Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 15.03.2017

LArbG Schleswig-Holstein: haftung des arbeitgebers, bedingter vorsatz, zivilrechtliche haftung, schmerzensgeld, arbeitsunfall, arbeitsgericht, personenschaden, schadenersatz, klinik, krankenschwester

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Gericht:
Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Sa 495/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 104 Abs 1 SGB 7
Arbeitsunfall, Eisglätte, Haftungsbegrenzung,
Personenschaden, Schadenersatz, Schmerzensgeld,
Unfallerfolg, Verkehrssicherungspflicht, Vorsatz
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom
19.08.2010 – 1 Ca 139 b/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten – ihrer Arbeitgeberin - aus Anlass eines
Unfalls vom 04.01.2009 Schmerzensgeld sowie die Feststellung der
Schadensersatzpflicht für zukünftige Schäden.
Die Klägerin ist am ….1961 geboren und bei der Beklagten als Krankenschwester
in der Psychiatrieabteilung beschäftigt. Am 04.01.2009 rutschte sie gegen 9:45
Uhr im Bereich einer neben dem Haupteingangsbereich des Klinikums E...
liegenden Tür zur Psychiatrieabteilung auf dem Weg zum Dienstantritt aus und
brach sich mehrfach den linken Oberarm. Der Heilungsverlauf ist langwierig.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten und Folgen dieser Verletzung wird auf den bei
den Akten befindlichen ärztlichen Zwischenbericht vom 04.08.2009 (Anl. K 4, Bl. 13
f. d. A.), den bei den Akten befindlichen vorläufigen Entlassungsbericht (Anl. K 5,
Bl. 15 ff. d. A.) sowie das bei den Akten befindliche erste Rentengutachten der BG
Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege vom 15.04.2010 (Anl. K 11, Bl. 67 ff. d. A.)
Bezug genommen.
Die Beklagte hatte einen Räumdienst eingerichtet. Das Klinikgelände war unstreitig
geräumt und zum wesentlichen Teil auch gestreut (Klageschrift – Bl. 2 d. A./
Berufungsbegründung Bl. 108 d. A.). Auch die Wege zum Haupteingang der Klinik
und zur nur mittels eines Schlüssels zu öffnenden Nebeneingangstür waren
geräumt (Berufungsbegründung S. 2 – Bl. 108 d. A.). Ob direkt am Unfallort
gestreut war, ist streitig. Zum Unfallzeitpunkt schien die Sonne. Der Bereich vor
dem Haupteingang war nach den Erklärungen der Klägerin im Kammertermin vom
19.08.2010 trocken und es lag dort Sand. Der Bereich vor der Nebeneingangstür
sah feucht aus (Bl. 76f d. A.).
Die Klägerin hat stets behauptet, am Unfallort habe sich am 04.01.2009 eine
Eisplatte gebildet, die entgegen der sonstigen Flächen nicht geräumt bzw.
abgestreut gewesen sei. An diesem Tag hätten Temperaturen unter 0°Celsius
geherrscht. Der Klinikleitung sei bekannt gewesen, dass der Eingangsbereich sehr
schnell sehr glatt werde. Die Beklagte habe zumindest bedingt vorsätzlich ihre
Verkehrssicherungspflichten verletzt und habe deshalb Schadensersatz und auch
Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 18.000,00 EUR zu leisten. Die Beklagte
hat dem stets entgegengehalten, sie habe regelmäßig gestreut und kontrolliert,
auch noch am Morgen des 04.10.2009. Abgesehen davon sei eine etwaige -
bestrittene - kurzfristige Glättebildung mit zumutbaren Mitteln nicht zu verhindern
gewesen. Im Übrigen habe die Klägerin den Haupteingang benutzen müssen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das ist im Wesentlichen mit der
Begründung geschehen, eine Ersatzpflicht der Beklagten entfalle gem. § 104 SGB
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Begründung geschehen, eine Ersatzpflicht der Beklagten entfalle gem. § 104 SGB
VII. Der als Arbeitsunfall einzuordnende Sturz sei nicht auf eine vorsätzliche
Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen, so dass eine Haftung kraft
Gesetzes ausgeschlossen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand
und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 19.08.2010 verwiesen.
Gegen dieses der Klägerin am 13.09.2010 zugestellte Urteil hat sie am 08.10.2010
Berufung eingelegt, die am 12.11.2010 begründet wurde.
Die Klägerin ergänzt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Sie ist nach wie vor der Ansicht, der Beklagten sei zumindest bedingter Vorsatz
anzulasten.
