Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 10.03.2004

LArbG Mainz: wichtiger grund, zukunft, arbeitsfähigkeit, arbeitsgericht, arbeitsunfähigkeit, krankheitswert, subjektiv, beweislast, erwerbsfähigkeit, ermessen

LAG
Mainz
10.03.2004
9 Sa 2137/03
Aktenzeichen:
9 Sa 2137/03
7 Ca 1397/03
ArbG Kaiserslautern
Verkündet am: 10.03.2004
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.11.2003, Az.: 7
Ca 1397/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer
Auslauffrist.
Von der wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand genommen und auf S. 3 bis 5 des Urteils des
Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.11.2003 (= Bl. 54 bis 56 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
vom 22.07.2003 nicht aufgelöst wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 06.11.2003 festgestellt, dass das zwischen den
Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 22.07.2003 nicht aufgelöst worden ist.
Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an dem
für eine außerordentliche Kündigung notwendigen wichtigen Grund. In Ausnahmefällen könne zwar auch
eine krankheitsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers einen derartigen Grund
verkörpern, allerdings sei dann erforderlich, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen, welche auch für
eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung im Rahmen von § 1 KSchG geprüft würden, erfüllt seien.
Vorliegend fehle es bereits an der ersten Voraussetzung, nämlich einer negativen Gesundheitsprognose
im maßgeblichen Kündigungszeitpunkt. Zwar werde bei Vorliegen von erheblichen krankheitsbedingten
Fehlzeiten in der Vergangenheit auf eine ähnlich Fehlzeitentwicklung in der Zukunft geschlossen, im
vorliegenden Fall sei diese Schlussfolgerung jedoch nicht möglich. Denn die Beklagte habe ein
Gutachten des Gesundheitsamtes bei der Kreisverwaltung vom 10.06.2003 zur Gesundheitsprognose für
den Kläger eingereicht, aus dem sich ergebe, dass der Kläger kerngesund und in keiner Weise in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Aus dem Gutachten ergebe sich des Weiteren, dass die durch
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegten Fehlzeiten des Klägers aus der Vergangenheit keine
negative Prognose hinsichtlich künftiger krankheitsbedingter Fehlzeiten rechtfertigen würden.
Ein wichtiger Grund könne auch nicht im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten des Klägers
angenommen werden. Nach den Ausführungen des Gutachters sei zwar das Vortäuschen
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und damit ein betrügerisches Verhalten des Klägers nicht
ausgeschlossen, jedoch habe die Beklagte keine konkreten Zeiträume vorgetragen, während deren der
Kläger sich krank gemeldet habe, obwohl er tatsächlich gesund gewesen sei. Hinzu komme, dass der
zuständige Personalrat zu einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung des Klägers nicht
angehört worden sei.
Die Beklagte hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, das ihr am 21.11.2003 zugestellt
worden ist, am 19.12.2003 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am
21.01.2004 ihr Rechtsmittel begründet.
Die Beklagte macht geltend,
Grundlage für eine negative Gesundheitsprognose seien die objektiven Umstände im Zeitpunkt des
Kündigungsausspruchs; hierzu würden auch die vorliegenden Fehlzeiten gehören. Der Kläger sei bereits
am 07.02.2000 von dem Amtsarzt X untersucht worden, wobei der Arzt zu dem Ergebnis gelangt sei, dass
zwar verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen und Leistungseinschränkungen bestehen
würden, hierdurch aber keine schwerwiegenden und dauerhaften Leistungsbeeinträchtigungen
verursacht würden; in überschaubarer Zukunft würden krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht mehr in dem
Umfang auftreten wie in der Vergangenheit. Der Krankheitsverlauf beim Kläger während der folgenden
Jahre zeige, dass diese Prognose falsch gewesen sei. Aufgrund der weiteren Untersuchung des Klägers
durch Herrn X, sei der Amtsarzt am 10.06.2003 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger auch in
künftigen Jahren häufiger und länger andauernder krankheitsbedingt fehlen werde. Das Arbeitsgericht
habe sich mit diesen Feststellungen des Gesundheitsamtes nicht hinreichend auseinandergesetzt.
Insbesondere habe es nicht berücksichtigt, dass der Amtsarzt festgestellt habe: "Erwartbar wird Herr C.
auch in den künftigen Jahren häufiger und länger andauernd krankheitsbedingt fehlen." Mithin sei auch
für die Zukunft von krankheitsbedingten Fehlzeiten beim Kläger auszugehen.
Durch die in der Vergangenheit aufgetretenen Krankheitszeiten des Klägers seien der Beklagten
immense Entgeltfortzahlungskosten, selbst wenn man die Entgeltfortzahlung für zwei Arbeitsunfälle nicht
berücksichtige - entstanden. So habe die Beklagte im Jahr 2001 18.326,06 EUR (ohne
Arbeitsunfallentgeltfortzahlung 15.756,68 EUR), im Jahr 2002 15.317,70 (ohne
Arbeitsunfallentgeltfortzahlung 13.668,84 EUR) und bis zum 27.06.2003 3.229,98 EUR (ohne
Arbeitsunfallentgeltfortzahlung 2.039,99 EUR) für die Entgeltfortzahlung an den Kläger aufwenden
müssen. Hinzu komme, dass in dem Bauhof, welcher lediglich mit - einschließlich des Klägers - fünf
Arbeitnehmern besetzt sei, massive betriebliche Probleme durch die Ausfallzeiten des Klägers aufgetreten
seien.
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sei vorliegend festzustellen, dass eine
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger der Beklagten nicht zugemutet werden könne.
Insbesondere aufgrund der kurzen Dauer des ungestörten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses sowie der
Höhe der angefallenen Entgeltfortzahlungskosten sei das vorliegende Arbeitsverhältnis als
Austauschverhältnis nachhaltig gestört.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten
vom 21.01.2004 (Bl. 71 ff. d.A.) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger führt aus,
der Amtsarzt habe in seinem Gutachten vom 10.06.2003 deutlich zwischen der Gesundheitsprognose und
der Fehlzeitenprognose unterschieden. Dabei habe er, aufgrund einer körperlichen Untersuchung des
Klägers, keine Befunde von Krankheitswert festgestellt und auch keine Hinweise auf eine psychiatrische
Störung oder Erkrankung gefunden. Er habe sogar positiv festgestellt, dass sich, ausgehend von dem
Wissenstand vom 06.06.2003, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers ergeben würde.
Soweit der Arzt dann des Weiteren eine negative Fehlzeitenprognose stelle, beruhe diese nicht auf einer
medizinischen Bewertung.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom
23.02.2004 (Bl. 110 f. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der
Sache jedoch nicht begründet.
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist nämlich durch die Kündigung vom
22.07.2003 nicht aufgelöst worden, da diese Kündigung nicht die rechtlichen Voraussetzungen des auf
das Arbeitsverhältnis anwendbaren § 53 Abs. 1 BMT-G II erfüllt. Nach dieser tariflichen Regelung sind der
Arbeitgeber und der Arbeiter berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grund fristlose zu
kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Ausführungen des Arbeitsgerichtes im
erstinstanzlichen Urteil beziehen sich zwar auf einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB,
jedoch gelten die hierzu vom Arbeitsgericht dargestellten Rechtsgrundsätze uneingeschränkt auch für
eine Kündigung nach § 53 Abs. 1 BMT-G II. Mit dieser Maßgabe macht sich das Berufungsgericht die
rechtlich zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts auf S. 6 bis 9 seines Urteiles vom 06.11.2003 (=
Bl. 57 bis 60 d.A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen und sieht von einer erneuten Darstellung ab.
Soweit demgegenüber die Beklagte auch im Rahmen der Berufungsbegründung ausgeführt hat, die
Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung seien erfüllt, insbesondere habe zum Zeitpunkt
des Kündigungszugangs eine negative Gesundheitsprognose für den Kläger vorgelegen, kann dem nicht
gefolgt werden.
Eine negative Gesundheitsprognose liegt dann vor, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (vgl.
BAG, Urt. v. 25.11.1982 - 2 AZR 140/81 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 10) aufgrund objektiver Tatsachen
damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft seinen Arbeitsplatz krankheitsbedingt in
erheblichem Umfang (aufgrund häufiger Kurzerkrankungen oder aufgrund einer lang anhaltenden
Erkrankung) fern bleiben wird. Für diese Prognose spielen die bisherigen, objektiv feststellbaren
Krankheitszeiten keine unmittelbare, allerdings eine mittelbare Rolle. Insoweit können auch
vergangenheitsbezogene Fehlzeiten eine negative Gesundheitsprognose begründen.
Bei einem Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung gilt eine abgestufte
Darlegungs- und Beweislast, die aus der in § 138 Abs. 2 ZPO angeordneten Wechselwirkung des
gegenseitigen Parteivortrages folgt (vgl. BAG, Urt. v. 06.09.1989 - 2 AZR 19/89 = EzA § 1 KSchG Krankheit
Nr. 26). Zunächst muss der Arbeitgeber die Tatsachen darlegen, aus denen sich ergeben soll, dass der
Arbeitnehmer noch auf nicht absehbare Zeit krank ist oder mit häufigeren Kurzerkrankungen in
erheblichem Umfang gerechnet werden muss und durch diese zu erwartende Nichtbesetzung des
Arbeitsplatzes betriebliche Störungen bzw. wirtschaftliche Belastungen eintreten, die für den Arbeitgeber
unzumutbar sind. Wegen der erforderlichen Gesundheitsprognose kann sich der Arbeitgeber zunächst
darauf beschränken, Art und Dauer der bisherigen Erkrankung anzugeben, sofern ihm Tatsachen, die
eine genaue Gesundheitsprognose zulassen, unbekannt sind. In diesem Zusammenhang ist dann zu
berücksichtigen, dass aus der Vergangenheit Erkrankungszeiten eine gewisse Indizwirkung für die
Zukunft zukommt (vgl. DLW/Dörner, D/Rdnr. 1175 f.).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zwar die Dauer der bisherigen Erkrankungen des Klägers aus dem
Zeitraum vom 1990 bis zum 27.06.2003 dargelegt. Hier waren jedoch weitere Tatsachen bekannt, die eine
genaue Gesundheitsprognose zum Kündigungszeitpunkt zuließen, nämlich das die Gutachten des
Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung vom 10.06.2003 (Bl. 15 ff. d.A.), das im Wesentlichen wie folgt
lautet:
"1. Herr C. fühlt sich subjektiv derzeit uneingeschränkt leistungs- und arbeitsfähig; nach seiner eigenen
Einschätzung bestehen gegenwärtig keine gesundheitsbezogenen Beschwerden, weder aus dem
körperlichen noch aus dem psychischen Bereich. Herr C. gibt an, dass die ihm gegenwärtig zugewiesene
Arbeit nach Inhalt und Umfang seinem Leistungsvermögen entspreche.
2. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung ergaben sich keine Befunde von Krankheitswert.
3. Hinweise auf eine psychiatrische Störung oder Erkrankung waren weder aus dem Gesprächsverlauf zu
entnehmen noch im Rahmen der Verhaltensbeobachtung zu erschließen. Die persönlichkeitseigenen
Verhaltens- und Reaktionsmuster liegen in der Bandbreite der Durchschnittsnorm. Handlungsmotive und
Verhaltensantriebe liegen im normalpsychologisch verstehbaren Bereich.
4. Aus der Beurteilungssituation und mit dem Wissensstand vom 06.06.2003 ergeben sich keine
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Hinreichende Begründungen für die Anzahl und die Dauer der
Arbeitsunfähigkeitszeiten in den letzten Jahren sind für den Untersucher nicht erkennbar.
5. Wesentlich zu unterscheiden ist die Gesundheitsprognose von der Fehlzeitenprognose. Aufgrund der
selbst erhobenen Befunde ergibt sich eine günstige Gesundheitsprognose, d.h. Herr C. ist gegenwärtig
arbeitsfähig. Es bestehen keine ausreichenden Gründe für die Zukunft von einer eingeschränkten oder
gar aufgehobenen Erwerbsfähigkeit auszugehen.
Die Fehlzeitenprognose ist dagegen, wie die konkreten Erfahrungen aus den zurückliegenden Jahren
zeigen, extrem schlecht. Aus Gründen, die für den Untersucher nicht durchschaubar sind, wurde Herr C. in
den zurückliegenden Jahren ungewöhnlich häufig und ungewöhnlich langdauernd krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass Arbeitsunfähigkeitszeiten
des Betroffenen in den zurückliegenden beiden Jahren in mehr als einem Fall, nach sozialmedizinischer
Betutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, unmittelbar beendet wurden.
Erwartbar wird Herr C. auch in den künftigen Jahren häufiger und längerdauernd krankheitsbedingt
fehlen. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, die Berechtigung krankheitsbedingter Fehlzeiten im
Einzelfall durch sozialmedizinische Begutachtung beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen
überprüfen zu lassen.
6. Ein Antrag Auf Erwerbsunfähigkeitsrente hat nach hiesiger Einschätzung keine Aussicht auf Erfolg."
Eine etwaige Indizwirkung der Fehlzeiten des Klägers aus der Vergangenheit wird - im Zusammenhang
mit einer krankheitsbedingten Kündigung - durch den Inhalt dieses Gutachtens zerstört. Der Amtsarzt
stellte, aufgrund der Untersuchung vom 06.06.2003, nämlich nicht nur fest, dass beim Kläger keine
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorliegen und Begründungen für Anzahl und Dauer der
zurückliegenden Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht erkennbar seien; er führte vielmehr ausdrücklich auch
aus, es ergebe sich aufgrund der erhobenen Befunde eine günstige Gesundheitsprognose. Aufgrund
dieser Feststellung war zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs nicht davon auszugehen, dass es in
Zukunft beim Kläger zu weiteren Fehlzeiten kommen wird, die durch eine Krankheit verursacht sind.
Soweit der Amtsarzt darüber hinaus die Auffassung vertritt, die Fehlzeitenprognose für den Kläger sei
extrem schlecht, begründet er dies damit ,dass es für ihn nicht durchschaubar sei, weshalb dem Kläger in
der zurückliegenden Zeit ungewöhnlich häufig und ungewöhnlich langandauernd krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit von ärztlicher Seite attestiert worden sei. Hier deutet der Arzt letztlich an, dass in der
Vergangenheit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom Kläger teilweise erschlichen worden sind.
Ausschließlich in diesem Zusammenhang ist dann die weitere Feststellung des Arztes im vorletzten
Absatz seines Gutachtens zu sehen, dass der Kläger auch in den künftigen Jahren häufiger und länger
andauernd krankheitsbedingt fehlen werde. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass der Amtsarzt hier
mit "krankheitsbedingt" die von ihr ihm zuvor beschriebene Situation meint, dass der Kläger, ohne krank
zu sein, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Beklagten einreichen werde. Ein derartiger
Sachverhalt kann aber ausschließlich Gegenstand einer verhaltensbedingten Kündigung sein und
rechtfertigt eine negative Gesundheitsprognose nicht.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem
gesetzlich begründeten Anlass.