Urteil des LAG Saarland vom 03.11.2010

LArbG Saarbrücken: eintritt des versicherungsfalles, lebensversicherung, beginn der versicherung, direktversicherung, allgemeine geschäftsbedingungen, auszahlung der versicherungsleistung, wahlrecht

LArbG Saarbrücken Urteil vom 3.11.2010, 1 Sa 35/10
Betriebliche Altersversorgung - Bezugnahme auf Versicherungsbedingungen -
Transparenzgebot
Leitsätze
Eine Klausel in Versorgungsrichtlinien verstößt nicht bereits deshalb gegen das
Transparenzgebot, weil darin ergänzend auf Versicherungsbedingungen Bezug genommen
wird, die dem Arbeitnehmer bei Erteilung der Versorgungszusage nicht ausgehändigt
wurden.
Gegen diese Entscheidung wurde beim BAG Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3
AZR 99/11.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird
das am 17. Februar 2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen (2 Ca
887/09) dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, welche Ansprüche dem Kläger aufgrund einer von der
Rechtsvorgängerin der Beklagten für den Kläger zum Zwecke der betrieblichen
Alterversorgung abgeschlossenen Direktversicherung zustehen.
Der 1960 geborene Kläger war für die Beklagte als Pharmaberater tätig. Die zwischen den
Parteien für die Zeit ab dem 1. Dezember 2007 getroffenen vertraglichen Vereinbarungen
ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag vom 10. Mai 2007 (Blatt 4 bis 10 der Akten). Zuvor
war der Kläger bereits für die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die C. GmbH, tätig, und
zwar seit dem Jahr 1987. Mit einem Schreiben vom 1. März 1993 (Blatt 11 der Akten)
teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger folgendes mit:
Dem Schreiben war eine "Mitteilung über den Abschluss einer Direktversicherung" (Blatt 12
der Akten) beigefügt, in der es wie folgt heißt:
Beigefügt waren dem Schreiben - neben dem Versicherungsausweis und
„Tariferläuterungen“ (Blatt 14 der Akten) - außerdem "Versorgungsrichtlinien" (Blatt 13 der
Akten) mit folgendem Text:
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete mit Ablauf des 15. Mai 2008. In der
Folge verlangte der Kläger von der Beklagten unter Hinweis auf § 5 Buchstabe a der
Versorgungsrichtlinien, ihm die Direktversicherung zu überlassen. In einem Schreiben vom
21. August 2008 (Blatt 15 und 16 der Akten), das an die von dem Kläger mit der
Angelegenheit betrauten Rechtsanwälte gerichtet ist, nahmen die damals mit der Sache
befassten Rechtsanwälte der Beklagten dazu wie folgt Stellung:
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach dem Inhalt der Versorgungsrichtlinien habe
die Beklagte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar drei mögliche
Handlungsalternativen. Im Hinblick auf ihre arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht müsse sie
jedoch der Übernahme der Direktversicherung durch ihn zustimmen. Die Beklagte habe
keinerlei eigene Interessen, die einer solchen Zustimmung entgegenstehen könnten. Durch
das vertragswidrige Verhalten der Beklagten sei ihm ein Differenzschaden in Höhe von
mindestens 30.691 EUR entstanden. Bei einer Fortführung des Versicherungsvertrages
durch ihn wäre, so hat der Kläger weiter ausgeführt, eine Ablaufleistung in Höhe von
mindestens 67.055 EUR zuzüglich Überschussanteile fällig geworden, bei der von der
Beklagten vorgenommenen Beitragsfreistellung werde lediglich ein Betrag von 36.374 EUR
ausgezahlt werden. Eine abschließende Berechnung und Bezifferung des ihm entstehenden
Schadens sei derzeit noch nicht möglich. Den ihm durch das vertragswidrige Verhalten der
Beklagten entstehenden Schaden müsse die Beklagte ersetzen, falls es inzwischen, wie die
Beklagte geltend mache, tatsächlich nicht mehr möglich sein sollte, den
Versicherungsvertrag fortzuführen.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, einer Fortführung des betrieblichen
Altersversorgungsvertrages, Versicherungsnummer ..., Condor
Versicherungsgruppe, durch ihn zuzustimmen,
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm
jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der
vertragswidrigen Beitragsfreistellung des
Lebensversicherungsvertrages bei der Condor Lebensversicherung
AG entstehe.
