Urteil des LAG Saarland vom 20.12.2006

LArbG Saarbrücken: wiedereinsetzung in den vorigen stand, zustellung, rechtliches gehör, anschrift, unterbrechung der verjährung, arbeitsgericht, aufenthalt, einspruch, wohnung, auflage

LArbG Saarbrücken Urteil vom 20.12.2006, 2 Sa 27/06
Versäumnisverfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Konkursausfallgeld -
Verjährung - öffentliche Zustellung - rechtliches Gehör
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom 18. November
2005 (3 Ca 1608/94) dahin abgeändert, dass das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts
vom 31. März 1995 (4B Ca 1608/94) aufgehoben und die Klage abgewiesen wird.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte war bis Ende Oktober 1992 in Breisach als Rechtsanwalt tätig. Für ihn
arbeitete Frau J. als Kanzleiangestellte. Der Beklagte stellte seiner Tätigkeit in der Kanzlei
mit dem Ablauf des Monats Oktober 1992 ein. Arbeitslohn zahlte der Beklagte Frau J. für
die Monate August bis Oktober 1992 nicht mehr. Die Klägerin zahlte Frau J. für diese drei
Monate deshalb Konkursausfallgeld in Höhe von insgesamt 4.267,28 DM. Die Klägerin
macht geltend, dass deshalb die Lohnansprüche von Frau J. gegen den Beklagten nach §
141 m des Arbeitsförderungsgesetzes auf sie übergegangen seien. Sie beansprucht von
dem Beklagten die Zahlung des genannten Betrages.
Die Klägerin hat bei dem Arbeitsgericht ein auf die mündliche Verhandlung vom 31. März
1995 ergangenes Versäumnisurteil erwirkt, nach dem der Beklagte verurteilt wurde, an die
Klägerin 4.267,28 DM zuzüglich im einzelnen bezeichneter Zinsbeträge zu zahlen (Blatt 69
und 70 der Akten). Am 5. April 1995 wurde die öffentliche Zustellung des
Versäumnisurteils bewilligt. Öffentlich zugestellt worden waren auch bereits die Klageschrift
vom 17. August 1994 und die Ladung zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung,
nachdem die Klägerin geltend gemacht hatte, dass der Beklagte unbekannten Aufenthaltes
sei. Um letzteres zu belegen, hatte die Klägerin in ihrer Klageschrift auf eine vom 11.
August 1994 datierende Auskunft des Einwohnermeldeamtes in S. Bezug genommen, aus
der sich ergab, dass der Beklagte zuletzt in S. in der ... Straße 33 gemeldet gewesen und
am 30. Juni 1994 ohne nähere Angaben nach Frankreich verzogen sei; verwiesen hatte die
Klägerin in der Klageschrift weiter darauf, dass sie beim Bundeszentralregister einen
Suchvermerk zur Ermittlung des Aufenthalts des Beklagten hinterlegt habe.
Mit einem am 23. Mai 2002 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz legte der
Beklagte beim Arbeitsgericht Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Gleichzeitig
beantragte er, ihm wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren und die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil,
notfalls gegen Sicherheitsleistung, vorläufig einzustellen. Zur Begründung verwies er
darauf, dass er weder von der Klage noch von dem Verhandlungstermin noch von dem
Versäumnisurteil Kenntnis erlangt habe. Die öffentliche Zustellung sei unzulässig gewesen.
Er habe in der fraglichen Zeit zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren Sohn eine
Wohnung in S. in der ... Straße 33 und, ebenfalls zusammen mit seiner Lebensgefährtin,
einen weiteren Wohnsitz in L. in Frankreich gehabt. Es werde bestritten, dass er bei dem
Einwohnermeldeamt in S. seine Anschrift in Frankreich nicht genannt habe. Die Klägerin
habe offensichtlich nicht die erforderlichen Ermittlungen angestellt, um seine Anschrift zu
ermitteln. Sie habe es insbesondere damals nach seinem Auszug aus der Wohnung in S.
versäumt, bei dem Hausverwalter des Anwesens in der ... Straße 33 in S. wegen seiner
neuen Anschrift nachzufragen. Davon, dass die Klägerin einen Anspruch gegen ihn geltend
mache, habe er erstmals aufgrund eines Schreibens der Klägerin vom 3. April 2002
erfahren. Von der öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils habe er erst aufgrund
eines Schreibens der Klägerin vom 16. Mai 2002 (Blatt 51 der Akten) Kenntnis erlangt. Ein
Anspruch der Klägerin nach § 141 m AFG bestehe auch nicht. Ein solcher Anspruch wäre
zudem, so macht der Beklagte schließlich geltend, auch verjährt.
