Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 15.03.2017

LArbG Schleswig-Holstein: angestelltenverhältnis, vergütung, erlass, bewährung, kultur, wissenschaft, lehrer, jugend, beamtenverhältnis, assistent

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Gericht:
Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Sa 481/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 20 BAT, § 23a BAT
Anrechnung von Beamtendienstzeiten auf
Bewährungszeiten
Leitsatz
Beamtendienstzeiten sind bei Lehrkräften an Gymnasien, die nicht die
Voraussetzungen für die Verbeamtung erfüllen, auf Bewährungszeiten nach dem Erlass
der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur über die Vergütung der im
Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 27.6.1988, zuletzt geändert am
3.12.1993 nicht anzurechnen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom
06.10.2005 - 3 Ca 631 e/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf die Bewährungszeit des Klägers
Beamtendienstzeiten anzurechnen sind und sich deshalb für ihn mit Wirkung ab
01.02.2002 ein Höhergruppierungsanspruch ergibt.
Der Kläger ist 1941 geboren, mithin jetzt 64 Jahre alt. Er ist seit dem 01.02.1991
als Berufsschullehrer beim Land Schleswig-Holstein im Anstellungsverhältnis tätig
und mit den Aufgaben eines Studienrates in der M.-Schule in E. eingesetzt. Der
Kläger war zunächst befristet tätig. Mit Wirkung ab 01.08.1992 steht er in einem
unbefristeten Vertragsverhältnis (Bl. 11 bis 13 d. A.). Kraft vertraglicher
Vereinbarung gilt für das Arbeitsverhältnis der BAT mit den Sonderregelungen SR
2 l Abs 1 BAT sowie der Erlass der Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräften vom
27.06.1988 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 195, berichtigt im NBl. MBWJK Schl.-H. S. 220).
Der Kläger war in der Zeit von 1972 bis 1977 wissenschaftlicher Assistent an der
TU Berlin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (Anlage K 2 - Bl.
14 d. A.). Die 2. Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen legte
der Kläger nicht ab.
Seit Anfang 2003 läuft ein Klärungsprozess, ob die Beamtenzeit des Klägers, die
Zeit der Tätigkeit als Dozent und wissenschaftlicher Assistent auf die Zeiten des
Bewährungsaufstieges angerechnet werden kann (Bl. 19 d. A.). Den
Klärungsprozess betrieb zunächst die Schule. Mit außergerichtlichem Anschreiben
des Klägers vom 24.03.2004 machte dieser die Anrechnung der
Beamtendienstzeit ausdrücklich selbst geltend (Bl. 20 d. A.).
Der Erlass der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur über die
Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 27.06.1988
wurde zuletzt geändert per 03.12.1993. Unter Berücksichtigung der tatsächlich
ausgeübten Tätigkeit sowie der beruflichen Vorbildung des Klägers wurde er -
unstreitig zutreffend - nach Abschnitt B V Satz 3 i. V. m. Abschnitt B IV Nr. 1 des
Eingruppierungserlasses in der Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert. Abschnitt
B IV Nr. 1 sieht eine Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe I b BAT nach
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B IV Nr. 1 sieht eine Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe I b BAT nach
mindestens 15jähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser
Vergütungsgruppe vor.
Der Kläger erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT und meint, die
Beamtendienstzeit an der TU Berlin sei anzurechnen mit der Folge, dass seit dem
01.02.2002 die Voraussetzungen für die Höhergruppierung im Wege des
Bewährungsaufstieges nach 15jähriger Tätigkeit erfüllt seien.
Die am 22.03.2005 eingereichte Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Das
geschah unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichtes im Wesentlichen mit der Begründung, die
Beamtendienstzeit sei - wie bei der tariflichen Bewährungszeit nach § 23 a BAT -
auf die im Erlass geregelte (außertarifliche) Bewährungszeit nicht anrechenbar.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des
Arbeitsgerichts Elmshorn vom 06.10.2005 Bezug genommen. Gegen diese dem
Kläger am 10.10.2005 zugestellte Entscheidung legte er am 02.11.2005 Berufung
ein, die am Montag, dem 12.12.2005 begründet wurde.
Der Kläger ist nach wie vor der Ansicht, die Beamtendienstzeit sei auf die
Bewährungszeit anzurechnen. Er meint jedenfalls zuletzt, die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts sei nicht einschlägig, da sie nur zur Anrechung von
Beamtendienstzeiten auf tarifliche Bewährungszeiten ergangen sei, nicht jedoch
zu außertariflich geregelten Bewährungszeiten. Jedenfalls sei angesichts der
Nichtregelung, dass Beamtendienstzeiten nicht angerechnet werden, davon
auszugehen, dass die Anrechnung gewollt sei. Anderenfalls habe die Ministerin die
Anrechnung von Beamtendienstzeiten explizit ausschließen müssen. Seine
Auffassung werde auch durch Ziff. 2 der Anmerkungen zum Abschnitt B des
Erlasses über die Einreihung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten
Lehrkräfte gestützt, der eine entsprechende Anwendung von § 23 b Abschnitt A
BAT festschreibe, jedoch keine entsprechende Anwendung von § 23 a BAT.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 06.10.2005, 3 Ca
631 e/05, festzustellen, dass der Kläger seit dem 01.02.2002, hilfsweise ab
Rechtshängigkeit, Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT I a,
hilfsweise BAT I b hat.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher, als auch in rechtlicher
Hinsicht für zutreffend.
Hinsichtlich des Vorbringens im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist im Wesentlichen zulässig.
a) Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der
Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden.
b) Soweit der Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT I a begehrt, ist die
Berufung unzulässig. Der Kläger hat zur Frage der Eingruppierung in
Vergütungsgruppe I a BAT in der Berufungsinstanz nichts vorgetragen. Insoweit
fehlt es an der gem. § 66 Abs. 1 ArbGG erforderlichen Berufungsbegründung.
II. Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie unbegründet.
Mit überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die
Höhergruppierungsklage abgewiesen und insbesondere unter Anwendung der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes darauf abgestellt, dass
Beamtendienstzeiten auf die im Erlass der Ministerin für Bildung, Wissenschaft,
Jugend und Kultur über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten
Lehrkräfte vom 27.06.1988 in der Fassung vom 03.02.1993 geregelten
Bewährungszeiten nicht anzurechnen sind. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur
Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird zunächst auf die
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Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird zunächst auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Lediglich ergänzend
und auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend wird Folgendes ausgeführt:
1) Dem Kläger steht keine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT zu. Er hat
die für den Bewährungsaufstieg von Vergütungsgruppe II a BAT in
Vergütungsgruppe I b BAT erforderliche 15-jährige Bewährungszeit noch nicht
erfüllt. Der Kläger war nur vom 01.02.1991 und daher zum Zeitpunkt der
Berufungsverhandlung erst 14 Jahre lang in die Vergütungsgruppe II a eingruppiert.
2) Die Beamtendienstzeit des Klägers von 1972 bis 1977 kann auf die
Bewährungszeit nicht angerechnet werden.
a) Die Parteien haben arbeitsvertraglich die Anwendung des BAT in der jeweiligen
Fassung vereinbart. Da der BAT über keine Vergütungsregelungen zur
Eingruppierung im Angestelltenverhältnis beschäftigter Lehrkräfte enthält, wurde
diese tarifliche Regelungslücke auf der Grundlage der Lehrer-Richtlinien der TdL mit
Erlass der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 27.06.1988 -
zuletzt neu gefasst am 03.02.1993 (NBl. MBWKS Schl.-H. Seite 59 ff.) außertariflich
geschlossen. Danach werden gem. Abschnitt B V Satz 2 Lehrkräfte an
berufsbildenden Schulen wie der Kläger, wie die entsprechenden Lehrkräfte an den
Gymnasien im Sinne des Abschnittes B IV eingruppiert. Abschnitt B IV lautet u. a.
wie folgt:
Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die nicht unter Abschnitt A fallen, werden in
die Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT wie folgt eingruppiert:
„Lehrkräfte an Gymnasien
1. Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten
mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die
aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens 2 Fächern
haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium
entsprechenden Fach erteilen.
II a nach mindestens 15-jähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser
Vergütungsgruppe I b.“
In den Anmerkungen zum Abschnitt B dieses Erlasses über die Einreihung der im
Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte heißt es unter Ziff. 2) u. a. wie
folgt:
2. „Soweit Tätigkeitsmerkmale einen Aufstieg (z. B. Bewährungsaufstieg,
Tätigkeitsaufstieg) enthalten, gilt § 23 b Abschnitt A BAT entsprechend. Zeiten vor
dem 01.08.1988 werden in voller Höhe angerechnet, wenn arbeitsvertraglich
mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer
entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten vereinbart war.
Die für den Aufstieg in eine höhere Bewährungsgruppe geforderte Zeit einer
Bewährung oder Tätigkeit kann auch unterbrochen sein.
Zeiten einer entsprechenden Unterrichtstätigkeit im sonstigen anerkannten
Schuldienst oder im kirchlichen Dienst können nach Maßgabe des unter Absatzes
1 angerechnet werden.
