Urteil des LAG Saarland vom 24.01.2006

LArbG Saarbrücken: getrennt leben, grundsatz der gleichbehandlung, grenzgänger, auflage, vergütung, arbeitslohn, kurzarbeit, steuerpflicht, wag, arbeitsgericht

LArbG Saarbrücken Urteil vom 24.1.2006, 2 Sa 38/06
Kurzarbeitergeld - Bundesagentur für Arbeit - Grenzgänger - Fürsorgepflicht des
Arbeitgebers
Tenor
1. Auf die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das am 28. Dezember
2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Saarlouis(3 Ca 499/05) dahin abgeändert, dass
die Klage abgewiesen wird.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin
der Beklagten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war bis Ende Juli 2004 bei der D. GmbH in S. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis
endete aufgrund eines Aufhebungsvertrages. Im Anschluss daran wurde der Kläger mit
seinem Einverständnis für die Dauer eines Jahres, also für die Zeit vom 1. August 2004 bis
zum 31. Juli 2005, in eine Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft, die Beklagte,
übernommen. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten sind
in dem Arbeitsvertrag vom 15. Juli 2004 (Blatt 4 bis 8 der Akten) geregelt. In § 2 Absatz 1
des Vertrages ist festgehalten, dass keine Verpflichtung der Beklagten bestehe, den Kläger
tatsächlich zu beschäftigen; weiter heißt es dort, dass die Beklagte für die gesamte Dauer
des Arbeitsverhältnisses „Kurzarbeit Null“ anordnen werde. In § 2 Absatz 2 des Vertrages
hat sich die Beklagte verpflichtet, für den Kläger Fortbildungs-, Umschulungs- und
Arbeitsvermittlungsmaßnahmen zu organisieren.
§ 3 des Vertrages, der die Überschrift „Vergütung“ trägt, hat auszugsweise folgenden
Wortlaut:
In § 9 Absatz 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages heißt es:
Der Kläger ist Grenzgänger. Er wohnt im grenznahen Bereich in Frankreich; er ist
verheiratet und seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Wegen seines Status als Grenzgänger
ist sein Einkommen nicht in Deutschland zu versteuern, sondern in Frankreich.
Bis einschließlich Dezember 2004 berechnete die B. das dem Kläger zustehende
Kurzarbeitergeld nach der “Leistungsgruppe C“ der von ihr verwendeten „Tabelle zur
Berechnung des Winterausfallgeldes (WAG) und des Kurzarbeitergeldes (Kug)“. Der Höhe
nach ergab sich dabei ein Anspruch, wie er auch Arbeitnehmern zusteht, in deren
Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III eingetragen ist. Ab Januar 2005 änderte die B.
diese Praxis und ging bei der Berechnung von der Steuerklasse I aus. Dadurch verringerte
sich das dem Kläger bewilligte und von der Beklagten an den Kläger ausgezahlte
Kurzarbeitergeld. Der Kläger hält diese Berechnung - insbesondere im Hinblick auf
europarechtliche Vorschriften und im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung - für
unzulässig. Er ist der Auffassung, es sei auch ab Januar 2005 für die Berechnung des
Kurzarbeitergeldes weiterhin die Lohnsteuerklasse III zugrunde zu legen. Den
Differenzbetrag zwischen dem ihm ausgezahlten und dem seiner Auffassung nach
geschuldeten Kurzarbeitergeld beansprucht er in dem vorliegenden Rechtsstreit von der
Beklagten. Die Beklagte hat der B. den Streit verkündet, die B. ist dem Rechtsstreit auf
Seiten der Beklagten beigetreten. Den ihm seiner Ansicht nach zustehenden
Differenzbetrag beziffert der Kläger für die Zeit von Januar bis April 2005 auf zusammen
942,76 EUR brutto. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 942,76 EUR
brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte und ihre Streithelferin haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte
vertritt die Auffassung, das Kurzarbeitergeld sei zutreffend berechnet worden. Sie verweist
dazu auf ein Rundschreiben ihrer Streithelferin, der B., vom 18. Januar 2005 (Blatt 20 der
Akten), in dem es unter anderem heißt:
Auf Nachfrage wurde der Beklagten von der B. mitgeteilt, dass diese Regelung auch für das
Kurzarbeitergeld, und damit auch für das Transfer-Kurzarbeitergeld, gelte. Auch die B.
vertritt als Streithelferin der Beklagten die Auffassung, die von ihr ab Januar 2005
vorgenommene Berechnung des Transfer-Kurzarbeitergeldes entspreche dem geltenden
Recht.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat, kurz
zusammengefasst, ausgeführt, die Beklagte sei als Arbeitgeberin Schuldnerin des
Arbeitsentgelts des Klägers. Dem stehe nicht entgegen, dass dieses Arbeitsentgelt im
Wesentlichen aus Mitteln der B. finanziert werde. Das Transfer-Kurzarbeitergeld beruhe
zwar auf einem öffentlich-rechtlichen Anspruch des zu fördernden Arbeitnehmers. Es fließe
jedoch der Beklagten zu, weil der Kläger seinen Anspruch darauf an die Beklagte
abgetreten habe. Damit werde eine Vollrechtstreuhand geschaffen, die es der Beklagten
erlaube, ihre Finanzierungsquellen ohne Mitwirkung des Klägers in Anspruch zu nehmen. Es
widerspräche auch der Interessenlage des Klägers anzunehmen, dass er freiwillig aus
seinem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und bei der Beklagten eingetreten wäre, ohne
einen direkten Entgeltanspruch zu erwerben. Es wäre dem Kläger nicht zumutbar, all jenen
Einrichtungen gleichsam „nachzulaufen“, die durch Transferkurzarbeitergeld oder
Aufstockungsbeträge aufgrund von Sozialplänen die Finanzierung seines Arbeitsentgelts
sicherten. Zwar könne sich aus dem Innenverhältnis der Treuhandbeziehung, also dem
Arbeitsverhältnis im weiteren Sinne, ergeben, dass nur das Arbeitsentgelt geschuldet
werde, das „gegenfinanziert“ sei. Dem sei im Grundsatz zuzustimmen. Allerdings ergäben
sich aus dem Treuhandverhältnis auch Pflichten der Beklagten. Es obliege der Beklagten,
die offenen oder streitigen Beträge beizutreiben. Solange sie das nicht - mit einer Klage
beim Sozialgericht - getan habe, was die Beklagte bislang versäumt habe, könne sie das
von ihr geschuldete Arbeitsentgelt nicht einfach zurückhalten.
Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts haben sowohl die Beklagte als auch ihre
Streithelferin Berufung eingelegt. Sie verfolgen damit ihr Ziel, dass die Klage abgewiesen
beantragen
beantragt
zurückzuweisen.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 69 Absatz 2
ArbGG abgesehen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Blatt 101 bis 109
der Akten) sowie auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug
genommen. Das Berufungsgericht hat die Parteien mit einer Verfügung vom 20. Oktober
2006 (Blatt 164 bis 168 der Akten) auf rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte
hingewiesen, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommen konnte.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin sind begründet. Dem Kläger steht der
geltend gemachte Anspruch nicht zu.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von
Kurzarbeitergeld nach Maßgabe einer bestimmten Berechnungsweise.
1.
Arbeitgeber und der B. steht der Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld dem
Arbeitnehmer gegen die zu. Der dem Arbeitnehmer zustehende Anspruch wird lediglich
von dem Arbeitgeber aufgrund einer gesetzlichen Verfahrens- und Prozessstandschaft
gegen die B. geltend gemacht (ausführlich dazu BSG, Entscheidung vom 25. Mai 2005, B
11a/11 AL 15/04 R, NZA-RR 2006, 102).