Mit einem Beschluss vom 10. Juni 2005 (Blatt 111 bis 113 der Akten) wies das
Arbeitsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten als unzulässig zurück. Zur
Begründung führte das Arbeitsgericht aus, Wiedereinsetzung könne nach § 234 Absatz 3
ZPO nur innerhalb eines Jahres seit Ablauf der versäumten Frist beantragt werden. Das
Versäumnisurteil sei aber bereits 1995 zugestellt worden: Die Frist des § 234 Absatz 3
ZPO sei deshalb im Jahr 2002 abgelaufen gewesen. Die Klägerin habe vor Erlass des
Versäumnisurteils sehr wohl und nachweislich belegt, dass der Kläger unbekannten
Aufenthaltes gewesen und seinen Meldepflichten nicht nachgekommen sei. Eine
Entscheidung über den Einspruch und den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
enthielt der Beschluss des Arbeitsgerichts noch nicht.
Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts wandte sich der Kläger mit einer sofortigen
Beschwerde. Auf diese Beschwerde hin hob die Kammer durch ihren Vorsitzenden den
Beschluss des Arbeitsgerichts auf. In dem Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2005 (Blatt
121 bis 126 der Akten) heißt es:
„Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten war der angefochtene
Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben. Eine Entscheidung über
den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten hätte nicht ergehen
dürfen.
Nach § 238 Absatz 1 Satz 1 ZPO ist das Verfahren über den Antrag
auf Wiedereinsetzung mit dem Verfahren über die nachgeholte
Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das
Verfahren zunächst auf die Entscheidung über den
Wiedereinsetzungsantrag beschränken (§ 238 Absatz 1 Satz 2 ZPO).
Letzteres hat das Arbeitsgericht hier getan, denn es hat vorab über
den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten entschieden. Auf eine
Wiedereinsetzung – mit ihren restriktiven Voraussetzungen,
insbesondere was die einzuhaltenden Fristen angeht - kam es hier für
die Zulässigkeit des Einspruchs des Beklagten gegen das
Versäumnisurteil aber nicht an.
Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Partei von einer öffentlichen
Zustellung tatsächlich Kenntnis erlangt, ist gering. Deshalb ist die
Gefahr, dass die Partei erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 234
Absatz 3 ZPO von dem Verfahren, der öffentlichen Zustellung und
der in dem Verfahren ergangenen Entscheidung erfährt, besonders
groß. Aus diesem Grund würde es im Falle einer öffentlichen
Zustellung dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch der
Partei auf rechtliches Gehör nicht gerecht, wenn eine Entscheidung
über den Einspruch von vornherein an der für die Wiedereinsetzung
geltenden Jahresfrist des § 234 Absatz 3 ZPO scheitern würde. Die
Bestimmungen über das Wiedereinsetzungsverfahren setzen voraus,
dass das gerichtliche Verfahren, in dem eine Frist zur Einlegung eines
Rechtsmittels einzuhalten ist, der Prozessordnung entsprechend und
dem Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs
ausreichend Rechnung tragend abgelaufen ist. Daran fehlt es aber
zumindest dann, wenn die Voraussetzungen für eine öffentliche
Zustellung nicht vorgelegen haben und das Gericht das hätte
erkennen können. Dann geht es nicht, wie bei der Wiedereinsetzung,
um die Folgen einer unter Umständen nachlässigen Prozessführung
der Partei. In einem solchen Fall ist die Partei daher nicht auf das
Wiedereinsetzungsverfahren verwiesen, sondern dann setzt die
unzulässigerweise erfolgte öffentliche Zustellung des
Versäumnisurteils die Frist zur Einlegung des Einspruchs gar nicht
erst in Gang, die Zustellung ist deshalb in einem solchen Fall
wirkungslos. Als Folge davon ist unmittelbar über den Einspruch zu
verhandeln, ohne dass eine Wiedereinsetzung erforderlich ist
(ausführlich dazu – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung -
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001, VIII ZR 282/00, NJW 2002,
827, im Anschluss an die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 1987, 1 BvR 198/87,
NJW 1988, 2361).