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei den dem Kläger zusammen mit dem
Schreiben vom 1. März 1993 ausgehändigten Versorgungsrichtlinien handele es sich um
eine reine Information, die ihre Rechtsvorgängerin ihren Mitarbeitern erteilt habe. Einen
verpflichtenden Charakter habe diese Mitteilung nicht. Nach dem Versicherungsvertrag
zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und der Condor Lebensversicherung AG sei es zudem
ausschließlich ihre Sache zu entscheiden, wie nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines
Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis mit der Direktversicherung zu verfahren sei, wenn
ein unverfallbarer Anspruch des Mitarbeiters bestehe. Das ergebe sich auch aus den
Versicherungsbedingungen, die Gegenstand des Versicherungsvertrages geworden seien,
nämlich aus den "Allgemeinen Vereinbarungen über den Abschluss von
Lebensversicherungen (Direktversicherung)" (Blatt 27 bis 30 der Akten). In § 9 Absatz 2
und 3 dieser Versicherungsbedingungen heißt es:
Sie, so hat die Beklagte weiter ausgeführt, habe von ihrem danach bestehenden Wahlrecht
Gebrauch gemacht und die Versicherung beitragsfrei fortgeführt. Dies entspreche auch der
Rechtslage nach dem Gesetz über die betriebliche Altersversorgung. Nach einer von der
Condor Lebensversicherung AG erteilten Auskunft sei es auch nicht möglich, einen
ausgeschiedenen Mitarbeiter an den Vorzügen der Gruppenversicherung teilnehmen zu
lassen. Dies habe ihr die Condor Lebensversicherung AG inzwischen mit einem Schreiben
vom 10. November 2009 (Blatt 52 der Akten) nochmals ausdrücklich bestätigt. Zu
verweisen sei darüber hinaus auf ein weiteres an sie gerichtetes Schreiben der Condor
Lebensversicherung AG vom 1. Dezember 2009 (Blatt 55 der Akten). Dieses Schreiben
hat folgenden Wortlaut:
Das Arbeitsgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat festgestellt,
dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der dem
Kläger aufgrund der vertragswidrigen Beitragsfreistellung des
Lebensversicherungsvertrages bei der Condor Lebensversicherung AG entstehe. Im übrigen
hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat, kurz
zusammengefasst, ausgeführt, ein Anspruch auf Fortführung des Versicherungsvertrages
mit eigenen Mitteln stehe dem Kläger nicht zu, denn die Übertragung des
Versicherungsvertrages auf den Kläger oder die Fortführung des Versicherungsvertrages
durch den Kläger sei nicht mehr möglich. Nach den Bedingungen des
Versicherungsvertrages zwischen der Beklagten und der Condor Lebensversicherung AG
komme eine solche Übertragung oder Fortführung des Vertrages nämlich nur dann in
Betracht, wenn der Versicherungsnehmer, hier also die Beklagte, dies gegenüber dem
Versicherer innerhalb von drei Monaten seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit
dem Mitarbeiter verlange. Dies sei aber innerhalb der genannten Frist nicht geschehen.
Allerdings stehe dem Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach ein
Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte habe ihre Pflicht, eine Fortführung des
Versicherungsvertrages durch den Kläger zu ermöglichen, verletzt. Ein Anspruch des
Klägers auf Fortführung des Versicherungsvertrages habe aufgrund von § 5 Buchstabe a
der Versorgungsrichtlinien bestanden. Bei der Übersendung der Versorgungsrichtlinien an
den Kläger handele es sich nicht lediglich um eine Information, sondern vielmehr um ein
Vertragsangebot, das der Kläger zumindest konkludent angenommen habe. Die sich
daraus ergebenden Pflichten träfen nunmehr die Beklagte, nachdem das Arbeitsverhältnis
zwischen dem Kläger und dessen früherer Arbeitgeberin nach § 613 a BGB auf die
Beklagte übergegangen sei. Dem Anspruch stehe auch nicht die Regelung in § 5 Buchstabe
b der Versorgungsrichtlinien entgegen. Diese Regelung, bei der es sich um eine
vorformulierte Vertragsbedingung handele, sei unklar. Zweifel bei deren Anwendung gingen
daher nach § 305 c BGB zu Lasten des Verwenders der vorformulierten
Vertragsbedingung, hier also zu Lasten des Arbeitgebers. Der Regelung in § 5 Buchstabe b
der Versorgungsrichtlinien lasse sich nicht konkret entnehmen, unter welchen
Voraussetzungen dem Arbeitgeber das dort angeführte Bestimmungsrecht zustehe. Dass
in den Versorgungsrichtlinien auch auf die zwischen dem Arbeitgeber und der Condor
Versicherungsgruppe vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen
werde, ändere daran nichts. Diese Versicherungsbedingungen seien nicht nach § 305
Absatz 2 BGB Bestandteil des Vertrages zwischen dem Kläger und dessen früherem
Arbeitgeber geworden, denn die Beklagte habe nicht dargetan, dass der Kläger bei
Vertragsschluss von dem Inhalt dieser Versicherungsbedingungen in Kenntnis gesetzt
worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Versicherungsbedingungen dem Kläger
damals ausgehändigt worden seien. Der sich aus den Versorgungsrichtlinien ergebenden
Verpflichtung des Arbeitgebers, der Fortführung des Versicherungsvertrages durch den
Kläger zuzustimmen, stehe auch nicht entgegen, dass sich aus § 2 des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) eine gegenläufige Regelung
ergebe. Denn es sei den Vertragsparteien grundsätzlich unbenommen, über die
gesetzlichen Regelungen hinausgehende, für den Arbeitnehmer positivere Regelungen zu
treffen. Die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Fortführung des
Direktversicherungsvertrages zu ermöglichen, habe sich, so führt das Arbeitsgericht
schließlich aus, zudem aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergeben. Interessen der
Beklagten, die dem entgegengestanden hätten, seien nicht ersichtlich. Die Beklagte habe
daher, als sie die Versicherung beitragsfrei gestellt und dem gegenteiligen Ansinnen des
Klägers nicht stattgegeben habe, vertragliche Pflichten verletzt.
Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die
Beklagte will damit erreichen, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Sie macht
geltend, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie vertragliche
Verpflichtungen verletzt habe. Bei der Beantwortung der Frage, welche Verpflichtungen für
den Arbeitgeber aus § 5 der Versorgungsrichtlinien folgten, seien die Rahmenbedingungen
zu berücksichtigen, die sich aus dem Betriebsrentengesetz ergäben. § 2 des
Betriebsrentengesetzes sehe - für den Fall, dass ein Arbeitnehmer, der bereits über eine
unverfallbare Versorgungsanwartschaft aufgrund einer Direktversicherung verfüge,
vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide - zwei in Betracht kommende
Berechnungsverfahren für die Höhe der Anwartschaft vor, nämlich zum einen das
Quotierungsverfahren und zum anderen das versicherungsrechtliche Verfahren. Das
versicherungsrechtliche Verfahren, dessen Anwendung der Kläger hier anstrebe, setze
voraus, dass drei Voraussetzungen erfüllt seien. Erstens müsse das Bezugsrecht des
Arbeitnehmers spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus
dem Arbeitsverhältnis unwiderruflich ausgestaltet sein, es dürfe keine Abtretung oder
Beleihung durch den Arbeitgeber vorliegen und es dürften auch keine Beitragsrückstände
vorhanden sein. Zweitens müsse die Überschussbeteiligung von Beginn der Versicherung
an zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet worden sein. Und drittens müsse
der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortführung
des Vertrages mit eigenen Beiträgen haben. Seine Entscheidung, anstelle des
Quotierungsverfahrens das versicherungsrechtliche Verfahren zur Anwendung kommen zu
lassen, müsse der Arbeitgeber dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach dem
Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis mitteilen. Die hier in den
Versorgungsrichtlinien gewählte Vertragsgestaltung sehe, so führt die Beklagte weiter aus,
so aus, dass damit an die gesetzlichen Vorgaben in dem Betriebsrentengesetz angeknüpft
werde. Aus dem Gesamtkontext der Regelung in § 5 der Versorgungsrichtlinien ergebe
sich, dass § 5 Buchstabe a der Versorgungsrichtlinien an das versicherungsrechtliche
Verfahren anknüpfe, während § 5 Buchstabe b der Versorgungsrichtlinien dem
Quotierungsverfahren Rechnung trage. Die Regelung in § 5 der Versorgungsrichtlinien sei
entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht unklar im Sinne von § 305 c BGB.
Insbesondere ergebe sich aus § 5 Buchstabe b der Versorgungsrichtlinien, dass § 5
Buchstabe a der Versorgungsrichtlinien nur dann zur Anwendung komme, wenn die
Ansprüche des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nicht anderweitig bestimmt würden.
Dass das in § 5 Buchstabe b der Versorgungsrichtlinien angeführte Bestimmungsrecht des
Arbeitgebers nicht weiter konkretisiert sei, sei ohne Belang, denn es sei offensichtlich, dass
§ 5 Buchstabe b der Versorgungsrichtlinien an die gesetzlichen Vorgaben des § 2 des
Betriebsrentengesetzes anknüpfe. Für eine weitergehende Konkretisierung des
Bestimmungsrechts nach § 5 Buchstabe b der Versorgungsrichtlinien habe zudem auch
kein Bedürfnis bestanden, denn es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den zentralen
Vorschriften des Betriebsrentengesetzes um zwingendes Recht handele, mit dem die
Voraussetzungen für eine Bestimmung der Ansprüche durch den Arbeitgeber abschließend
geregelt seien. Ebenso wenig wie aus § 5 der Versorgungsrichtlinien lasse sich eine
Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer die Fortführung des
Versicherungsvertrages zu ermöglichen, aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers herleiten.
Zu berücksichtigen sei nämlich, dass sie, die Beklagte, nachvollziehbare Gründe gehabt
habe, dem Ansinnen des Klägers nicht Folge zu leisten. Aufgrund der Ausgestaltung des
Gruppenversicherungsvertrages mit der Condor Lebensversicherung AG sei sie nämlich gar
nicht in der Lage gewesen, sich für das für sie grundsätzlich günstigere
versicherungsrechtliche Verfahren zur Berechnung der Anwartschaft zu entscheiden. Denn
der Versicherungsvertrag sehe nicht vor, dass die Überschussbeteiligung zur Erhöhung der
Versicherungsleistung verwendet werde. Insoweit fehle es daher an den in § 2 Absatz 2
Satz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes normierten Voraussetzungen. Ein
unsachliches oder gar willkürliches Verhalten könne ihr daher nicht vorgeworfen werden.
Die Fortführung der Versicherung durch den Kläger sei diesem in erster Linie deshalb
verwehrt worden, weil der Versicherer nicht bereit gewesen sei und auch weiterhin nicht
bereit sei, einer Fortführung des Vertrages durch den Kläger zuzustimmen. Von ihr zu
verlangen, dass sie gegen den Versicherer deswegen einen Rechtstreit führe, gehe zu
weit. Aus ihrer arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht ergebe sich eine so weitgehende
Verpflichtung nicht. Auch gegenüber anderen Arbeitnehmern, die mit demselben Wunsch
an sie herangetreten seien, habe sie es ablehnen müssen, einer Fortführung des Vertrages
zuzustimmen.
Eine solche Fortführung des Vertrages sei - davon sei das Arbeitsgericht zutreffend
ausgegangen - auch nicht mehr möglich, nachdem die insoweit nach den
versicherungsvertraglichen Vereinbarungen geltende Dreimonatsfrist abgelaufen sei. Der
Kläger sei auch erstmals im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem
Arbeitsgericht vom 4. November 2009 mit seinem Ansinnen an sie herangetreten. Der
Vortrag des Klägers, dass dies schon vorher geschehen sei, sei unzutreffend. Die Condor
Lebensversicherung AG habe schließlich auf ihre wiederholten Anfragen, ob sie bereit sei,
einer Fortführung der Versicherung durch den Kläger zuzustimmen, mitgeteilt, dass dies
nicht der Fall sei. Dass eine solche Bereitschaft nicht bestehe, ergebe sich auch aus einer
an ihre Prozessbevollmächtigten gerichteten eMail der Condor Versicherungsgruppe vom 8.
