Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 15.03.2017

LArbG Schleswig-Holstein: befristung, schutz des arbeitnehmers, korrespondenz, fürsorgepflicht, ausschluss, vertrauensschutz, verfügung, teilzeitarbeit, krankheitsfall, arbeitsgericht

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Gericht:
Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
2. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Sa 55/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 14 TzBfG, § 14 Abs 2 TzBfG,
§ 242 BGB
Sachgrundlose Befristung auch bei Angabe eines -
unzutreffenden - Sachgrundes im Arbeitsvertrag zulässig.
Leitsatz
Grundsätzlich ist bei Vereinbarung einer Befristung die Angabe des Befristungsgrundes
im Arbeitsvertrag nicht erforderlich.
Gibt der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag einen - unzutreffenden - Sachgrund an, so ist
damit nicht vereinbart, dass die Wirksamkeit der Befristung mit dem angegebenen
Sachgrund stehen und fallen solle, es sei denn, der Arbeitnehmer kann darlegen, dass
die sachgrundlose Befristung abbedungen worden ist. Dies gilt auch für die öffentliche
Hand als Arbeitgeber. Sie trifft insoweit keine erhöhte Fürsorgepflicht gegenüber dem
Arbeitnehmer.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom
12.01.2005 - 6 Ca 2471 d/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglich vereinbarten
Befristung.
Der Kläger ist am …1963 geboren. Er ist verheiratet. Vor 14 Monaten haben er
und seine Ehefrau ein Kind adoptiert. Bei der Beklagten war er gemäß dem
Arbeitsvertrag vom 27.08.2002 mit Wirkung vom 01.09.2002 als Arbeiter
(Feinblechner/Installateur) bis zum 31.08.2004 befristet beschäftigt. In dem
Arbeitsvertrag ist zur Begründung der Befristung angegeben „nach § 14 Abs. 1 Nr.
7 TzBfG“. Das Einladungsschreiben der Beklagten zu einem Vorstellungsgespräch
(Blatt 42 d. A.) enthält folgende Formulierung:
„Die Einstellung bei mir erfordert Ihr Interesse an einer befristeten Beschäftigung
(zwei Jahre nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und
zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmung (TzBfG)) ab
September 2002.“
Mit Schreiben vom 25.07.2002 teilte die Beklagte mit,
„… beabsichtige ich Sie, nach erfolgreich abgeschlossener
Einstellungsuntersuchung und abgeschlossenem Beteiligungsverfahren, als
Feinblechner/Installateur (Dienstort L.) voraussichtlich mit Wirkung vom 01.09.2002
befristet auf zwei Jahre bis zum 31.08.2004 nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit
und befristete Arbeitsverträge einzustellen.“
Der Personalrat wurde mit Schreiben vom 30.07.2002 (Bl. 46 d. A.) über die
beabsichtigte Einstellung des Klägers unterrichtet. Dort heißt es unter anderem:
„Er soll einen Arbeitsvertrag nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
Arbeitsverträge voraussichtlich mit Wirkung vom 01.09.2002 befristet bis zum
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Arbeitsverträge voraussichtlich mit Wirkung vom 01.09.2002 befristet bis zum
31.08.2004 erhalten (zwei Jahre, Datum entscheidet sich, wenn Ergebnis
Einstellungsuntersuchung vorliegt). …“
Eine entsprechende Unterrichtung erfolgte an die Gleichstellungsbeauftragte (Bl.
47 d. A.). Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 14.07.2004 mitgeteilt hatte,
dass das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2004 ende, verlangte der Kläger mit
Anwaltsschreiben vom 20.07.2004 (Bl. 14 d. A.) Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses, was die Beklagte ablehnte.
Mit der am 16.09.2004 erhobenen Klage fordert der Kläger Feststellung, dass das
Arbeitsverhältnis nicht zum 31. August 2004 endete und für den Fall des
Obsiegens Weiterbeschäftigung. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.01.2005,
auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Gegen
dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt und zu den Anträgen zu
1. und 3. rechtzeitig begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Weiter trägt er
vor, die zwischen den Parteien vereinbarte Befristung sei unwirksam, da die
Beklagte einen Grund, nämlich § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG im Arbeitsvertrag
angegeben habe, dieser jedoch nicht vorliege. Entgegen der Auffassung des
Arbeitsgerichtes seien die angezogenen Entscheidungen des BAG nicht
einschlägig. Der vorliegende Fall unterscheide sich von den dort entschiedenen.
