Urteil des LAG Saarland vom 19.01.2007

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LArbG Saarbrücken Beschluß vom 19.1.2007, 2 Ta 38/06
Keine sofortige Beschwerde bei Ausschluss eines Bevollmächtigten von der mündlichen
Verhandlung
Leitsätze
Gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem ein Bevollmächtigter nach § 11 Abs 3
ArbGG von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wird, ist die sofortige Beschwerde
nicht statthaft.
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
A.
Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin und über daraus resultierende
Vergütungsansprüche sowie über die Wirksamkeit von zwei der Klägerin erteilten
Abmahnungen.
In dem Gütetermin beim Arbeitsgericht trat Herr D., der kein Arbeitnehmer der Beklagten
ist, als Vertreter der Beklagten auf. Herr D. ist Rechtsanwalt, er ist in dem Termin aber
nicht als Rechtsanwalt für die Beklagte aufgetreten. Herr D. tritt auch in anderen Verfahren
als Vertreter von Unternehmen der Unternehmensgruppe, zu der auch die Beklagte
gehört, auf. In dem Termin hat das Arbeitsgericht den Kläger für diesen Termin nach § 11
Absatz 3 ArbGG als Vertreter der Beklagten ausgeschlossen. Nach § 11 Absatz 3 Satz 1
ArbGG sind mit Ausnahme von Rechtsanwälten Personen, die die Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und
Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen.
Gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen
Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Die Beklagte macht unter
anderem geltend, Herr D. sei Mitarbeiter der Rechtsabteilung des Konzerns, zu dem die
Beklagte gehört; die Rechtsabteilung erbringe Dienstleistungen für sämtliche Betriebe der
konzernangehörigen Unternehmen. Die Voraussetzungen des § 11 Absatz 3 Satz 1 ArbGG
lägen in einem solchen Fall nicht vor.
Das Beschwerdegericht hat den Parteien mit einem Schreiben vom 11. Dezember 2006
sowie mit einem weiteren Schreiben vom 21. Dezember 2006 Hinweise zur Rechtslage
erteilt und dabei auch auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde
aufmerksam gemacht.
B.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, denn gegen die Entscheidung des
Arbeitsgerichts ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft.
Nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Absatz 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen
die Entscheidungen der Arbeitsgerichte statt, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich
bestimmt ist oder wenn es sich um eine eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde
Entscheidung handelt, mit der ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen
wurde. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. Gegen eine Entscheidung des
Arbeitsgerichts, mit der ein Bevollmächtigter wegen der Regelung in § 11 Absatz 3 Satz 1
ArbGG in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist weder in § 11 Absatz 3
ArbGG noch an einer anderen Stelle im Gesetz die sofortige Beschwerde vorgesehen. Mit
der Entscheidung des Arbeitsgerichts wurde auch kein das Verfahren betreffendes Gesuch
zurückgewiesen. Die Zulassung eines Bevollmächtigten als Vertreter einer Partei in der
mündlichen Verhandlung erfolgt nicht aufgrund eines Gesuchs, also eines Antrages der
Partei oder des Bevollmächtigten. Ob die Voraussetzungen für eine zulässige Vertretung
vorliegen, hat das Gericht vielmehr von Amts wegen zu prüfen. Liegen die
Voraussetzungen einer zulässigen Vertretung wegen der Regelung in § 11 Absatz 3 Satz 1
ArbGG nicht vor, so ist der Bevollmächtigte kraft Gesetzes von der mündlichen
Verhandlung ausgeschlossen. Die Entscheidung des Gerichts, mit der das festgestellt wird,
hat nur deklaratorische Bedeutung.
Aus diesen Gründen wird in der neueren arbeitsgerichtlichen Kommentarliteratur eine
sofortige Beschwerde gegen eine solche Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht als
unzulässig angesehen und die Partei darauf verwiesen, die Richtigkeit der Entscheidung mit
dem Rechtsmittel überprüfen zu lassen, das gegen die die Instanz abschließende
Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Verfügung steht (so Germelmann, in:
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 5. Auflage 2004,
Randnummer 43 zu § 11 ArbGG; WETH, in: SCHWAB /WETH, ArbGG, 2004, Randnummer
38 zu § 11 ArbGG; Koch, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage 2006,
Randnummer 4 zu § 11 ArbGG). Ein Recht zur Beschwerde wird dem Vertretenen zwar
teilweise in der zivilprozessualen Kommentarliteratur zu dem gleichlautenden § 157 Absatz
1 ZPO zugestanden ( GREGER , in: ZÖLLER , Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005,
Randnummer 6 zu § 157 ZPO, und HARTMANN, in: BAUMBACH / LAUTERBACH / ALBERS
/HARTMANN, Zivilprozessordnung, 60. Auflage 2002, Randnummer 17 zu § 157 ZPO).
