Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 13.03.2017
LArbG Schleswig-Holstein: vertretung, befristung, mitbestimmungsrecht, französisch, realschule, verfügung, pflichtstundenzahl, begriff, beurlaubung, kausalzusammenhang
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Gericht:
Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 Sa 1/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 51 Abs 1 S 1 MitbestG SH,
§ 2 Abs 1 Nr 1 MitbestG SH
(Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Befristung
nach § 51 MitbestG Schleswig-Holstein)
Leitsatz
§ 51 MBG Schleswig-Holstein begründet kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats
bei der Befristungsabrede eines Arbeitsverhältnisses.
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Kiel vom 03.12.2008- öD 4 Ca 1422 b/08 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Das beklagte Land beschäftigte den 1954 geborenen Kläger auf der Grundlage
mehrerer befristeter Arbeitsverträge mit den Aufgaben eines Realschullehrers bzw.
Grund- und Hauptschullehrers.
Einen ersten befristeten Arbeitsvertrag schlossen die Parteien unter dem
11.08.2006 (Bl. 10 d.A.). Das beklagte Land beschäftigte den Kläger nach
Maßgabe dieses Arbeitsvertrages ab dem 21.08.2006 als vollbeschäftigten
Angestellten mit den Aufgaben eines Realschullehrers befristet bis zum
31.07.2007. Im Arbeitsvertrag heißt es in § 1 Abs. 2, die Einstellung erfolge
aufgrund der befristeten Teilzeitbeschäftigung bzw. Beurlaubung einer oder
mehrerer Lehrkräfte. Im Anschluss daran schlossen die Parteien unter dem 30.07./
07.08.2007 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.08.2007
bis 31.01.2008 (Bl. 11, 12 d.A.), wobei die Einstellung ausweislich des
Arbeitsvertrages vertretungsweise für die Elternzeit der Lehrkraft W… erfolgte und
das beklagte Land den Kläger mit den Aufgaben eines Grund- und
Hauptschullehrers mit einer regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl von
25 Stunden beschäftigte.
Unter dem 18.02.2008 vereinbarte das beklagte Land mit dem Kläger einen
befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 18.02.2008 bis 19.03.2008, und zwar
teilzeitbeschäftigt mit den Aufgaben eines Realschullehrers und einer
regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 13,5 Stunden. In § 1 Abs. 2
des Arbeitsvertrages heißt es, die Einstellung erfolge zur Vertretung der kranken
Lehrkraft K.P… der Realschule im Schulzentrum in A… im Rahmen der
zugewiesenen Mittel zur Vermeidung von Unterrichtsausfall (Vertretungsfonds).
Unter dem 14./19.03.2008 schlossen die Parteien zu diesem Arbeitsvertrag einen
Änderungsvertrag mit der Maßgabe, dass der befristete Arbeitsvertrag
einvernehmlich bis zum 30.04.2008 verlängert wurde, wobei es in § 1 Satz 2 des
Änderungsvertrages heißt, die befristete Verlängerung des Arbeitsvertrages
erfolge zur Vertretung der erkrankten Lehrkraft S.-H… der Realschule im
Schulzentrum in A… im Rahmen der zugewiesenen Mittel zur Vermeidung von
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Schulzentrum in A… im Rahmen der zugewiesenen Mittel zur Vermeidung von
Unterrichtsausfall (Vertretungsfonds).
Unter dem 29.04.2008 vereinbarten die Parteien einen weiteren - nunmehr
streitgegenständlichen - Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 18.02.2008,
mit dem sie den bis zum 30.04.2008 befristeten Arbeitsvertrag einvernehmlich bis
zum 18.07.2008 verlängerten, wobei sie ein Pflichtstundensoll in Höhe von
insgesamt 10,5 Wochenstunden vereinbarten. Zur Begründung der befristeten
Verlängerung heißt es in § 1 Satz 2 des Änderungsvertrages, die Verlängerung
erfolge zur Vertretung der erkrankten Lehrkraft S.-H… der Realschule im
Schulzentrum in A… im Rahmen der zugewiesenen Mittel zur Vermeidung von
Unterrichtsausfall (Vertretungsfond). Mit beim Bezirkspersonalrat am 30.04.2008
eingegangenen Schreiben hörte das beklagte Land durch das Schulamt des
Kreises S… den Bezirkspersonalrat zu dieser beabsichtigten befristeten
Verlängerung des Arbeitsvertrages des Klägers an, wobei der Bezirkspersonalrat
am 30.04.2004 erklärte, gegen die beabsichtigte Personalmaßnahme keine
Bedenken zu haben.
An der Realschule im Schulzentrum in A… waren in der Zeit vom 18.02.2008 bis
18.07.2008 insgesamt 28 Wochenplanstunden Französisch vorgesehen. Der Kläger
deckte von diesem Bedarf insgesamt 11 Wochenstunden ab. Eine andere
Stammkraft unterrichtete in diesem Zeitraum 7 Stunden und eine weitere
Lehrkraft 6 Stunden Französisch. Die fehlenden 4 Stunden deckte die Schule durch
die Zusammenlegung von zwei zehnten Klassen ab. Die Lehrkraft P…, zu deren
Vertretung der Kläger zunächst befristet eingestellt worden war, ist eine
Französisch-Lehrerin. Auch die bereits im Dezember 2007 erkrankte Lehrkraft S.-
H…, zu deren Vertretung der befristete Arbeitsvertrag des Klägers bis zum
18.07.2008 insgesamt zweimal verlängert wurde, unterrichtet an der Schule
Französisch.
Neben diesen befristeten Arbeitsverträgen schloss der Kläger mit dem beklagten
Land im Jahre 2008 noch weitere befristete Arbeitsverträge, und zwar für einen
Einsatz als Realschullehrer im Bereich des Schulamtes B.S… Das beklagte Land
vereinbarte insoweit mit ihm einen befristeten Teilzeitarbeitsvertrag für die Zeit
vom 05.08.2008 bis 19.03.2008, und zwar zur Vertretung der erkrankten Lehrkraft
V… mit 10 Stunden pro Woche. Diesen Vertrag verlängerten die Vertragsparteien
bis zum 16.05.2008, wobei dies ebenfalls zur Vertretung der erkrankten Frau V…
geschah. Unter dem 17.05.2008 schlossen die Parteien den nunmehr weiteren
streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage das
beklagte Land den Kläger ab 17.05.2008 auf befristete Zeit mit den Aufgaben
eines Realschullehrers beschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen
Pflichtstundenzahl von 10 Stunden. Gemäß § 1 Abs. 2 dieses Arbeitsvertrages (Bl.
6,7 d.A.) erfolgte die Einstellung für die Dauer der Pflichtstundenermäßigung der in
den Dienst zurückgekehrten Frau V…, längstens jedoch bis zum 18.07.2008.