Der sachliche Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG stehe nur öffentlichen
Arbeitgebern zur Verfügung. Neben der genauen Bezeichnung dieser Vorschrift
sprächen weitere Indizien für die Annahme, dass die Parteien die sachgrundlose
Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG konkludent ausgeschlossen haben. Der
Beklagten sei bekannt gewesen, dass sie auch die Möglichkeit gehabt hätte, das
Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund zu befristen, indem sie sich vertraglich auf die
Vorschrift des § 14 Abs. 2 TzBfG berief oder sogar gänzlich auf eine Begründung
für die Befristung verzichtete. Mit der ausdrücklichen Benennung der Vorschrift
habe die Beklagte sich selbst gebunden mit der Folge, dass ein
Begründungswechsel einen Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen
Verhaltens darstelle. Er, der Kläger, habe vor diesem Hintergrund darauf vertrauen
können, dass die Beklagte sich normgerecht verhalte und die für sie im Vergleich
zu privaten Arbeitgebern geltenden höheren Anforderungen an die Fürsorgepflicht
gegenüber ihren Arbeitnehmer beachte. Daher habe er den ihm vorgelegten
Arbeitsvertrag dahingehend verstehen müssen, dass die Befristung ausschließlich
auf den darin bezeichneten Sachgrund gestützt werde und mit diesem stehen und
fallen sollte. Weiter sprechen für einen konkludenten Ausschluss der
sachgrundlosen Befristung die Korrespondenz bzw. die Erklärungen gegenüber
dem Personalrat. Die Wehrbereichsverwaltung habe auf den Antrag der
Standortverwaltung, die Einstellung des Klägers zu genehmigen, geantwortet, dass
die Stelle aus Haushaltsgründen nur befristet für zwei Jahre finanziert werde.
Deshalb dürfe ein Arbeiter auf dieser Stelle nur nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG
eingesetzt werden.
Hierüber sei der Personalrat im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens mündlich
unterrichtet worden. Vor diesem Hintergrund stehe fest, dass die Vergütung für
die Stelle des Klägers aus Haushaltsmitteln erfolgen sollte, die haushaltsrechtlich
für eine auf zwei Jahre befristete Beschäftigung bestimmt gewesen seien.
Hiergegen spreche auch nicht die mit dem Kläger geführte Korrespondenz, in der
von einer befristeten Beschäftigung die Rede sei. Weiter spreche für einen
konkludenten Ausschluss der Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG, dass die Beklagte
alle vergleichbaren Stellen, insbesondere bei Arbeitern, nur zeitlich befristet
besetzt habe. Es handele sich bundesweit um mehrere hundert Arbeitsverträge,
wobei in nahezu allen Fällen in den Arbeitsverträgen als Befristungsgrund § 14 Abs.
1 Nr. 7 TzBfG angegeben worden sei. Erst aufgrund der Entfristungsklage des
Klägers und vergleichbarer Mitarbeiter sei die Beklagte im Laufe des Jahres 2003
dazu übergegangen, sachgrundlose Befristungen nach § 14 Abs. 2 TzBfG zu
schließen und dies entsprechend ausdrücklich in den Arbeitsverträgen anzugeben.
Diese Gesichtspunkte habe er bereits erstinstanzlich in der mündlichen
Verhandlung vom 12.01.2005 vorgetragen. Über diese Informationen habe er nicht
früher verfügt. Weiter ergebe sich der konkludente Ausschluss der sachgrundlosen
Befristung aus der Tatsache, dass ihm anlässlich der Vertragsunterzeichnung
durch die Beklagte mehrmals ausdrücklich erklärt worden sei, die Befristung des
Arbeitsverhältnisses beruhe auf haushaltsrechtlichen Gründen. Es seien finanzielle
Mittel für die Stelle nur für eine Zeit von zwei Jahren bewilligt worden. Stünden
diese Gelder nicht zur Verfügung, hätte die Stelle überhaupt nicht ausgeschrieben
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diese Gelder nicht zur Verfügung, hätte die Stelle überhaupt nicht ausgeschrieben
werden können. Daher habe er den Vertragstext so verstehen dürfen, dass die
Befristung aus Sicht der Beklagten ausschließlich auf den angegebenen
Sachgrund gestützt werde.
