Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 02.04.2017

LArbG Schleswig-Holstein: schlosserei, unzumutbarkeit, jugend, ausbildung, auflösung, abschlussprüfung, beendigung, qualifikation, arbeitsgericht, betriebsrat

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Gericht:
Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
5. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 TaBV 45/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 78a Abs 2 BetrVG, § 78a
Abs 4 BetrVG
(Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Jugend- und
Auszubildendenvertreters nach § 78a Abs 4 BetrVG)
Leitsatz
1. Auch dringende betriebliche Gründe können eine Weiterbeschäftigung des nach § 78
a Abs. 2 BetrVG übernommenen Auszubildenden i. S. v. § 78 a Abs. 4 BetrVG
unzumutbar machen. Dabei sind an die Unzumutbarkeit der Übernahme nach dem
Wortlaut und Sinn und Zweck des § 78 a BetrVG strengere Anforderungen zu stellen als
an die dringenden betrieblichen Erfordernisse i. S. v. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG (LAG
München, Beschl. v. 12.10.2005 - 9 TaBV 30/05 -).
2. Die Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber danach grundsätzlich dann
unzumutbar, wenn kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende
mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann
(BAG, Beschl. v. 12.11.1997 - 7 ABR 73/06 -).
3. Sofern der Arbeitgeber die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gemäß § 78 a
Abs. 4 BetrVG mit der Streichung bislang vorhandener Stellen begründet, hat er
darüber hinaus die Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit dieser unternehmerischen
Entscheidung aufzuzeigen.
4. Wenn in einer Betriebsvereinbarung der Stellenplan genau festgeschrieben ist und
dieser von den Betriebsparteien nur einvernehmlich abgeändert werden kann, ist es
dem Arbeitgeber verwehrt, sich im Rahmen von § 78 a Abs. 4 BetrVG auf einen von der
Geschäftsführung einseitig beschlossenen Stellenabbau zu berufen.
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes
Lübeck vom 29.09.2005, Az.: 3 BV 64/05, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines
Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Der 21-jährige Antragsgegner wurde bei der Antragstellerin in der Zeit vom
01.09.2002 bis zum 09.06.2005 zum Industriemechaniker, Fachrichtung
Betriebstechnik, ausgebildet. Das Ausbildungsverhältnis endete aufgrund
erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung am 09.06.2005. Zu jenem Zeitpunkt war
er Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Mit Schreiben vom
18.05.2005 hatte er die Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis in
seinem erlernten Beruf nach § 78 a BetrVG beantragt (Bl. 8 d.GA.). Die
Antragstellerin lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 22.05.2005 ab, da alle
unbefristeten Arbeitsplätze besetzt seien bzw. durch die vorhandene
Personaldecke besetzt werden könnten (Bl. 9 d.GA.). Gleichzeitig bot sie ihm nach
erfolgreicher Abschlussprüfung einen auf 12 Monate befristeten Arbeitsvertrag an.
Dieses Angebot, welches die Antragstellerin allen Auszubildenden nach
bestandener Abschlussprüfung unterbreitet, beruhte auf einer mit dem Betriebsrat
vereinbarten Regelungsabsprache vom 10.07.1997 i. d. F. vom 17.02.1999
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vereinbarten Regelungsabsprache vom 10.07.1997 i. d. F. vom 17.02.1999
folgenden Inhalts (Bl. 10 f. d.GA.):
„Auszubildende mit erfolgreichem Abschluss werden zunächst für 12 Monate in ein
Arbeitsverhältnis übernommen, das ihrem Berufsbild entspricht.
Besteht danach für dieses Berufsbild kein Personalbedarf, wird geprüft, ob eine
Verwendungsmöglichkeit in sonstigen Bereichen entsprechend der erworbenen
Qualifikation besteht.
Stellt sich nach eingehender Prüfung heraus, dass kein entsprechender
Arbeitsplatz vorhanden ist, endet das Arbeitsverhältnis.“
Am 09.06.2005 nahm der Antragsgegner das Angebot der Antragstellerin auf
Abschluss eines Jahresvertrags unter dem Vorbehalt „der rechtlichen Prüfung“ an.
Der Antragsgegner wird seitdem in der Schlosserei beschäftigt.
Am 10.07.1997 schlossen die Betriebsparteien die Betriebsvereinbarung
„Betriebstechnik“ zur Optimierung der Organisation der Betriebstechnik (= BV, Bl.
