Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 13.03.2017
LArbG Schleswig-Holstein: reisekosten, arbeitsgericht, gerichtsstand des erfüllungsorts, geschäftsführer, entschädigung, ermessen, parteikosten, unverzüglich, anzeige, ausschluss
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Gericht:
Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
6. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 Ta 33/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 12a Abs 1 S 1 ArbGG, § 91
Abs 1 S 2 ZPO, § 5 Abs 5
JVEG
Anwaltskostenerstattung im Arbeitsgerichtsverfahren -
fiktive Reisekosten
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
des Arbeitsgerichts Lübeck vom 13. 01.2009 - 3 Ca 1830/08 - wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Höhe der von der Klägerin
an die Beklagte zu erstattenden Kosten, hier der fiktiven Reisekosten.
Die Klägerin trat am 01.10.2004 in die Dienste der R. Q. GmbH & Co. KG und
arbeitete seither als Produktionshilfe in deren Betrieb in Lauenburg. Im Februar
2008 wurde die R. Q. GmbH & Co. KG mit der R. N. Q. GmbH verschmolzen. Der
gemeinsame Firmenname lautete seither R. Q. (Germany) GmbH. Die Beklagte
beschloss Anfang Juni 2008 ihren Betrieb an den Firmensitz nach 89704
Langewiesen zu verlegen. Mit der Klägerin am 11.06.2008 zugegangenen
Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2008.
Gleichzeitig bot sie der Klägerin an, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der
Kündigungsfrist in 704 Lw. fortzusetzen.
Die Klägerin hat sich dagegen mit der Kündigungsschutzklage gewandt. In ihrer vor
dem Arbeitsgericht Lübeck erhobenen Klage hat sie als Anschrift der Beklagten
La./E. genannt. Das Arbeitsgericht hat die Zustellung der Klage dort veranlasst.
Den zunächst für den 22.07.2008 anberaumten Gütetermin hat das Arbeitsgericht
auf Antrag der Klägerin auf den 29.07.2008 verlegt. Zu diesem Termin hat es das
persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten nicht angeordnet.
Noch vor dem für den 14.10.2008 anberaumten Kammertermin, zu dem das
Arbeitsgericht das persönliche Erscheinen der Parteien nicht angeordnet hatte,
nahm die Klägerin ihre Klage zurück.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26.09.2008 der Klägerin die Kosten des
Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.10.2008
beantragt, die ihr von der Klägerin zu erstattenden Kosten mit 399,04 €
festzusetzen. Ihrer Berechnung hat sie die fiktiven Reisekosten, nämlich die Kosten
eines Hin- und Rückfluges von Z. nach H. in Höhe von 708,-- € und die Kosten der
Pkw-Fahrten zum Z. Flughafen sowie von H. nach L. in Höhe von ca. 90,08 €
zugrundegelegt. Weil am 29.07.2008 zwei Termine stattgefunden haben, hat die
Beklagte in diesem Verfahren nur die Hälfte der sich ergebenden fiktiven
Reisekosten geltend gemacht.
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben anwaltlich versichert, dass am
Standort der Beklagten in L. weder der Geschäftsführer der Beklagten während der
Dauer des Rechtsstreits ansässig gewesen sei noch dort ein eigenes Büro
unterhalten habe. Auch habe es dort keine zur Vertretung vor Arbeitsgerichten
geeigneten oder berechtigten Personen gegeben. Der Geschäftsführer der
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geeigneten oder berechtigten Personen gegeben. Der Geschäftsführer der
Beklagten treffe sämtliche Entscheidungen alleine. Andere vertretungsberechtigte
Personen gebe es nicht. Der Geschäftsführer habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt
weder in L. noch in L.. Er besuche die Standorte L. und L. nur in unregelmäßigen
Abständen, unterhalte dort aber kein Büro und sei dort auch nicht wohnhaft. Sein
Büro, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthaltsort sei der Ort M. in der S., und zwar
in den Räumen der R. AG.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben demgegenüber anwaltlich
versichert, dass die Beklagte sowohl in L. als auch in L. Betriebsleiter eingesetzt
habe. Diese hätten die Beklagte im Gütetermin vertreten können.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.01.2009 die von der Klägerin an die
Beklagte zu erstattenden Kosten in Höhe von 123,-- € festgesetzt. Zur
Begründung hat es ausgeführt, erstattungsfähig seien nur die Fahrtkosten von L.
nach L.. Ferner hat das Arbeitsgericht eine Kilometerpauschale von 0,25 €
angesetzt.