Die Klägerin beantragt zuletzt nur noch,
unter Abänderung des am 19.08.2010 verkündeten und am 13.09.2010
zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Elmshorn – Az. 1 Ca 139 b/10 –
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld,
mindestens jedoch EUR 18.000,00 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p. a. über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche
materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Arbeitsunfall
vom 04.01.2009 in E... entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher
Hinsicht für zutreffend.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt
der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Beklagten ist keine vorsätzliche Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten
zur Last zu legen. Nur dann wäre sie als Arbeitgeberin zur Leistung von
Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Anlass des Arbeitsunfalls vom
04.01.2009 verpflichtet. Ohne Vorliegen von Vorsatz sind Ansprüche wegen des
Personenschadens gegenüber dem Arbeitgeber gem. § 104 Abs. 1 SGB VII
ausgeschlossen. Das hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil
zutreffend festgestellt. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung
überflüssiger Wiederholungen wird auf die ausführlichen und überzeugenden
Entscheidungsgründe verwiesen. Lediglich ergänzend und auch auf den neuen
Vortrag der Klägerin eingehend ist Folgendes auszuführen:
1. Bei dem Unfall handelt es sich zweifelsfrei um einen Arbeitsunfall, so dass sich
die Haftungsfrage nach § 104 Abs. 1 SGB VII richtet. Eine Haftung der Beklagten
für Personenschäden setzt daher gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII voraus, dass der
Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist.
2. Ein Arbeitsunfall ist nur dann vorsätzlich herbeigeführt worden, wenn dieser
gewollt und für den Fall des Eintritts gebilligt worden war (BAG vom 19.02.2009, 8
AZR 188/08 – zitiert nach Juris, Rz. 50; BAG vom 27.06.1975 – 3 AZR 457/74 –
Leitsatz ; BAG vom 10.10.2002 – 8 AZR 103/02 – zitiert nach Juris – ständige
Rechtsprechung des BAG; LAG Berlin-Brandenburg vom 01.06.2010 – 12 Sa
320/10 – zitiert nach Juris, Rz 15 m.w.N.; LAG Hamm vom 30.07.2001 – 19 Sa
259/01 – zitiert nach Juris, Rz. 34). Die vorsätzliche Herbeiführung des
Versicherungsfalles umfasst somit nicht nur die vorsätzliche Herbeiführung des
Unfalls, sondern auch des konkreten Verletzungserfolgs. Es muss nicht nur ein
bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich war, gewollt und gebilligt
worden sein, sondern auch der Unfall muss gewollt und gebilligt worden sein (BAG
vom 19.08.2004 – 8 AZR 349/03 – zitiert nach Juris, Rz. 28 und 31 m.w.N.).
§ 104 Abs. 1 SGB VII schließt schon eine Haftung bei vorsätzlicher Pflichtverletzung
mit ungewollter Unfallfolge aus. Derjenige, der vorsätzlich eine zugunsten eines
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mit ungewollter Unfallfolge aus. Derjenige, der vorsätzlich eine zugunsten eines
Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, will meistens dennoch
nicht die Schädigung und den Arbeitsunfall des Arbeitnehmers selbst, sondern er
hofft, dass diesem kein Unfall widerfährt (BAG vom 27.06.1975 – 3 AZR 457/74 –
Rz 21). Liegt diese Fallkonstellation vor, kann ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber
nicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen. Der
Gesetzgeber hat sich insoweit mit der Schaffung des § 104 Abs. 1 SGB VII, vormals
der §§ 636 ff RVO bewusst dafür entschieden, die zivilrechtliche Haftung des
Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmern abzulösen und dadurch betriebliche
Konfliktsituationen zu vermeiden. An die Stelle der privatrechtlichen Haftpflicht des
Unternehmers wurde die Gesamthaftung der in der Berufsgenossenschaft
zusammengeschlossenen Unternehmer gesetzt. Auf diese Weise soll das Risiko
von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber, der die Beiträge zur Unfallversicherung
allein aufbringt, kalkulierbar und Anlässe zu Konflikten im Betrieb eingeschränkt
werden (BAG vom 19.08.2004 – 8 AZR 349/03 – Rz. 21 m.w.N.).
3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die Klägerin aus Anlass ihres
Arbeitsunfalls vom 04.01.2009 keine Haftungsansprüche gegenüber der
Beklagten. Diese hat unstreitig auf dem Betriebsgelände geräumt und gestreut.
Außergewöhnliche Wetterverhältnisse waren am Unfalltag nicht gegeben.
Abgesehen davon hätten diese auch nicht dazu geführt, dass die Beklagte dann
verpflichtet gewesen wäre, flächendeckend stets und ständig zu streuen. Selbst
wenn sich durch die Sonne und den noch kalten Boden vor dem Nebeneingang
eine Eisfläche gebildet haben sollte, auf der die Klägerin gestürzt ist, ergibt sich
keinerlei Anhaltspunkt für ein vorsätzliches Handeln der Beklagten im Sinne des §
104 Abs. 1 SGB VII. Vor allem fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte,
selbst wenn sie theoretisch noch ein lückenloser hätte kontrollieren und streuen
können, auch den Unfall der Klägerin gewollt und gebilligt hat. Hierzu fehlt auch
jeglicher Tatsachenvortrag der Klägerin.
4. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass es sich bei
der Beklagten um einen Krankenhausträger handelt, wie die Klägerin meint. Das
Maß der geschuldeten Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich nicht nach der
jeweiligen Branche des Pflichtigen, vielmehr nach den allgemein gültigen
Sorgfaltsmaßstäben.
Im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.
5. Das Arbeitsgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Die Berufung war
deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 72 ArbGG liegen
nicht vor.