101-105 d.GA.). Hierin vereinbarten die Betriebsparteien u. a., dass sich die Anzahl
der Mitarbeiter in allen Bereichen aus dem Stellenplan Anlage 3 ergebe, Nr. 8.6
BV. Nach Nr. 9.1 BV ist diese Anlage Teil der Betriebsvereinbarung. In Nr. 9.2 der
Betriebsvereinbarung ist geregelt, dass die Betriebsvereinbarung mit einer Frist
von sechs Monaten zum Jahresende, jedoch erstmals zum 31.12.1998 kündbar ist
und solange fort gilt, bis eine neue Regelung diese ersetzt. Die
Betriebsvereinbarung ist inzwischen gekündigt worden. Eine neue Regelung haben
die Betriebsparteien bislang nicht getroffen.
Die Anlage 3 zur Betriebsvereinbarung „Betriebstechnik“ enthält den „Stellenplan
Betriebstechnik“ (Bl. 106 d.GA.), der für den Bereich Schlosser 43 Arbeitsplätze
vorsieht.
Jeweils im September 2004, März 2005 und Juli 2005 begannen die
Freistellungsphasen von drei sich in Altersteilzeit (Blockmodell) befindlichen
Industriemechanikern der Abteilung Schlosserei. Nach dem Stellenbesetzungsplan
der Antragstellerin sollten die Arbeitsplätze dieser ATZ-Arbeitnehmer nach Ende
ihrer jeweiligen Arbeitsphasen nicht wieder besetzt werden. Daneben befindet sich
in der Schlosserei der Mitarbeiter K... in „regulärer“ Altersteilzeit (durchgängige
Teilzeitarbeit), dessen Arbeitsverhältnis am 31.01.2007 enden wird. Nach dem
Personalbedarfsplan der Antragstellerin soll dessen Arbeitsplatz ebenfalls nicht
wieder besetzt werden.
Am 09.06.2005 hat die Antragstellerin beim Arbeitsgericht beantragt,
1. festzustellen, dass zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner mit
Ablauf der Ausbildungszeit am 09.06.2005 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht
begründet wird,
hilfsweise
2. das mit dem Antragsgegner gemäß § 78 a BetrVG begründete Arbeitsverhältnis
aufzulösen.
Wegen des weiteren, insbesondere streitigen Vorbringens der Beteiligten in erster
Instanz wird auf Ziff. I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses einschließlich
der dortigen Inbezugnahmen verwiesen.
Mit Beschluss vom 29.09.2005 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen.
Der Antrag zu Ziff. 1 sei bereits deshalb unbegründet, weil ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis zwischen Antragstellerin und Antragsgegner bereits kraft
Gesetzes nach § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG entstanden sei. Hiergegen spreche
auch nicht der Abschluss des auf 12 Monate befristeten Arbeitsverhältnisses.
Dieses überlagere das gesetzlich entstandene Arbeitsverhältnis nur in dem Sinne,
dass die vereinbarte Befristung nur in dem Falle der gerichtlichen Auflösung des
gesetzlichen Arbeitsverhältnisses zum Tragen komme. Auch der Hilfsantrag auf
Auflösung des gesetzlichen Arbeitsverhältnisses sei unbegründet. Die
Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 78 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 2 BetrVG
könnten nicht festgestellt werden. Die Antragstellerin habe die Unzumutbarkeit der
Weiterbeschäftigung des Antragsgegners nicht schlüssig dargetan. Sie könne sich
insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie im Juni 2004 beschlossen
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insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie im Juni 2004 beschlossen
habe, im Bereich der Schlosserei von den 44 Arbeitsplätzen vier freiwerdende
Arbeitsplätze dauerhaft nicht wieder zu besetzen. Auf den Einwand des
Betriebsrats, dass diese Personalplanungen mit ihm nicht abgestimmt worden
seien und nach wie vor ein unveränderter Personalbedarf vorhanden sei, hätte die
Antragstellerin substantiiert zum Bedarf in der Schlosserei und der Organisation
der verschiedenen Schichten vortragen müssen. Dies gelte umso mehr ob des
Umstandes, dass zudem der Mitarbeiter Z..., der neben seiner Ausbilderfunktion
auch Schlosserarbeiten verrichtet habe, zum 01.07.2005 ohne entsprechenden
Ersatz in eine andere Abteilung versetzt worden sei. Zudem solle der Arbeitsplatz
des Arbeitnehmers K..., dessen Arbeitsverhältnis am 31.01.2007 ende, nicht
wieder besetzt werden. Bei einem derartig drastischen Personalabbau könne sich
der Arbeitgeber jedenfalls dann nicht ohne weiteres auf den Wegfall von Stellen
berufen. Es obliege ihm darzulegen, dass er tatsächlich nicht mehr genügend
Arbeit habe, um den ehemaligen Auszubildenden dauerhaft weiter zu
beschäftigen.
Gegen diesen ihr am 21.10.2005 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am
09.11.2005 beim Landesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt und diese nach
gewährter Fristverlängerung bis zum 23.01.2006 am 23.01.2006 begründet.
Die Antragstellerin trägt vor,
die Weiterbeschäftigung des Antragsgegners sei ihr aus betrieblichen Gründen
unzumutbar, da zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kein
freier Arbeitsplatz vorhanden gewesen sei. Insbesondere sei sie auch angesichts
des § 78 a BetrVG nicht verpflichtet, neue Arbeitsplätze zu schaffen. Die
Personalbedarfsplanung werde jeweils im September des Vorjahres in
Abstimmung mit der Konzernebene, der Personalabteilung und jeweiligen
Abteilungsleiter von der Geschäftsführung getroffen. Die Personalbedarfsplanung
für den Bereich Schlosserei habe eine Reduzierung der Kopfzahl des
Stammpersonals von 44 Mitarbeitern zum Stichtag 31.07.2004 auf 40 Mitarbeiter
zum 31.12.2005 vorgesehen. Diese Planung habe auch noch am 09.06.2005
Gültigkeit besessen. Die Antragstellerin benennt namentlich die in der Schlosserei
per 31.07.2004 (44) bzw. 31.12.2005 (40) beschäftigten Mitarbeiter (Bl. 87 f.
d.GA.). Der Personalabbau sei bedingt durch eine Reduzierung der Gesamtzahl
von Maschinen. Darüber hinaus seien seit 2001 verstärkt Arbeiten an Fremdfirmen
ausgegliedert worden. Die Ausgaben für Wartungsarbeiten an Fremdfirmen seien
von € 4,42 Mio im Jahr 2001 auf € 6,9 Mio im Jahr 2005 gestiegen. Zusätzlich
würden verstärkt Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, die zu einer
geringeren Zahl an Reparaturmaßnahmen führten. Über die Personalplanung 2005
im Schlossereibereich sei der Betriebsrat in der Wirtschaftsausschusssitzung
informiert worden. Der nichtbestehenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des
Antragsgegners stehe auch nicht die Begründung eines befristeten
Arbeitsverhältnisses entgegen. Diese befristete Beschäftigung beruhe
ausschließlich auf der Regelungsabrede vom 10.07.1997 und erfolge
bedarfsunabhängig.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29.09.2005, Az.: 3 BV 64/05,
abzuändern und das gemäß § 78 a Abs. 2 BetrVG mit dem Antragsgegner
begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Der Antragsgegner und die Beteiligten zu 3) und 4) beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner sowie die Beteiligten zu 3) und 4) verteidigen
die angefochtene Entscheidung. Weder der Betriebsrat noch der
Wirtschaftsausschuss seien über die Personalplanung informiert worden. In der
jährlich im Dezember stattfindenden Sitzung des Wirtschaftsausschusses habe die
Antragstellerin lediglich erklärt, dass es keine größeren Personalveränderungen
gebe. Der nunmehr von der Antragstellerin behauptete Stellenabbau im Bereich
Schlosserei verstoße gegen die Betriebsvereinbarung „Betriebstechnik“. Insoweit
machen sich der Antragsgegner und die Beteiligten zu 3) und 4) die Gründe des
Beschlusses vom 14.10.2005 - 6 TaBV 12/05 - zu Eigen. Ausweislich der Anlage 3
zur Betriebsvereinbarung „Betriebstechnik“ werde die Sekretärin nicht im
Stellenplan „Schlosserei“ geführt, obgleich die Antragstellerin diese bei der
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Stellenplan „Schlosserei“ geführt, obgleich die Antragstellerin diese bei der
behaupteten Personalplanung mitzähle. Auch habe die Antragstellerin nicht
berücksichtigt, dass der Mitarbeiter Z... unstreitig seit April/ Mai 2005 in einer
anderen Abteilung arbeite, also nicht mehr als Schlosser i. S. d. BV
„Betriebstechnik“ geführt werde. Die von der Antragstellerin aufgestellte
Personalliste Schlosserei sei auch deshalb falsch, weil der dort aufgeführte
Mitarbeiter K... als Teilzeitarbeitnehmer in der Produktion der SBB-Endfertigung in
Halle 61 arbeite und nicht in der Schlosserei. Selbst wenn die drei Arbeitsplätze
der sich nunmehr in der Freistellungsphase befindlichen Schlosser nicht wieder
besetzt werden sollten, wären zumindest noch drei weitere Stellen in der
Schlosserei frei, auf denen der Antragsgegner unbefristet weiterbeschäftigt werden
könnte. Im Übrigen ergebe sich aus der Personalübersicht der Kostenstelle 410