Gegen den ihr am 20.01.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die
Beklagte am 28.01.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.
Sie meint, die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass keine höheren
Kosten als die Reisekosten vom Erfüllungsort zum Arbeitsgericht entstehen
würden. Denn die Klägerin habe gewusst, dass der Geschäftsführer der Beklagten
allein vertretungsberechtigt gewesen sei und die unternehmerischen
Entscheidungen an seinem Wohn- und Arbeitsort in der S. treffe. Als das alleinige
ausführende Organ habe nur er zu den betriebsbedingten Gründen ausführen
können. Zudem entscheide nur er über den Abschluss etwaiger Vergleiche. Auch
wenn der Geschäftsführer nicht persönlich geladen worden sei, habe doch jede
Partei grundsätzlich einen Anspruch darauf, an jedem wie auch immer gearteten
Gerichtstermin teilzunehmen. Für die Berechnung der fiktiv entstandenen
Reisekosten sei eine Kilometerpauschale von 0,30 € zugrundezulegen. Die
Verweisung in § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO erstrecke sich auch auf § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
JVEG, der einen Betrag von 0,30 € pro Kilometer nenne.
Die Beklagte beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 13.01.2009, Az. 3 Ca 1830/08,
aufzuheben und die von der Klägerin zu erstattenden Kosten auch auf einen
weiteren Betrag in Höhe von 276,04 €, insgesamt also auf einen Betrag in Höhe
von 399,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
seit dem 17.10.2008 festzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen (vgl.
Beschluss vom 19.02.2009) und sie dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft und frist- und
formgerecht eingelegt und begründet worden. Über die vom Arbeitsgericht
festgesetzten Kosten in Höhe von 123,-- € waren keine weiteren Kosten
festzusetzen.
1.
Rechtsstreits zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung
notwendig waren. Im Arbeitsgerichtsprozess besteht nach § 12 a Abs. 1 S. 1
ArbGG im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs zwar kein Anspruch der
obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung
der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Alle
außergerichtlichen Kosten der Partei, die nicht in § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG genannt
sind, bleiben dagegen erstattungsfähig. Hierzu zählen in erster Linie die
Aufwendungen der Partei, die ihr infolge der Wahrnehmung eines Gerichtstermins
erwachsen. Demnach gehören die prozessbedingten Reisekosten grundsätzlich zu
den erstattungsfähigen Aufwendungen (Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG 2. Aufl. §
12 a Rn. 20 m. w. Nachw.). Die Erstattung ist jedoch gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO
auf die Kosten beschränkt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung
notwendig waren. Demnach hat jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung so
gering zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten
prozessualen Belange vereinbaren lässt. Zur Beurteilung wird ein konkreter, an
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prozessualen Belange vereinbaren lässt. Zur Beurteilung wird ein konkreter, an
objektiven Gesichtspunkten ausgerichteter Maßstab angelegt, der die
Berücksichtigung subjektiver Vorstellungen der Partei über die Notwendigkeit
ausschließt (Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG 2. Aufl. § 12 a Rn. 19).