3. Auf die Bewährungszeiten werden Zeiten, die bis einschließlich zum 31.07.1988
in derselben Tätigkeit zurückgelegt worden sind, auch dann angerechnet, wenn der
Angestellte nach Maßgabe der bisherigen Regelung in eine niedrigere
Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen ist.“
b) Die Auslegung des Erlasses der Ministerin vom 27.06.1988 in der Gestalt des
Erlasses vom 03.02.1993 i. V. m. dem in Bezug genommenen BAT lässt eine
Anrechnung der Beamtendienstzeiten des Klägers von 1972 bis 1977 nicht zu.
aa) Maßgebend ist zunächst der Wortlaut der Norm. Danach setzt die Bewährung
voraus, dass sich der Lehrer mindestens 15 Jahre „in dieser Tätigkeit und in dieser
Vergütungsgruppe“ bewährt hat. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass sich der
Bewährungsaufstieg allein nach der tatsächlichen Tätigkeit in der tatsächlichen
Vergütungsgruppe II a BAT richtet. Ausgehend von dieser Wortwahl bedeutet das,
dass Tätigkeiten, die der Lehrer als Beamter mit einer anderen
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dass Tätigkeiten, die der Lehrer als Beamter mit einer anderen
besoldungsrechtlichen Zuordnung unberücksichtigt bleiben müssen, denn er hat
die Tätigkeit nicht in „dieser Vergütungsgruppe“ II b ausgeübt. Anderenfalls hätte
es heißen müssen, „nach 15-jähriger Bewährung in dieser oder gleichwertiger
Tätigkeit in dieser oder gleichwertiger Vergütungsgruppe“. Diese Formulierung ist
jedoch gerade nicht gewählt worden.
bb) Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Systematik des Erlasses, seiner
sowohl im Erlass, als auch im Arbeitsvertrag normierten Anbindung an den BAT
sowie seiner Historie. Der Erlass regelt ausdrücklich die Eingruppierung in die
Vergütungsgruppen des BAT der im Angestelltenverhältnis beschäftigten
Lehrkräfte, für die die Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT nach dem
Tarifwortlaut an sich nicht gelten. Eine Anrechnung von Beamtendienstzeiten auf
tarifliche Bewährungszeiten war und ist von den BAT-Tarifvertragsparteien
grundsätzlich nicht gewollt. Das ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichtes seit 1980 aus dem zur Tarifauslegung
heranzuziehenden Gesamtzusammenhang des BAT. Zu verweisen ist
insbesondere auf die differenzierenden Formulierungen in § 20 BAT im Vergleich zu
§ 23 a BAT. § 20 Abs. 2 BAT regelt ausdrücklich, dass auf die Dienstzeit Zeiten im
Beamtenverhältnis anzurechnen sind. Demgegenüber enthält § 23 a BAT keine
diesbezügliche Formulierung. Für die Erfüllung der Bewährungszeit maßgebend ist
gem. § 23 a Ziff. 1 BAT die Tätigkeit, die der Vergütungsgruppe entspricht, in der
der Angestellte eingruppiert ist. Eine Anrechnung von Beamtendienstzeiten auf die
Bewährungszeit ist in § 23 a BAT nicht vorgesehen. Daraus muss geschlossen
werden, dass die Tarifpartner hiervon bewusst abgesehen haben und hier eine
Anrechnung von Beamtendienstzeiten auf die Bewährungszeit ablehnen. Daran
sind die Gerichte gebunden (BAG v. 23.04.1980, 4 AZR 360/78 - zit. nach Juris;
BAG v. 16.06.2004 - 4 AZR 407/03 - zit. nach Juris).
cc) Der gleiche Auslegungsansatz ergibt sich aus dem Wortlaut des Abschnittes B
IV Ziff. 1 des Eingruppierungserlasses vom 27.06.1988 in Gestalt des Erlasses vom
03.02.1993. Auch hier ist die Anrechnung von Beamtendienstzeiten auf die
Bewährungszeit ausdrücklich nicht vorgesehen. Sie ist gänzlich unerwähnt
geblieben, obgleich es - wie der Kläger selbst vorgetragen hat - häufig vorkommt,
dass angestellte Lehrer in der Vergangenheit Beamtendienstzeiten durchlaufen
haben. Aus der Nichtregelung muss - mit dem BAG - beschlossen werden, dass
die Ministerin hiervon bewusst abgesehen hat. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür,
vom Gegenteil auszugehen und aus der Tatsache der Nichtregelung des
Ausschlusses der Anrechnung von Beamtendienstzeiten schlussfolgern zu können,
dass sich aus der Nichtregelung der Wille zur Anrechnung ergeben soll. Derartige
Auslegungsgrundsätze der doppelten Negation existieren nicht. Vielmehr gilt als
Auslegungsansatz „was nicht erwähnt ist, ist auch nicht gewollt“.