2.
zwischen ihnen nicht getroffen. Zwar wird das dem Kläger zustehende Kurzarbeitergeld in
§ 3 des Arbeitsvertrages genannt, der mit "Vergütung" überschrieben ist und in dem auch
andere Vergütungsbestandteile - Urlaubsvergütung, Urlaubsgeld und Sonderzuwendung -
geregelt werden. Das mag die Annahme rechtfertigen, dass die Parteien das an den Kläger
auszuzahlende Kurzarbeitergeld als Bestandteil der zwischen ihnen vereinbarten Vergütung
angesehen haben. Daraus folgt aber zunächst nur, dass sich die Beklagte verpflichtet hat,
das Kurzarbeitergeld, das sie von der B. erhält, an den Kläger als Teil der diesem nach dem
Arbeitsvertrag zustehenden Vergütung auszuzahlen. Das ist nichts anderes als das, was
sich auch aus der gesetzlichen Regelung ergibt. Dass das auch nur so gemeint gewesen
sein kann, folgt unmissverständlich aus § 9 Absatz 2 des Arbeitsvertrages. Dort heißt es
nämlich, dass die Bewilligung von Transfer-Kurzarbeitergeld "Geschäftsgrundlage" des
Vertrages sei. Das bedeutet, dass alle vertraglichen Regelungen unter dem Vorbehalt
stehen sollten, dass von der B. auch tatsächlich Kurzarbeitergeld bewilligt wird. Mit anderen
Worten, das Risiko, ob das geschieht, sollte von der Beklagten gerade nicht getragen
werden. Das muss erst recht gelten, soweit es um die konkrete Berechnung des
Kurzarbeitergeldes geht. Denn es gibt keinen Grund anzunehmen, dass die Beklagte dafür
einstehen wollte, dass dem Kläger Kurzarbeitergeld aufgrund einer bestimmten
Berechnungsweise bewilligt wird. So durfte der Kläger die in dem Arbeitsvertrag
enthaltenen Regelungen daher auch nicht auffassen. Die Beklagte sollte danach lediglich
das Kurzarbeitergeld an den Kläger - und an ihre übrigen Arbeitnehmer - weitergeben, das
ihr von der B. bewilligt und ausgezahlt wird.
II.
Allerdings treffen den Arbeitgeber im Hinblick auf die ihm gesetzlich eingeräumte
Verfahrens- und Prozessstandschaft besondere Fürsorgepflichten gegenüber dem
Arbeitnehmer. Davon ist das Arbeitsgericht auch zutreffend ausgegangen. Der Arbeitgeber
kann daher beispielsweise verpflichtet sein, die Interessen des Arbeitnehmers mit einem
Rechtsmittel gegen einen Bescheid der B. zu wahren. Das gilt um so mehr, als der
Arbeitnehmer selbst grundsätzlich nicht berechtigt ist, gegen einen Bescheid der B.
Rechtsmittel einzulegen (dazu BSG, Entscheidung vom 25. Mai 2005, B 11a/11 AL 15/04
R, NZA-RR 2006, 102, und außerdem Sächsisches LAG, Urteil vom 30. August 2002, 3 Sa
996/01, NZA-RR 2003, 328). Verletzt der Arbeitgeber diese Fürsorgepflichten, so kann
dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen (auch dazu BSG,
Entscheidung vom 25. Mai 2005, B 11a/11 AL 15/04 R, NZA-RR 2006, 102 mit weiteren
Nachweisen; davon grundsätzlich ausgehend auch bereits BAG, Urteil vom 19. März 1992,
8 AZR 301/91, NZA 1992, 1031). Voraussetzung für einen solchen
Schadensersatzanspruch ist nach § 280 Absatz 1 BGB, dass der Arbeitgeber
Fürsorgepflichten schuldhaft verletzt (dazu allgemein auch Koch, in: Schaub,
Arbeitsrechtshandbuch, 11. Auflage 2005, § 108, Randnummer 11). Auch davon
ausgehend steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch jedoch nicht zu.
1.
geringes Kurzarbeitergeld hat.
a.