Die Erstattung von Kosten für die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten ist
trotz des Erstattungsausschlusses in § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG in dem Umfang
möglich, in dem durch seine Beauftragung Parteikosten erspart wurden. Das folgt
aus dem allgemeinen Grundsatz des Kostenerstattungsrechts, nach dem auch
nicht erstattungsfähige Kosten in der Höhe zu erstatten sind, indem durch sie
erstattungsfähige Kosten erspart wurden. Dem liegt zugrunde, dass durch den
Ausschluss der Kostener-stattung zwar einerseits das Kostenrisiko für die
unterliegende Partei beschränkt, jedoch andererseits kein ungerechtfertigter
Kostenvorteil durch Hinzuziehung eines Prozessvertreters durch den Gegner
verschafft werden soll. Demnach kommen als hypothetische Parteikosten
insbesondere ersparte Reisekosten der Partei zum Gericht in Betracht (vgl. LAG
München, 27.06.2001 - 1 Ta 44/01 – NZA-RR 2002, 161; LAG Düsseldorf,
10.04.1986 - 7 Ta 390/85 - LAGE § 12 a ArbGG 1979 Nr. 6; Schwab/Weth/Vollstädt,
ArbGG 2. Aufl. § 12 a Rn. 26). Soweit deshalb eine Partei eigene Reisekosten
vermeidet, indem sie einen Rechtsanwalt hinzuzieht, sind die Anwaltsgebühren
und Auslagen in Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten von der unterliegenden
Partei zu tragen (vgl. Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG 2. Aufl., § 12 a Rn. 26 m. w.
Nachw.).
2.
Beklagte zu erstattenden fiktiven Reisekosten allenfalls in Höhe von 123,-- €
festzusetzen. Die Angriffe der Beklagten führen nicht zur Änderung des
überzeugend begründeten Beschlusses des Arbeitsgerichts.
a)
Entschädigung von Zeugen anzuwendenden Vorschriften entsprechend. § 19 JVEG
bestimmt für die Entschädigung von Zeugen, dass hinsichtlich des
Fahrtkostenersatzes § 5 JVEG anzuwenden ist. Somit ist auch § 5 Abs. 5 JVEG zu
beachten. Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der
Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der Stelle unverzüglich
angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort
zurückgefahren, so werden nach § 5 Abs. 5 JVEG Mehrkosten nach billigem
Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch
besondere Umstände genötigt war. Solche besonderen Umstände liegen hier nicht
vor. Dem Arbeitsgericht war der Aufenthaltsort des Geschäftsführers der
Beklagten und dessen Wohnsitz in der S. nicht bekannt. Den Angaben in der
Klagschrift zufolge konnte das Arbeitsgericht davon ausgehen, der Geschäftsführer
werde entweder von L. oder von L. aus die Fahrt antreten. Der Klagschrift lag das
Schreiben der Beklagten vom 26.03.2008 bei, in dem als Firmensitz der Ort L.
genannt wird. Der Akte ist nicht zu entnehmen, dass der Geschäftsführer der
Beklagten über seine Absicht informiert hat, aus der S. anzureisen. Weil er dies
unterlassen hat, sind die Mehrkosten einer Reise aus der S. nicht erstattungsfähig.
Denn grundsätzlich werden nach § 5 Abs. 1 - 4 JVEG nur diejenigen Kosten ersetzt,
die eine Reise von dem dem Gericht bekannten Ort erfordern, sofern eine andere
Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erfolgte (Hartmann, Kostengesetze, 39.
Aufl., § 5 JVEG Rn. 24).
b)
Anzeige geknüpft wird, stehen der Beklagten die Mehrkosten einer von der S. aus
angetretenen Fahrt nicht zu. Gemäß § 5 Abs. 5 JVEG sind Mehrkosten nur nach
billigem Ermessen zu ersetzen. Bei der Anreise von einem anderen als dem in der
Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten Ort werden Mehrkosten nach
billigem Ermessen gemäß § 5 Abs. 5 JVEG nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte
zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war. Das Gericht
entscheidet insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (Hartmann, Kostengesetze,
39. Aufl., § 5 JVEG Rn. 26).
Danach sind die fiktiven Reisekosten aus der S. im vorliegenden Fall nicht
erstattungsfähig. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass § 5 Abs. 5 JVEG darauf
abstellt, dass der Zeuge bzw. bei entsprechender Anwendung die geladene Partei
die Fahrt tatsächlich auch antritt und zum Termin erscheint. Es mag dann der
Entscheidung des Gerichts nach billigem Ermessen obliegen, ob die Mehrkosten
wegen der Anreise von einem anderen Ort zu erstatten sind, weil der Berechtigte
zu dieser Fahrt durch besondere Umstände genötigt war. Das Gericht kann in eine
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zu dieser Fahrt durch besondere Umstände genötigt war. Das Gericht kann in eine
solche Prüfung aber nur dann eintreten, wenn die Reise tatsächlich angetreten
wurde und die Kosten entstanden sind. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um
fiktiv entstandene Reisekosten. Bei ihrer Ermittlung ist ein objektiver Maßstab
anzulegen. Auszugehen ist dabei von dem Regelfall, dass der Geschäftsführer
seine Dienstreise am Sitz des beklagten Unternehmens beginnt. Das gebietet die
Rechtssicherheit. Denn anderenfalls hinge die Höhe der erstattungsfähigen Kosten
von dem rein zufälligen Aufenthaltsort der Partei bei Reiseantritt ab. Die notwendig
objektive Betrachtung bei der Ermittlung der fiktiven Reisekosten erfordert es
daher, auf einem von vornherein feststehenden Ort des Reisebeginns abzustellen.
Für den objektiven Betrachter kommt insoweit nur der Firmensitz in Betracht.
c)
Geschäftsführer durch sein Verhalten gezeigt hat, dass die Entsendung eines
Vertreters gemäß § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO aus L. oder L. ausreichend gewesen wäre.
Der Geschäftsführer der Beklagten ist nämlich nicht zum Termin am 29.02.2008
erschienen. Vielmehr hat er sich anwaltlich vertreten lassen.
d)
hat, kann offen bleiben, ob die fiktiven Reisekosten möglicherweise nur von L. aus
erstattungsfähig waren. In der Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, dass
Kosten nicht erstattungsfähig sind, die dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber
den Rechtsstreit von dem Hauptsitz seiner Firma aus führt, obwohl der
Arbeitnehmer den Arbeitgeber am Gerichtsstand des Erfüllungsorts verklagt hat
(vgl. LAG Düsseldorf 15.05.1991 - 7 Ta 141/91 -). Danach soll die klagende Partei
nur mit solchen Kosten belastet werden, die aus der Wahrnehmung der Termine
beim Gericht des Erfüllungsortes erwachsen. Weil das arbeitsgerichtliche Verfahren
darauf angelegt sei, die Kosten niedrig zu halten, sei ein für Arbeitsverhältnisse
vom Einzelfall unabhängiger umfassender Vertrauenstatbestand anzunehmen.
Der Arbeitnehmer, der an einem bestimmten Ort Dienstleistungen erbringe,
müsse darauf vertrauen können, dass er auch an dem für diesen Ort zuständigen
Gericht Rechtsstreitigkeiten mit seinem Arbeitgeber ohne das Risiko erhöhter
Kosten austragen kann. Nicht entscheidend sei, ob der Arbeitgeber am
Erfüllungsort über rechtlich geschultes Personal verfüge.
III.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,25 €
angesetzt. § 5 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 JVEG findet gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 2. HS ZPO
keine Anwendung. Denn § 91 Abs. 1 S. 2 2. HS ZPO verweist auf die für die
Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften. Für die Entschädigung von
Zeugen wiederum gilt über § 1 JVEG i. V. m. § 19 JVEG auch § 5 JVEG. Dieser sieht
in seinem 2. Absatz S. 2 Ziff. 1 für Zeugen eine Kilometerpauschale von 0,25 €
vor. § 5 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 JVEG, auf den die Beklagte abhebt, gilt nur für die in § 1
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 JVEG genannten Anspruchsberechtigten. Zeugen werden
dort nicht genannt, sondern vielmehr in dessen Ziff. 3 erwähnt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Anlass für die Zulassung der
Rechtsbeschwerde besteht nicht.