Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 27.08.2009

LArbG Mainz: berufsunfähigkeit, kündigung, nichteheliche lebensgemeinschaft, zusage, anwartschaft, aufgabenbereich, beendigung, wartezeit, lebensversicherung, fälligkeit

LAG
Mainz
27.08.2009
2 Sa 310/09
Aktenzeichen:
2 Sa 310/09
1 Ca 1714/08
ArbG Trier
Urteil vom 27.08.2009
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.04.2009 - 1 Ca 1714/08 -
abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.214 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem
Basiszinssatz aus jeweils 1.534 € seit
§ 01.08.2007,
§ 01.09.2007,
§ 01.10.2007,
§ 01.11.2007,
§ 01.12.2007,
§ 01.01.2008,
§ 01.02.2008,
§ 01.03.2008,
§ 01.04.2008,
§ 01.05.2008,
§ 01.06.2008,
§ 01.07.2008,
§ 01.08.2008,
§ 01.09.2009,
§ 01.10.2008,
§ 01.11.2008,
§ 01.12.2008,
§ 01.01.2009,
§ 01.02.2009,
§ 01.03.2009,
§ 01.04.2009
zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab 01.05.2009 eine monatlich nachträglich bis zum 01.
des Folgemonats zu entrichtende Rente in Höhe von 1.534 € zu zahlen, zuzüglich jeweils Zinsen in Höhe
von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz für jede monatlich nachträglich zu zahlende Rente ab 01. des
Folgemonats.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d:
Der Kläger verfolgt mit seiner Klage gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin die Zahlung einer
Berufsunfähigkeitsrente.
Der Kläger ist am 15.05.1965 geboren. Seit 01.07.1981 war er bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem
Arbeitsvertrag vom 01.10.1995 war er als Abteilungsleiter Technik mit dem Aufgabenbereich Leitung des
Außendienstes und Leitung des Betriebslagers beschäftigt. Vereinbart war ein Monatsgehalt von 8.000,00
DM.
Bis zum Sommer 2007 bestand mit der Schwester des Geschäftsführers der Beklagten eine nichteheliche
Lebensgemeinschaft. Der Kläger ist aus dieser nichtehelichen Lebensgemeinschaft Vater eines 14-
jährigen Sohnes.
Am 16.10.1995 haben die Parteien einen Pensionsvertrag geschlossen. Dieser wurde am 06./08.11.2005
durch eine Versorgungszusage ersetzt. Für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist § 3 der
Regelung, die im Tatbestand des angefochtenen Urteils wörtlich wieder gegeben wird. Danach beträgt die
Berufsunfähigkeitsrente monatlich 1.534,00 Euro, wenn der Kläger vor Erreichen der festen Altersgrenze
in Folge Berufsunfähigkeit aus den Diensten der Beklagten ausscheidet. Die Rente wird für die Dauer der
Berufsunfähigkeit gezahlt, längstens bis zum Erreichen der festen Altersgrenze. Weiter ist festgelegt, dass
als Kriterien für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit die gleichen Bedingungen gelten, wie sie für die
bestehende Rückdeckungsversicherung festgelegt sind, gegebenenfalls zusätzlich die vereinbarten
Leistungsausschlüsse. Als Vorspann zur Versorgungszusage findet sich wörtlich:
"Zur Anpassung an geänderte rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen wird ihre Pensionszusage
vom 16.10.1995 hiermit neu gefasst. Die Neufassung tritt an die Stelle der bisher gültigen
Versorgungszusage vom 16.10.1995 und ersetzt sie vollständig. Lediglich für die Unverfallbarkeit und die
Wartezeit bleibt es hinsichtlich der Dauer der Zusage bei dem Beginn der Zusage in der bisher geltenden
Fassung."
Der Kläger beantragte am 25.04.2008 bei der Z. AG die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente. Mit
Schreiben vom 27.10.2008 teilte die Versicherung der Beklagten mit, sie erkenne ihre
Leistungsverpflichtung wegen der bei dem Kläger bestehenden psychischen Erkrankung aufgrund der
vorliegenden Unterlagen aus der in dem Vertrag eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung rückwirkend ab dem 01.07.2007 an. Dem Kläger werde nach vorliegenden Berichten
und Befunden in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als technischer Betriebsleiter eine
bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % attestiert. Die Rente einschließlich der
dargelegten Rückstände zahlte die Z. AG an die Beklagte aus und zahlt sie auch weiterhin monatlich. Die
Beklagte hat die Zahlungen nicht an den Kläger weitergeleitet, nach ihrer Darstellung erfolgten die
Zahlungen auf ein Anderkonto ihres Prozessbevollmächtigen.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten die Zahlung der Rente rückwirkend ab 01.07.2007 an ihn aus
und hat die Rückstände für den Zeitraum Juli 2007 bis März 2009 in Höhe von 32.214,00 Euro beziffert.