Für den Fall, dass seiner Argumentation nicht gefolgt werde, sei die Revision
zuzulassen, da eine grundsätzliche Bedeutung gegeben sei. Die Frage, ob die
Zitierung von § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG bereits für die Annahme des konkludenten
Ausschlusses der Berufung sachgrundlose Befristung ausreiche oder weitere
Umstände hinzutreten müssten, sei bislang noch nicht höchstrichterlich
entschieden worden. Die Klärung dieser Rechtsfrage diene der Rechtsfortbildung
und sei von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung.
Weiter verlangt der Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom
01.09. bis 10.10.2004 sowie Zahlung des Krankengeldzuschusses vom 11.10.2004
bis zum 10.01.2005 sowie eine jährliche Zuwendung. Hinsichtlich der Berechnung
wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung zu Ziffer III. verwiesen.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 12.01.2005 - 6 Ca 2471 d/04 - auf die
Berufung des Klägers aufzuheben und nach den Schlussanträgen des Klägers
erster Instanz zu erkennen,
2. die Beklagte zu verurteilen, sämtliche zwischen der Wehrbereichsverwaltung
Nord und der Standortverwaltung Rostock über die Einstellung des Klägers
geführte Korrespondenz vorzulegen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.867,75 EUR brutto abzüglich
gezahlten Krankengeldes in Höhe von 1.529,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.749,04 EUR brutto abzüglich
Krankengeld in Höhe von 1.147,20 EUR seit dem 15.09.2004, auf 499,73 EUR
brutto abzüglich Krankengeld in Höhe von 382,40 EUR seit dem 15.10.2004, auf
1.029,50 EUR brutto seit dem 15.11.2004 und auf 589,48 EUR seit dem
15.01.2005 zu zahlen,
vorsorglich,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt weiter vor, Streit entscheidend sei
die Rechtsfrage, ob ein Arbeitgeber, der in einem befristeten Arbeitsvertrag einen
Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG angebe, sich bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzung darauf berufen könne, dass die Befristung als eine ohne Sachgrund
gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG rechtswirksam sei. Entgegen der Auffassung ergebe sich
aus der Formulierung nicht, dass § 14 Abs. 2 TzBfG ausgeschlossen sei. Weitere
Vereinbarungen über den Befristungsgrund seien nicht getroffen worden. Auch
wenn § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG nur öffentlichen Arbeitgebern zur Verfügung stehen
sollte, sei dies nicht ein Indiz dafür, dass die Parteien einzelvertraglich vereinbart
haben, dass § 14 Abs. 2 TzBfG im vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollte.
Das gelte auch für die Korrespondenz zwischen der Standortverwaltung Rostock
und der Wehrbereichsverwaltung Nord bzw. den Erklärungen gegenüber dem
Personalrat. Alles seien nicht Erklärungen gegenüber dem Kläger, so dass aus
diesen nicht geschlossen werden könne, dass die Parteien des Rechtsstreits eine
vertragliche Einigung über den Ausschluss der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2
TzBfG getroffen hätten. Auch der Hinweis auf andere vergleichbare Fälle lasse
diesen Schluss nicht zu. Auch dort habe sie, die Beklagte, niemals die
Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 TzBfG ausgeschlossen. Unzutreffend sei, dass dem
Kläger anlässlich der Vertragsunterzeichnung ausdrücklich erklärt worden sei, dass
die Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen notwendig sei, und die
Bundesrepublik Deutschland sich deswegen auf die Möglichkeit einer
sachgrundlosen Befristung nicht berufen werde. Derartiges sei niemals erklärt
worden. Daher habe bei dem Kläger auch nie der Eindruck entstehen können, dass
die Befristung mit dem Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG stehen und fallen
solle.
