Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 13.03.2017
LArbG Schleswig-Holstein: ordentliche kündigung, beendigung, arbeitsgericht, vergleich, schadenersatz, zerstörung, vergütung, kausalität, betrug, datum
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Gericht:
Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
2. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Sa 399/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 779 BGB
Beleidigung - Kündigungsrechtsstreit - Schadenersatz -
Vergleich
Leitsatz
Kündigt ein Arbeitgeber wegen angeblicher beleidigender Äußerungen über eine
abwesende Vorgesetzte das Arbeitsverhältnis, so kommt ein Schadensersatzanspruch
des gekündigten Arbeitnehmers gegen den Mitarbeiter, der die Äußerung
weitergegeben hat, nicht in Betracht, wenn der Gekündigte sich mit dem Arbeitgeber
vergleicht, statt den Kündigungsrechtsstreit durchzuführen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom
08.06.2006, 2 Ca 374 d/06, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten sowie dessen Kollegen J., der in einem
gesonderten Rechtsstreit in Anspruch genommen wird (5 Sa 396/06 LAG
Schleswig-Holstein) Schadenersatz für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Der Kläger ist von Beruf Industriemeister, Fachrichtung Lebensmitteltechnik. Er war
bei der Fa. K. in E. seit dem 1.1.1990 bis zum 31.8.2005 beschäftigt und als
Teamsprecher tätig. Die Vergütung betrug zuletzt 4.300 EUR brutto monatlich. Der
Beklagte und der Mitarbeiter J. waren Vorgesetzte des Klägers. Der Beklagte
unterzeichnete am 4.1.2005 eine Erklärung mit folgendem Inhalt:
Am Freitag den 31 .12.2004 in der Spätschicht, ca. 16 .00 Uhr in der Schaltwarte
im 3. Obergeschoß hat Herr R. in Gegenwart der Mitarbeiter S. D., R. M. folgende
Äußerung bezogen auf unsere Produktionsleiterin S. K. getätigt „Die alte Fotze ,
die hat doch ihre Tage . . ."
Außerdem hat Herr R. am gleichen Tag gegen 18 .30Uhr in der Schaltwarte im
3.Obergeschoß mir gegenüber folgende Äußerung gemacht: „Frau K. ist eine
Lügnerin, Herr S. hat ihn nicht untersucht, sondern nur ein Gespräch geführt. Frau
K. ist eine Lügnerin, weil sie behauptet hat der Arzt und Herr H. waren vor Ort in
der Extraktion."
Der Mitarbeiter J. hat mit Datum vom 4.2.2005 eine ähnliche Erklärung über einen
Vorfall vom 14.12.2004 unterzeichnet. Die genannte Frau K. war die
Produktionsleiterin, die - unstreitig - bei diesen - strittigen - Äußerungen nicht
anwesend war. Die Arbeitgeberin sprach wegen dieser Äußerungen am 18.2.2005
eine außerordentliche fristlose und am 22.2.2005 eine fristgerechte Kündigung
aus. Der Kläger griff diese Kündigungen durch Klage vor dem Arbeitsgericht an (2
Ca 450 e/05 ArbG Elmshorn) und schloss in der streitigen Verhandlung vom
9.6.2005 einen Vergleich des Inhalts, dass das Arbeitsverhältnis durch
fristgerechte Kündigung aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31.8.2005 ende,
der Kläger bis dahin bei Fortzahlung der Vergütung freigestellt sei und eine
Abfindung in Höhe von 35.327,50 EUR erhalte.
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Nach Abschluss dieses Rechtsstreits forderte der Kläger den Beklagten sowie den
Mitarbeiter J. mit Schreiben vom 12.9.2005 auf, seine Schadenersatzpflicht
anzuerkennen (Bl. 16 d.A.). Nachdem der Beklagte dies abgelehnt hatte, hat der
Kläger am 23.9.2005 die vorstehende Klage erhoben.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 8.6.2006, auf das hinsichtlich des
erstinstanzlichen Vorbringens sowie der Entscheidungsgründe verwiesen wird, die
Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt und
diese begründet.
Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht sei gehalten gewesen, eine
Beweisaufnahme über die strittigen Behauptungen durchzuführen. Dass er sich im
Kündigungsrechtsstreit mit der Arbeitgeberin verglichen habe, sei darauf
zurückzuführen gewesen, dass ihm durch die Personalchefin Frau F. im Beisein des
Werksleiters N. V. deutlich gemacht worden sei, dass unabhängig von dem
Ausgang einer evtl. Beweisaufnahme das Vertrauensverhältnis zerstört sei.