mit Stand Juni 2005, dass zu diesem Zeitpunkt 39 Schlosser einschließlich des
Mitarbeiters Z... und den übernommenen Antragsgegner sowie ehemaligen
Auszubildenden und Jugend- und Auszubildendenvertreter R... geführt worden
seien.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf
den Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze und Verweisungen Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 2, 89, 66 ArbGG.
In der Sache hatte die Beschwerde indessen keinen Erfolg.
Der in zweiter Instanz nur noch verfolgte Auflösungsantrag nach § 78 a Abs. 4 Satz
1 Nr. 2 BetrVG war zulässig. Die Antragsgegnerin hat den Auflösungsantrag nach §
78 a Abs. 4 Satz 1 Hbs. 1 BetrVG fristgerecht und in der richtigen Verfahrensart
(Beschlussverfahren) vor dem Arbeitsgericht gestellt.
Der Auflösungsantrag ist indessen unbegründet.
1. Zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner ist im Anschluss an
dessen Berufsausbildungsverhältnis kraft Gesetzes gemäß § 78 a Abs. 2 BetrVG
ein Arbeitsverhältnis begründet worden. Der Antragsgegner hat unstreitig als
Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung innerhalb der letzten drei
Monate vor Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses mit Schreiben vom
18.05.2005 bei der Antragstellerin die Übernahme in ein unbefristetes
Vollzeitarbeitsverhältnis beantragt. Damit sind die Voraussetzungen für die
gesetzliche Rechtsfolge des § 78 a Abs. 2 BetrVG erfüllt.
Im Ergebnis zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die
Rechtswirksamkeit des kraft Gesetzes begründeten unbefristeten
Arbeitsverhältnisses nicht durch den Abschluss des auf 12 Monate befristeten
Arbeitsvertrages berührt wurde. Der Antragsgegner hat den befristeten
Arbeitsvertrag vom 09.06.2005 nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der
rechtlichen Überprüfung seiner Rechte aus § 78 a BetrVG unterzeichnet. Er hat
mithin erkennbar gerade nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages
- konkludent - auf seine Rechte aus § 78 a Abs. 2 BetrVG verzichtet. Dies ist
zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
2. Gemäß § 78 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG kann ein nach § 78 a Abs. 2 oder 3
BetrVG begründetes Arbeitsverhältnis wieder aufgelöst werden, wenn Tatsachen
vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände
die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
a) Die Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber grundsätzlich dann unzumutbar,
wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses im
Ausbildungsbetrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der
Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation
beschäftigt werden kann (ständige Rspr.: BAG, Beschl. v. 28.06.2000 - 7 ABR 57/98
-, zit. n. Juris; m. diversen Rspr.-Nachw.). Der Begriff der Unzumutbarkeit i. S. v. §
78 Abs. 4 BetrVG ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
unabhängig von den zu § 626 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätzen zu
bestimmen. Während sich die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach § 626
BGB auf den Zeitraum der ordentlichen Kündigungsfrist bezieht, beurteilt sich die
Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gemäß § 78 a Abs. 4 ArbGG nach der
unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
b) Auch dringende betriebliche Gründe können eine Weiterbeschäftigung des
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b) Auch dringende betriebliche Gründe können eine Weiterbeschäftigung des
übernommenen Auszubildenden unzumutbar machen. Dabei sind an die
Unzumutbarkeit der Übernahme nach dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes
strengere Anforderungen zu stellen als an die dringenden betrieblichen
Erfordernisse i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG (LAG München, Beschl. v. 12.10.2005
- 9 TaBV 30/05 -, zit n. Juris). Der Normzweck § 78 a BetrVG zielt u. a. darauf ab,
die Kontinuität und Unabhängigkeit der Arbeit in der Jugend- und
Auszubildendenvertretung sicherzustellen (BAG, Beschl. v. 06.11.1996 - 7 ABR
54/95 -, AP Nr. 26 zu § 78 a BetrVG; Oetker GK-BetrVG, 8. Aufl., Rn. 1 zu § 78 a).