Im Hinblick auf diese personelle Maßnahme verfügte die zuständige Schulrätin
unter dem 16.05.2008, es sei die befristete Einstellung des Klägers für die Dauer
der Pflichtstundenermäßigung der Frau V… bis zum 18.07.2008 vorgesehen. Die
Schulrätin verfügte weiterhin unter dem 16.05.2008 (Bl. 111 d.A.), dem
Bezirkspersonalrat zur Information eine Kopie der Verfügung zu überlassen.
Zwischen dem Schulamt des Kreises S… und dem Bezirkspersonalrat (Lehrer)
existiert eine Dienstvereinbarung bezüglich verschiedener Vorabzustimmungen.
Diese Dienstvereinbarung vom 28.02.2006 (Bl. 55, 56 d.A.) regelt in Abschnitt 3
die Vorabstimmung des Bezirkspersonalrats bezogen auf Arbeitsverträge für
längerfristige Krankheitsvertretungen (ab 3 Wochen), Mutterschutzvertretungen,
Verlängerungen von Arbeitsverträgen bis zum Schuljahresende sowie sonstige
Zeitverträge. In Abschnitt 3 dieser Dienstvereinbarung ist insoweit weiterhin
geregelt, diesbezüglich seien jedoch gemäß § 51 Abs. 1 MBG Schleswig-Holstein
entsprechende Mitbestimmungsanträge zu stellen.
Im Schuljahr 2006/2007 beschäftigte das beklagte Land etwa 23.500 Lehrkräfte
Voll- und Teilzeit an allgemeinbildenden öffentlichen Schulen. Mit Stand Juli 2007
waren wiederum 1.795 Lehrkräfte einschließlich 358 Vertretungskräfte, die den
Vorbereitungsdienst noch nicht absolviert hatten, an den öffentlichen Schulen in
Schleswig-Holstein im Wesentlichen zur Vertretung von Mutterschutz-, Elternzeit-
und Krankheitsfällen mit befristeten Verträgen beschäftigt. Zu Beginn des
Schuljahres 2007/2008 belief sich die Zahl der befristet beschäftigten
Vertretungen auf ca. 1.000 Lehrkräfte.
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Das beklagte Land weist den Schulämtern Mittel aus dem Fond zur „Vermeidung
von Unterrichtsausfall“ (Vertretungsfonds) zu, um damit kurzfristige Verträge
abschließen zu können, die durch im Laufe des Schuljahres auftretenden Ausfall
von Lehrkräften - in der Regel durch Erkrankung - erforderlich werden. Diese
Beschäftigung erfolgt nicht auf Planstellenanteilen.
Der Kläger hat die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates gerügt und die
Auffassung vertreten, das Mitbestimmungsrecht des Personalrates beziehe sich
auch auf die Befristungsabrede. Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, das
beklagte Land dürfe sich nicht formal bezüglich der befristeten Verträge nur auf
die konkret bestimmten Vertretungsfälle beziehen. Die Erhöhung der Anzahl der
Vertretungskräfte zeige, dass das Land strukturell eine zweite Lehrergruppe in
Form der Vertretungslehrer eröffne. Der Schulbetrieb stelle eine staatliche
Pflichtaufgabe des Landes nach Gesetz und Verfassung dar. Grundsätzlich
bestehe für die Beschäftigung von Lehrern nicht nur ein lediglich vorübergehender
Bedarf. Grundlage des Haushaltes bezüglich der Personalkosten der unbefristet
beschäftigten Lehrer sei eine Personalbedarfsplanung. Das Land kalkuliere also
zunächst dahin, dass es mit 100 % der Stammkräfte den erforderlichen
Lehrerbedarf abdecken könne. Gleichzeitig - spätestens seit 2006 - habe das
beklagte Land aber erkannt, dass die 100 % der Stammkräfte während des
Schuljahres nicht zur Verfügung stünden. Der Regelbedarf sei also offensichtlich
nicht mit 100 % der Stammlehrer abzudecken. Der Mehrbedarf zur Vertretung
bestehe deshalb dauerhaft.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die Befristungen der
angegriffenen Verträge seien sachlich begründet. Grundlage sei jeweils ein konkret
benannter Vertretungsfall, nämlich die Pflichtstundenreduzierung der Lehrerin V…
und die Erkrankung der Lehrerin S-H… . Da der Anteil der befristet beschäftigten
Lehrer unter 6 % der insgesamt beschäftigten Lehrer liege, könne keine Rede
davon sein, dass das Regel/Ausnahme-Verhältnis der Teilzeittätigkeit verletzt sei.
Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass die Anzahl der Schüler an
allgemeinbildenden öffentlichen Schulen seit Jahren rückläufig sei. Diese
Entwicklung sei nicht mehr umkehrbar. Es könne von ihm - beklagten Land - nicht
verlangt werden, bei einer solchen erkennbaren Entwicklung zusätzliche Planstellen
zu schaffen, deren Bedarf in der Zukunft nicht bekannt sei. Aus der Tatsache, dass
die generelle Möglichkeit eines Vertretungsbedarfes erkannt und durch die
Schaffung eines eigenen Haushaltstitels berücksichtigt worden sei, dürfe nicht
geschlossen werden, dass im Vorwege bereits deutlich sei, in welchen
Fächerkombinationen an welchem Schultyp zusätzliche Lehrer benötigt werden
würden. Statt einer solchen positiven Kenntnis des konkreten Mehrbedarfs handele
es sich vielmehr um die Erfahrung aus der jahrelangen Organisation des
Schulbetriebes, dass von den beschäftigten Lehrern ein Teil aus unterschiedlichen
Gründen ausfalle. Wenn der Kläger aus dieser Erfahrung ableiten wolle, es bestehe
eine Verpflichtung dazu, für sämtliche Schularten und Fächer ein gewisses
Kontingent unbefristet eingestellter Lehrkräfte für Vertretungen vorzuhalten, ohne
vorab den konkreten Vertretungsbedarf zu kennen, so sei dies nicht nur in Zeiten
der Haushaltsknappheit und verstärkter Sparanstrengungen abwegig, sondern
generell ein unverantwortlicher Umgang mit Steuergeldern. Das
Bundesarbeitsgericht habe diesen Faktoren durch die Entwicklung des
sogenannten „Gesamtvertretungsbedarfs“ an Schulen Rechnung getragen.
Zudem sei durch den Ausfall der Lehrerin S.-H… der Vertretungsbedarf belegt.
