist. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme steht fest, dass es im Januar 2005 zwei
Telefonkontakte zwischen dem Zeugen M und dem Zeugen Prof. H
gegeben hat, in denen sich der Zeuge M nach dem Interesse des Zeugen
Prof. H an dem Objekt erkundigte. Der Zeuge M hat glaubhaft bekundet,
dass solche Telefongespräche stattgefunden haben. Der Zeuge H hat
diesbezüglich keine Erinnerungen, kann aber auch nicht ausschließen,
dass diese Telefonate stattgefunden haben.
Ferner hat der Zeuge M zur Überzeugung des Gerichts mit dem Zeugen
Prof. H Mitte Mai 2005 einen Besichtigungstermin vereinbart, der auch
noch im Mai 2005 unter Beteiligung der Zeugen M und Prof. H
durchgeführt worden ist. Die Aussagen der Zeugen M und Prof. H
stimmen darin überein, dass es einen durch die Klägerin initiierten
Besichtigungstermin zu einem Zeitpunkt gab, in dem das Haus bereits im
Rohbau fertig gestellt war.
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Schließlich hat der Zeuge M auch im Rahmen einer so genannten
Nachakquise auf die Willensentschließung des Zeugen Prof. H
eingewirkt. Nach dem Besichtigungstermin hat es mindestens zwei
telefonische Kontakte gegeben, bei denen sich der Zeuge M erkundigte,
ob der Zeuge Prof. H bereits zu einer Entscheidung gelangt sei. Der
Zeuge M erinnert sich insoweit an zwei Telefongespräche, der Zeuge
Prof. H an zwei oder drei solcher Gespräche.
37
4.
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Der Hauptvertrag ist infolge der durch die Klägerin erbrachten
Vermittlungsleistungen geschlossen worden. Es genügt insoweit eine
Mitursächlichkeit der Maklerleistung (BGH DB 1988, 1798; Sprau, in:
Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 652 Rn 47). Erforderlich ist allerdings,
dass sich der Abschluss des Vertrags zumindest auch als Ergebnis einer
für den Erwerber wesentlichen Maklerleistung darstellt (BGH NJW 1983,
1849; Roth, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, § 652 Rn
176; Sprau, in: Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 652 Rn 47).
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Zwar hatte es bereits vor der Beauftragung der Klägerin Kontakte
unmittelbar zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Prof. H gegeben.
So steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Zeuge
Q dem Zeugen Prof. H Ende des Jahres 2003 ein von der Beklagten
erstelltes Exposé über das Objekt übergeben hat (übereinstimmende
Aussagen der Zeugen C, Q und Prof. H). Außerdem haben in
Anwesenheit des Zeugen C2 zwei Ortstermine stattgefunden; der erste
Termin Ende 2003, der zweite Termin Mitte September 2004.
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Das ändert aber nichts daran, dass die Aktivitäten der Klägerin einen
entscheidenden Anstoß dazu gegeben haben, dass sich der Zeuge Prof.
H Mitte Mai 2005 wieder mit der Beklagten in Verbindung setzte und es
kurz darauf, nämlich am 01.06.2005, zum Abschluss des Kaufvertrags
gekommen ist. Durch die Zeitungsanzeige der Klägerin und den
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aufgrund des dadurch hergestellten Kontakts vereinbarten
Besichtigungstermin wurde dem Zeugen Prof. H das Objekt wieder
konkret nahe gebracht. Im Mai 2005, als der Besichtigungstermin
stattfand, lag der letzte wesentliche Kontakt des Zeugen H zu der
Beklagten, nämlich die Besichtigung im September 2004, bereits acht
Monate zurück. Dagegen lagen zwischen der nunmehrigen Besichtigung
Mitte Mai und dem Abschluss des Kaufvertrags nur zwei bis drei
Wochen. Dieser enge zeitliche Zusammenhang lässt keine Zweifel
daran, dass die erheblich ins Stocken geratenen Verkaufsbemühungen
der Beklagten gerade durch die Aktivitäten der Klägerin einen
entscheidenden neuen Anstoß erhielten, der in enger zeitliche Folge
zum Kaufvertragsabschluss führte.