Deshalb sind an die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung aus betrieblichen
Gründen strenge Anforderungen zu stellen. Dem Arbeitgeber muss die
Weiterbeschäftigung schlechterdings unzumutbar sei. Die Weiterbeschäftigung ist
dem Arbeitgeber danach grundsätzlich dann unzumutbar, wenn kein freier
Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die
Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann (BAG, Beschl. v.
12.11.1997 - 7 ABR 73/06 -, AP Nr. 31 zu § 78 a BetrVG).
aa) Ob der Arbeitgeber einen andauernden Beschäftigungsbedarf hat und mithin
ein freier Arbeitsplatz für den durch § 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden
zur Verfügung steht, bestimmt sich nicht danach, ob Arbeitsaufgaben vorhanden
sind, mit deren Verrichtung ein Arbeitnehmer betraut werden könnte. Welche
Arbeiten im Betrieb verrichtet werden sollen und wie viele Arbeitnehmer damit
beschäftigt werden, bestimmt vielmehr der Arbeitgeber durch seine
arbeitstechnischen Vorgaben und seine Personalplanung (BAG, Beschl. v.
20.03.2000 - 7 ABR 57/98 -, a.a.O.). Diese von der freien
Unternehmerentscheidung gedeckte Personalplanungshoheit des Arbeitgebers
umfasst grundsätzlich auch die Entscheidung, durch Veränderung der
Arbeitsorganisation Arbeitsplätze wegfallen zu lassen (BAG, Beschl. v. 12.11.2997
- 7 ABR 73/96 -, a.a.O.). Sofern der Arbeitgeber die Unzumutbarkeit der
Weiterbeschäftigung gemäß § 78 a Abs. 4 BetrVG mit der Streichung von Stellen
bzw. Personalabbau begründet, hat er darüber hinaus die Durchführbarkeit und
Nachhaltigkeit dieser unternehmerischen Entscheidung aufzuzeigen. Insoweit kann
auf die Rechtsprechung zur sog. kündigungsnahen Unternehmerentscheidung
verwiesen werden (BAG, Urt. v. 22.05.2003 - 2 AZR 326/02 -, AP Nr. 128 zu § 1
KSchG 'Betriebsbedingte Kündigung').
bb) Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Personalabbau-Entscheidung
über vier Stellen im Bereich der Schlosserei auch tatsächlich umgesetzt worden ist
oder ob alle oder einige dieser gestrichenen Stellen letztlich wieder besetzt worden
sind durch befristet übernommene Auszubildende. Denn für das Bestehen eines
auch nach Ansicht des Arbeitgebers zu befriedigenden Beschäftigungsbedarfs und
damit für das Bestehen eines freien Arbeitsplatzes kann eine Weiterbeschäftigung
aufgrund eines vom Arbeitgeber (freiwillig) eingegangenen befristeten
Arbeitsverhältnisses sprechen (BAG, Beschl. v. 12.11.1997 - 7 ABR 73/96 -, a.a.O.).
Vorliegend beruft sich die Antragstellerin indessen auf ihre Verpflichtung zur
befristeten Weiterbeschäftigung von Auszubildenden nach erfolgreicher
Abschlussprüfung gemäß der Regelungsabrede vom 10.07.1997. Indessen hindert
die Regelungsabrede den Arbeitgeber nicht, einen Auszubildenden nach
erfolgreicher Abschlussprüfung auch bedarfsorientiert auf einer regulären
Planstelle für 12 Monate befristet einzustellen. Die befristete
Weiterbeschäftigungsgarantie für Auszubildende gemäß der Regelungsabrede
zwingt den Arbeitgeber nicht, in jedem Fall eine neue oder freiwerdende Stelle mit
einem unbefristet einzustellenden Arbeitnehmer zu besetzen, obwohl er
gleichzeitig einen Auszubildenden für ein Jahr befristet einstellen muss.