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Entgegen der Auffassung des Klägers könne die Rechtsprechung des BAG zum
Beschäftigungsförderungsgesetz herangezogen werden.
Soweit der Kläger Herausgabe nicht bezeichneter Unterlagen verlange, sei seine
Berufung unzulässig und unbegründet, weil er dies erstinstanzlich nicht geltend
gemacht habe. Zudem habe er diesen Berufungsantrag mit keinem Wort
begründet. Auch sei der Antrag nicht ausreichend bestimmt, da nicht ersichtlich
sei, welche Unterlagen der Kläger einsehen wolle oder herausgegeben haben
möchte.
Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 3. Zahlung fordere, sei er ebenfalls nicht
beschwert, da eine erstinstanzliche Entscheidung hierzu nicht vorliege. Die
Klagerweiterung in der Berufung sei nicht sachdienlich. Die Voraussetzungen für
den geltend gemachten Zahlungsanspruch seien zwischen den Parteien strittig,
was auch für die Höhe der geltend gemachten Forderung gelte. Die Berechnung,
insbesondere zur Höhe des Krankengeldes, werde mit Nichtwissen bestritten. Ein
Anspruch stehe dem Kläger ohnehin nicht zu, da das Arbeitsverhältnis mit Ablauf
des 31.08.2004 geendet habe. Das gelte auch für die Sonderzahlung für das Jahr
2004. Zudem habe der Kläger vor gerichtlicher Geltendmachung in der
Berufungsbegründung vom 18.04.2005 seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall und Krankengeldzuschusszahlung nicht schriftlich geltend gemacht,
so dass ein etwaiger Anspruch verfallen sei.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen
Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist teils unzulässig, teils unbegründet und deshalb
insgesamt zurückzuweisen.
1. Der Kläger kann nicht Feststellung verlangen, dass das Arbeitsverhältnis nicht
durch Fristablauf beendet worden ist. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war von
den Parteien wirksam für die Dauer von 2 Jahren befristet worden. Zur Vermeidung
von Wiederholungen wird hierzu auf das angefochtene Urteil verwiesen. Gem. § 14
Abs. 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung bis zur Dauer von 2 Jahren ohne
Sachgrund zulässig. Eine solche Befristung ohne Sachgrund liegt hier vor.
Zwar hat die Beklagte im schriftlichen Arbeitsvertrag als Befristungsgrund den § 14
Abs. 1 Nr. 7 TzBfG ausdrücklich genannt. Danach liegt ein sachlicher Grund
insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die
haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er
entsprechend beschäftigt wird. Die Beklagte hat allerdings diese Begründung im
Rechtsstreit nicht substantiiert dargelegt. Ein Sachgrund nach dieser Vorschrift ist
damit nicht ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte aber nicht an die im
schriftlichen Arbeitsvertrag niedergelegte Begründung der Befristung gebunden. §
14 Abs. 4 TzBfG verlangt lediglich schriftliche Vereinbarung der Befristung, nicht
aber schriftliche Niederlegung des Grundes der Befristung (BAG Urteil vom
23.6.2004 - 7 AZR 636/03 - BB 2004,2643 = DB 2004,2585 = NZA 2004,1333).
Hierauf hat auch das Arbeitsgericht hingewiesen. § 14 Abs. 4 TzBfG erstrebt eine
Klarstellung und Warnung für den betroffenen Arbeitnehmer. Dieser Zweck wird
damit erreicht, dass die Befristung schriftlich vereinbart wird. Der Grund muss
hierfür nicht angegeben sein.