September 2010 (Blatt 208 der Akten).
beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen
sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
beantragt
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts die Beklagte zu
verurteilen, der Fortführung des betrieblichen
Altersversorgungsvertrages mit der Versicherungsnummer ... bei der
Condor Versicherungsgruppe durch ihn zuzustimmen,
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm
jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der
vertragswidrigen Beitragsfreistellung des
Lebensversicherungsvertrages bei der Condor Lebensversicherung
AG entstehe, und
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, alle Maßnahmen zu ergreifen
und alle Erklärungen abzugeben, die geeignet und erforderlich seien,
um eine Fortführung des betrieblichen Altersversorgungsvertrages
mit der Versicherungsnummer ... bei der Condor
Versicherungsgruppe durch ihn herbeizuführen.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte verkenne, dass es für die Entscheidung des
Rechtsstreits nicht auf allgemeine Ausführungen zur betrieblichen Altersversorgung
ankomme, sondern auf die zwischen den Parteien getroffenen arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen. Auch der zwischen seinem früheren Arbeitgeber und der Condor
Lebensversicherung AG geschlossene Versicherungsvertrag sehe in seinem § 8 drei
Handlungsalternativen vor, darunter die Überlassung des Vertrages durch den Arbeitgeber
an den Arbeitnehmer. Demgemäß sei in § 8 Ziffer 3 des Versicherungsvertrages geregelt,
dass in einem solchen Fall der Vertrag als Einzelversicherungsvertrag mit der Condor
Lebensversicherung AG zu den im Geschäftsplan der Condor Lebensversicherung AG
vorgesehenen Beiträgen fortgeführt werde. Die Beklagte habe ihr Wahlrecht also auch in
dieser Weise ausüben können. Das ergebe sich auch aus § 5 Buchstabe a der
Versorgungsrichtlinien. Das dort geregelte Wahlrecht werde durch die insoweit
unverständliche Regelung in § 5 Buchstabe b der Versorgungsrichtlinien nicht beseitigt. Das
habe das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Er, der Kläger, habe auch von Anfang an
gegenüber der Beklagten erklärt, dass er das Vertragsverhältnis mit der Condor
Lebensversicherung AG fortführen wolle.
Zu Unrecht sei allerdings das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass es der Beklagten
nicht mehr möglich sei, ihre vertragliche Verpflichtung aufgrund der Versorgungsrichtlinien
zu erfüllen. Der Erfüllung einer solchen Verpflichtung stehe nicht entgegen, dass das
Wahlrecht mit dem Ziel der Fortführung des Vertrages durch den Arbeitnehmer von der
Beklagten nicht innerhalb von drei Monaten seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ausgeübt worden sei. Zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bestehe
Vertragsfreiheit. Es sei daher dem Versicherer auch möglich, konkrete, auch finanzielle
Bedingungen und Voraussetzungen zu benennen, unter denen er bereit sei, das
Vertragsverhältnis mit ihm, dem Kläger, fortzusetzen. Dass die Condor Lebensversicherung
AG dazu nicht bereit sei, habe die Beklagte bislang nicht dargelegt. Das Gegenteil ergebe
sich im übrigen aus einem an seine Prozessbevollmächtigten gerichteten Schreiben der
Condor Versicherungsgruppe vom 8. September 2010 (Blatt 213 der Akten).
Mit einer Verfügung vom 26. August 2010 (Blatt 143 und 144 der Akten) hat das
Berufungsgericht der Beklagten aufgegeben, eine Kopie des von ihrer Rechtsvorgängerin
mit der Condor Lebensversicherung geschlossenen, unter Ziffer 1 der
Versorgungsrichtlinien in Bezug genommenen Versicherungsvertrages vorzulegen, und
außerdem die Versicherungsbedingungen, die Bestandteil dieses
Gruppenversicherungsvertrages geworden sind, insbesondere die "Allgemeinen
Bedingungen für die Gruppen-Direktversicherung". Im Anschluss daran wurde von der
Beklagten der im Dezember 1985 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossene
Gruppenversicherungsvertrag zu den Akten gereicht (Blatt 176 bis 178 der Akten), und
außerdem die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Gruppen-Direktversicherung"
(Blatt 179 bis 181 der Akten) und darüber hinaus auch die "Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Großlebensversicherung" (Blatt 182 und 183 der Akten).
§ 8 der "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Gruppen-Direktversicherung" hat
folgenden Wortlaut:
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und
die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Blatt 67 bis 80 der Akten), auf die
Schriftsätze der Parteien in erster und zweiter Instanz sowie auf die Niederschrift über die
Sitzung der Kammer vom 3. November 2010 (Blatt 204 bis 206 der Akten) Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist begründet, die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der
Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass diese der Fortführung des
Versicherungsvertrages mit der Condor Lebensversicherung AG durch den Kläger
zustimmt. Da ein solcher Anspruch zu keinem Zeitpunkt bestanden hat, können dem
Kläger auch keine Schadensersatzansprüche zustehen, weil die Beklagte eine solche
Zustimmung nicht erteilt hat.
I.
Der Kläger war zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C. GmbH,
beschäftigt. Diese hatte für den Kläger die Direktversicherung, um die es in dem
vorliegenden Rechtsstreit geht, bei der Condor Lebensversicherung AG abgeschlossen. Die
sich daraus im Verhältnis des Klägers zu seinem Arbeitgeber ergebenden Ansprüche kann
der Kläger auch gegen die Beklagte geltend machen. In dem Arbeitsvertrag, den der Kläger
unter dem Datum des 10. Mai 2007 mit der Beklagten für die Zeit ab dem 1. Dezember
2007 neu abgeschlossen hat, ist zwar weder erwähnt, dass die Beklagte in das
Arbeitsverhältnis des Klägers mit der C. GmbH eingetreten ist, noch ergibt sich aus diesem
Arbeitsvertrag, dass dem Kläger Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung
zustehen sollen. Die Parteien sind sich jedoch darüber einig, dass es sich bei der Beklagten
um die Rechtsnachfolgerin der C. GmbH handelt und dass das Arbeitsverhältnis zwischen
dem Kläger und der C. GmbH (einschließlich der sich daraus ergebenden
Betriebsrentenansprüche) unter Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit -
offensichtlich nach § 613 a BGB - auf die Beklagte übergegangen ist. Davon ist auch das
Arbeitsgericht in den Gründen seines Urteils ausgegangen, ohne dass die Beklagte dagegen
im Berufungsverfahren Einwände vorgebracht hat.
II.
Ein Anspruch darauf, dass die Beklagte einer Fortführung des
Direktversicherungsvertrages, den die C. GmbH für ihn bei der Condor Lebensversicherung
AG geschlossen hatte, durch den Kläger zustimmt, ergibt sich nicht aus den Vorschriften
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).
Welche Ansprüche dem Arbeitnehmer zustehen, wenn er nach Erwerb einer unverfallbaren
Anwartschaft vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ist in § 2 BetrAVG geregelt.
Dabei enthält § 2 Absatz 2 BetrAVG eine spezielle Regelung für den Fall, dass der
Arbeitgeber zur Erfüllung der von ihm erteilten Versorgungszusage für den Arbeitnehmer
eine abgeschlossen hat. Für diesen Fall ist in dieser Norm unter
anderem vorgesehen, dass der Arbeitgeber abweichend von der in § 2 BetrAVG
grundsätzlich vorgesehenen Berechnungsweise - die über die Ansprüche des
Arbeitnehmers gegen den Versicherer hinaus auch mit einem Anspruch des Arbeitnehmers
unmittelbar gegen den Arbeitgeber verbunden ist (arbeitsrechtliche Lösung) - auch eine
versicherungsrechtliche Lösung wählen kann. Die Wahl einer solchen Lösung, die
regelmäßig für den Arbeitgeber günstiger ist als die arbeitsrechtliche Lösung (näher dazu
beispielsweise Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Auflage 2010,
Randnummern 131 ff und 183 ff zu § 2 BetrAVG), ist allerdings nur unter bestimmten in §
2 BetrAVG aufgeführten, den Interessen des Arbeitnehmers dienenden Voraussetzungen
möglich. Dem Arbeitgeber steht zudem nach der gesetzlichen Regelung ein zu,
diese Berechnungsweise kommt daher nur auf ein entsprechendes "Verlangen" des
Arbeitgebers hin in Betracht (§ 2 Absatz 2 Satz 2 BetrAVG).
Arbeitgebers hin in Betracht (§ 2 Absatz 2 Satz 2 BetrAVG).
Bereits an letzterem fehlt es hier. Die Beklagte hat sich für diese Lösung gerade nicht
entschieden. Und auch die materiellen Voraussetzungen dafür, dass eine dahingehende
Wahl hätte getroffen werden können, lagen nicht vor. Es fehlte jedenfalls an dem für die
versicherungsrechtliche Lösung in § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BetrAVG normierten
Erfordernis. Voraussetzung für die Wahl der versicherungsrechtlichen Berechnungsweise ist
danach, dass nach dem Versicherungsvertrag vom Beginn der Versicherung an, frühestens
jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, die Überschussanteile nur zur
Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind (dazu auch Rolfs, in:
Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Auflage 2010, Randnummern 206 ff zu § 2
BetrAVG). Das war hier nicht der Fall. Der Versicherungsvertrag zwischen dem früheren
Arbeitgeber des Klägers und der Condor Lebensversicherung AG (Blatt 176 bis 178 der
Akten) sieht eine solche Verwendung der Überschüsse zugunsten des Arbeitnehmers nicht
vor. Unter Ziffer 6 dieses Versicherungsvertrages heißt es vielmehr, dass die Gewinnanteile
alljährlich mit den fälligen verrechnet werden (zu einer solchen nicht den
Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BetrAVG entsprechenden
Vertragsgestaltung auch Kister-Kölkes, in: Kemper/Kis-ter-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG,
4. Auflage 2010, Randnummer 143 zu § 2 BetrAVG). Mit anderen Worten: Sämtliche
Gewinnanteile sollten nicht dem Arbeitnehmer zufließen, sondern sie sollten die von dem
Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge mindern.
III.
Ein Anspruch darauf, dass die Beklagte einer Fortführung des Direktversicherungsvertrages
durch den Kläger zustimmt, lässt sich auch nicht aus der Versorgungszusage herleiten, die
die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit ihrem Schreiben vom 1. März 1993
erteilt hat.
1.
diesem Schreiben beigefügten Unterlagen nicht lediglich um eine bloße Information des
Klägers ohne rechtsverbindlichen Charakter, sondern vielmehr um eine rechtlich
verbindliche Versorgungszusage. Davon ist das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung
ausgegangen. Dagegen wendet sich die Beklagte im Berufungsverfahren auch nicht mehr.