Begründet wird dies allerdings nicht. Bezug genommen wird vielmehr lediglich auf ältere
gerichtliche Entscheidungen, in denen diese Auffassung teilweise noch vertreten wurde. So
wurde eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts nach § 11 Absatz 3
ArbGG zuletzt vom Landesarbeitsgericht München als zulässig angesehen, worauf sich die
Beklagte auch bezieht (Beschluss vom 10. März 1989, 9 Ta 118/88, LAGE Nummer 7 zu §
11 ArbGG). Das Landesarbeitsgericht München verwies in dieser Entscheidung darauf,
dass sich die Statthaftigkeit der einfachen Beschwerde zwar nicht aus § 567 Absatz 1 ZPO
ergebe. Sie beruhe jedoch auf fortbestehendem, nicht erloschenem Gewohnheitsrecht.
Trotz einiger abweichender Entscheidungen und zwischenzeitlicher Kritik sei die zu diesem
Gewohnheitsrecht führende Rechtsüberzeugung nicht weggefallen.
Ob im Jahre 1989 die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts aufgrund
Gewohnheitsrechts statthaft war, was insbesondere angesichts der vom
Landesarbeitsgerichts München zitierten gegenteiligen Entscheidungen unter anderem des
Landesarbeitsgerichts Frankfurt aus dem Jahre 1965 und des Oberlandesgerichts
Düsseldorf aus dem Jahre 1959 zweifelhaft erscheint (zu den Voraussetzungen der
Annahme von Gewohnheitsrecht etwa PALANDT/ HEINRICHS , Bürgerliches Gesetzbuch,
65. Auflage 2006, Randnummer 22 der Einleitung vor § 1 BGB mit weiteren Nachweisen),
bedarf keiner vertieften Erörterung.
Denn jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt gibt es ein solches Gewohnheitsrecht nicht mehr.
Seit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München aus dem Jahre 1989 wurde die
Vorschrift des § 567 ZPO, in der die Statthaftigkeit der Beschwerde geregelt ist, mehrfach
neu gefasst, und zwar in den Jahren 1990, 2001 und 2004. Bereits bei der Neufassung im
Jahre 1990 (durch das Gesetz vom 17. Dezember 1990, BGBl. I Seite 2809) wurde daran
festgehalten, dass die Beschwerde – außer in dem hier nicht vorliegenden Fall, in dem ein
das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wird – dann statthaft ist, wenn dies
im Gesetz besonders hervorgehoben ist. Auch bei der Änderung im Jahre 2001 (durch das
Gesetz vom 27. Juli 2001, BGB. I Seite 1887), bei der das Beschwerderecht völlig neu
geregelt wurde, wurde erneut bestimmt, dass die (nun allein noch vorgesehene) sofortige
Beschwerde – außer in dem Fall, in dem ein das Verfahren betreffendes Gesuch
zurückgewiesen wird – dann statthaft ist, wenn dies im Gesetz ist.
Daran hat sich auch bei der weiteren Neufassung von § 567 Absatz 1 ZPO im Jahr 2004
(durch das Gesetz vom 5. Mai 2004, BGBl. I Seite 718) nichts geändert. Spätestens durch
diese Regelungen ist ein entgegenstehendes Gewohnheitsrecht entfallen (ablehnend in
Bezug auf das Vorliegen von Gewohnheitsrecht auch Germelmann bereits in der dritten
Auflage des Kommentars: GERMELMANN/ MATTHES /PRÜTTING/MÜLLER-GLÖGE,
Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Auflage 1999, Randnummer 43 zu § 11 ArbGG).
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, die Voraussetzungen der §§ 78 Satz 2, 72
Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Rechtslage ist jedenfalls im Hinblick auf die erfolgten
Neufassungen des § 567 Absatz 1 ZPO nunmehr eindeutig (so ausdrücklich auch
GERMELMANN, in: GERMELMANN/ MATTHES /PRÜTTING/MÜLLER-GLÖGE,
Arbeitsgerichtsgesetz, 5. Auflage 2004, Randnummer 43 zu § 11 ArbGG). Die
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München ist dadurch überholt.