Rundschreiben der B. vom 18. Januar 2005 und aus den der Beklagten dazu erteilten
ergänzenden Auskünften ergab sich, dass nach Auffassung der B. bei Grenzgängern für die
Zeit ab dem 1. Januar 2005 bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes von der
Lohnsteuerklasse I auszugehen ist. Diese Auffassung hat die B. dezidiert auch in dem
vorliegenden Rechtsstreit bis zuletzt vertreten und näher begründet.
b.
Das ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
In welcher Höhe Transfer-Kurzarbeitergeld zu zahlen ist, ergibt sich aus den §§ 216 b
Absatz 10, 178,179 SGB III. Maßgeblicher Berechnungsfaktor ist dabei die
Nettoentgeltdifferenz (§ 179 SGB III). Gemeint ist damit, verkürzt formuliert, die Differenz
zwischen dem früheren und dem jetzigen Nettoentgelt (näher dazu beispielsweise Voelzke,
in: Küttner, Personalbuch, 11. Auflage 2004, Stichwort "Kurzarbeit", Randnummer 48).
Hinsichtlich der Frage, wie das jeweilige Nettoentgelt zu berechnen ist, verweist § 179
Absatz 1 Satz 6 SGB III auf die entsprechenden Vorschriften beim Arbeitslosengeld, also
auf § 133 SGB III. Nach § 133 Absatz 2 Satz 1 SGB III wiederum richtet sich die
Feststellung der der Berechnung zugrunde zu legenden Lohnsteuer nach der
Lohnsteuerklasse, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist.
Der Kläger ist - darüber sind sich die Parteien einig - Grenzgänger im Sinne des deutsch-
französischen Doppelbesteuerungsabkommens. Nach diesem Abkommen ist der
Arbeitslohn des Klägers ausschließlich in Frankreich zu versteuern (näher dazu Macher, in:
Küttner, Personalbuch, 11. Auflage 2004, Stichwort "Grenzgänger", Randnummer 2 ff und
11). Von der nach § 1 Absatz 3 EStG bestehenden Möglichkeit, eine Besteuerung seines
Einkommens in Deutschland zu wählen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Für die
Besteuerung des Arbeitslohnes des Klägers gilt daher das deutsche Steuerrecht nicht.
Demgemäß verfügt der Kläger weder über eine deutsche Lohnsteuerkarte (§ 39 EStG)
noch gelten für ihn die deutschen Steuerklassen (§ 38 b EStG), und damit auch nicht die
Steuerklasse I. Letztere ist auch nicht nach § 39 d EStG maßgebend, denn der Kläger ist
als Grenzgänger in Deutschland nicht beschränkt steuerpflichtig, sondern überhaupt nicht
steuerpflichtig (näher auch dazu Macher, in: Küttner, Personalbuch, 11. Auflage 2004,
Stichwort "Grenzgänger", Randnummer 8). § 133 Absatz 2 Satz 1 SGB III bietet daher -
ebenso wie sonstige Regelungen und Tabellen der B. zur Berechnung des
Kurzarbeitergeldes, die an die Steuerklassen anknüpfen - für die Berechnung des jeweiligen
Nettoentgelts von Grenzgängern ohne Steuerpflicht in Deutschland keinen Ansatzpunkt.
Eine sonstige gesetzliche oder auf einem Gesetz beruhende Regelung, die insoweit
einschlägig wäre, ist - für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 - ebenfalls nicht ersichtlich. Nach
§ 137 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung waren - worauf sich die B. in ihrem Rundschreiben vom 18. Januar 2005 und in
dem vorliegenden Rechtsstreit bezieht - auch solche Arbeitnehmer der Leistungsgruppe C
(die auch für Arbeitnehmer galt, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III
eingetragen ist) zuzuordnen, die "von ihrem im Ausland lebenden und daher nicht
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, wenn sie darlegen
und nachweisen, dass der Arbeitslohn des Ehegatten weniger als 40 Prozent des
Arbeitslohns beider Ehegatten beträgt, wobei bei der Bewertung des Arbeitslohns des
Ehegatten die Einkommensverhältnisse des Wohnsitzstaates zu berücksichtigen" waren.
Diese Regelung hat die B. bis Ende 2004 auch auf Grenzgänger angewandt. Für die Zeit
nach dem 31. Dezember 2004 gibt es eine solche Regelung nicht mehr. § 133 Absatz 2
Satz 1 SGB III in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung - die Vorschrift, durch die
die frühere Regelung in § 137 SGB III ersetzt wurde - knüpft hinsichtlich der Berechnung der
Lohnsteuer lediglich noch an die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse
an. Dass das bei Grenzgängern nicht weiterhilft, weil diese nicht über eine Lohnsteuerkarte
verfügen, wurde bereits dargelegt.
Das führt zu der Frage, wie diese Regelungslücke zu schließen ist. Mit der Gewährung von
Transfer-Kurzarbeitergeld soll dem Arbeitnehmer ein bestimmter Anteil seines früheren
Nettoentgelts erhalten bleiben. Welches Nettoentgelt dem Kläger früher verblieb und
welches Nettoentgelt er während seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten erzielte,
richtete sich aber nach den französischen steuerrechtlichen Vorschriften, so dass
folgerichtig argumentiert werden könnte, auch die Nettoentgeltdifferenz sei nach diesen
Vorschriften zu berechnen. Das mag man allerdings unter Praktikabilitätsgesichtspunkten
für problematisch halten. Stattdessen könnte es sich daher anbieten, die deutschen
Steuerklassen für die Berechnung der jeweiligen Nettoentgelte entsprechend
heranzuziehen, also zu fingieren, dass eine Steuerpflicht nach deutschem Recht besteht.
Dann allerdings könnte eher die Steuerklasse III einschlägig sein, weil der Kläger verheiratet
und seine Ehefrau nicht berufstätig ist (zur Gleichbehandlung von Angehörigen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit deutschen Staatsangehörigen bei der
Besteuerung im Inland in ähnlichem Zusammenhang auch Macher, in: Küttner,
Personalbuch, 11. Auflage 2004, Stichwort "Grenzgänger", Randnummer 17, und
Stichwort "Diskriminierung", Randnummer 12). Das könnte zwar bedeuten, dass der
Kläger, wenn er sein gesamtes Einkommen für das Jahr 2005 in Frankreich versteuert,
gegenüber Arbeitnehmern mit Wohnsitz und Steuerpflicht in Deutschland unter anderem
deshalb einen Vorteil hat, weil es in Frankreich, anders als in Deutschland, möglicherweise
keinen Progressionsvorbehalt oder eine entsprechende Regelung gibt (dazu, dass das
Kurzarbeitergeld dem deutschen Progressionsvorbehalt unterliegt, etwa Huber, in: Küttner,
Personalbuch, 11. Auflage 2004, Stichwort "Beschäftigungsgesellschaft", Randnummern
11 und 16). Das ist aber lediglich die Folge des unterschiedlichen Steuerrechts in den
beiden Ländern. Solche Unterschiede können auch bei einem „intakten“ Arbeitsverhältnis,
bei dem lediglich Arbeitslohn gezahlt wird, im Verhältnis zu Grenzgängern auftreten. So
verweist die Beklagte etwa auch darauf, dass der Kläger in Frankreich weniger Steuern
zahle, als ein in Deutschland lebender Arbeitnehmer nach deutschem Steuerrecht zu
zahlen hat.
c.