Für die Kammer steht mithin nicht zweifelsfrei fest, ob in der Schlosserei
tatsächlich vier Arbeitsplätze weggefallen sind und somit kein
Beschäftigungsbedarf für den Antragsgegner vorhanden ist. Sofern nur einer
dieser vier Dauerarbeitsplätze in eine Stelle umgewandelt worden ist, die Jahr für
Jahr mit einem neuen Auszubildenden entsprechend der Regelungsabrede vom
10.07.1997 für 12 Monate besetzt werden soll, handelt es sich gerade nicht um
eine Stellenstreichung. Der Arbeitskräftebedarf wäre dann nach wie vor vorhanden.
Zumindest die vom Antragsgegner mit der Antragserwiderung eingereichte
Übersicht über die Kostenstelle 410 (Stand: Juni 2005) legt den Schluss nahe, dass
sowohl der Antragsgegner als auch der ehemalige Auszubildende R... in dem
Personalbedarf fest eingeplant waren. Die Kammer hat mithin Zweifel daran, ob es
sich im Falle der befristeten Weiterbeschäftigung dieser beiden ehemaligen und
nach § 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden tatsächlich um eine
bedarfsunabhängige Weiterbeschäftigung i. S. d. Regelungsabrede vom
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bedarfsunabhängige Weiterbeschäftigung i. S. d. Regelungsabrede vom
10.07.1997 handelt. Diese Zweifel werden noch zusätzlich genährt durch den eher
spärlichen Vortrag der Antragstellerin zur organisatorischen Durchsetzbarkeit des
beschlossenen Personalabbaus. Zumindest in der Beschwerdeinstanz hätte sie
aufgrund der Hinweise in dem angefochtenen Beschluss aufgrund ihrer
Mitwirkungs- und Begründungspflicht (§ 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) konkret vortragen
müssen, wann genau und in welchem Umfang sich der Maschinenpark reduziert
und inwieweit es Änderungen in der Wartung gegeben hat, etwa durch
Veränderung der Wartungsintervalle oder Beauftragung von Fremdfirmen, sodass
die beschlossene Personalreduzierung gerechtfertigt war. Allein der Hinweis auf
gestiegene Wartungskosten, die auf mannigfaltigen Ursachen beruhen können
(erhöhter Wartungsbedarf aufgrund älterer Maschinen, Preisanstieg), lässt noch
nicht den Schluss zu, der Personalbedarf in der Schlosserei sei um immerhin ein
Viertel gesunken. Die Frage der organisatorischen Durchführbarkeit der
Personalreduzierung angesichts der ineinander übergreifenden Schichtdienste
braucht indessen nicht abschließend geklärt zu werden, da die Antragstellerin
bereits aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht daran gehindert war, im Bereich
der Schlosserei das Personal von 44 Stellen auf 40 Stellen abzubauen.
c) Hierauf hat bereits die 6. Kammer des hiesigen Landesarbeitsgerichts in seiner
Entscheidung vom 14.10.2005 - 6 TaBV 12/05 -, der ein Parallelverfahren zugrunde
lag, zutreffend hingewiesen. Dem beabsichtigten Stellenabbau im Bereich der
Schlosserei steht die Betriebsvereinbarung „Betriebstechnik“ vom 10.07.1997
entgegen. Die 6. Kammer hat hierzu in dem genannten, rechtskräftigen Beschluss
vom 14.10.2005 ausgeführt:
„Gleichwohl kann sich die Antragstellerin auf eine etwaige Personalbedarfsplanung
oder beabsichtigten Stellenabbau im Bereich der Schlosserei zur Begründung der
Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Antragsgegners vorliegend jedenfalls
nicht berufen. Dem steht die Betriebsvereinbarung „Betriebstechnik“ vom 10. Juli
1997, insbesondere die Anlage 3 als Teil dieser Betriebsvereinbarung, entgegen.
Diese Betriebsvereinbarung ist zwar inzwischen gekündigt worden, gilt aber kraft
vereinbarter Nachwirkung weiter, bis eine neue Regelung diese ersetzt (Nr. 9.2 der
BV). Nach Nr. 8.6 der Betriebsvereinbarung ergibt sich die Zahl der Mitarbeiter in
allen Bereichen aus dem Stellenplan der Anlage 3. Dort sind einschließlich eines
Fachkoordinators 43 Schlosserarbeitsplätze für die verschiedenen Schichten (3-
Schicht, rollierende Schicht und Normal-Schicht) ausgewiesen. Es sind keinerlei
Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen worden, dass es sich dabei nicht
um auf Dauer angelegte Arbeitsplätze handelt. An diese Vorgaben ist die
Antragstellerin gebunden, solange die Betriebsvereinbarung durch Nachwirkung
Gültigkeit hat und die Anlagen dazu nicht im gegenseitigen Einvernehmen
geändert worden sind (Nr. 9.1 Satz 2 BV). In diesem Zusammenhang kann
letztlich dahinstehen, ob und welche Regelungen der Betriebsvereinbarung
„Betriebstechnik“ der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen. Soweit es, wie
hier, um die Festlegung der Belegschaftsstärke für die einzelnen Bereiche und um
Personalplanung geht, kann es sich nur um freiwillige Regelungen handeln, die nur
durch freiwillige Einigung der Betriebspartner zustande kommen können.
Gleichwohl unterliegen auch diese Regelungen der Nachwirkung, da die
Betriebspartner zulässigerweise eine solche vereinbart haben (BAG v. 28. April
1998 - AP Nr. 11 zu § 77 BetrVG 1972 „Nachwirkung“). Eine ablösende Regelung
ist unstreitig - aus welchen Gründen auch immer - bislang nicht erfolgt. Die
Antragstellerin hat sich damit aus für die Beschwerdekammer schwer
nachvollziehbaren Gründen einer weitgehenden Beschränkung ihres
unternehmerischen Handlungsspielraums unterworfen und eine bedarfsorientierte
flexible Personalplanung weitgehend vereitelt. Im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung des § 78 a Abs. 4 BetrVG muss sich nun die Antragstellerin
diese Regelung entgegenhalten lassen.
Danach ist der Bereich Schlosserei nach dem eigenen Vorbringen der
Antragstellerin zu ihrer Personalbedarfsplanung unterbesetzt. Unter Ausschluss
der Sekretärin fehlen dort wenigstens 3 Mitarbeiter, deren
Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nach dem Blockmodell in die Freistellungsphase
übergehen und deren Arbeitsplätze nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht
wiederbesetzt werden sollen. So wurde bereits zum 28. Februar 2005 kurz nach
Abschluss der Ausbildung des Antragsgegners der Arbeitsplatz des Mitarbeiters
M... vakant. Zwei weitere Schlosserarbeitsplätze sind - von vornherein absehbar -
im Sommer 2005 freigeworden. Auf den beabsichtigten Stellenabbau kann sich die
Antragstellerin solange nicht berufen, wie sie an ihre eigenen Vorgaben zur Zahl
der Arbeitsplätze und Mitarbeiter gebunden ist.
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In dem hier maßgebenden Beurteilungszeitpunkt Anfang Januar 2005 kannte die
Antragstellerin auch alle Umstände, die ihr die Begründung eines unbefristeten
Arbeitsverhältnisses mit dem Antragsgegner im Anschluss an sein
Ausbildungsverhältnis als zumutbar erscheinen lassen. Der Antragstellerin waren
die noch geltende Betriebsvereinbarung und die Anlage 3 bekannt. Ebenso war ihr
bekannt, dass nur wenige Wochen nach Abschluss der Ausbildung des
Antragsgegners der Arbeitsplatz jedenfalls eines in Altersteilzeit befindlichen
Mitarbeiters der Schlosserei wegen Übergangs in die Freistellungsphase vakant
und aufgrund der Betriebsvereinbarung zu besetzen sein würde. Die kurze
Übergangszeit zwischen Ende der Ausbildung und dem Ende der Arbeitsphase des
Mitarbeiters M... ist demgegenüber im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu
vernachlässigen. Die Antragstellerin handelte missbräuchlich, wollte sie sich unter
Hinweis auf diesen nicht völlig nahtlosen Übergang ihrer selbst eingegangenen
Verpflichtung aus der Betriebsvereinbarung entziehen. Hinzu kommt, dass die
Antragstellerin aufgrund der Regelungsabsprache mit dem Bet. zu 3 den
Antragsgegner zunächst ohnehin befristet für ein Jahr in seinem erlernten Beruf im
Bereich Betriebstechnik weiterbeschäftigen musste. Vor diesem Hintergrund war
es der Antragstellerin umso mehr zumutbar, den Antragsgegner auf dem Ende
Februar 2005 freiwerdenden Arbeitsplatz des Mitarbeiters M... einzusetzen und ihn
deshalb von vornherein in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 78 a Abs. 2
BetrVG zu übernehmen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war insoweit
nicht auf den Beurteilungszeitraum Januar 2006 (Ablauf des befristeten
Arbeitsverhältnisses des Antragsgegners), sondern allein auf den Zeitpunkt der
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses abzustellen. Die zu diesem Zeitpunkt
maßgebenden Umstände rechtfertigten die unbefristete Weiterbeschäftigung des
Antragsgegners.