Dies gelte auch für die Lehrerin V…, die nach Rückkehr aus ihrer Erkrankung ihr
Pflichtstundenkontingent reduziert habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der dort
gestellten Anträge wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen
Urteils.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt,
das beklagte Land habe den zuständigen Personalrat gemäß § 51 Abs. 1 MBG
nicht ordnungsgemäß beteiligt, weshalb die Befristungsabreden unwirksam seien.
Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats begrenze sich nicht nur auf die
Einstellung bzw. die Beschäftigung des Klägers, sondern beziehe sich auch auf die
Befristung von Arbeitsverhältnissen. Bezogen auf die Beschäftigung zur Vertretung
der Lehrkraft S.-H… sei der Arbeitsvertrag bereits am 29.04.2008 abgeschlossen
worden, obwohl der örtliche Personalrat erst am 30.04.2008 zugestimmt habe.
Dies führe zur Unwirksamkeit der vereinbarten Befristungsabrede. Bezogen auf die
Beschäftigung wegen der Pflichtstundenreduzierung der Lehrkraft V… sei
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Beschäftigung wegen der Pflichtstundenreduzierung der Lehrkraft V… sei
wiederum zu berücksichtigen, dass aufgrund des Vortrages des beklagten Landes
nicht erkennbar sei, ob und inwieweit das insoweit zuständige Schulamt einen
entsprechenden Antrag auf Zustimmung zu der befristeten Beschäftigung des
Klägers gestellt habe. Wegen der weiteren Begründung wird Bezug genommen auf
den Inhalt des angegriffenen Urteils.
Das beklagte Land hat gegen das ihm am 17.12.2008 zugestellte Urteil am
30.12.2008 Berufung eingelegt und diese am 16.01.2009 begründet.
Das beklagte Land vertritt die Rechtsauffassung, aus § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG
Schleswig-Holstein folge kein Mitbestimmungsrecht des Personalrates hinsichtlich
der inhaltlichen Ausgestaltung des Arbeitsvertrages und damit der
Befristungsabrede. Das Arbeitsgericht habe ohne nähere Prüfung die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Regelungen in Brandenburg und
Nordrhein-Westfalen auf Schleswig-Holstein übertragen, obwohl sich die
Gesetzeslage in Schleswig-Holstein von jener in diesen Bundesländern
unterscheide. Ungeachtet dessen sei das Mitbestimmungsverfahren auch
ordnungsgemäß erfolgt. Bezogen auf die Beschäftigung am Schulzentrum in A…
habe der zuständige Bezirkspersonalrat am 30.04.2008 zugestimmt. Bezogen auf
die Beschäftigung im Bereich des Schulamtes B.S… liege ausweislich der
Dienstvereinbarung vom 26.04.2006 eine Vorabzustimmung des
Bezirkspersonalrates vor. Zudem sei dieser auch rechtzeitig angehört worden.
Selbst wenn es insoweit zu einer zeitlichen Verzögerung gekommen sein sollte, sei
dies unschädlich, denn die Vorabzustimmung liege in jedem Fall vor. Für die
Befristungen gebe es einen Sachgrund, nämlich die Beschäftigung des Klägers aus
Mitteln des Vertretungsfonds.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 03.12.2008 - öD 4 Ca 1422
b/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und wiederholt seine
Rechtsauffassung, wonach der Personalrat gemäß § 51 Abs. 1 MBG auch bei der
Befristungsabrede ein Mitbestimmungsrecht habe. Dem Mitbestimmungsgesetz
lasse sich entnehmen, dass ein umfassendes Mitbestimmungsrecht des
Personalrats gewollt sei. Gemäß § 2 Abs. 1 MBG bestimme der Personalrat mit bei
allen Maßnahmen der Dienststelle für die in der Dienststelle tätigen Beschäftigten.
Das Mitbestimmungsgesetz stelle nicht lediglich auf den Begriff der Einstellung ab,
sondern auf jenen der personellen Maßnahme.
Soweit es um den Befristungsgrund gehe, sei unstreitig, dass das Land zwei
unterschiedliche Lehrergruppen (Stammkräfte/Vertretungskräfte) seit Jahren aus
unterschiedlichen Haushaltstiteln bezahle. Das Land habe in einem ersten Schritt
bei gleichbleibender Anzahl der Stammlehrer offenbar generell einen erhöhten
Lehrerbedarf gesehen, weil es die Anzahl der Vertretungslehrer erheblich erhöht
habe. Wenn die Schülerzahlen rückläufig seien, andererseits die Lehrerzahlen
stiegen, ergebe sich daraus, dass ein Absinken der Schülerzahl jedenfalls nicht
proportional ein Absinken des Lehrerbedarfs begründe. Der unstreitig bestehende
Mehrbedarf, der sich zahlenmäßig dokumentiere in der Erhöhung der
Vertretungskräfte, werde ausschließlich über Vertretungskräfte abgedeckt und
dazu spiegelbildlich würden die unterschiedlichen Haushalte für die
Lehrervergütungen kalkuliert und beschlossen. Im Kern beziehe sich diese
unternehmerische Entscheidung also darauf, zusätzliche Bedarfsfälle nicht mehr
mit Regellehrern zu besetzen, sondern mit Vertretungen. Eine Dienstvereinbarung
wegen dieser Betriebsänderung habe das beklagte Land mit der
Personalvertretung jedoch nicht abgeschlossen. Nach § 58 Abs. 3 MBG sei es
unzulässig, eine Maßnahme durchzuführen ohne die gesetzlich vorgeschriebene
Beteiligung. Das beklagte Land führe die zweite Gruppe der befristet beschäftigten
Lehrkräfte auch nicht nur vorübergehend ein, sondern bereits seit Jahren auf
Grundlage einer solchen unternehmerischen Entscheidung. Das Land müsse aber
für diese Vertretungsfälle ein Fristende oder eine anderweitige Begrenzung oder
Einschränkung prognostisch feststellen können. Dies sei unstreitig nicht der Fall,
weil das Land seit Jahren Verträge mit befristeten Lehrern abschließe, deren Zahl
sich massiv erhöht habe. Es fehle also am Merkmal des vorübergehenden Bedarfs.
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sich massiv erhöht habe. Es fehle also am Merkmal des vorübergehenden Bedarfs.
Zudem fehle jede Darlegung des Landes dazu, warum es im Rahmen
prognostischer Entscheidung von einem Wegfall des Generalvertretungsbedarfs
zum Ende der Befristung des Klägers rechtmäßig ausgehen konnte. Der
tatsächliche Regelbedarf an Lehrkräften liege bei bis zu 106 % der Anzahl der
Stammkräfte. Da sich dieser Regelbedarf dauerhaft verfestigt habe, fehle es am
Merkmal der vorübergehenden Vertretung. Die Grundkalkulation mit 100 %
Stammlehrern sei letztlich eine personalmäßige Unterdeckung.