Beklagte keinen Anlass, von sich aus die von der B. vertretene Rechtsauffassung in Frage
zu stellen. Dabei kann offen bleiben, ob sich ein Arbeitgeber nur dann gegen eine von der B.
zur Berechnung der Höhe des Kurzarbeitergeldes vertretene Rechtsauffassung wenden
muss, wenn diese Rechtsauffassung unzutreffend ist (so das Sächsische
LAG, Urteil vom 30. August 2002, 3 Sa 996/01, NZA-RR 2003, 328; ähnlich restriktiv
bereits BAG, Urteil vom 19. März 1992, 8 AZR 301/91, NZA 1992, 1031, allerdings noch
unter der Prämisse, dass der Arbeitnehmer selbst gegen den Bescheid der
Arbeitsverwaltung Rechtsmittel einlegen könne), oder ob die Fürsorgepflichten des
Arbeitgebers - etwa deshalb, weil der Arbeitnehmer selbst keine Möglichkeit hat, gegen
einen Bescheid der B. vorzugehen - nicht doch weitergehen. Auch wenn man letzteres
annehmen wollte, könnte der Kläger daraus zu seinen Gunsten nichts herleiten.
Die von der Kammer in Betracht gezogene Auffassung, dass es bei der Berechnung des
Kurzarbeitergeldes für verheiratete Grenzgänger eher nahe liege, fiktiv die
Lohnsteuerklasse III zugrunde zu legen ist als die Steuerklasse I, folgt aus einer
differenzierten Betrachtung arbeitsrechtlicher, sozialrechtlicher und steuerrechtlicher
Vorschriften. Betrachtet werden muss dabei eine Vielzahl von Regelungen, bei denen es
sich keineswegs um zentrale Vorschriften aus den drei genannten Rechtsgebieten handelt.
Über spezielle Kenntnisse dieser Rechtsvorschriften muss ein Arbeitgeber nicht verfügen.
Ob dabei an einen Arbeitgeber, der sich unter anderem mit der Qualifizierung von
Arbeitnehmern befasst und dabei auf die Möglichkeit zurückgreift, „Kurzarbeit Null“
anzuordnen, zumindest grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen sind als an andere
Arbeitgeber, kann dahinstehen. Denn für die Fragen, um die es hier geht, kommt es nicht
zuletzt auch auf die Beurteilung der durchaus komplizierten steuerrechtlichen Problematik
an. Und in diesem Bereich muss auch ein Arbeitgeber wie die Beklagte nicht über spezielle
Kenntnisse verfügen. Zu bedenken ist weiter, dass demgegenüber die B. ständig wie kaum
jemand sonst mit der Problematik befasst ist, um die es hier geht. Ein Arbeitgeber darf
daher davon ausgehen, dass die B. auf diesem Gebiet über profunde, vielleicht sogar
überlegene Kenntnisse verfügt. Das gilt hier umso mehr, als sich die B. immerhin auf eine
ab Januar 2005 erfolgte Gesetzesänderung berufen konnte. Hinzu kommt, dass die von
der B. vertretene Auffassung inzwischen auch in der sozialrechtlichen Literatur vertreten
wird (Rolfs, in: Gagel, SGB III, 2006, Randnummer 18 zu § 133 SGB III, der allerdings nicht
darauf eingeht, dass für Grenzgänger, die in Deutschland überhaupt keiner Steuerpflicht
unterliegen, auch die Steuerklasse I nicht gilt). Der Beklagten kann danach nicht
vorgehalten werden, dass sie die von der B. vertretene Auffassung, und dabei
insbesondere die von der B. aus der Gesetzesänderung gezogenen Schlussfolgerungen,
nicht in Frage gestellt, sondern sich bei der Beantragung des – zunächst von ihr zu
berechnenden (dazu Voelzke, in: Küttner, Personalbuch, 11. Auflage 2004, Stichwort
"Kurzarbeit", Randnummer 54) – Kurzarbeitergeldes an die Vorgaben der B. gehalten hat.
d.
bereits daran, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vorliegt. Es kommt daher
auch nicht mehr darauf an, ob dem Kläger durch eine solche Pflichtverletzung - unterstellt,
sie hätte vorgelegen - ein Schaden entstanden wäre, was fraglich erscheint, denn ein
solcher Schaden wäre nur dann zu bejahen, wenn die B. ein höheres Kurzarbeitergeld
hätte bewilligen müssen. Das ist aber trotz der oben skizzierten Bedenken der Kammer
gegen die Rechtsauffassung der B. völlig offen, denn diese Frage ist in der
sozialgerichtlichen Rechtsprechung bisher, soweit für die Kammer ersichtlich, noch nicht
geklärt.