Der Antragstellerin wird damit auch nichts Unzumutbares abverlangt. Solange die
Regelungen der Betriebsvereinbarung „Betriebstechnik“ einschließlich der Anlagen
gelten, sind sie von der Antragstellerin zu beachten. Bislang sind ablösende
Regelungen nicht getroffen worden. Soweit ersichtlich, haben die Betriebsparteien
insoweit noch nicht einmal konkret verhandelt.
Die Antragstellerin ist gleichwohl nicht einer „Dauernachwirkung“ der
Betriebsvereinbarung ausgesetzt. Die Nachwirkungsvereinbarung kann nicht zu
einer Perpetuierung des nachwirkenden Zustandes und zu unzumutbaren
Bindungen führen. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
Betriebspartner bei freiwilliger Vereinbarung einer Nachwirkung deren unbegrenzte
Dauer gewollt haben. Es ist deshalb anerkannt, dass eine
Nachwirkungsvereinbarung im Regelfall dahin auszulegen ist, dass die
Nachwirkung auch gegen den Willen einer Seite beendet werden kann. Im Zweifel
ist eine Konfliktlösungsmöglichkeit gewollt, die derjenigen bei der erzwingbaren
Mitbestimmung entspricht. Scheitern die Bemühungen um eine einvernehmliche
Neuregelung, kann danach von jedem Betriebspartner die Einigungsstelle
angerufen werden, die verbindlich entscheidet (so BAG, Beschl. v. 28. April 1998,
AP Nr. 11 zu § 77 BetrVG 1972 „Nachwirkung“).
Sollte eine einvernehmliche Einigung zwischen den Betriebsparteien scheitern,
bleibt es somit der Antragstellerin unbenommen, die Einigungsstelle
einzuschalten, um auf diesem Weg eine neue Regelung zu schaffen, die den
betrieblichen Verhältnissen angemessen Rechnung trägt und der Antragstellerin
den notwendigen unternehmerischen Handlungsspielraum belässt und ihr
insbesondere eine flexible Personalplanung ermöglicht.“
Die hier entscheidende 5. Kammer schließt sich diesen Ausführungen
uneingeschränkt an. Letztlich hat die Antragstellerin im Beschwerdetermin selbst
erkannt, dass sie den Stellenbedarfsplan im Bereich der Schlosserei nach Nr. 9.1
der Betriebsvereinbarung „Betriebstechnik“ nur im Einvernehmen mit dem
Betriebsrat abändern kann. Rechts- oder Sachargumente gegen den Beschluss
der 6. Kammer vom 14.10.2005 - 6 TaBV 12/05 - hat sie keine erhoben.
d) Es sind auch keine sonstigen, insbesondere keine in der Person oder dem
Verhalten des Antragsgegners begründeten Anhaltspunkte ersichtlich, die die
Weiterbeschäftigung des Antragsgegners für die Antragstellerin unzumutbar
erscheinen ließen. Das nach § 78 a Abs. 2 BetrVG begründete Arbeitsverhältnis
konnte mithin nicht gerichtlich aufgelöst werden.
3. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
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Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine gesetzlich begründbare
Veranlassung, § 92 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht
gegeben; im Übrigen wird auf § 92 a Arbeitsgerichtsgesetz verwiesen.