2.
mit ihrem Schreiben vom 1. März 1993 erteilt hat, richtet sich nach den
"Versorgungsrichtlinien", deren Text dem Schreiben beigefügt gewesen ist. Auch aus
diesen Versorgungsrichtlinien lässt sich aber nicht entnehmen, dass dem Kläger das Recht
zustehen sollte, seinerseits eine Fortführung des Versicherungsvertrages mit der Condor
Lebensversicherung AG zu fordern und dass die Beklagte einer solchen Forderung zu
entsprechen hatte. Zwar kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei diesen
Versorgungsrichtlinien um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Absatz 1
BGB handelt. Das bezweifelt auch die Beklagte nicht. Auch unter Berücksichtigung der
besonderen Maßstäbe, die für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gelten,
ergibt sich jedoch der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch nach Auffassung der
Kammer aus den Versorgungsrichtlinien nicht. Die von dem Kläger insoweit vertretene
Auslegung lässt sich insbesondere nicht aus § 305 c Absatz 2 BGB herleiten. Die dort
normierte Unklarheitenregelung, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, greift nur dann ein, wenn nach
Ausschöpfung aller in Betracht kommender Auslegungsmethoden noch ernsthafte, nicht
behebbare Zweifel bleiben (dazu beispielsweise BAG, Urteil vom 10. März 2009, 3 AZR
199/08, DB 2010, 2114, und BAG, Urteil vom 20. Januar 2010, 10 AZR 914/08, NZA
2010, 445, jeweils mit weiteren Nachweisen). Das ist hier aber nicht der Fall.
Es spricht viel dafür, dass man Ziffer 5 der Versorgungsrichtlinien - selbst bei alleiniger
Betrachtung der dort wiedergegebenen Regelungen - nicht dahin verstehen kann, dass der
das Recht haben sollte zu entscheiden, ob er die Versicherung mit eigenen
Beiträgen fortsetzen will. Unter Ziffer 5 Buchstabe a der Versorgungsrichtlinien heißt es
zunächst, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers, wenn zum Zeitpunkt seines
(vorzeitigen) Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis die Voraussetzungen für die
Unverfallbarkeit erfüllt sind, auf diejenigen Leistungen begrenzt sind, die von dem
Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages nach dem dort vorhandenen Wert zu
erbringen sind. Anschließend findet sich dann zwar folgende Formulierung:
"Sie haben dann das Recht, die Versicherung sowohl beitragsfrei als
auch mit eigenen Beiträgen beitragspflichtig fortzusetzen."
Diese Formulierung kann jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Sie ist Teil einer unter
Ziffer 5 der Versorgungsrichtlinien skizzierten Gesamtdarstellung der Rechte des
Arbeitnehmers bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Eintritt der
Unverfallbarkeit. Zu dieser Gesamtdarstellung gehört auch die Regelung unter Ziffer 5
Buchstabe b der Versorgungsrichtlinien. Dort heißt es:
"Falls wir Ihre Ansprüche nicht nach 5 a) bestimmen, haben Sie oder
Ihre Hinterbliebenen weiterhin Anspruch auf die zugesagten
Leistungen, jedoch herabgesetzt im Verhältnis Ihrer bei uns
abgeleisteten Dienstzeit zu der bei uns bis zum Versorgungsalter
möglich gewesenen Dienstzeit."
Aus dieser weiteren Formulierung folgt, dass die Regelung unter Ziffer 5 Buchstabe a der
Versorgungsrichtlinien unter dem Vorbehalt steht, dass der Arbeitgeber die Ansprüche des
Arbeitnehmers nach Ziffer 5 Buchstabe a der Versorgungsrichtlinien "bestimmt". Geschieht
dies nicht, sollen sich die Ansprüche des Arbeitnehmers so gestalten, wie dies unter Ziffer
5 Buchstabe b der Versorgungsrichtlinien dann weiter beschrieben wird. Bei einer
Gesamtbetrachtung der Regelung unter Ziffer 5 der Versorgungsrichtlinien kann man
daher nach Auffassung der Kammer nicht zu der Einschätzung gelangen, dass dem
Arbeitnehmer nach dieser Regelung ein unbedingtes und uneingeschränktes Recht
zustehen sollte, eine Fortführung des Vertrages mit eigenen Beiträgen zu verlangen.
Andernfalls ergäbe die Regelung unter Ziffer 5 Buchstabe b der Versorgungsrichtlinien
keinen Sinn. Jedenfalls die von dem Kläger favorisierte Auslegung der Regelung erscheint
daher nicht möglich.
Richtig ist zwar, dass das Verhältnis der Buchstaben a und b der Regelung zueinander in
den Versorgungsrichtlinien nicht weiter erläutert und dargestellt wird. Es ist jedoch bei
sorgsamer Lektüre der Versorgungsrichtlinien erkennbar, dass die Grundsätze der
zugesagten Versorgung in den Versorgungsrichtlinien nur grob skizziert werden. Dies folgt
bereits daraus, dass unter Ziffer 1 der Versorgungsrichtlinien zur Beschreibung des
Versorgungsumfangs unter anderem auf die Versicherungsbedingungen Bezug genommen
wird, die Gegenstand des von dem früheren Arbeitgeber des Klägers mit der Condor
Lebensversicherung AG geschlossenen Versicherungsvertrages sind. Der Inhalt auch dieser
Versicherungsbedingungen ist daher für die Auslegung der Versorgungszusage mit
heranzuziehen. Dem steht nicht entgegen, dass diese Versicherungsbedingungen dem
Kläger bei Erteilung der Versorgungszusage nicht ebenfalls ausgehändigt wurden. Das war
nicht Voraussetzung dafür, dass diese Versicherungsbedingungen Bestandteil der dem
Kläger erteilten Versorgungszusage werden. Dafür genügte vielmehr die auf
solche Versicherungsbedingungen unter Ziffer 1 der Versorgungsrichtlinien. Zwar werden
Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305 Absatz 2 BGB nur unter den dort genannten
Voraussetzungen Bestandteil des Vertrages, nämlich dann, wenn der Verwender der
Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner bei Vertragsschluss auf diese
Vertragsbedingungen hinweist und wenn er dem anderen Vertragspartner die Möglichkeit
verschafft, in zumutbarer Weise davon Kenntnis zu nehmen. Diese Regelung findet jedoch
nach § 310 Absatz 4 Satz 2, zweiter Halbsatz BGB auf vorformulierte
Vertragsbedingungen im keine Anwendung (dazu auch BAG, Urteil vom 14.