2.
Schreiben vom 22. März 2005 (Blatt 12 der Akten) erfolgte Beanstandung des Klägers,
dass das Kurzarbeitergeld unzutreffend berechnet sei - verpflichtet gewesen wäre, bei der
B. ein höheres Kurzarbeitergeld nachzufordern (zu einer solchen grundsätzlich in Betracht
kommenden Verpflichtung auch das Sächsische LAG, Urteil vom 30. August 2002, 3 Sa
996/01, NZA-RR 2003, 328). Das gilt erst recht, nachdem auch das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales, wie sich aus dessen von dem Kläger gegen Ende des
Berufungsverfahrens vorgelegten Schreiben vom 29. November 2006 (Blatt 282 der
Akten) ergibt, nunmehr die Auffassung des Klägers und die von der Kammer in Betracht
gezogene Auffassung im Ergebnis - unter Hinweis auf europarechtliche
Gleichbehandlungsgrundsätze - teilt und deshalb die B. angewiesen hat, bei der
Berechnung des Kurzarbeitergeldes für verheiratete Grenzgänger (fiktiv) die
Lohnsteuerklasse III zugrunde zu legen. Auch wenn man eine solche Verpflichtung der
Beklagten zur ergänzenden Antragstellung gegenüber der B. annimmt, folgt daraus aber
nicht der von dem Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit allein geltend gemachte
anspruch gegen die Beklagte. Denn es ist völlig ungewiss, ob solche Bemühungen
der Beklagten Erfolg haben würden. Die B. hat darauf hingewiesen, dass nicht davon
ausgegangen werden könne, dass die Weisung der Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales auch für „Altfälle“ gelte, so dass sie nicht bereit sei, dem Kläger von sich aus
entgegenzukommen. Und ob die Beklagte Erfolg hätte, wenn sie sich gegen einen - auf
einen ergänzenden Antrag der Beklagten hin ergehenden - ablehnenden Bescheid der B. bei
den Sozialgerichten zur Wehr setzen würde, ist ebenfalls offen. Ein solcher Weg könnte
zudem deshalb verschlossen sein, weil hinsichtlich der Beantragung von Kurzarbeitergeld
eine Ausschlussfrist zu beachten ist (§ 325 Absatz 3 SGB III), wobei allerdings wiederum
fraglich sein könnte, ob diese Ausschlussfrist nur für die Antragstellung überhaupt gilt -
fraglich sein könnte, ob diese Ausschlussfrist nur für die Antragstellung überhaupt gilt -
diese Frist wäre wohl eingehalten - oder auch für die Beantragung von Kurzarbeitergeld in
einer bestimmten Höhe, also für die „Nachforderung“ von Kurzarbeitergeld.
Dass danach derzeit allenfalls ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte bestehen
könnte, wonach die Beklagte aufgrund ihrer Fürsorgepflichten gehalten ist, einen solchen
bei der B. zu stellen, war der Beweggrund für die Kammer, in dem
Termin zur mündlichen Verhandlung vorzuschlagen, dass sich der Kläger und die Beklagte
auf eine solche Verfahrensweise im Wege eines Vergleichs einvernehmlich verständigen.
Dem vermochte sich der Kläger aber nicht anzuschließen.
III.
Die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin mussten danach Erfolg haben, Die
Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 101 Absatz 1 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht
vor. Von grundsätzlicher Bedeutung mag zwar die – allerdings sozialrechtliche – Frage sein,
wie das Kurzarbeitergeld bei Grenzgängern zu berechnen ist, diese Frage war hier aber
letztlich nicht entscheidungserheblich.