1.1 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte nicht in besonderer
Weise an die Begründung im Arbeitsvertrag gebunden, weil sie ein öffentlicher
Arbeitgeber ist. Auch wenn die Formulierung des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG dafür
spricht, dass es sich bei dieser Vorschrift um ein Privileg für die öffentliche Hand
handeln soll, ist dies nicht zwingend. Auch einem privaten Arbeitgeber können ggf.
nur für einen befristeten Zeitraum bestimmte Haushaltsmittel zur Verfügung
stehen, z.B. wenn die Beschäftigung eines Arbeitnehmers mit Fördermitteln der
Bundesagentur für Arbeit erfolgt. Diese Frage kann indes offen bleiben. Denn der
Gesetzgeber hat für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG nicht
eigenständige Regeln getroffen, die besondere Anforderungen an den Arbeitgeber
stellen, der sich auf diesen Sachgrund beruft. Auch wird in § 14 TzBfG nicht
zwischen einem öffentlichen und einem privaten Arbeitgeber differenziert. Beide
unterliegen gleichermaßen derselben Vorschrift.
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Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, die Beklagte trage eine
besondere Fürsorgepflicht. Sie trifft auch als öffentlicher Arbeitgeber eine
Fürsorgepflicht. Dass diese speziell bei der Frage der Zulässigkeit einer Befristung
nach § 14 TzBfG über die übliche eines Arbeitgebers hinausgehen soll, kann nicht
bejaht werden. Weitergehende Verpflichtungen mögen sich aus tarifvertraglichen
Regelungen, z.B. SR 2y BAT, ergeben, die hier aber nicht anzuwenden sind.
1.2 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Zulässigkeit einer
Befristung ohne Sachgrund, § 14 Abs. 2 TzBfG sei durch die Nennung des § 14
Abs. 1 Nr. 7 TzBfG im Vertrag oder andere Umstände abbedungen worden. Zwar
können Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, dass eine Befristung nicht ohne
Sachgrund erfolgen soll. Insoweit hat sich durch die Einführung des TzBfG
gegenüber dem BeschFG nichts geändert. Allerdings kann eine derartige
Abbedingungsvereinbarung nicht bereits dann gesehen werden, wenn im
Arbeitsvertrag ein Sachgrund vereinbart wird (vgl. zu § 1 Abs. 1 BeschFG 1996:
BAG Urteil vom 4.12.2002 - 7
AZR 545/01 - DB 2003,1174 = NZA 2003,916). Dass die Einführung des TzBfG
hierzu neue Gesichtspunkte gebracht hat, kann nicht bejaht werden. Es ist also
vom Kläger darzulegen, dass eine Abbedingung erfolgt ist.
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass eine Abbedingung erfolgt ist. Weder
ausdrücklich noch konkludent ist eine entsprechende Vereinbarung getroffen
worden.
Die Abbedingung ergibt sich nicht aus der behaupteten Erklärung bei
Vertragsunterzeichnung, die Befristung beruhe auf haushaltsrechtlichen Gründen.
Diese Behauptung, als wahr unterstellt, bewirkt noch nicht die Abbedingung einer
sachgrundlosen Befristung.
1.3 Der Kläger kann auch nicht Vertrauensgesichtspunkte für eine Abbedingung
heranziehen.
Der Kläger kann dies insbesondere nicht aus der vorhergehenden Korrespondenz
mit ihm und den Erklärungen gegenüber dem Personalrat herleiten. In den an den
Kläger gerichteten Schreiben ist ein Sachgrund nicht genannt worden. Es ist
lediglich ausgeführt, dass die Stelle nur befristet besetzt werden solle. Auch die
schriftlichen Stellungnahmen gegenüber dem Personalrat und der
Gleichstellungsbeauftragten enthalten keine weitere Erklärung zum Grund.
Ohne Bedeutung ist, ob dem Personalrat mündlich noch eine zusätzliche Erklärung
abgegeben worden ist. Der Personalrat ist gem. § 75 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BPersVG
beteiligt worden. Dabei handelt es sich um die Mitbestimmung zur Einstellung, zur
Übertragung der Tätigkeit sowie zur Eingruppierung. Die Mitbestimmung ist für die
Vereinbarung einer Befristung nicht vorgesehen. Sie ist auch nicht erforderlich.