März 2007, 5 AZR 630/06, NZA 2008, 45 mit weiteren Nachweisen).
Die Bezugnahme auf die dem Versicherungsvertrag zwischen dem früheren Arbeitgeber
des Klägers und der Condor Lebensversicherung AG zugrunde liegenden
Versicherungsbedingungen verstößt auch nicht gegen das sich aus § 307 Absatz 1 Satz 2
BGB ergebende Transparenzgebot. Nach dieser Norm kann sich eine unangemessene
Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders der Vertragsbedingungen auch
daraus ergeben, dass die Vertragsbedingung nicht klar und verständlich ist. Die
Bezugnahme unter Ziffer 1 der Versorgungsrichtlinien ist jedoch weder unklar noch
unverständlich. Bezug genommen wird dort auch auf Besondere Bedingungen und
Zusatzvereinbarungen, die Gegenstand des Versicherungsvertrages mit der Condor
Lebensversicherung AG sind. Zu diesen Besonderen Bedingungen beziehungsweise
Zusatzvereinbarungen gehören auch die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Gruppen-Direktversicherung" (Blatt 179 bis 181 der Akten), auf die sogleich noch
zurückzukommen sein wird.
Allein die Bezugnahme auf solche Versicherungsbedingungen rechtfertigt - ungeachtet des
Umstandes, dass sich deren Inhalt erst dann feststellen lässt, wenn man sich diese
Versicherungsbedingungen auch beschafft - noch nicht die Beurteilung, dass ein Verstoß
gegen das Transparenzgebot vorliegt. Eine in einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung
enthaltene Bezugnahme auf Vorschriften eines Gesetzes oder eines anderen Regelwerkes
führt für sich genommen noch nicht zur Intransparenz. Eine Verweisung in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen auf ein anderes Regelwerk ist grundsätzlich zulässig. Solche
Bezugnahmen entsprechen gerade im Arbeitsrecht einer üblichen Regelungstechnik. Ein
Verstoß gegen das Transparenzgebot ist darin nicht schon dann zu sehen, wenn der
Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung
(sogleich in ihrer Gesamtheit) zu verstehen. Sinn des Transparenzgebotes ist es, der
Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte
abgehalten wird. Erst in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar gefasster
Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine
unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Absatz 1 BGB (zu all dem: BAG, Urteil
vom 14. März 2007, 5 AZR 630/06, NZA 2008, 45, sowie BAG, Urteil vom 10. Dezember
2008, 4 AZR 801/07, NZA-RR 2010, 7, sowie BAG, Urteil vom 18. November 2009, 4
AZR 493/08, abrufbar bei juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).
All dies gilt auch in dem hier zu entscheidenden Fall. Zwar erfolgte hier eine Bezugnahme,
anders als dies im Arbeitsrecht der Regelfall ist, nicht auf gesetzliche Vorschriften oder auf
tarifliche Regelungen, sondern auf Versicherungsbedingungen. Die Kammer vermag jedoch
nicht zu erkennen, dass insoweit andere Maßstäbe anzulegen sein sollten. Auch
Tarifverträge, auf die in einem Arbeitsvertrag Bezug genommen wird, muss sich der
Arbeitnehmer, wenn er deren Inhalt genau feststellen möchte, erst einmal besorgen, zum
Beispiel in der Personalabteilung seines Arbeitgebers (dazu, dass auch Tarifverträge nicht
immer einfach zugänglich sind, dies allein aber noch keine Verletzung des
Transparenzgebotes bedeutet: BAG, Urteil vom 14. März 2007, 5 AZR 630/06, NZA
2008, 45). Nichts anderes gilt hier: In dem Schreiben vom 1. März 1993, mit dem dem
Kläger die Versorgungszusage erteilt wurde, wird darauf hingewiesen, dass sich der Kläger
für eventuelle Rückfragen an die Personalabteilung wenden könne. Hätte er dies - etwa weil
er, was das Verhältnis der Regelung unter Buchstabe a zu der Regelung unter Buchstabe b
von Ziffer 5 der Versorgungsrichtlinien angeht, weiteren Aufklärungsbedarf sah - getan, so
hätte ihm die Personalabteilung seines früheren Arbeitgebers die mit der Condor
Lebensversicherung AG vereinbarten Versicherungsbedingungen aushändigen oder ihm
diese beschaffen können.
Aus § 8 Ziffer 2.2. der "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Gruppen-
Direktversicherung“ ergibt sich aber zweifelsfrei und detailliert, dass der Arbeitgeber das
Recht hat zu , ob er dem Arbeitnehmer nach dessen vorzeitigem Ausscheiden
aus dem Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die von ihm erworbene unverfallbare
Versorgungsanwartschaft die gesamte Versicherungsleistung überträgt oder ob er die von
ihm erteilte Versorgungszusage auf andere Weise erfüllt. Gleiches ergibt sich ebenso klar
aus § 9 der "Allgemeinen Vereinbarungen über den Abschluss von Lebensversicherungen
(Direktversicherung)“, auf die die Beklagte in erster Instanz Bezug genommen hat.
IV.
Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zur
Fortführung des Vertrages durch ihn lässt sich schließlich auch nicht aus der
arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht der Beklagten herleiten. Die Regelung in den
Versorgungsrichtlinien, so wie sie auch nach dem Inhalt der Versicherungsbedingungen zu
verstehen ist, knüpft an die gesetzliche Regelung in § 2 Absatz 2 BetrAVG an. Auch nach
dieser gesetzlichen Regelung hat der Arbeitgeber ein freies Wahlrecht zwischen den beiden
in Betracht kommenden Alternativen, nämlich der arbeitsrechtlichen und der
versicherungsrechtlichen Lösung. Er ist dabei weder an Billigkeits- noch an
Günstigkeitsgesichtspunkte gebunden (dazu Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto,
Betriebsrentengesetz, 5. Auflage 2010, Randnummern 186, 237 und 255 zu § 2 BetrAVG,
sowie Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar,
Band I, Arbeitsrecht, Stand März 2010, Randnummer 3203 zu § 2 BetrAVG). Abgesehen
davon kann es hier auch nicht als willkürlich oder als unsachlich angesehen werden, dass
die Beklagte das ihr danach zustehende Wahlrecht nicht im Sinne einer Fortführung des
Vertrages durch den Kläger ausgeübt hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen und die daran
anknüpfenden Voraussetzungen in den Versicherungsbedingungen für eine Ausübung des
Wahlrechts dergestalt, wie der Kläger dies wünschte, lagen nämlich überhaupt nicht vor,
und zwar schon deshalb nicht, weil die Überschussanteile nicht zur Erhöhung der
Versicherungssumme verwendet, sondern mit den Beiträgen verrechnet wurden. Darauf
wurde weiter oben bereits hingewiesen. Eine Verwendung der Überschussanteile zur
Erhöhung der Versicherungsleistung anstatt zu einer Verrechnung mit den
Prämienansprüchen des Versicherers konnte auch nicht nachgeholt werden (auch dazu
Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Auflage 2010, Randnummer 249
zu § 2 BetrAVG).
V.
Zwar ist der Arbeitgeber bei der Ausübung eines ihm nach § 2 Absatz 2 BetrAVG
zustehenden Wahlrechts auch an den allgemeinen arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden (dazu beispielsweise Höfer, Gesetz zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar, Band I, Arbeitsrecht, Stand
März 2010, Randnummer 3203 zu § 2 BetrAVG). Der Beklagten wäre es daher verwehrt,
gegenüber anderen Arbeitnehmern, denen sie eine ebenso gestaltete Versorgungszusage
erteilt hat, ihr Wahlrecht dahin auszuüben, dass diesen Arbeitnehmern die Fortführung des
Vertrages ermöglicht wird. Dass die Beklagte dies getan hat, hat der Kläger jedoch nicht
dargelegt. Die Beklagte hat vielmehr darauf verwiesen, dass sie einer dahingehenden
Forderung auch anderer Arbeitnehmer nicht entsprochen hat. Dem hat der Kläger in der
Folge nichts entgegengehalten.
VI.
Es braucht danach auch nicht weiter auf die Frage eingegangen zu werden, ob etwas
anderes - nämlich eine Wahl der versicherungsrechtlichen Lösung selbst für den Fall, dass
dem Arbeitgeber, hier also der Beklagten beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin, die
Gewinnanteile verbleiben - einzelvertraglich überhaupt hätte vereinbart werden können,
was im Hinblick auf § 17 Absatz 3 BetrAVG fraglich erscheint. Nach § 17 Absatz 3 Satz 3
BetrAVG kann von den Regelungen in § 2 BetrAVG nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers
abgewichen werden. Die Regelung in § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BetrAVG, wonach die
Überschussanteile nach dem Versicherungsvertrag zur Erhöhung der Versicherungsleistung
verwendet werden müssen, besteht aber gerade im Interesse des Arbeitnehmers (dazu
auch Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Auflage 2010, Randnummern
206 ff zu § 2 BetrAVG).
VII.
Da die Beklagte aus den dargelegten Gründen keine vertraglichen Pflichten gegenüber dem
Kläger verletzt hat, kommt auch ein auf einer solchen Pflichtverletzung beruhender
Schadensersatzanspruch des Klägers nicht in Betracht. Es muss daher auch nicht der
Frage nachgegangen werden, ob dem Kläger durch die Entscheidung der Beklagten
überhaupt ein Schaden entstanden ist, was zumindest fraglich erscheint. Bei der
Berechnung des ihm seiner Auffassung nach zustehenden Differenzschadens berücksichtigt
der Kläger nämlich zum einen nicht die speziellen Modalitäten, nach denen sein Anspruch
zu berechnen ist, wenn der Arbeitgeber nicht die versicherungsrechtliche Lösung wählt,
sondern die arbeitsrechtliche Lösung (auch dazu Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto,
Betriebsrentengesetz, 5. Auflage 2010, Randnummern 141 ff zu § 2 BetrAVG). Und zum
anderen bleibt bei der von dem Kläger angestellten Berechnung seines Schadens außer
Betracht, dass er bei einer eigenen Fortführung des Versicherungsvertrages auch eigene
Versicherungsprämien hätte leisten müssen (auch dazu Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto,
Betriebsrentengesetz, 5. Auflage 2010, Randnummern 225 ff zu § 2 BetrAVG).
VIII.
Mangels einer entsprechenden Verpflichtung konnte danach schließlich auch dem im
Berufungsverfahren gestellten weiteren Hilfsantrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen,
alle Maßnahmen zu ergreifen und alle Erklärungen abzugeben, die geeignet und erforderlich
sind, um eine Fortführung des betrieblichen Altersversorgungsvertrages bei der Condor
Versicherungsgruppe durch ihn herbeizuführen, nicht stattgegeben werden.
IX.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts war daher dahin abzuändern, dass die Klage
insgesamt abgewiesen wird. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Absatz 1 Satz 1
ZPO. Die Revision wurde nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 ArbGG zugelassen.