Bezogen auf die vom beklagten Land angeführten Vertretungsfälle seien auch
nicht die Voraussetzungen der unmittelbaren oder mittelbaren Vertretung
gegeben. Dies habe er - Kläger - bezogen auf den Schulstandort A… dargelegt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufung wird Bezug
genommen auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und frist- und formgerecht eingelegt und
begründet worden. In der Sache hat sie auch Erfolg. Die Angriffe der Berufung
rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und die
Abweisung der Klage. Die zwischen den Parteien bestehenden beiden befristeten
Arbeitsverhältnisse endeten mit Ablauf des 18.07.2008. Entgegen der Auffassung
des Arbeitsgerichts hat der zuständige Personalrat nach dem MBG Schleswig-
Holstein kein Mitbestimmungsrecht bei der Befristungsabrede. Es kann deshalb
dahingestellt bleiben, ob der Personalrat insoweit überhaupt fehlerhaft beteiligt
wurde. Im Übrigen sind beide Befristungen sachlich gerechtfertigt, und zwar
unabhängig von dem Institut der Gesamtvertretung aufgrund vom beklagten Land
dargelegter Einzelvertretung. Dazu im Einzelnen:
I.
Der Befristungsabrede in beiden streitgegenständlichen Arbeitsverträgen steht
eine angeblich mangelhafte Beteiligung des Personalrats nicht entgegen. Denn
gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schleswig-Holstein hat der Personalrat kein
Mitbestimmungsrecht bei der Befristungsabrede. Es ist deshalb unerheblich, dass
bezogen auf die streitgegenständliche Befristung im Hinblick auf die Vertretung im
Schulzentrum A… der zuständige Bezirkspersonalrat die Zustimmung erst am
30.04.2008 erteilte, obwohl der schriftliche Arbeitsvertrag bereits am 29.04.2008
abgeschlossen wurde. Dies würde nur dann zur Unwirksamkeit der
Befristungsabrede führen, wenn der Personalrat - was nicht der Fall ist - ein
Beteiligungsrecht bei der Vereinbarung der Befristungsabrede hätte. Aus diesem
Grund kann es auch weiterhin bezogen auf die Vertretung der Frau V… im Bezirk
des Schulamtes des Kreises B.S… offenbleiben, ob insoweit die Beteiligung des
dort zuständigen Bezirkspersonalrates ordnungsgemäß erfolgte. Zweifel könnten
insoweit allein deshalb bestehen, weil möglicherweise - was in der
Berufungsverhandlung nicht abschließend geklärt wurde - der gemäß Abschnitt 3
der Dienstvereinbarung vom 28.02.2006 erforderliche Mitbestimmungsantrag
nicht rechtzeitig gestellt wurde. Letztlich ist dies aber unerheblich, weil auch
insoweit gilt, dass der Bezirkspersonalrat gemäß § 51 Abs. 1 MBG Schleswig-
Holstein kein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Befristungsabrede hat.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 MBG Schleswig-Holstein bestimmt der Personalrat mit
bei allen Maßnahmen der Dienststelle für die in der Dienststelle tätigen
Beschäftigten. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schleswig-Holstein bestimmt er mit
bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen
Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen
oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Gemäß § 52 Abs.
1 MBG Schleswig-Holstein kann eine der Mitbestimmung des Personalrates
unterliegende Maßnahme nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.
2. Der Begriff der personellen Maßnahme gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG
Schleswig-Holstein bestimmt daher den Umfang des diesbezüglichen
Mitbestimmungsrechtes des Personalrates. Für die Auffassung des Klägers,
wonach der Personalrat auch bei der Befristungsabrede als solcher
mitzubestimmen hat, könnte zunächst die Absicht des Gesetzgebers sprechen,
eine sogenannte Allzuständigkeit des Personalrats bei allen personellen, sozialen,
organisatorischen und sonstigen Maßnahmen zu begründen. Der Schleswig-
Holsteinische Gesetzgeber hat im Gegensatz zum vorherigen Recht, zum
Bundespersonalvertretungsgesetz und zu vielen Personalvertretungsgesetzen
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Bundespersonalvertretungsgesetz und zu vielen Personalvertretungsgesetzen
anderer Länder keinen Beteiligungskatalog mehr aufgeführt. Er hat dies nicht
getan, weil dieser nach seiner Auffassung zwangsläufig lückenhaft sein müsste.
Durch die Aufzählung von Beteiligungstatbeständen hätte das vom Gesetzgeber
gewünschte Prinzip der Allzuständigkeit nicht umgesetzt werden können
(Fuhrmann/Neumann/Thorenz/Witt, Personalvertretungsrecht Schleswig-Holstein,
Kommentar, § 51 Rdnr. 3).
3. Es würde jedoch zu kurz greifen, wenn mit diesem Prinzip der Allzuständigkeit
auch die Zuständigkeit des Personalrates für die Befristungsabrede begründet
werden würde, denn der Landesgesetzgeber wollte ersichtlich nur eine Beteiligung
des Personalrates unter der Voraussetzung des Vorliegens einer personellen
Maßnahme. Es ging ihm also nicht darum, das Beteiligungsrecht generell auf alle
Fragen des einzelnen Arbeitsvertrages zu erstrecken. Vielmehr verlangt der
Verzicht auf die Aufzählung einzelner Beteiligungstatbestände, sich konkret bei der
Ermittlung des Umfanges des Mitbestimmungsrechtes zu orientieren an den
Tatbestandsmerkmalen des § 51 Abs. 1 MBG sowie gegebenenfalls an den an
verschiedenen Stellen geregelten Ausschlusstatbeständen, um die
Mitbestimmungsfähigkeit einer konkreten Maßnahme der Dienststelle zu ermitteln
(Fuhrmann/Neumann/Thorenz/Witt, a.a.O. § 51 MBG Rdnr. 3 am Ende). Der
Grundsatz der Allzuständigkeit ist daher nicht in seiner abstrakten Form
zielführend, um damit die Mitbestimmung des Personalrates bei der
Befristungsabrede als solcher zu bejahen.
4. Bei der Ermittlung des Umfanges der Mitbestimmung des Personalrates bei
personellen Maßnahmen ist allerdings auch - worauf der Kläger zutreffend hinweist
- zu beachten, dass § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schleswig-Holstein nicht den Begriff
der Einstellung verwendet. Wäre dies der Fall, so könnte ohne weiteres die
bekannte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts übertragen werden, die
davon ausgeht, dass die Mitbestimmung bei der Einstellung sich nicht auf die
Befristungsabrede erstreckt. Allerdings ist auch insoweit zu beachten, dass allein
das Fehlen des Begriffs der Einstellung noch nicht dazu führen muss, dass damit
der Personalrat gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schleswig-Holstein bei der
Befristungsabrede mitzubestimmen hat. Dies hängt allein ab vom Begriff der
personellen Maßnahme und dem Vorliegen einer solchen.
5. § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schleswig-Holstein setzt voraus, dass es sich bei der
beabsichtigten Regelung der Dienststelle um eine Maßnahme handelt.
Mitbestimmung entfaltet sich daher nicht bei jedweder Aktivität der Dienststelle,
sondern es muss um konkrete Regelungen gehen, die sich auf Rechtsverhältnisse,
die Arbeitsplätze oder die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten auswirken. Als
Maßnahme ist jede Handlung und Entscheidung anzusehen, die dem Rechtsstand
der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt
(Fuhrmann/Neumann/Thorenz/Witt, a.a.O., § 51 MBG Rdnr. 7). Demzufolge sollen
Veränderungen des Rechtsstandes eines einzelnen Beschäftigten und von
Personenmehrheiten personalvertretungsrechtliche Maßnahmen sein. Die
Maßnahme wiederum soll dabei auf eine Veränderung des bestehenden
Zustandes abzielen müssen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen die
Beschäftigungsverhältnisse oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren
haben (Fuhrmann/Neumann/Thorenz/Witt, a.a.O., § 51 MBG Rdnr. 7;
Donalies/Hübner-Berger, Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein, Kommentar,
§ 51 Anm. 1.4). Als Maßnahme soll deshalb eine Regelung zu verstehen sein, die
eine Veränderung eines regelungsbedürftigen Zustandes bewirkt, wobei eine
eintretende unmittelbare oder mittelbare Veränderung ihren Charakter ausmacht.
a. Überträgt man diese Grundsätze auf die Befristungsabrede, so ist festzustellen,
dass die Befristungsabrede als solche, also die vertragliche Vereinbarung zwischen
den Vertragsparteien, keine Maßnahme im Sinne des vorgenannten
Verständnisses ist. Denn die Befristungsabrede als solche führt jedenfalls bezogen
auf den konkret betroffenen einzustellenden Arbeitnehmer nicht zu einer
Veränderung eines bestehenden Zustandes, sondern überhaupt erst zur
Begründung eines Zustandes. Allenfalls im Hinblick auf die übrigen Beschäftigten
könnte insoweit unter kollektivem Gesichtspunkt von einer Veränderung des
Zustandes gesprochen werden, da auch mit der Einstellung eines befristeten
Arbeitnehmers sich die kollektiven Verhältnisse im Betrieb, insbesondere die
Beschäftigungslage, verändern können. Letztlich hilft eine solche nur auf das
Vorliegen eines veränderten Zustandes gerichtete Betrachtung jedoch nicht
weiter, um zu bestimmen, ob eine Befristungsabrede auch eine personelle
Maßnahme im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schleswig-Holstein ist. Um
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Maßnahme im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schleswig-Holstein ist. Um
insoweit den Umfang des Mitbestimmungsrechts zu ermitteln, sind Sinn und
Zweck von § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG zu ermitteln.
b. Würde sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrates bei personellen
Maßnahmen auch erstrecken auf die Befristungsabrede selbst, so könnte § 51
Abs. 1 Satz 1 MBG weder dem individuellen noch dem kollektiven Schutzauftrag
gerecht werden. Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss
vom 17.08.1989 - 6 P 11/87 - zu der Frage, ob sich aus der Allzuständigkeit des
Personalrats nach dem bremischen Personalvertretungsrecht auch ein
Mitbestimmungsrecht bei der Befristungsabrede ergebe, ausgeführt, dass
Befristung und Arbeitspensum in der Regel die zunächst vorrangig zu
entscheidenden Fragen und in Zeiten knapper Haushaltsmittel die vorgegebenen
Bedingungen seien, von denen es abhänge, ob es überhaupt zu einer Einstellung
und damit zum Abschluss eines Arbeitsvertrages komme. Das
Bundesverwaltungsgericht führt insoweit unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts aus, dass ein Recht des Personal-/Betriebsrates, seine
Zustimmung zur Einstellung wegen der Befristung zu verweigern, nicht anerkannt
werden könne, und zwar auch nicht aus dem Grundsatz der Allzuständigkeit des
Personalrats.
Dies gilt nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer auch für das
Schleswig-Holsteinische Mitbestimmungsrecht. Denn durch eine Ausweitung des
Zustimmungsrechts des Betriebsrates auf die Befristung von Arbeitsverträgen
würde die Schutzfunktion für den einzustellenden Arbeitnehmer gerade in ihr
Gegenteil verkehrt. Es bestünde nämlich für den einzustellenden Arbeitnehmer
das Risiko, im Fall einer Verweigerung der Zustimmung durch den Personalrat
überhaupt nicht eingestellt zu werden, weil der Arbeitgeber von der ursprünglich
beabsichtigten befristeten Beschäftigung Abstand nimmt. Der Arbeitgeber wäre
nicht verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer nun einen unbefristeten Arbeitsvertrag
zu schließen. Er könnte vom Abschluss eines Arbeitsvertrages absehen (BAG,
Urteil vom 13.04.1994 - 7 AZR 651/93 - zitiert nach juris, Rdnr. 40).
Auch der hervorzuhebende kollektive Schutzauftrag der Personalvertretung könnte
bei Annahme eines Mitbestimmungsrechts hinsichtlich der Befristungsabrede
kaum wirksam erfüllt werden. Denn auch insoweit würde die Konsequenz drohen,
dass der Arbeitgeber von der Einstellung insgesamt absieht. Der Personalrat hätte
jedenfalls keine Möglichkeit, seine Vorstellung von einer möglicherweise
unbefristeten Einstellung des Arbeitnehmers gegen den Willen des Arbeitgebers
durchzusetzen. Unterbliebe aber die Einstellung überhaupt, so würden die
Probleme in der Dienststelle nicht verbessert, sondern wegen der bestehenden
Vakanz im Regelfall eher noch verschärft. Eine zweckorientierte Auslegung spricht
daher gegen eine Erstreckung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats auf die
Befristung von Arbeitsverträgen.
6. Lediglich dann, wenn sich aus dem einzelnen Personalvertretungsgesetz der
deutliche Wille des jeweiligen Gesetzgebers ergibt, die Mitbestimmung des
Personalrates auch auf die Befristungsabrede zu erstrecken, ist es gerechtfertigt,
eine andere Betrachtung vorzunehmen. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht
bezogen auf das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen und in
Brandenburg geurteilt, dass sich die Mitbestimmung auch auf die
Befristungsabrede erstrecke. Denn dort ist in den Landesgesetzen ausdrücklich
geregelt worden, dass der Personalrat auch insoweit bei der Befristungsabrede
mitzubestimmen hat. Fehlt es an einer solchen dienstlichen Regelung - wie in
Schleswig-Holstein -, so bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Befristungsabrede
als solche nicht mitbestimmungspflichtig ist. Die erkennende Kammer teilt
insoweit die Auffassung der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts, welche mit
Urteil vom 25.07.2006 (5 Sa 98/06) bereits entschieden hat, dass ein
Mitbestimmungsrecht des Personalrates nach Schleswig-Holsteinischem
Mitbestimmungsgesetz bei der Befristungsabrede nicht besteht. Die personelle
Maßnahme sei die Einstellung, nicht die vertragliche Befristungsabrede als solche.
Die Allzuständigkeit beziehe sich nicht auf die inhaltliche Ausgestaltung der
einzelvertraglich vereinbarten Arbeitsverträge. Das Bundesarbeitsgericht hat die
gegen diese Entscheidung der 5. Kammer gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde
mit Beschluss vom 06.12.2006 (7 AZN 825/06) zurückgewiesen und zur
Begründung u.a. ausgeführt, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 MBG Schleswig-Holstein
enthalte eine andere Regelung als § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW, wo
ausdrücklich ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates bei der Befristung von
Arbeitsverhältnissen geregelt sei. Eine solche Regelung sei in § 51 Abs. 1 MBG
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Arbeitsverhältnissen geregelt sei. Eine solche Regelung sei in § 51 Abs. 1 MBG
Schleswig-Holstein nicht enthalten.
II.
Die Befristung der beiden streitgegenständlichen letzten Arbeitsverträge bis
jeweils 18.07.2008 ist auch wirksam. Denn sie ist jeweils gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1
i.V. mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sachlich gerechtfertigt.
1. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die
Befristung eines Arbeitsverhältnisses insbesondere dann vor, wenn der
Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. In
einem solchen Fall erfolgt die Befristung nicht zur objektiven Umgehung des
Kündigungsschutzes, weil der Arbeitgeber infolge der absehbaren Rückkehr des
Vertretenen die hinreichend sichere Prognose stellen kann, dass an der
Arbeitskraft des Vertreters nur ein vorübergehender Bedarf besteht. Der
Sachgrund liegt in diesen Fällen darin, dass der Arbeitgeber den von ihm
vorgegebenen Arbeitskräftebedarf für die Erledigung bestimmter Arbeitsaufgaben
bereits durch einen Arbeitsvertrag bzw. ein Beamtenverhältnis mit den zu
Vertretenen abgedeckt hat. Dies macht den nur vorübergehende zeitlich durch die
Rückkehr des Vertretenen begrenzten Bedarf aus. Dieser Sachgrund wiederum ist
sowohl bei der sogenannten Einzelvertretung als auch bei der Gesamtvertretung
von Lehrkräften gegeben.
Beruft sich ein Arbeitgeber nicht auf eine Gesamtvertretung, sondern auf eine
Einzelvertretung, so verlangt die Befristungskontrolle nicht, dass die befristet
eingestellte Vertretungskraft mit den Arbeitsaufgaben betraut wird, deren
Erbringung von dem Vertretenen geschuldet wird. Bei einem vorübergehenden
Ausfall eines Stammarbeitnehmers kann der Arbeitgeber darüber bestimmen, ob
er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will oder ob er im Wege der
Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden
Arbeitsaufgaben anderen Mitarbeitern zuweist oder dessen Aufgaben ganz oder
teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt. Der zeitweilige Ausfall eines
Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft können auch
eine Umorganisation erfordern, die einen neuen Arbeitsplatz entstehen lässt. Die
Kongruenz von Einsatzort und Aufgabengebiet einer Vertretungskraft und einem
vorübergehend nicht zur Verfügung stehenden Mitarbeiter erleichtert zwar den
Nachweis, dass der Zeitvertrag mit der Vertretungskraft auf dem Sachgrund der
Vertretung beruht. Unabdingbare Voraussetzung ist sie aber nicht. Dass ist allein
die auf einer konkreten Prognose des Arbeitgebers beruhende Erwartung eines
vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs infolge der zeitweiligen Verhinderung eines
Stammarbeitnehmers.
Diese Grundsätze der Einzelvertretung gelten regelmäßig auch bei einer
sogenannten Gesamtvertretung von Lehrkräften. Von den Fällen einer
unmittelbaren /mittel- baren Einzelvertretung unterscheidet sich eine
Gesamtvertretung bei Lehrkräften im Schulbereich dadurch, dass innerhalb einer
durch Organisationsentscheidung festgelegten Verwaltungseinheit der
Vertretungsbedarf für das Lehrpersonal eines Schulbereichs bezogen auf ein
Schuljahr rechnerisch ermittelt und durch befristet eingestellte Vertretungskräfte
abgedeckt wird, die - von Ausnahmen abgesehen - nicht an den Schulen der
vertretenen Lehrkräfte eingesetzt werden oder deren Fächerkombinationen
unterrichten. Eine darauf gestützte Befristung ist nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts wirksam, wenn sich für ein Schuljahr aufgrund der zu
erwartenden Schülerzahlen und der unterrichtsorganisatorischen Vorgaben ein
Unterrichtsbedarf ergibt, der mit den planmäßigen Lehrkräften nur deshalb nicht
abgedeckt werden kann, weil ein Teil dieser Lehrkräfte in diesem Zeitraum
aufgrund einer feststehenden Beurlaubung für die Unterrichtsversorgung
vorübergehend nicht zur Verfügung steht. Auch in diesem Fall besteht für die
befristet eingestellten Vertretungskräfte bereits bei Vertragsschluss nur ein
vorübergehender, durch die zu erwartende Rückkehr der planmäßigen Lehrkräfte
begrenzter Beschäftigungsbedarf. Auch dies schließt eine objektive Umgehung
des Kündigungsschutzgesetzes für die Vertretungskräfte aus.
Demnach liegt auch dem Sachgrund der Gesamtvertretung von Lehrkräften ein
konkreter Aushilfsbedarf für die Erledigung bestimmter Arbeitsaufgaben zugrunde.
Diesen Aushilfsbedarf könnte der Arbeitgeber auch im Wege einer Einzelvertretung
abdecken. Dazu würde es genügen, im Einzelfall eine vorübergehend nicht zur
Verfügung stehende planmäßige Lehrkraft für die Dauer ihrer Abwesenheit
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Verfügung stehende planmäßige Lehrkraft für die Dauer ihrer Abwesenheit
förmlich an diejenige Schule zu versetzen, an der die Vertretungskraft eingesetzt
und mit Aufgaben beschäftigt wird, die auch die planmäßige Lehrkraft erbringen
könnte. Will der Arbeitgeber diese umständliche und letztlich sinnentleerte
Maßnahme nicht durchführen, bleibt er doch an die dem Sachgrund der
Vertretung immanente Vorgabe gebunden, dass diese Umsetzungs- oder
Versetzungsmaßnahme tatsächlich möglich ist (BAG, Urteil vom 20.01.1999 - 7
AZR 640/07 - zitiert nach juris, Rdnr. 19 - 24; BAG, Urteil vom 23.02.2000 - 7 AZR
555/98 - zitiert nach juris, Rdnr. 19 - 24).
