Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 27.08.2008
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LAG
Mainz
27.08.2008
9 Ta 150/08
Prozesskostenhilfe - Versämung einer vom Gericht gesetzten Frist
Aktenzeichen:
9 Ta 150/08
4 Ca 377/08
ArbG Trier
Beschluss vom 27.08.2008
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 24.06.2008,
Az.: 4 Ca 377/08, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Kündigungsschutzverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu
bewilligen. Diesem Antrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit
Datum vom 04.03.2008 beigefügt. In dieser Erklärung machte die Klägerin keinerlei Angaben dazu, ob sie
Einnahmen bezieht. Ferner verwies sie auf eine bestehende Finanzierungslast im Zusammenhang mit
dem Erwerb eines Hausgrundstücks, ohne allerdings Angaben dazu zu machen, in welcher Höhe
diesbezüglich Zahlungen von ihr zu leisten sind. Auch die entsprechenden Belege waren nicht beigefügt.
In der Güteverhandlung vom 18.04.2008 wurde der Klägerin unter Fristsetzung von einer Woche
aufgegeben, die entsprechenden Unterlagen nachzureichen. In der genannten Gütesitzung beschlossen
die Parteien einen Vergleich, durch welchen der Rechtsstreit seine Beendigung fand. Mit gerichtlichem
Schreiben vom 05.05.2008 wurde der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 13.05.2008 aufgegeben, eine
vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen.
Eine erneute Fristsetzung von zwei Wochen erfolgte mit gerichtlichem Schreiben vom 26.05.2008. Die
Bevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 18.06.2008 im Hinblick auf die genannte
gerichtliche Verfügung Fristverlängerung bis zum 24.06.2008 beantragt, die stillschweigend gewährt
wurde. Bis zum Ablauf des 24.06.2008 erfolgten seitens der Klägerin keine weiteren Angaben. Erst mit
ausweislich des Posteingangsstempels des Arbeitsgerichts am 25.06.2008 beim Arbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19.06.2008 übersandte die Klägerin eine
geänderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen.
Mit Beschluss vom 24.06.2008, Az.: 4 Ca 377/08, hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin habe keine Angaben über ihren
Bruttoverdienst gemacht.
Gegen diesen ihr über ihre Prozessbevollmächtigten am 07. Juli 2008 zugestellten Beschluss hat die
Klägerin mit einem am 10. Juli 2008 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Schriftsatz sofortige
Beschwerde eingelegt. Zu deren Begründung verweist die Klägerin darauf, dass die Unterlagen zum
Prozesskostenhilfeantrag mit Schreiben vom 19.06.2008 an das Gericht gesendet worden seien.
Mit Beschluss vom 22. Juli 2008 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache
dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im
Wesentlichen darauf abgestellt, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz
Wesentlichen darauf abgestellt, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz
grundsätzlich nicht mehr in Betracht komme. Da die Klägerin auch gerichtlich gesetzte Fristen zur
Einreichung von Unterlagen habe verstreichen lassen, scheide eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe
aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (etwa Beschlüsse vom
17.08.2007 - 4 Ta 172/07 - und 03.04.2007 - 8 Ta 65/07), kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe
nach Beendigung der Instanz grundsätzlich nicht in Betracht, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
es einer Partei ermöglichen soll, einen Prozess zu führen und nicht nachträglich einer Partei die Kosten
für ein bereits geführten abgeschlossenen Prozess zu beschaffen. Ein bewilligungsfähiger Antrag liegt
erst dann vor, wenn die antragstellende Partei innerhalb des laufenden Verfahrens die Voraussetzungen
dafür geschaffen hat, dass das Arbeitsgericht eine Prüfung über die Berechtigung des gestellten Antrags
vornehmen kann. Hierzu muss grundsätzlich eine vollständige Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei, d.h. ein vollständig ausgefüllter Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3, 4
ZPO) nebst der erforderlichen Anlagen vorliegen.
An einem derartigen vollständigen prüffähigen Antrag fehlte es zunächst. Das Arbeitsgericht hat daher
zulässiger Weise bereits in der Güteverhandlung eine Frist zur Beibringung der entsprechenden
Unterlagen gesetzt und hierzu wiederholt Nachfristen bestimmt. Ebenso hat das Arbeitsgericht
stillschweigend auf Antrag der Klägerin die Frist bis zum 24.06.2008 verlängert.
Sofern ein wenn auch unvollständiger Prozesskostenhilfeantrag vor Beendigung der Instanz gestellt wird
und das Gericht eine Frist zur Vervollständigung setzt, die nach Beendigung der Instanz ausläuft, steht der
Grundsatz, dass nach Beendigung der Instanz eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in
Betracht kommt, schon im Hinblick auf den gebotenen Vertrauensschutz nicht entgegen. Erforderlich ist
aber, dass diese Frist auch gewahrt wird (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 07.11.2006, 9 Ta 192/06 -).
Im vorliegenden Fall ging das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit den ergänzenden
Unterlagen vom 19.06.2008 ausweislich des Posteingangsstempels erst am 25.06.2008 und damit nach
Ablauf der gesetzten Frist ein. Mithin ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der
Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zurückgewiesen worden ist.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für
die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht.