Urteil des LAG Saarland vom 22.06.2006

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LArbG Saarbrücken Beschluß vom 8.9.2006, 2 Ta 26/06
Zwangsvollstreckung - Vollstreckungstitel - Bestimmtheit - Abrechnung - Vergütung
Tenor
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 22. Juni 2006 (4 Ca 129/06) wird
dahin abgeändert, dass der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes
zurückgewiesen wird.
2. Der Gläubiger trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich der
Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
A.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2005 als Transportfahrer
beschäftigt. Einen Rechtsstreit über restliche Lohnansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und
über die Erteilung von Lohnabrechnungen beendeten die Parteien durch einen Vergleich,
der am 4. April 2006 beim Arbeitsgericht geschlossen wurde. Unter Ziffer 2 dieses
Vergleichs hat sich die Schuldnerin verpflichtet, dem Gläubiger monatsweise
ordnungsgemäße Abrechnungen für den Zeitraum von Juli bis einschließlich Oktober 2005
zu erteilen und diese dem Gläubiger innerhalb von zwei Wochen zu übersenden. Mit einem
Schriftsatz vom 17. Mai 2006 beantragte der Gläubiger beim Arbeitsgericht, gegen die
Schuldnerin zur Erzwingung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld festzusetzen, ersatzweise
Zwangshaft. Diesem Antrag gab das Arbeitsgericht statt. Das Arbeitsgericht setzte ein
Zwangsgeld von 1.000 EUR fest, ersatzweise jeweils einen Tag Zwangshaft für jeweils
100 EUR des Zwangsgeldes. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen
Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Mit einem Beschluss vom 23.
August 2006 hat das Beschwerdegericht die Vollziehung des Zwangsgeldbeschlusses des
Arbeitsgerichts nach § 570 Absatz 3 ZPO ausgesetzt.
B.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist begründet, denn ein Zwangsgeld durfte nicht
festgesetzt werden.
Dabei kann offen bleiben, ob der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung überhaupt
nach § 888 ZPO durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden kann
oder ob dies nach § 887 ZPO im Wege der Ersatzvornahme geschehen muss (dazu
beispielsweise LAG Mainz, Beschluss vom 10. Mai 2005, 11 Ta 50/05, abrufbar bei juris,
mit einer Übersicht zum Meinungsstand). Denn Ziffer 2 des von den Parteien beim
Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Ein
Prozessvergleich ist nur dann ein geeigneter Vollstreckungstitel, wenn er einen aus sich
heraus genügend bestimmten oder bestimmbaren Inhalt hat. Ob und in welchem Umfang
das der Fall ist, ist durch Auslegung des protokollierten Inhalts des Vergleichs zu ermitteln
(dazu etwa BGH, Urteil vom 31. März 1993, XII ZR 234/91, NJW 1993, 1995, mit weiteren
Nachweisen). Bei der Auslegung können daher nur Umstände berücksichtigt werden, die
dem protokollierten Inhalt des Vergleichs selbst zu entnehmen sind (dazu auch LAG Köln,
Beschluss vom 8. April 2005, 4 Ta 95/05, abrufbar bei juris, mit weiteren Nachweisen;
dazu außerdem Stöber, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, Randnummer
14 a zu § 794 ZPO, ebenfalls mit weiteren Nachweisen).
Unter Ziffer 2 des von den Parteien geschlossenen Vergleichs heißt es lediglich, dass der
Beklagte dem Kläger monatsweise "ordnungsgemäße Abrechnungen" für den Zeitraum
von Juli bis Oktober 2005 erteile und diese dem Kläger innerhalb der nächsten beiden
Wochen übersende. Offen bleibt danach insbesondere, auf der Grundlage welchen
die Abrechnung erfolgen soll. Das lässt sich auch dem sonstigen Inhalt des
Vergleichs nicht entnehmen. Aus Ziffer 1 des Vergleichs ergibt sich nur, dass die
Schuldnerin für den Monat Oktober 2005 restlichen Lohn in Höhe von 550 EUR zahlen
sollte; welcher Gesamtlohn für diesen Monat geschuldet sein sollte, ergibt sich aber auch
aus dieser Ziffer des Vergleichs nicht. Auch hinsichtlich der Monate Juli bis September 2005
lässt sich dem Vergleich dazu nichts entnehmen. Es bleibt daher nach dem Inhalt des
Vergleichs, auf den im Zwangsvollstreckungsverfahren allein zurückgegriffen werden darf,
offen, welche konkreten Lohnbeträge den Abrechnungen zugrunde gelegt werden sollten.