2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze folgt der sachliche Grund
„Vertretung eines anderen Arbeitnehmers“ für beide streitgegenständliche
Arbeitsverhältnisse nicht aus dem Institut der sogenannten Gesamtvertretung,
sondern aus der Einzelvertretung.
a. Auch wenn das beklagte Land bereits erstinstanzlich auf die Möglichkeit der
Befristung nach den Grundsätzen der Gesamtvertretung hinweist, so ist dem
Vortrag des Landes jedoch nicht zu entnehmen, dass es letztlich darauf die
Befristung stützen will. Das beklagte Land hat sowohl erst- als auch
zweitinstanzlich deutlich gemacht, dass der sachliche Grund beruhen soll auf der
Vertretung einer erkrankten Lehrkraft bzw. Vertretung einer mit der
Pflichtstundenzahl reduzierten Lehrkraft. Dies ist der Tatbestand der
Einzelvertretung.
Auf eine Gesamtvertretung könnte sich das beklagte Land im Übrigen auch
deshalb nicht berufen, weil es sich bei dem Sachgrund des
Gesamtvertretungsbedarfes immer um sogenannte schuljahresbezogene
Zeitverträge handeln muss, was hier auf die streitgegenständlichen letzten
befristeten Arbeitsverträge nicht zutrifft, denn diese wurden nur für wenige Wochen
bzw. wenige Monate innerhalb des Schuljahres begründet. Zudem ist zu beachten,
dass beim Abschluss solcher schuljahresbezogener Zeitverträge der
Gesamtvertretungsbedarf auf zeitlich entsprechenden Abwesenheitszeiten
planmäßiger Lehrkräfte beruhen muss. Der Arbeitgeber darf also bei der
Ermittlung des Gesamtvertretungsbedarfs im Schulbereich nicht jede Abwesenheit
einer planmäßigen Lehrkraft ungeachtet ihrer voraussichtlichen Dauer zum Anlass
für eine schuljahresbezogene Einstellung von Vertretungskräften nehmen (BAG,
Urteil vom 20.01.1999 - 7 AZR 640/97 - zitiert nach juris, Rdn. 33). In Fällen einer
auf tariflichen oder beamtenrechtlichen Vorschriften beruhenden Beurlaubung
bzw. Arbeitszeitreduzierung lässt sich ein solch vorübergehender und auch
schuljahresbezogener Bedarf an der Arbeitsleistung der Vertretungskraft
zuverlässig prognostizieren. Für eine vorübergehende Abwesenheit, die auf der
Gewährung von Erziehungsurlaub, Mutterschutz oder Erkrankung oder sonstigen
Gründen beruht, gilt das nicht in gleicher Weise. Diese Arbeitsausfälle dürfen in die
Berechnung eines an der Dauer des Schuljahres orientierten
Gesamtvertretungsbedarfes ebenso wenig einfließen wie krankheitsbedingte
Abwesenheitszeiten planmäßiger Lehrkräfte, bei denen - etwa in Fällen von
Kurzzeiterkrankung - ein schuljahresbezogener Vertretungsbedarf nicht
zuverlässig prognostiziert werden kann (BAG, Urteil vom 23.02.2000 - 7 AZR
555/98 - zitiert nach juris, Rdn. 37 - 38).
Das beklagte Land hat zur Ermittlung eines solchen Gesamtvertretungsbedarfs für
ein Schuljahr zudem überhaupt nichts vorgetragen. Allein der Hinweis darauf, dass
die Quote der befristet Beschäftigten nur gerade 6 % der Gesamtzahl der
Lehrkräfte betrage, ist keine geeignete Grundlage zur Ermittlung des
Gesamtvertretungsbedarfs.
b. Ungeachtet dessen folgt der sachliche Grund für die Befristung der beiden
streitgegenständlichen Arbeitsverträge gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG aus
der sogenannten Einzelvertretung.
aa. Für den streitgegenständlichen Änderungsvertrag vom 29.04.2008 zum
Arbeitsvertrag vom 18.02.2008 gilt für die befristete Beschäftigung des Klägers an
der Realschule im Schulzentrum in A… Folgendes: Unstreitig bestand an der
Realschule in A… in der Zeit vom 18.02.2008 bis 18.07.2008 insgesamt ein Bedarf
an Französisch-Lehrkräften für insgesamt 28 Wochenstunden. Davon deckte eine
Stammkraft 7 Stunden und eine weitere Stammkraft 6 Stunden ab. Der Kläger
selbst unterrichtete wiederum 11 Wochenstunden. Der vorübergehende Bedarf an
seiner diesbezüglichen Arbeitskraft folgt daraus, dass die Lehrkraft S.-H…
arbeitsunfähig erkrankt war. Diese Lehrkraft unterrichtete Französisch. Wäre sie
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arbeitsunfähig erkrankt war. Diese Lehrkraft unterrichtete Französisch. Wäre sie
nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen, hätte sie mit ihrem Stundenanteil den
Bedarf von 28 Wochenstunden Französisch an der Schule in A… mit abdecken
können. Es ist daher ohne weiteres ein Kausalzusammenhang herzustellen
zwischen der vorübergehenden Verhinderung der Lehrkraft S.-H… und dem
Vertretungsbedarf, den der Kläger abdeckte. Warum der Kläger meint, insoweit sei
weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Vertretungsbedarf erkennbar,
erschließt sich dem Berufungsgericht nicht. Der Kläger trägt insoweit vor, wenn die
beiden Französisch-Lehrerinnen P… und S.-H… anwesend gewesen wären, wären
damit mindestens 21,5 Planstunden abgedeckt worden. Rechne man dazu die
weiteren 13 Stunden Französisch, die die beiden übrigen Planstellen-Lehrkräfte
abdecken, so ergebe dieses ein Volumen von 34,5 Wochenstunden, dem nur ein
Bedarf von 28 Wochenstunden gegenüberstehe. Mit einer solchen Argumentation
vermag der Kläger den Kausalzusammenhang jedoch nicht anzuzweifeln. Denn
entscheidend ist, dass Frau S.-H… jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des
streitgegenständlichen Arbeitsvertrages arbeitsunfähig erkrankt war und insoweit
mit ihrem Zeitvolumen für den Französisch-Unterricht ausfiel, weshalb der Kläger
derjenige gewesen ist, der durch die von ihm unterrichteten 11 Stunden diese
Lücke schloss. Dass insoweit kein Überbedarf vorhanden war, ergibt sich bereits
aus dem eigenen Vortrag des Klägers, wonach der Restbedarf von 4 Stunden
Französisch-Unterricht dadurch abgedeckt wurde, dass zwei 10. Klassen
zusammengelegt wurden.