Das Arbeitsgericht wird daher in dem noch bei ihm anhängigen
Verfahren über den Einspruch zu prüfen haben, ob die
Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung erkennbar nicht
vorgelegen haben und deshalb eine Anordnung der öffentlichen
Zustellung nicht hätte erfolgen dürfen. Das kommt insbesondere
dann in Betracht, wenn die Partei, die geltend macht, die andere
Partei sei unbekannten Aufenthalts, ihrer Verpflichtung zur Ermittlung
des Aufenthalts der anderen Partei nicht hinreichend genügt hat und
dies für das Gericht erkennbar gewesen ist. Um dies beurteilen zu
können, wird sich das Arbeitsgericht mit den von den Parteien bislang
dazu vorgebrachten Behauptungen auseinandersetzen und, falls
erforderlich, darüber Beweis erheben müssen. Zuvor wird es darüber
hinaus erforderlich sein, dem Beklagten – damit dieser dazu Stellung
nehmen kann - die Unterlagen zugänglich zu machen, die die Klägerin
damals dem Gericht vorgelegt hat, um ihre Darstellung, dass der
Beklagte unbekannten Aufenthaltes sei, zu stützen. Dabei wird auch
der Frage nachzugehen sein, ob die Klägerin – über die Einholung
einer Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt S. hinaus –
weitere eigene Ermittlungen hätte anstellen müssen, um den
Aufenthalt des Beklagten zu ermitteln, beispielsweise durch eine
Befragung des Hausverwalters des Anwesens in der ... Straße 33 in
S., wo der Beklagte zuletzt gemeldet war (dazu und zu weiteren in
Betracht kommenden Ermittlungsmöglichkeiten etwa Stöber, in:
Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Auflage 2004, Randnummer 2 zu §
185 BGB mit weiteren Nachweisen). Weiter wird die Frage zu
beantworten sein, ob bei der öffentlichen Zustellung des vom 31.
März 1995 datierenden Versäumnisurteils noch auf die Angaben
zurückgegriffen werden durfte, die die Klägerin Mitte August 1994 zu
dem Aufenthalt des Beklagten gemacht hatte (auch zu diesem
Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001, VIII ZR 282/00,
NJW 2002, 827).“
Mit seinem Urteil vom 18. November 2005 hat das Arbeitsgericht entschieden, dass das
Versäumnisurteil vom 31. März 1995 aufrechterhalten bleibe. Das Arbeitsgericht hat in
dem Urteil ausgeführt, unter Berücksichtigung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
vom 8. Juli 2005 sei von der Statthaftigkeit des Einspruchs auszugehen. In der Sache bleibe
es bei dem Versäumnisurteil vom 31. März 1995. Der Anspruch der Klägerin folge aus §
141 m des Arbeitsförderungsgesetzes, dessen Voraussetzungen lägen vor. Der Anspruch
sei auch nicht verjährt. Die Erstattungsansprüche des Arbeitsamtes verjährten nach § 50
Absatz 4 des Zehnten Teils des Sozialgesetzbuches in vier Jahren. Die Verjährung sei nach
§ 209 BGB durch die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs im Jahr 1994
unterbrochen worden. Die Unterbrechung dauere nach § 211 Absatz 1 BGB alter Fassung
bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder bis zur anderweitigen Erledigung des
Rechtsstreits an. An dieser Rechtslage habe sich durch die mit Wirkung ab dem 1. Januar
2002 neu gefassten Verjährungsvorschriften nichts geändert.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er verweist darauf, dass das
Arbeitsgericht trotz der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 8. Juli 2005 keinerlei
Ermittlungen zur Feststellung der Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung angestellt habe.
Da es an einer wirksamen öffentlichen Zustellung fehle, sei die Verjährung auch nicht
unterbrochen worden. Schon deshalb könne die Klage keinen Erfolg haben. Auch lägen die
Voraussetzungen des § 141 m des Arbeitsförderungsgesetzes nicht vor.
beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts und das Versäumnisurteil vom 31.