Die wesentliche Bedeutung gerade dieser Besichtigung im Mai 2005
erhellt sich auch aus folgendem Umstand:
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Dem Zeugen Prof. H war es nach eigenem Bekunden darauf
angekommen, das Haus im fertigen Zustand zu sehen. Durch
fortdauernde Nachfragen seitens der Klägerin ist es schließlich zu jenem
Besichtigungstermin im Mai 2005 gekommen, bei welchem der Zeuge
Prof. H das Objekt in eben jenem (weitgehend) fertigen Zustand sehen
konnte. Dagegen war jene Etage bei der vorangegangenen Besichtigung
mit dem Zeugen C2 noch nicht fertig gestellt gewesen; zu jenem
Zeitpunkt war erst die Decke über dem Erdgeschoss gegossen gewesen,
wie sich aus den übereinstimmenden Aussage der Zeugen Prof. H und
C2 zweifelsfrei ergibt. Erst durch die seitens der Klägerin initiierte spätere
Besichtigung im Mai 2005 konnte sich der Zeuge Prof. H das Bild vom
fertigen Objekt verschaffen, das er nach Maßgabe seiner eigenen
Aussage für seine Kaufentscheidung benötigte.
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Bei dieser Sachlage anzunehmen, dass die 14 Tage vor Vertragsschluss
durchgeführte Besichtigung keinen wesentlichen Einfluss auf die
Kaufentscheidung gehabt hätte, wäre lebensfremd.
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Die dargelegten Aktivitäten sind damit als "wesentliche" Maklerleistung
zu werten, die für den Vertragsabschluss zumindest mitursächlich
geworden ist, so wie es nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten
Grundsätzen (vgl. BGH NJW-RR 1996, 114, 115) erforderlich ist.
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Wie wenig die eigenen Verkaufsbemühungen der Beklagten bei Prof. H
einen Kaufentschluss auch nur vorbereitet hatten, ergibt sich
eindrucksvoll aus dem Maklervertrag vom 20.10.04 (Anlage K 1, Bl. 10
d.A.). Dort ist nämlich unter Ziffer 8 in der Rubrik der von der Beklagten
geworbenen eigenen Interessenten kein Hinweis auf Prof. H vermerkt,
obwohl zu dem Zeitpunkt Prof. H nicht nur das Exposé über den Zeugen
Q erhalten hatte, sondern zusätzlich die erwähnten Besichtigungstermine
von Ende 2003 und vor allem von Mitte September 2004 stattgefunden
hatten. Wenn die Beklagte am 20.10.2004 Prof. H nicht als eigenen
Interessenten angab, obwohl sie nur ca. 1 Monat vorher mit ihm einen
Besichtigungstermin durchgeführt hatte, spricht dies entscheidend
dagegen, dass zu jenem Zeitpunkt schon eine wesentliche Grundlage für
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den späteren Kaufentschluss gelegt worden war. Dazu passt die
Aussage des Zeugen C, wonach sich an die Besichtigung im September
2004 eine Phase angeschlossen hat, in der sich der Zeuge H auch
anderweitig orientierte und auch weiter nach einer Penthouse-Wohnung
gesucht hat.
Soweit der Zeuge H bekundet hat, er meine, der Beklagten gegenüber
geäußert zu haben, er werde das Objekt nicht nehmen, ändert dies an
der Ursächlichkeit der Bemühungen der Klägerin für den
Vertragsabschluss nichts. Nach eigener Darstellung des Zeugen H
beruhte diese Erklärung nicht etwa darauf, dass er kein Interesse mehr
an dem Objekt gehabt hätte. Im Gegenteil beabsichtigte der Zeuge sehr
wohl den Erwerb, nur nicht über die Klägerin, sondern über den Zeugen
C.