bb. Dies gilt auch für den weiteren streitgegenständlichen befristeten
Arbeitsvertrag, der sich auf die Vertretung der Frau V… bezieht. Der Kläger hatte
Frau V… zunächst während ihrer Arbeitsunfähigkeit vertreten, der jetzige
Vertretungsbedarf im streitgegenständlichen Arbeitsvertrag folgt aus dem
unstreitigen Umstand, dass sie ihre Pflichtstunden reduzierte. Daraus ergibt sich
der Kausalzusammenhang, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich insoweit
um eine mittelbare oder unmittelbare Vertretung handelt. Jedenfalls besteht an
der Schule bzw. im Bereich des Schulamtes des Kreises B.-S… wegen dieser
Pflichtstundenermäßigung ein daraus folgender Vertretungsbedarf, den der Kläger
abdeckt. Der Umstand, dass das beklagte Land zum Zeitraum des
Vertretungsbedarfes nichts vorgetragen hat, steht der Annahme eines sachlichen
Grundes nicht entgegen. Der Arbeitgeber ist vor Abschluss des befristeten
Arbeitsvertrages mit der Vertretungskraft nicht gehalten, sich bei dem erkrankten,
beurlaubten oder sonstwie verhinderten Arbeitnehmer über dessen
Gesundheitszustand oder seine weiteren Planungen zu erkundigen. Nur wenn der
Arbeitgeber im Ausnahmefall aufgrund der ihm vorliegenden Informationen
erhebliche Zweifel an der Rückkehr des zu vertretenden Arbeitnehmers haben
muss, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur
vorgeschoben ist (Gräfl in Arnold/ Gräfl, TzBfG, Kommentar, 2. Auflage, § 14 Rdn.
82 mit Hinweis auf Rechtsprechung). Der Arbeitgeber darf nur dann nicht mit der
Rückkehr des zu vertretenden Arbeitnehmers an den Arbeitsplatz rechnen, wenn
ihm dieser bereits vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages mit der
Vertretungskraft verbindlich erklärt hat, dass er die Arbeit nicht oder nicht in
vollem Umfang wieder aufnehmen wird. Solange der zu vertretende Arbeitnehmer
oder Beamte einen Anspruch darauf hat, die Arbeit wieder aufzunehmen, darf der
Arbeitgeber grundsätzlich mit dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz rechnen. Dies
gilt auch, wenn der zu vertretende Arbeitnehmer/Beamte voraussichtlich für
längere Zeit ausfallen wird oder nur im verringerten Maße seine Arbeits- bzw.
Dienstleistung erbringen wird (Gräfl, a.a.O., § 14 Rdn. 83, 84 mit Hinweis auf BAG-
Rechtsprechung).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass das beklagte Land davon ausgehen musste, dass die vertretene
Lehrkraft V… dauerhaft nicht mehr zu ihrem ursprünglichen Arbeitszeit- bzw.
Dienstzeit-Volumen zurückkehren wird.
III.
Auch die weitere Argumentation des Klägers in der Berufung zum Vorliegen eines
Dauerbedarfs steht der wirksamen Befristung nicht entgegen. Für die Annahme
einer sogenannten „Dauervertretung“, die eine Befristung nicht sachlich
rechtfertigen kann, genügt es nicht, dass bei Ablauf eines mit Vertretung
begründeten befristeten Arbeitsvertrages weiterer Vertretungsbedarf besteht.
Auch ist nicht erheblich, dass mit einem Arbeitnehmer nacheinander mehrere mit
Vertretung begründete Arbeitsverhältnisse geschlossen werden (Backhaus in APS
- Kündigungsrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 339). Zwar ist der Ansatz des Klägers
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- Kündigungsrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 339). Zwar ist der Ansatz des Klägers
grundsätzlich richtig, dass der Bedarf an Vertretungskräften - soweit es um das
Institut der Gesamtvertretung geht - sicherlich nicht mit Ende des Schuljahres
entfällt. Typischerweise dürfte ein solcher Gesamtvertretungsbedarf in jedem
Schuljahr bestehen und allenfalls in der Höhe - wenn auch geringen -
Schwankungen unterliegen. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich dabei
nicht um einen unzulässigen Dauerbedarf handelt. Es bleibt dabei, dass sowohl bei
der Gesamtvertretung als auch bei der Einzelvertretung der Bedarf ein
vorübergehender ist und der Vertretungsgrund seine sachliche Rechtfertigung
darin findet, dass entweder schuljahresbezogen oder im Fall der Einzelvertretung
jeweils mit der Rückkehr des Vertretenen zu rechnen ist. Dies macht den
vorübergehenden Bedarf aus, der sicherlich - soweit es um die Gesamtvertretung
geht - jedes Schuljahr erneut auftreten kann.
IV.
Das beklagte Land handelte auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil es den Kläger
zunächst für ein Schuljahr, dann für ein halbes Schuljahr und schließlich nur noch
für Wochen bzw. wenige Monate jeweils befristet einstellte. Denn jedenfalls ist
bezogen auf den Zeitpunkt der letzten streitgegenständlichen Befristungen der
Gesamtzeitraum der Befristungen noch nicht derart lang, dass insoweit schon von
einem treuwidrigen Vorgehen des beklagten Landes im Hinblick auf die teilweise
nur auf Wochen bezogenen Befristungsabreden ausgegangen werden kann.
V.
Schließlich führt auch die Argumentation des Klägers, das beklagte Land habe
ohne wirksame Beteiligung der Personalvertretung die unternehmerische
Entscheidung getroffen, zwei Gruppen von Mitarbeitern zu beschäftigen bzw. den
Anteil der Vertretungslehrer zu erhöhen, nicht zu einer Unwirksamkeit der
streitgegenständlichen Befristungen. Die diesbezüglichen Ausführungen des
Klägers haben keine Relevanz für die individualrechtliche Frage der Wirksamkeit
der Befristungsabrede.
Nach alledem ist auf die Berufung des beklagten Landes die erstinstanzliche
Entscheidung abzuändern und die Klage mit der Kostenfolge des § 97 ZPO
abzuweisen. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage
zugelassen, ob § 51 Absatz 1 Satz 1 MBG Schleswig-Holstein ein
Mitbestimmungsrecht des Personalrates bei der Befristungsabrede begründet.