März 1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die
Voraussetzungen des § 141 m des Arbeitsförderungsgesetzes vorliegen. Der Anspruch sei
auch nicht verjährt, denn die Klage sei im Jahre 1994 wirksam erhoben worden. Sie habe
damals alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um den Aufenthalt des Beklagten
zu ermitteln.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts
(Blatt 140 bis 145 der Akten) sowie auf die Schriftsätze der Parteien in erster und zweiter
Instanz Bezug genommen, insbesondere auf die Berufungsbegründung (Blatt 160 bis 163
der Akten) und auf die Berufungserwiderung (Blatt 172 bis 175 der Akten). Das
Berufungsgericht hat die Parteien mit den Verfügungen vom 6. Oktober 2006 (Blatt 191
bis 194 der Akten) und vom 6. November 2006 (Blatt 208 der Akten) auf tatsächliche und
rechtliche Gesichtspunkte aufmerksam gemacht, die für die Entscheidung des
Rechtsstreits von Bedeutung sein konnten. Das Berufungsgericht hat außerdem aufgrund
der Verfügungen vom 6. und 13. Oktober 2006 (Blatt 193 und 200 der Akten) schriftliche
Auskünfte aus dem Melderegister der Stadt S. (Blatt 197 bis 198 und 215 bis 216 der
Akten) eingeholt. Und schließlich hat die Kammer in dem Termin, auf den die Entscheidung
ergangen ist, Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L., eines Mitarbeiters der für
das Anwesen ... Straße 33 in S. zuständigen Hausverwaltung (Blatt 225 bis 229 der
Akten).
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Der Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil
vom 31. März 1995 wirksam Einspruch eingelegt. Der Einspruch ist auch begründet, denn
ein etwaiger auf die Klägerin nach § 141 m des Arbeitsförderungsgesetzes
übergegangener Anspruch wäre jedenfalls verjährt.
1.
innerhalb einer Notfrist von einer Woche seit der Zustellung des Versäumnisurteils
Einspruch einlegen. Einspruch eingelegt hat der Kläger mit einem am 23. Mai 2002 beim
Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz. Dieser Einspruch war nicht verfristet, denn die
am 5. April 1995 erfolgte öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils war wirkungslos.
a.
vor und hätte das Gericht dies erkennen können, so wird durch die unzulässigerweise
erfolgte öffentliche Zustellung die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das
Versäumnisurteil nicht in Gang gesetzt, die Zustellung ist in einem solchen Fall wirkungslos
(BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001, VIII ZR 282/00, NJW 2002, 827, und BGH, Urteil
vom 6. Oktober 2006, V ZR 282/05, NJW 2007, 303). Für die Beurteilung, ob der Beklagte
rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, kam es daher, wie die Kammer bereits in ihrer
Beschwerdeentscheidung vom 8. Juli 2005 erläutert hatte, zunächst darauf an, ob das
Versäumnisurteil vom 31. März 1995 öffentlich zugestellt werden durfte. Dieser Frage ist
das Arbeitsgericht vor Erlass seines Urteils vom 18. November 2005 nicht nachgegangen,
das Arbeitsgericht hat sich mit dieser Frage in seinem Urteil auch nicht näher beschäftigt.
Dies war daher im Berufungsverfahren nachzuholen.
b.
Zustellung zulässig, wenn der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist. Dafür genügt es nicht,
dass der Aufenthalt der Partei nur der anderen Partei und dem Gericht unbekannt ist, der
Aufenthalt der Partei muss vielmehr allgemein unbekannt sein (BGH, Urteil vom 19.
Dezember 2001, VIII ZR 282/00, NJW 2002, 827). Davon, dass der Aufenthalt des
Beklagten zum Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils allgemein unbekannt
gewesen ist, kann aber nicht ausgegangen werden.
Die Wahrscheinlichkeit, dass die Partei von einer öffentlichen Zustellung tatsächlich
Kenntnis erlangt, ist gering (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001, VIII ZR 282/00, NJW
2002, 827). Die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung führt daher regelmäßig dazu,
dass der Partei rechtliches Gehör in dem Verfahren tatsächlich nicht gewährt wird. An die
Feststellung, dass der Aufenthalt der Partei „unbekannt“ ist, sind deshalb hohe
Anforderungen zu stellen (dazu BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001, VIII ZR 282/00, NJW
2002, 827, und STÖBER, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Auflage 2004, Randnummer
2 zu § 185 ZPO mit weiteren Nachweisen). Die klagende Partei, die geltend macht, dass
der Aufenthalt der beklagten Partei unbekannt sei, muss darlegen, dass von ihr angestellte
eingehende Ermittlungen erfolglos geblieben sind (dazu beispielsweise Wolst, in: Musielak,
Kommentar zur Zivilprozessordnung, 5. Auflage 2007, Randnummer 2 zu § 185 ZPO, mit
weiteren Nachweisen). Solche Ermittlungen sind, soweit sie möglich und zumutbar sind,
von der klagenden Partei anzustellen, nicht von dem Gericht (BGH, Urteil vom 19.
Dezember 2001, VIII ZR 282/00, NJW 2002, 827). Dafür genügt es nicht, eine Auskunft
des Einwohnermeldeamts vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die beklagte Partei
verzogen ist, ohne eine neue Anschrift anzugeben. Erforderlich ist es vielmehr, darüber
hinausgehende Nachforschungen anzustellen, zum Beispiel den letzten Vermieter,
ehemalige Mitbewohner oder Nachbarn nach dem Aufenthalt der Partei zu befragen (so
zutreffend etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Mai 1999, 5 W 4/99, und OLG
Frankfurt, Beschluss vom 16. Februar 2006, 24 W 11/06, sowie Stöber, in: Zöller,
Zivilprozessordnung, 24. Auflage 2004, Randnummer 2 zu § 185 ZPO, und Wolst, in:
Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 5. Auflage 2007, Randnummer 2 zu § 185
ZPO, jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen).
Die Klägerin hat keine genügenden Anstrengungen unternommen, um den Aufenthalt des
Beklagten zu ermitteln. Sie wusste bereits aufgrund einer ihr von der Stadtverwaltung B.
unter dem Datum des 17. Februar 1994 erteilten Melderegisterauskunft (Blatt 21 der
Akten), dass der Kläger am 1. November 1993 von B. nach S. gezogen und in S. unter der
Anschrift "... Straße 33" gemeldet war. Zwar ergab eine später von der Klägerin eingeholte
und vom 11. August 1994 datierende Auskunft des Einwohnermeldeamts der Stadt S.
(Blatt 34 der Akten) - die eingeholt wurde, nachdem Ende Juli oder Anfang August 2004 ein
von der Klägerin beantragter Mahnbescheid unter dieser Anschrift nicht zugestellt werden
konnte -, dass sich der Beklagte am 30. Juni 1994 von der Anschrift „... Straße 33 in S.“
nach Frankreich abgemeldet hatte, ohne nähere Angaben zu seiner Anschrift in Frankreich
zu machen. Dabei hätte es die Klägerin aber nicht bewenden lassen dürfen. Aus der
Mitteilung des Einwohnermeldeamtes ergab sich, dass der Beklagte jedenfalls noch bis
Ende Juni 1994 unter der Anschrift „... Straße 33 in S.“ ordnungsgemäß gemeldet war.
Das war nur wenige Monate, bevor die Klägerin im August 1994 die Klageschrift beim
Arbeitsgericht einreichte. Es drängte sich daher geradezu auf, zumindest bei der für das
Anwesen „... Straße 33 in S.“ zuständigen Hausverwaltung oder bei Wohnungsnachbarn
nachzufragen, ob dort die neue Anschrift des Beklagten bekannt ist. Das hat die Klägerin
gänzlich unterlassen. Sie hat statt dessen - im Anschluss an eine Rücknahme des
Mahnbescheidsantrages - ohne weitere Nachforschungen bereits unter dem Datum des
17. August 1994 sogleich Klage eingereicht und deren öffentliche Zustellung beantragt, die
am 21. September 1994 auch bewilligt wurde.
Dass solche Nachforschungen ohne weiteres möglich, nötig und auch ohne all zu großen
Aufwand zumutbar gewesen wären, hätte auch das Gericht damals erkennen müssen. Es
hätten daher weder die Klageschrift noch die Ladung zu dem Termin, auf den das
Versäumnisurteil ergangen ist, noch das Versäumnisurteil selbst öffentlich zugestellt
werden dürfen. Wegen der Gefahr, dass der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch
der Gegenpartei auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Absatz 1 GG) leerläuft, darf von der
Möglichkeit der öffentlichen Zustellung nur äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht
werden (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001, VIII ZR 282/00, NJW 2002, 827).
c.
gelungen wäre, den Aufenthalt des Beklagten festzustellen, wenn sie die erforderlichen und
gebotenen Ermittlungen durchgeführt hätte. Die Kammer ist nach der von ihr
durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt,
dass solche Ermittlungen, wenn sie damals von der Klägerin durchgeführt worden wären,
keinen Erfolg gehabt hätten.
Der Beklagte war immerhin, wie bereits erwähnt, bis Ende Juni 1994 unter der Anschrift
„Anschrift ... Straße 33 in S.“ ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt der Stadt S.
gemeldet. Dort hatte der Beklagte bis dahin auch tatsächlich, zusammen mit seiner
Lebensgefährtin, gewohnt. Das hat die Vernehmung des Zeugen L. durch die Kammer
ergeben. Der Zeuge L. ist Mitgeschäftsführer des Unternehmens, das damals mit der
Verwaltung dieses Anwesens beauftragt war. Er konnte sich jedenfalls an die Namen des
Beklagten und seiner Lebensgefährtin noch erinnern. Er konnte auch die Dauer des
Mietverhältnisses anhand eines bei der Hausverwaltung noch vorhandenen alten EDV-
Programms noch rekonstruieren. Danach ist zunächst, nämlich im September 1993, die
Lebensgefährtin des Beklagten in die Wohnung eingezogen, und zwei Monate später auch
der Beklagte selbst. Ende Juni 1994 seien beide, so der Zeuge weiter, wieder ausgezogen.
An sonstige Einzelheiten könne er sich aber nicht mehr erinnern. Auch der Mitarbeiter, der
die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses wieder übernommen habe, habe - wie dieser
ihm vor seiner Vernehmung gesagt habe - an die Übergabe der Wohnung keine Erinnerung
mehr. Über die in dem EDV-Programm noch vorhandenen Daten hinaus seien zu dem
Mietverhältnis bei der Hausverwaltung auch keine schriftlichen Unterlagen mehr vorhanden;
solche Unterlagen würden regelmäßig etwa zehn Jahre aufbewahrt, sie seien vor etwa zwei
Jahren ausgesondert worden. Auch der Mitarbeiter, der die Wohnung zurückgenommen
habe, verfüge, wie dieser ihm weiter gesagt habe, nicht mehr über schriftliche Unterlagen
dazu.
Der Zeuge L. hält es zwar für unwahrscheinlich, dass der Beklagte und seine
Lebensgefährtin der Hausverwaltung bei ihrem Auszug ihre neue Anschrift mitgeteilt
haben. Er hat dazu erklärt, bei der Rückgabe einer Wohnung werde auch die neue Anschrift
des Mieters notiert. Anschließend werde diese neue Anschrift auch in das EDV-System
übernommen. Aus dem EDV-System ergebe sich eine solche neue Anschrift aber nicht. Der
Zeuge hat dazu einen Ausdruck aus dem EDV-System vorgelegt, dort ist an der für die
neue Anschrift des Mieters vorgesehenen Stelle kein Eintrag vorhanden. Der Zeuge hat
auch erläutert, weshalb die Kenntnis der neuen Anschrift für die Abwicklung der restlichen
Ansprüche aus dem Mietverhältnis, insbesondere der Nebenkostenansprüche, nicht
erforderlich gewesen ist, nämlich weil die Hausverwaltung über eine Einzugsermächtigung
für Miete und Nebenkosten verfügt habe. Der Zeuge konnte andererseits aber auch nicht
völlig ausschließen, dass eine von einem Mieter bei seinem Auszug mitgeteilte neue
Anschrift einmal nicht in das EDV-System übernommen wurde. Es kann daher aufgrund der
Aussage des Zeugen L. auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beklagte und
seiner Lebensgefährtin damals ihre neue Anschrift dem Mitarbeiter der Hausverwaltung
doch mitgeteilt haben und dass dieser die neue Anschrift in seinen Unterlagen vermerkt
hat, dass die neue Anschrift aber versehentlich nicht in das EDV-System übernommen
wurde. Dies halbwegs zuverlässig zu klären, wäre nur dann möglich gewesen, wenn noch
ein Zugriff auf die schriftlichen Unterlagen der Hausverwaltung hätte erfolgen können. Das
ist aber nicht der Fall, weil diese schriftlichen Unterlagen vor etwa zwei Jahren nach einer
Aufbewahrungszeit von immerhin zehn Jahren ausgesondert wurden. Das geht zu Lasten
der Klägerin, die es versäumt hat, zeitnah Ermittlungen zu der neuen Anschrift des Klägers
anzustellen. Hätte sie das getan, so hätte zum Beispiel auch zeitnah geklärt werden
können, ob der Beklagte oder seine Lebensgefährtin im Gespräch mit dem Mitarbeiter der
Hausverwaltung, der die Wohnung zurückgenommen hat, mündlich irgendwelche Angaben
dazu gemacht haben, wo sie hinziehen. Dann hätte außerdem die Möglichkeit bestanden,
Wohnungsnachbarn dazu zu befragen, ob der Beklagte oder seine Lebensgefährtin diesen
gegenüber dazu etwas gesagt hatten. Zudem hätte die Klägerin von der Hausverwaltung
immerhin erfahren können, dass der Beklagte die Wohnung nicht allein angemietet hatte,
sondern zusammen mit seiner Lebensgefährtin. Davon ausgehend hätte die Möglichkeit
bestanden, beim Einwohnermeldeamt eine Auskunft zu der neuen Anschrift der
Lebensgefährtin des Beklagten einzuholen. Möglicherweise hätte aufgrund einer Befragung
des Mitarbeiters der Hausverwaltung, der die Wohnung zurückgenommen hat, oder durch
eine Befragung von Wohnungsnachbarn außerdem in Erfahrung gebracht werden können,
wo die Lebensgefährtin des Beklagten, die ausweislich des Ausdrucks aus dem EDV-
System der Hausverwaltung - darin ist die Kontoverbindung der Lebensgefährtin des
Beklagten vermerkt - die Miete gezahlt zu haben scheint, arbeitet. All diese Bemühungen
hat die Klägerin damals unterlassen. Davon, dass es auch durch solche Bemühungen zum
damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre, die neue Anschrift des Beklagten
festzustellen, ist die Kammer nach all dem schon nicht mit der nötigen Gewissheit
überzeugt. Es kommt daher auch nicht mehr darauf an, ob es darüber hinaus noch weitere
erfolgversprechende und zumutbare Ermittlungsansätze gab, etwa eine schriftliche Anfrage
nach dem Aufenthalt des Beklagten bei den deutschen Generalkonsulaten in Frankreich (zu
einer solchen Möglichkeit etwa BGH, Urteil vom 6. Mai 2004, IX ZR 205/00, NJW 2004,
3418). Es kommt daher weiter nicht mehr darauf an, ob nicht vor der öffentlichen
Zustellung des Versäumnisurteils vom 31. März 1995, die immerhin sieben Monate nach
der im August 1994 erfolgten Einleitung des Verfahrens stattfand, erneut Anstrengungen
hätten unternommen werden müssen, um den Aufenthalt des Beklagten zu ermitteln (zu
einem solchen Erfordernis auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001, VIII ZR 282/00, NJW
2002, 827).
Es kann danach nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass
der Aufenthalt des Beklagten damals allgemein unbekannt gewesen ist, mit der Folge, dass
auch nicht festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen für eine öffentliche
Zustellung des Versäumnisurteils vorgelegen haben.
d.
dass in der Zeit nach dem 30. Juni 1994 seine neue Anschrift nicht ohne weiteres
feststellbar gewesen ist, denn er hat es – ausweislich der Auskunft des
Einwohnermeldeamtes der Stadt S. vom 11. August 1994, die das Einwohnermeldeamt
im Berufungsverfahren vor der Kammer noch einmal bestätigt hat (Blatt 215 und 216 der
Akten) – offenbar unterlassen, dort seine neue Anschrift anzugeben, als er sich Ende Juni
1994 in S. abgemeldet hat. Das ändert aber nichts daran, dass eine öffentliche Zustellung
aus den dargelegten Gründen nicht erfolgen durfte. Denn die im Gesetz nur unter
bestimmten Voraussetzungen vorgesehene öffentliche Zustellung ist keine Sanktion für
Versäumnisse der Partei. Sie ist unabhängig davon nur zulässig, wenn die andere Partei alle
ihre zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, den Aufenthalt der Gegenpartei
trotzdem zu ermitteln. Nur wenn das der Fall ist, ist eine öffentliche Zustellung, mit der
regelmäßig der vollständige Verlust des Anspruchs auf rechtliches Gehör verbunden ist,
gerechtfertigt.
