Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 14.03.2017

LArbG Schleswig-Holstein: fälligkeit, klagefrist, lohnfortzahlung, arbeitsunfähigkeit, arbeitsgericht, vergütung, form, geschäftsführer, erlöschen, krankheitsfall

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Gericht:
Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
2. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Sa 548/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 TVG, § 611 BGB
Geltendmachung und Ablehnung vor Fälligkeit eines
Anspruchs
Leitsatz
Die 2. Stufe einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist (Klagefrist) wird im Allgemeinen
durch eine Ablehnung vor Fälligkeit nicht in Gang gesetzt. Anders verhält es sich, wenn
der Gläubiger seinerseits bereits zuvor den Anspruch geltend macht. Denn dann
verzichtet er auf die ihm zustehende Überlegungsfrist. Lehnt der Arbeitgeber vor
Fälligkeit die Leistung von Entgeltfortzahlung ab und dokumentiert er dies später in den
Lohnabrechnungen für die betreffenden Zeiträume, so stellt dies eine ausreichende
schriftliche Ablehnung der Leistung dar, die die Klagefrist in Gang setzt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom
15.11.2005 - 2 Ca 1813 c/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 16.3. bis
19.4.2005.
Die Klägerin war zunächst etwa 14 Jahre bei der F. GmbH beschäftigt. Nachdem
diese zahlungsunfähig wurde, gründeten der Geschäftsführer der Beklagten, die
Personalsachbearbeiterin K. und die Klägerin die Beklagte. Die Klägerin wurde mit
Arbeitsvertrag vom 1.4.2004 mit Wirkung ab demselben Tage bei der Beklagten
als Metallbauerin zu einem tariflichen Brutto-Stundenlohn in Höhe von insgesamt
11,76 Euro eingestellt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft
einzelvertraglicher Vereinbarung nach den Regelungen der Tarifverträge für das
metallverarbeitende Handwerk Schleswig-Holstein.
Am 15.3.2005 kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der
Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten. Unstreitig fiel seitens der
Klägerin die Äußerung „Ich mache hier gar nichts mehr.“ Die Klägerin begab sich
zu der für Personalfragen zuständigen Mitarbeiterin K., legte den Hauptschlüssel
für das Betriebsgebäude sowie den Kassenschlüssel auf deren Schreibtisch und
verließ gegen 14.00 Uhr den Betrieb. Mit Schreiben vom 18.3.2005 sprach die
Beklagte daraufhin gegenüber der Klägerin eine Abmahnung aus, zu der die
Klägerin am 24.3.2005 Stellung nahm (Bl. 23 d.A.). Am 11.4.2005 kündigte die
Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 19.4.2005. Sie war danach zunächst arbeitslos.
Bei der Klägerin wurde für die Zeit vom 16.3. bis 24.3.2005 und gemäß den
weiteren Folgebescheinigungen bis zum 20.4.2005 Arbeitsunfähigkeit festgestellt.
Die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ging der Beklagten am 17.3.2005 zu.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18.3.2005 mit, dass sie, die
Beklagte, „aufgrund ihrer, der Klägerin, Arbeitsverweigerung vom 15. März 2005
die Lohnfortzahlung verweigerte“.
Die Gewerkschaft „V.“ wandte sich daraufhin am 23.3.2005 an die Beklagte:
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„Frau K. ist vom 16.03. bis zum 24.03.2005 durch ihren Hausarzt krank
geschrieben worden, und steht Ihnen aufgrund dessen augenblicklich leider nicht
zur Erledigung ihrer Arbeit zur Verfügung.
Da Sie in Ihrem Schreiben angeben, die Lohnfortzahlung nicht leisten zu wollen,
machen wir diese für die Kollegin geltend.
In Erwartung der Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes in Form der Lohnfortzahlung
verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen“
Die Beklagte rechnete die Vergütung für März 2005 am 7.4.2005 mit 1.099,10 EUR
br. entspr. 791,32 EUR netto ab (Bl. 24 d.A.). Die Vergütung für April rechnete sie
am 4.5.2005 (Bl. 14 d.A.) mit 751,01 EUR br. entspr. 550,06 EUR netto ab. Die sich
aus beiden Abrechnungen ergebenden Nettobeträge brachte sie am 31.5.2005
zur Auszahlung.