dd) Hierfür spricht auch, dass zum Zeitpunkt der Entstehung des Erlasses vom
27.06.1988 die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Nichtanrechnung
von Beamtendienstzeiten auf tarifliche Bewährungszeiten im Sinne des § 23 a BAT
bereits 8 Jahre existierte. Vor diesem historischen Hintergrund ist kein
Anhaltspunkt ersichtlich, dass das Bildungsministerium in dem Vergütungserlass
für die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte eine den BAT
erweiternde Regelung treffen und von der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichtes abweichen wollte.
ee) Vielmehr lässt sich das Gegenteil feststellen. In der Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichtes vom 23.04.1980 hat das BAG ausdrücklich bei der
Verneinung der Anrechnung von Beamtendienstzeiten auf die allgemeine Tarif-
und Vergütungssystematik abgestellt und hervorgehoben, dass nach dem BAT -
anders als nach dem Beamtenrecht - maßgebliches Ein- und
Höhergruppierungskriterium die tatsächliche Ausübung einer übertragenen
Tätigkeit für die gesamte Dauer der Bewährungszeit ist. Das hat die Ministerin in
Abschnitt B IV 1 des Eingruppierungserlasses vom 27.06.1988 in der Fassung vom
03.02.1993 aufgegriffen und deutlicher formuliert, als der BAT. Abweichend vom
Wortlaut des § 23 a Ziff. 1 BAT, der nur eine der Vergütungsgruppe entsprechende
Tätigkeit verlangt, regelt der Erlass klar und uneingeschränkt, dass eine 1)
mindestens 15-jährige Bewährung, 2) in dieser Tätigkeit und 3) in dieser
Vergütungsgruppe gefordert ist. Die Beamtendienstzeit wird jedoch gerade nicht in
der Vergütungsgruppe II a verbracht, sondern nach anderen Besoldungssystemen
unter Berücksichtigung der Spezifika des Beamtenbesoldungsrechtes.
ff) Letztendlich ergibt sich auch aus Ziff. 2 der Anmerkung zu Abschnitt B des
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ff) Letztendlich ergibt sich auch aus Ziff. 2 der Anmerkung zu Abschnitt B des
Eingruppierungsverlasses nichts anderes. Dort sind Berechnungsmechanismen für
den Bewährungsaufstieg im Zusammenhang mit dem Fallgruppenaufstieg im
Sinne des § 23 b BAT geregelt. Eine Regelung zum Bewährungsaufstieg im Sinne
des § 23 a BAT findet sich in den Anmerkungen zum Abschnitt B dieses Erlasses
gerade nicht, schon gar nicht eine Regelung, die Hinweise für die Anrechnung von
Beamtendienstzeiten auf den Bewährungsaufstieg enthält. Aus den Anmerkungen,
insbesondere aus der Existenz der Anmerkung Nr. 2 zum Abschnitt B des
Eingruppierungserlasses ergibt sich gerade, dass das Bildungsministerium zum
Zeitpunkt des Erlasses gesehen hat, dass es Anrechnungsfragen für die
Berechnung der Bewährungszeit geben kann. Gleichwohl wurden nur An- und
Berechnungsfragen betr. den Fallgruppenaufstieg geregelt, nicht jedoch
Anrechnungsfragen für den Fall der Existenz von Beamtendienstzeiten. Auch
hieraus muss nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen geschlossen werden,
dass das bewusst geschehen ist. Insoweit ist davon auszugehen, dass eine
Öffnung für eine mögliche Anrechnung von Beamtendienstzeiten gerade nicht
gewollt war, da bewusst von einer Positivregelung der Anrechnung von
Beamtendienstzeiten abgesehen wurde.
3) Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass die Tätigkeit des Klägers als
wissenschaftlicher Assistent unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf
in der Zeit von 1972 bis 1977 nicht auf die Bewährungszeit im Sinne des
Abschnittes B IV Ziff. 1 des Erlasses über die Vergütung der im
Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 27.06.1988 in der Fassung
vom 03.02.1993 angerechnet werden kann. Die Klage ist daher zu Recht
abgewiesen worden. Vor diesem Hintergrund war auch die Berufung
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, sodass die Revision
nicht zuzulassen war. Vorliegend handelt es sich, wie in der Berufungsverhandlung
auf Nachfrage bestätigt wurde, um eine Einzelfallentscheidung. Abgesehen davon
ist die Rechtsfrage der Anrechnung von Beamtendienstzeiten auf tarifliche
Bewährungszeiten in Arbeitsverhältnissen, auf die der BAT Anwendung findet,
höchstrichterlich wiederholt grundsätzlich entschieden worden.