e.
vom 22. Mai 2002, das am 23. Mai 2002 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Das war
rechtzeitig. Die im Jahre 1995 erfolgte Zustellung des Versäumnisurteils war aus den
dargelegten Gründen wirkungslos. Erstmals von dem Versäumnisurteil Kenntnis erlangt hat
der Beklagte mit einem Schreiben der Klägerin vom 16. Mai 2002. Eine Ausfertigung des
Versäumnisurteils erhalten hatte der Beklagte aber auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht.
Abgesehen davon hätte auch der tatsächliche Erhalt einer solchen Ausfertigung nicht zu
einer wirksamen Zustellung des Versäumnisurteils geführt, denn nach § 187 ZPO in der
vor dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung führte ein tatsächlicher Zugang eines
zuzustellenden Schriftstücks dann nicht zu einer wirksamen Zustellung, wenn mit der
Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden sollte, wie dies nach § 59 ArbGG
bei der Zustellung eines Versäumnisurteils der Fall ist.
2.
Klägerin nach § 141 m AFG wäre jedenfalls verjährt.
Die Klägerin macht einen auf sie übergegangenen Lohnanspruch einer früheren
Arbeitnehmerin des Beklagten geltend. Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich nach §
196 Absatz 1 Nummer 8 BGB in der vor 2002 geltenden Fassung. Danach galt für
Ansprüche auf Arbeitslohn eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Da es um Lohnansprüche
für die Monate August bis Oktober 1992 ging, begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des
Jahres 1992 zu laufen (§§ 198, 200 BGB in der damals geltenden Fassung), so dass
Verjährung mit Ablauf des Jahres 1994 eingetreten wäre. Zwar wurde die Verjährung nach
§ 208 BGB in der damals geltenden Fassung dadurch unterbrochen, dass der Beklagte mit
der am 19. Januar 1993 erfolgten Unterzeichnung der ihm damals von der Klägerin
vorgelegten „Verdienstbescheinigung für Konkursausfallgeld“ (Blatt 176 bis 177 der Akten)
den Anspruch seiner früheren Arbeitnehmerin auf Zahlung von Arbeitslohn konkludent
anerkannt hat. Die Unterbrechung der Verjährung durch ein Anerkenntnis der Forderung
führte jedoch auch nach dem damals geltenden Verjährungsrecht (ebenso wie nach § 212
BGB in der seit 2002 geltenden Fassung) nur dazu, dass mit dem Anerkenntnis die
Verjährungsfrist neu zu laufen begann (§§ 208 und 217 BGB alter Fassung; dazu auch
beispielsweise Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 55. Auflage 1996,
Randnummer 1 zu § 208 BGB mit weiteren Nachweisen). Verjährung ist daher mit Ablauf
des 19. Januar 1995 eingetreten. Da die öffentliche Zustellung der Klageschrift am 21.
September 1994 aus den selben Gründen wirkungslos gewesen ist wie die sieben Monate
später erfolgte Zustellung des Versäumnisurteils, ist eine Unterbrechung der Verjährung
nach § 209 Absatz 1 BGB alter Fassung nicht erfolgt. Das bedeutet zwar, dass die
Verjährung des Anspruchs letztlich deshalb eingetreten ist, weil die öffentliche Zustellung
der Klageschrift bewilligt wurde, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Das ist
jedoch von der Klägerin hinzunehmen, die es versäumt hat, die ihr möglichen und
zumutbaren Ermittlungen anzustellen, um damit die Voraussetzungen für die öffentliche
Zustellung der Klageschrift zu schaffen (auch zu diesem Gesichtspunkt (BGH, Urteil vom
19. Dezember 2001, VIII ZR 282/00, NJW 2002, 827).
3.
sich aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, die
Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.