Ursache für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses seien aber die
zugetragenen - falschen - Informationen über Äußerungen des Klägers gewesen.
Ihm, dem Kläger, könne nun nicht vorgehalten werden, dass er einen Vergleich
abgeschlossen habe. Damit habe er die Möglichkeit wahrgenommen, die
wirtschaftlichen Folgen der Kündigung abzufedern. Dies komme auch dem
Beklagten als Schadensminderung zugute.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 8.6.2006 abzuändern und
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden materiellen und
immateriellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der Beendigung des mit der
K. F. D. GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisses (Vergleich vom 09.06.2005, Az.
Arbeitsgericht Elmshorn 2 Ca 450 e/05) künftig entstehen wird, soweit dieser nicht
auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder
zukünftig übergehen wird.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet eine Kausalität zwischen
seiner gegenüber der Arbeitgeberin abgegebenen Erklärung und der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses. Dabei weist er darauf hin, dass der Kläger frei
entschieden habe, sich mit der Arbeitgeberin zu vergleichen.
Der Kläger hat im Berufungstermin die beiden Gespräche, die Gegenstand der
Meldungen des Beklagten sowie seines Kollegen J. gewesen waren, aus seiner
Sicht ausführlich geschildert. Der Beklagte hat aus Krankheitsgründen an der
Verhandlung nicht teilgenommen.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen
Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat nicht Erfolg. Der Kläger hat nicht Anspruch auf Ersatz
eines evtl. durch die Beendigung mit der Fa. K. entstandenen Schadens gegen den
Beklagten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Die Angriffe der Berufung führen
nicht zu einer anderen Beurteilung.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob die vom
Beklagten weiter getragene - strittige - Äußerung des Klägers tatsächlich so
gefallen ist. Denn sie ist nicht ursächlich für die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
Die Kammer hat bereits erhebliche Bedenken, ob die von der Arbeitgeberin im
Kündigungsrechtsstreit vorgetragenen, aus dem Zusammenhang gerissenen,
Äußerungen überhaupt geeignet sind, eine außerordentliche, ggf. auch eine
ordentliche, Kündigung zu rechtfertigen. Immerhin sollen die Äußerungen in
Abwesenheit der betroffenen Produktionsleiterin gefallen sein. Eine vorherige
Abmahnung dürfte ausreichend gewesen sein, um den Konfliktfall zu klären.
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Auch erscheint die vom Kläger in der Berufungsverhandlung abgegebene
Schilderung des Ablaufs an den beiden betreffenden Tagen höchst glaubwürdig.
Der Kläger hat seine Darstellung ausführlich und widerspruchsfrei abgegeben.
Demgegenüber hat der Beklagte, worauf die Kammer hinzuweisen Wert legt, sich
einer Konfrontation mit dem Kläger entzogen, indem er eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat, die hellseherische Fähigkeiten des
bescheinigenden Arztes vermuten lässt. Denn am 21.1.2007 wusste der Arzt
bereits, dass der Beklagte vom 29. bis 31.1.2007 arbeitsunfähig krank sein würde.
Daher erscheint die Behauptung des Klägers, er habe die Äußerungen nicht getan,
glaubhaft.
Hierauf kommt es jedoch nicht an, da der Kläger selbst die maßgebliche Ursache
für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt hat. Die vom Beklagten und
dessen Kollegen J. weiter getragenen Äußerungen mögen zwar Anlass für den
Ausspruch der Kündigung gewesen sein, sie waren aber nicht Ursache für die
Beendigung. Dabei möge der Kläger berücksichtigen, dass aus seiner Darstellung
in der Berufungsverhandlung deutlich wird, dass er selbst sich für das Opfer einer
Intrige hält. Unterstellt, dies träfe zu, wären die Mitteilungen des Beklagten und
des Mitarbeiters J. weder die tatsächlichen Gründe für den Ausspruch der
Kündigung noch die Ursache für eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses
gewesen. Hier ist die Argumentation des Klägers zum Ursachenzusammenhang
widersprüchlich.
In jedem Fall fehlt angesichts des Vergleichsabschlusses die haftungsausfüllende
Kausalität (LAG Berlin Urteil vom 26.8.2005 - 6 Sa 633/05 - LAGE BGB 2002 § 397
Nr. 1; entsprechend: BAG v. 18.01.2007 - 8 AZR 234/06 - Pressemitteilung Nr.
2/07): Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.