Urteil des LG Aachen vom 13.07.2007

LG Aachen: kerosin, vergleich, nato, lärm, betriebskosten, versorgung, datum

Landgericht Aachen, 5 S 451/06
Datum:
13.07.2007
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 451/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Geilenkirchen, 10 C 573/04
Schlagworte:
Mieterhöhung
Normen:
BGB § 558
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.11.2006 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen - 10 C 573/04 AG Geilenkirchen -
teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1
ZPO abgesehen.
1
Entscheidungsgründe
2
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten führt auch in der Sache
selbst zum Erfolg. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Zustimmung zur
Mieterhöhung gemäß §§ 558 BGB ist nicht begründet. Die Kammer nimmt vorab
inhaltlich Bezug auf die in dem Verfahren 5 C 234/04 AG Geilenkirchen / 5 S 219/05 LG
Aachen enthaltenen Erwägungen (= einfache Wohnlage) und insbesondere auf das in
dem genannten Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten des
Sachverständigen XXXXXXXX vom 11.04.2005, welches nach Überzeugung der
Kammer von einer hohen Ortskenntnis geprägt ist. Die Kammer teilt insoweit die
Einschätzung des Sachverständigen XXXXXXXX, nach der die betreffende
Fliegerhorstsiedlung in Geilenkirchen-Teveren in den letzten Jahren erheblich an Wert
verloren hat. Die Siedlung ist nahezu vollständig von der Außenwelt abgeschnitten.
Eine Verschlechterung der Bewertung der Wohnlage gegenüber dem Jahre 1998 ergibt
sich auch dadurch, dass selbst bei gleichbleibenden tatsächlichen Umständen sich
deren Bewertung negativ verändert hat. So ist - bei stark gestiegenen Betriebskosten
des Individualverkehrs - die spärliche Versorgung durch den öffentlichen
Personennahverkehr heute negativer zu bewerten als noch vor neun Jahren.
Einkaufsmöglichkeiten sind in dem Wohngebiet nicht gegeben. Auch in unmittelbarer
3
Nähe sind keine Einkaufsmöglichkeiten, die im Fußwege in wenigen Minuten erreicht
werden können. Der von der Lilienthalallee ausgehende Kfz-Verkehrslärm ist in der
Richthofenstraße in vergleichbarer Weise wahrnehmbar wie in der Scharnhorststraße,
welche Gegenstand des o.g. Parallelverfahrens war. Auch die Negativbewertung von
Lärm- und Geruchsbelästigungen ist in den vergangenen Jahren erheblich angestiegen,
so dass die von der NATO-Airbase ausgehenden Beeinträchtigungen als erheblich
eingestuft werden müssen. Die Triebwerke der AWACS-Flugzeuge sind in den
vergangenen Jahren nicht gegen neue ausgetauscht worden; die durch diese alten
Triebwerke verursachten Lärmbelästigungen sind erheblich. Auch
Geruchsbelästigungen durch Kerosin sind - insbesondere im Hinblick auf mögliche
gesundheitliche Bedenken - heute schwerer wiegend als noch im Jahre 1998. Dies gilt
insbesondere im Vergleich zu anderen Wohngebieten in Geilenkirchen. Unter den
beschriebenen Umständen hält die Kammer die Einordnung der Wohnlage in den
mittleren Bereich der einfachen Wohnlage für durchaus sachgerecht.
Ein rechtlich verbindliches Anerkenntnis der Beklagten kann in deren Schreiben vom
03.07.2005 (Bl.94 GA) nicht gesehen werden. In diesem Schreiben erklären sich die
Beklagten lediglich mit einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag einverstanden. Es liegt
auf der Hand, dass damit ein vorbehaltloses Anerkenntnis der Beklagten, die diesen
Schriftsatz als juristische Laien verfasst haben, nicht verbunden war.
4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
5
Streitwert:
6
U1
U2
U3
7