Mit ihrer am 29.7.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin
Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 16.3.2005 bis 19.4.2005, 25 Tage à 7,7
Stunden zu 11,76 EUR, insgesamt 2.263,80 EUR br. gefordert. Die Berechnung ist
unstrittig. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die tarifvertraglichen
Ausschlussfristen seien für gesetzliche Entgeltfortzahlungsansprüche nicht
anwendbar. Zudem habe sie ihre Ansprüche durch Schreiben vom 23.3.2005
form- und fristgerecht geltend gemacht.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin 2.263,80 Euro brutto nebst Zinsen
in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.8.2005 zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat eine Arbeitsunfähigkeit bestritten und vorgetragen, die Klägerin habe sich
die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach der Auseinandersetzung erschlichen.
Zudem seien sämtliche Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach den
tarifvertraglichen Ausschlussfristen erloschen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.11.2005 die Klage abgewiesen. Hiergegen
hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt und diese begründet.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt
weiter vor, sie sei arbeitsunfähig gewesen. Dies habe sie durch Vorlage der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachgewiesen. Sie habe ihre Ansprüche mit
Schreiben vom 23.3.2005 geltend gemacht. Dies sei ordnungsgemäß und
rechtzeitig. Danach sei die Höhe der Forderung bezifferbar. Der Beklagten seien
die Einzelheiten bekannt. Auch beziehe sich das Schreiben auf die folgenden
Arbeitsunfähigkeitszeiträume. Die Beklagte hingegen habe nicht auf dieses
Geltendmachungsschreiben geantwortet. Eine schriftliche Ablehnung liege damit
nicht vor. Das Schreiben vom 18.3.2005 könne die Klagefrist nicht in Gang setzen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel - 2 Ca 1813 c/05 - vom 15.11.2005 abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin 2.263,80 Euro brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
03.8.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das
angefochtene Urteil und trägt weiter vor, entgegen der Auffassung der Klägerin
und des BAG sei eine Geltendmachung erst nach Fälligkeit möglich. Dabei handele
es sich nicht um eine bloße Förmelei. Es könne zur Wahrung von Ansprüchen nicht
ausreichen, wenn der Arbeitnehmer noch während des Abrechnungszeitraums, wie
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ausreichen, wenn der Arbeitnehmer noch während des Abrechnungszeitraums, wie
hier geschehen mitten im Monat, Ansprüche unbezifferter Art verlange. Daher
hätte eine Geltendmachung nach Erhalt der jeweiligen Lohnabrechnungen erfolgen
müssen. Daher sei der Anspruch bereits in der 1. Stufe verfallen. Jedenfalls habe
die Klägerin nicht rechtzeitig nach Ablehnung mit Schreiben vom 18.3.2005 Klage
erhoben. Wenn man das Schreiben vom 23.3.2005 als Geltendmachung zulasse,
müsse auch eine Ablehnung vor Fälligkeit anerkannt werden. Bereits in diesem
Schreiben sei unmissverständlich eine Entgeltfortzahlung abgelehnt worden.
Zudem sei die Klägerin auch nicht arbeitsunfähig gewesen.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen
Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat nicht Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob die
Klägerin tatsächlich arbeitsunfähig war. Denn in jedem Fall ist ein Anspruch auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 16.3.2005 bis 19.4.2005
erloschen, da die Klägerin nicht rechtzeitig Klage erhoben hat (2. Stufe der
Ausschlussfrist).
§ 16 des nach dem Arbeitsvertrag anzuwendenden Manteltarifvertrags für
gewerbliche Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerks in Schleswig-
Holstein besagt:
„§ 16 - Erlöschen von Ansprüchen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Ausnahme des
Urlaubs sind zunächst innerhalb von 4 Wochen nach Fälligkeit beim Arbeitgeber
bzw. beim Arbeitnehmer schriftlich geltend zu machen.
Lehnt eine Partei die Ansprüche der anderen Partei ab, so muss innerhalb einer
weiteren 4-Wochenfrist nach Ablehnung Klage beim Arbeitsgericht erhoben
werden, es sei denn, dass die Einhaltung der Frist wegen eines unabwendbaren
Zufalls nachweislich weder schriftlich noch durch einen Beauftragten möglich war
(z. B. bei schwerer Krankheit, zwingender Ortsabwesenheit usw.). Die Ablehnung
der Ansprüche hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen.
Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen erlöschen die Ansprüche.“
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin werden streitbefangene
Entgeltfortzahlungsansprüche von der tarifvertraglichen Ausschlussfrist erfasst.
Bei dem gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall handelt es
sich um den während der Arbeitsunfähigkeit aufrecht erhaltenen
Vergütungsanspruch. Er teilt dessen rechtliches Schicksal. Ist von den
Tarifvertragsparteien der Vergütungsanspruch geregelt, stellt auch die tariflich
vorgesehene Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung einen tariflichen Anspruch dar,
der der Ausschlussklausel unterliegt (BAG Urteil vom 16.1.2002 - 5 AZR 430/00 -
DB 2002,797 = BB 2002,1102 = NZA 2002,746). Deshalb erfasst die Formulierung
in § 16 MTV „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ auch die
Entgeltfortzahlung.
2. § 16 MTV enthält eine zweistufige Ausschlussfrist, bei der zunächst eine -
schriftliche - Geltendmachung und dann, nach Ablehnung oder Zeitablauf,
Klagerhebung erfolgen muss. Dabei ist eine Reihenfolge einzuhalten: Zunächst
sind Ansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von 4 Wochen nach ihrer Fälligkeit
schriftlich geltend zu machen. Sodann ist eine gerichtliche Geltendmachung
vorgeschrieben. Wird der rechtzeitig geltend gemachte Anspruch endgültig
schriftlich abgelehnt, so ist der Anspruch innerhalb von 4 Wochen seit der
Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist
ausgeschlossen. Hieraus wird deutlich, dass zunächst eine Geltendmachung durch
denjenigen, der den Anspruch zu haben meint, erforderlich ist. Erst wenn dieser
Anspruch geltend gemacht ist, und zwar rechtzeitig, kommt eine endgültige
schriftliche Ablehnung in Betracht. Erst danach setzt die Klagefrist (2. Stufe) ein.
Zuzustimmen ist der Auffassung des Arbeitsgerichts, die Klägerin habe mit dem
Schreiben vom 23.3.2005 den von ihr behaupteten Entgeltfortzahlungsanspruch
für den Zeitraum vom 16.3.bis zum 24.3.2005 gegenüber der Beklagten geltend
gemacht und damit zumindest für diesen Zeitraum die Frist der 1. Stufe der
zweistufigen Ausschlussfrist des § 16 MTV gewahrt. Dem steht nicht entgegen,
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zweistufigen Ausschlussfrist des § 16 MTV gewahrt. Dem steht nicht entgegen,
dass die Klägerin dies bereits vor Fälligkeit getan hat (BAG Urteil vom 11.12.2003 -
6 AZR 539/02 - EzA TVG § 4 Nr. 170 Ausschlussfristen). Die Frist für die gerichtliche
Geltendmachung beginnt im Fall der vorzeitigen schriftlichen Geltendmachung erst
mit der Fälligkeit des Anspruchs (BAG Urteil vom 27.3.1996 - 10 AZR 668/95 - EzA
TVG § 4 Nr. 123 Ausschlussfristen = NZA 1996,986).
Aber auch die Entgeltfortzahlungsansprüche für die Folgezeit bis 19.4.2005 sind
mit diesem Schreiben rechtzeitig geltend gemacht. Die Auslegung einer
Geltendmachung richtet sich nach § 133 BGB; § 157 BGB, d.h. es muss vom
Empfängerhorizont aus erkennbar sein, dass die andere Vertragspartei einen
näher bestimmten Anspruch erhebt (BAG Urteil vom 20.2.2001 - 9 AZR 46/00 -
EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 139). Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus
Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung einstellen können. Ist dem
Schuldner die Höhe der gegen ihn geltend gemachten Forderung bekannt oder
diese ohne weiteres errechenbar und geht die schriftliche Geltendmachung
erkennbar davon aus, so ist eine genaue Bezifferung des Anspruchs nicht
erforderlich. Dies gilt insbesondere für Entgeltfortzahlungsansprüche. Hier ist der
Arbeitgeber auf Grund seiner besonderen Sachkenntnis zur genauen Bezifferung
regelmäßig eher in der Lage als der Arbeitnehmer (BAG Urteil vom 26.2.2003 - 5
AZR 223/02 - EzA TVG § 4 Nr. 163 Ausschlussfristen m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom 23.3.2005. Es ist zwar zunächst
nur der bis dahin bescheinigte Zeitraum genannt. Aber es wird auf die
Arbeitsunfähigkeit als solche hingewiesen und die Erwartung ausgesprochen, dass
das Arbeitsentgelt als Lohnfortzahlung weiter geleistet werde.
3. Die Klägerin hat indes nicht die 2. Stufe der Ausschlussfrist eingehalten. Mit der
Klagerhebung vom 29.7.2005 liegt sie weit außerhalb der Frist nach § 16 Abs. 2
MTV.
Die Klagefrist ist, entgegen der Auffassung der Klägerin, von der Beklagten in Gang
gesetzt worden. Zwar hat die Beklagte die Leistung bereits vor Fälligkeit und vor
dem Schreiben der Klägerin vom 23.3.2005 abgelehnt. Damit konnte sie zu
diesem Zeitpunkt noch nicht die Klagefrist in Gang setzen (LAG Schleswig-Holstein
Urteil vom 23.3.2004 - 2 Sa 530/03 - NZA-RR 2004,571). Eine andere Handhabung
führte zu einer unzulässigen Verkürzung der der Klägerin zustehenden
Überlegungsfrist.
Zweck der Ausschlussfristen in einem Tarifvertrag ist, dass die beiden Parteien
nach angemessener Zeit wissen, ob sie noch mit Forderungen aus dem
Vertragsverhältnis in Anspruch genommen werden. Dies ist gerade bei einem lang
andauernden Schuldverhältnis eine sinnvolle Regelung. Diese darf aber in keinem
Fall dazu führen, dass die eine oder die andere Seite unangemessen benachteiligt
wird. Gestattet man dem Schuldner, bereits durch eine endgültige
Leistungsverweigerung die zweite Stufe der Verfallfrist in Gang zu setzen, bevor
sich der Gläubiger überhaupt darüber klar geworden ist, ob er den Anspruch
geltend machen will, so führt dies zu einer Verkürzung der ihm zustehenden
Geltendmachungsfrist und zwar hier sogar zum Fortfall der ersten Stufe (BAG
Urteil vom 7.12.1983 - 5 AZR 425/90 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 57).
Anders verhält es sich, wenn ein Gläubiger einen Anspruch selbst vor Fälligkeit
schriftlich geltend macht. Dann verzichtet er selbst auf die ihm zustehende
Überlegungsfrist (LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 23.2.2004 - 2 Sa 530/03 -
NZA-RR 2004,571). Geschieht die Geltendmachung vor Fälligkeit, so beginnt bei
einer zweistufigen Ausschlussfrist die Frist für die gerichtliche Geltendmachung
nicht vor Fälligkeit des Anspruches (BAG Urteil v. 26.09.2001 - 5 AZR 699/00 - NZA
2002, 1218). Das gilt auch im Fall des § 16 Abs. 2 MTV.
Die Ablehnung durch die Beklagte ist in dem Schreiben vom 18.3.2005 im
Zusammenhang mit den beiden Abrechnungen erfolgt. Im Schreiben vom
18.3.2005 hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie nicht bereit sei,
Entgeltfortzahlung zu leisten. Dass sie daran trotz der Geltendmachung durch die
Klägerin festhalten wollte, hat sie durch die Abrechnungen vom 7.4. und 4.5.2005
deutlich gemacht. Dies genügt den Anforderungen einer schriftlichen Ablehnung.
Danach hat die Klägerin am 29.7.2005 mit erheblicher Verspätung Klage erhoben.
Die Beklagte musste angesichts des gesamten Ablaufs nicht mehr damit rechnen,
dass die Klägerin sie tatsächlich noch in Anspruch nehmen werde. Dem Interesse,
hier Klarheit zu schaffen, dienen die Ausschlussfristen in dem Tarifvertrag.
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Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da nicht ersichtlich ist, dass die Bedeutung des
Rechtsstreits über den der einzelnen Sache hinausgeht.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Im Übrigen wird auf § 72a
ArbGG verwiesen.