47
5.
48
Der somit entstandene Provisionsanspruch der Klägerin beläuft sich auf
3,48 % des Nettokaufpreises, also auf 22.033,62 €.
49
Zwar steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die mündliche
Vereinbarung zwischen der Zeugin E1 und dem Zeugen E1 auch die
Frage der Provisionshöhe umfasste. Das Bestätigungsschreiben der
Zeugin E1 vom 10.06.2005 (Anlage K 5) geht zwar vom Abschluss einer
mündlichen Vereinbarung aus, nach der die Provisionshöhe gleich
bleiben, also weiterhin 3,48 % des Kaufpreises betragen sollte. Dies
steht jedoch im Widerspruch zur Aussage des Zeugen C, der bekundet
hat, über die Höhe der Provision sei nicht gesprochen worden. Das
Bestätigungsschreiben entfaltet insoweit auch keine konstitutive
Wirkung. Um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben handelt es sich
insoweit schon aufgrund des langen Zeitraums zwischen den
mündlichen Verhandlungen (Anfang April 2005) und der Absendung des
Bestätigungsschreibens (10.06.2005) nicht.
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Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung ist aber ergänzend
dahingehend auszulegen, dass die im Rahmen des
Alleinvermittlungsauftrags vereinbarte Provisionshöhe fortgelten sollte.
Sinn der Vereinbarung war es, die Beklagte aus der Bindung des
Alleinauftrags zu befreien und ihr eigene Vermarktungstätigkeiten zu
ermöglichen. Anhaltspunkte dafür, dass sich dadurch etwas an der Höhe
der im Erfolgsfalle geschuldeten Provision ändern sollte, bestehen nicht.
51
Zum gleichen Ergebnis führt es, wenn mangels ausdrücklicher
Vereinbarung der Provisionshöhe § 653 Abs. 1, Abs. 2 BGB
herangezogen wird. Eine Provisionshöhe von 3,48 % ist bei
gewerbsmäßigen Immobilienmaklern üblich.
52
6.
53
Der Zinsanspruch hinsichtlich des Antrags zu 1) ergibt sich aus §§ 288
Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.
54
II.
55
Der Antrag zu 2) ist dagegen nicht begründet.
56
Die Klägerin kann von der Beklagten die angefallene 0,65-
Geschäftsgebühr nicht nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB ersetzt
verlangen kann. Die Kosten eines anwaltlichen Mahnschreibens sind
nämlich als Verzugsschaden nur dann zu ersetzen, wenn sich der
Schuldner bereits im Zeitpunkt der Mahnung in Verzug befindet
(Heinrichs, in: Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 286 Rn 47 f.). Zum
Zeitpunkt der Abfassung des anwaltlichen Mahnschreibens am
28.11.2005 hat sich die Beklagte noch nicht in Verzug befunden. Die
Bestimmung einer Zahlungsfrist von 10 Tagen in der Rechnung vom
25.10.2005 führte nicht zur Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 Abs.
2 Nr. 1 BGB, da es sich insoweit um eine einseitige Bestimmung der
Leistungszeit handelte, auf die § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB keine Anwendung
findet. Die Beklagte befand sich am 28.11.2005 auch nicht aufgrund der
Regelung in § 286 Abs. 3 S. 1 BGB in Verzug. Dafür müsste nämlich
feststehen, dass die Rechnung vom 25.10.2005 der Klägerin spätestens
30 Tage vor dem 28.11.2005, also spätestens am 29.10.2005,
zugegangen ist. Das ist jedoch nicht belegt.
57
V.
58
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1,
S. 2 ZPO.
59
Streitwert: 22.033,62 €
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Handelsrichter K ist orts-
61
abwesend und kann daher das Urteil/
62
den Beschluss nicht unterzeichnen.
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Dr. C3. Dr.C3 I2
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