Das ist aufgrund des Inhalts des Vergleichs weder bestimmt noch bestimmbar (zu ähnlich
gelagerten Fällen auch LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Juli 2001, 4 Ta 98/01,
und LAG Mainz, Beschluss vom 10. Mai 2005, 11 Ta 50/05, beide abrufbar bei juris, und
jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die Argumentation, die der Gläubiger gegen diese Auffassung, die bereits in dem Beschluss
des Beschwerdegerichts nach § 570 Absatz 3 ZPO angedeutet wurde, vorgebracht hat,
rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Argumentation zielt darauf ab, dass auch bei
einer Klage, mit der etwa ein der Höhe nach bezeichneter Bruttolohn eingeklagt wird, nicht
verlangt wird, dass der Kläger auch die Berechnungsgrundlagen für die von dem Bruttolohn
vorzunehmenden Abzüge darlegt. Das ist aber nicht vergleichbar mit dem Fall, in dem sich
aus dem Klageantrag und einem daran anschließenden Vollstreckungstitel, einem Urteil
oder einem Vergleich, nicht ergibt, welcher konkrete Betrag verlangt wird oder ausgehend
von welchem konkreten Lohnbetrag eine Abrechnung erfolgen soll. Wird nämlich ein
Arbeitgeber zur Zahlung eines Bruttobetrages verurteilt, so kann der von dem
Arbeitnehmer beauftragte Gerichtsvollzieher ohne weiteres in den vollen Bruttobetrag
vollstrecken. Das geschieht lediglich dann nicht, wenn der Arbeitgeber dem
Gerichtsvollzieher urkundlich nach § 774 Ziffer 4 ZPO nachweist, dass er die Forderung
zwischenzeitlich zum Teil dadurch erfüllt hat, dass er Teile des Lohns entsprechend den
gesetzlichen Vorschriften an das Finanzamt und die Träger der Sozialversicherung
abgeführt hat. Geschieht letzteres hingegen nicht, kann der Gerichtsvollzieher den vollen
titulierten Bruttobetrag einziehen und der Arbeitnehmer kann dann Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge selbst abführen. In einem solchen Fall entstehen daher keine
Unklarheiten über den Inhalt des zu vollstreckenden Titels (dazu bereits BAG, Urteil vom
14. Januar 1964, 3 AZR 55/63, AP Nummer 20 zu § 611 BGB Dienstordnungsangestellte,
und BAG, Urteil vom 15. November 1978, 5 AZR 199/77, BAGE 15,220; dazu außerdem
Schlegel, in: Küttner, Personalbuch, 11. Auflage 2004, Stichwort "Bruttolohnvereinbarung",
Randnummern 12 ff).
Soweit der Gläubiger durch Vorlage von Unterlagen nachzuweisen versucht, welche
Lohnbeträge die Schuldnerin seiner Auffassung nach in den betreffenden Monaten
schuldete, ist das im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht möglich, weil sich das nicht aus
dem Vollstreckungstitel selbst, dem Vergleich, ergibt. Das kann nur in einem
Erkenntnisverfahren geklärt werden (auch dazu LAG Köln, Beschluss vom 8. April 2005, 4
Ta 95/05, abrufbar bei juris, mit weiteren Nachweisen).
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin war daher die Entscheidung des
Arbeitsgerichts dahin abzuändern, dass der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes
zurückgewiesen wird. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO.