Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.03.2009
LArbG Mainz: arbeitsgericht, nachträgliche bewilligung, beendigung, urkunde, vergleich, einfluss, gehalt, quelle, fristverlängerung, datum
LAG
Mainz
11.03.2009
5 Ta 16/09
Unvollständige Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
Aktenzeichen:
5 Ta 16/09
2 Ca 1088/08
ArbG Trier
Beschluss vom 11.03.2009
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom
11.12.2008 - 2 Ca 795/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Das vorlegende Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht das Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint.
Bereits in der Klageschrift hat der Kläger zwar die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt; eine
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er damit aber nicht vorgelegt.
Stattdessen wird am Ende der Klageschrift deren Vorlage angekündigt. Bis zur Beendigung des
Verfahrens durch einen gerichtlich festgestellten Vergleich am 29.09.2008 wurde dies auch nicht
nachgeholt.
Damit war an sich bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens ein wirksamer
Prozesskostenhilfeantrag nicht gestellt; der Antrag hätte ab diesem Zeitpunkt ohne weiteres
zurückgewiesen werden können.
Stattdessen hat das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 28.10.2008 um Vorlage der Erklärung bis zum
14.11.2008 gebeten. Daraufhin wurde die Erklärung am 05.11.2008 vorgelegt. Allerdings verwies der
Kläger daraufhin auf das Arbeitseinkommen bei der Beklagten, das er aufgrund des zum 30.09.2008
beendeten Arbeitsverhältnisses gar nicht mehr bezog. Er wurde deshalb vom Arbeitsgericht um Mitteilung
gebeten, wovon er nunmehr seinen Lebensunterhalt bestreitet, sowie um Vorlage einer aktualisierten
Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 21.11.2008. Diese Frist
wurde auf Antrag des Klägers bis zum 05.12.2008 verlängert. Erst danach, nämlich durch Beschluss vom
11.12.2008, hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger zwar sofortige Beschwerde eingelegt (20.01.2009), der er eine neue Erklärung
über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat.
Diese verspätet vorgelegte Erklärung rechtfertigt aber ebenso wie die weitere Begründung der
Beschwerde im Beschwerdeverfahren nach der Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts keine
Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Arbeitsgericht hat in seiner Nichtabhilfeentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass eine
nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe - nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens - nur
ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn das Gericht die Bewilligung durch nachlässige oder
fehlerhafte Bearbeitung verzögert hat. Auf Unvollständigkeiten der Erklärung hat das Gericht hinzuweisen.
Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsgericht sehr großzügig verfahren ist. Obwohl das
Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen war und es allein Sache des Antragstellers ist, rechtzeitig,
nämlich vor Verfahrensbeendigung, sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe zu schaffen, zumal bereits in der Klageschrift die Vorlage der Erklärung angekündigt
war, wurde der Kläger mit Schreiben vom 28.10.2008 um Vorlage der fehlenden Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ersucht. Nachdem die sodann vorgelegte Erklärung
eindeutig nicht auf dem neuesten Stand war, ist dem Kläger Gelegenheit zur Aktualisierung gegeben und
die dafür gesetzte Antragsfrist verlängert worden. Nachdem bis zum 05.12.2008, also mehr als zwei
Monate nach Beendigung der Instanz, immer noch keine aktuelle Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vorlag, war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen,
denn das Arbeitsgericht war nicht in der Lage, seiner gesetzlichen Pflicht nachzukommen, zu prüfen, ob
der Kläger die Kosten der Prozessführung nicht, zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 ZPO).
Die weitere Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 25.02.2009 rechtfertigt
keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.
Unverständlich ist zunächst der Hinweis, das Arbeitsgericht hätte bereits im Rahmen der Güteverhandlung
auf die fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinweisen müssen.
Dessen bedurfte es schon deshalb nicht, weil bereits in der Klageschrift die Übersendung der Erklärung
angekündigt worden war; darauf durfte sich das Arbeitsgericht verlassen. Bei sorgfältiger Prozessführung
war es allein Sache des Klägers, für das Vorliegen eines vollständigen Antrags insoweit zu sorgen. Im
Übrigen hat das Arbeitsgericht danach gerade eine entsprechende Aufforderung an den
Beschwerdeführer übermittelt, der er, was die Aktualisierung anbelangt, trotz Fristverlängerung ohne
erkennbaren Grund nicht nachgekommen ist. Es musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass sein
Antrag nach Ablauf der verlängerten Frist zurückgewiesen werden würde. Das Arbeitsgericht hat
ausdrücklich auf die nicht genügenden inhaltlichen Angaben in der vorgelegten Erklärung hingewiesen
und unter Fristsetzung den Beschwerdeführer aufgefordert, eine aktuelle Erklärung insoweit vorzulegen.
Nachdem trotz der auf Wunsch des Beschwerdeführers verlängerten Frist keine Erklärung beim
Arbeitsgericht eingegangen war, konnte eine andere Entscheidung nicht ergehen.
Die Konsequenz aus dieser Entscheidung ist auch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
keinesfalls, das künftig vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Vergleich geschlossen werden kann.
Denn es ist zunächst allein Sache des Antragstellers, rechtzeitig einen vollständigen
Prozesskostenhilfeantrag zu stellen und dem Arbeitsgericht damit eine positive Entscheidung zu
ermöglichen. Irgendwelche Gründe, die den Beschwerdeführer daran hätten gehindert haben können,
sich insoweit im eigenen Interesse ordnungsgemäß zu verhalten, ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht.
Dessen hätte es umso mehr bedurft, wenn man berücksichtigt, dass eine ordnungsgemäße Erklärung erst
mehr als sieben Monate nach Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht vorgelegt wurde. Es gab nicht
den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer darauf hätte vertrauen dürfen, dass das
Arbeitsgericht auch nur einen Tag länger als zum Ablauf des 05.12.2008 (Ablauf der verlängerten Frist)
zuwarten würde.
Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht aus der vorgelegten Urkunde des Amtsgerichts D-Stadt
vom 18.01.2006 über die Privatinsolvenz des Beschwerdeführers. Diese Urkunde enthält keinerlei
tatsächliche Angaben hinsichtlich eines etwaigen Einkommens oder Verpflichtungen des
Beschwerdeführers, ist also vorliegend völlig unergiebig. Aus ihr lässt sich insbesondere nicht der Schluss
ziehen, dass ein anderweitig erzieltes geringfügig höheres Gehalt (warum geringfügig?) nur den
Gläubigern des Beschwerdeführers zugute gekommen wäre und damit keinen Einfluss auf die
Bewilligungsvoraussetzungen gehabt hätte.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.