Denn der Schutz des Arbeitnehmers vor einer unzulässigen Befristungsabrede
liegt bereits im Gesetz, nämlich § 16 TzBfG, wonach bei einer unwirksamen
Befristung ein unbefristeter Arbeitsvertrag als zustande gekommen gilt (vgl. zum
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hierzu: BAG Beschluss vom 28.6.1994 - 1
ABR 59/93 - NZA 1995,387).
Hinzu kommt, dass selbst wenn die Beklagte gegenüber dem Personalrat
und/oder der Gleichstellungsbeauftragten mündlich einen Sachgrund angegeben
haben sollte, dies gegenüber dem Kläger nicht einen Vertrauensschutz begründen
konnte. Der Kläger war nicht Adressat einer entsprechenden Erklärung. Dass er
bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom Personalrat
eine entsprechende Information erhalten haben sollte, ist nicht behauptet.
Spätere Informationen begründen nicht einen Vertrauensschutz, der sich auf den
Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung beziehen kann.
Auch eine etwaige interne Korrespondenz der Beklagten kann einen
Vertrauensschutz des Klägers nicht begründen. Denn hier handelt es sich um
interne Vorgänge, die dem Kläger nicht zur Kenntnis gelangt sind.
Auch die Darstellung des Klägers, die Beklagte habe bundesweit mehrere hundert
befristete Arbeitsverträge mit der Begründung „§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG“
abgeschlossen, kann einen besonderen Vertrauensschutz des Klägers nicht
begründen. Hier ist jeder Vertrag gesondert zu betrachten.
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Die vereinbarte Befristung ist daher wirksam. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist
durch Zeitablauf beendet worden.
1.4 Da die Befristung wirksam ist, ist auch der unechte Hilfsantrag auf
Weiterbeschäftigung unbegründet.
2. Soweit der Kläger mit dem Berufungsantrag zu 2 Vorlage der Korrespondenz
betr. die Einstellung des Klägers verlangt, ist dieser Antrag unzulässig, weil nicht
innerhalb der Berufungsfrist begründet.
Darüber hinaus ist der Antrag inhaltlich so unbestimmt, dass nicht feststellbar ist,
welche Korrespondenz der Kläger vorgelegt haben will.
Schließlich ergibt sich vorliegend nicht ein Anspruch aus §§ 142, 273 ZPO. Beide
Vorschriften stellen die Entscheidung ist das Ermessen des Gerichts. Wie
vorstehend zu 1.3 ausgeführt, ist die Korrespondenz betr. die Einstellung des
Klägers für die Beurteilung der Wirksamkeit der Befristung ohne Bedeutung.
3. Soweit der Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 01.09. bis
10.10.2004 sowie Zahlung des Krankengeldzuschusses vom 11.10.2004 bis zum
10.01.2005 und eine jährliche Zuwendung verlangt, ist die in der Berufung
vorgenommene Klagerweiterung nicht sachdienlich, § 263 ZPO.
Die Beklagte hat in der Berufungserwiderung ausdrücklich ausgeführt, sie halte
den geforderten Betrag nicht für nachvollziehbar. Der Beklagten würde ggf. eine
Instanz genommen.
Hinzu kommt, dass der Anspruch unbegründet ist, weil das Arbeitsverhältnis nicht
über den 31.8.2004 hinaus fortbestanden hat.
Die Berufung ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO
zurückzuweisen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da ein Fall grundsätzlicher Bedeutung nicht
vorliegt. Die Frage, ob die Zitierung eines Befristungsgrundes für die Annahme des
konkludenten Ausschlusses der Berufung sachgrundlose Befristung ausreicht oder
weitere Umstände hinzutreten müssten, ist für das BeschFG bereits
höchstrichterlich entschieden worden. Das TzBfG dient, soweit die Befristung
geregelt ist, im Wesentlichen der Kodifizierung der Rechtsprechung.
Eine Notwendigkeit, die Revision zuzulassen, wird hier auch nicht durch eine große
Anzahl Betroffener begründet. Der Kammer sind Parallelfälle beim
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein oder anderen Landesarbeitsgerichten
nicht bekannt. Die derzeit zu entscheidenden Entfristungsklagen gegen die
Beklagte betreffen andere Situationen und Fragen.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen
wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.