Er hat die Auffassung vertreten, nach der Versorgungszusage stehe ihm die Berufsunfähigkeitsrente zu,
hierbei komme es allein darauf an, dass die Rückdeckungsversicherung die Berufsunfähigkeit anerkannt
habe.
Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, er sei auch infolge der Berufsunfähigkeit aus den Diensten
der Beklagten ausgeschieden. Er sei seit 06.06.2007 infolge Berufsunfähigkeit nicht mehr in der Lage, die
vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten
der Beklagten vom 24.08.2007, das wenige Tage vor Ausspruch der ordentlichen Arbeitgeberkündigung
vom 29.08.2007 verfasst worden sei, ergebe sich, dass aus Sicht des Arbeitgebers ein Grund zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der außerordentlichen krankheitsbedingten Fehlzeiten des
Klägers bestehe. Deshalb sei die Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen gerechtfertigt gewesen
und auch von ihm nicht angegriffen worden.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.214,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.534,00 Euro seit 01.08.07, 01.09.07, 01.10.07, 01.11.07,
01.12.07, 01.01.08, 01.02.08, 01.03.08, 01.04.08, 01.05.08, 01.06.08, 01.07.08, 01.08.08, 01.09.08,
01.10.08, 01.11.08, 01.12.08, 01.01.09, 01.02.09, 01.03.09, 01.04.09 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 01.04.09 eine monatliche nachträglich bis zum
Folgemonats zu entrichtende Rente in Höhe von 1.534,00 Euro zu zahlen, die rückständigen Beträge
sofort und verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Zinssatz ab Fälligkeit, die künftig fällig
werdenden Raten jeweils am 1. des nachfolgenden Monats.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, im Zeitpunkt der Kündigung sei von einer Berufsunfähigkeit des Klägers keine Rede
gewesen. Er habe vorher erklärt, er habe eine neue Arbeitsstelle die er antreten werde und wolle nach
England gehen.
Im Übrigen hat die Beklagte bestritten, dass der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig bzw. berufsunfähig sei.
Die Feststellungen der Z. AG seien im Verhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht maßgebend,
sie beträfen allein das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Versicherung. Außerdem sei der
Kläger nicht infolge Berufsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die Beklagte hätte dem
Kläger leichtere Tätigkeiten z.B. auf ihrem Bauhof anbieten können.
Im Fall seien die Ansprüche des Klägers für die Zeit von Juli bis Dezember 2007 verfristet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des
Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 22.04.2009 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei
berufsunfähig im Sinne der Versorgungszusage. Durch die Verweisung auf die Kriterien, wie sie für die
bestehende Rückdeckungsversicherung festgelegt seien, sei eine Koppelung der Versorgungszusage an
dieses Versicherungsverhältnis vereinbart gewesen.
Der Kläger sei jedoch nicht infolge der Berufsunfähigkeit aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden.
Das Kündigungsschreiben selbst enthalte keinerlei Kündigungsgründe. Die Parteien seien
übereingekommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr fortgesetzt werden solle. Auch der Kläger habe
selbst unmissverständlich erklärt, er möchte nicht mehr für die Beklagte arbeiten. Welche Gründe letztlich
für die Kündigung maßgebend seien, könne dahingestellt bleiben, weil der Kläger die Klage nicht binnen
3 Wochen gerichtlich angegriffen habe, gelte die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an
rechtswirksam.
Der Kläger sei deshalb nicht aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis mit der Beklagten infolge
Berufsunfähigkeit ausgeschieden, weil mit Wirkung vom 01.07.2007 Berufsunfähigkeit festgestellt worden
sei. Ausgeschieden sei er vielmehr aufgrund Kündigung zum 29.02.2008. Möglicherweise seien zwar
auch krankheitsbedingte Fehlzeiten für die Kündigung maßgebend gewesen, zum Zeitpunkt des
Ausspruchs der Kündigung sei jedoch nicht von einer Berufsunfähigkeit des Klägers die Rede gewesen.
Dies trage er nicht einmal selbst vor. Er habe selbst erst einige Monate nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses am 24.05.2008 einen Leistungsantrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung
verwiesen.
Das Urteil wurde dem Kläger am 30.04.2009 zugestellt. Am 27.05.2009 hat er hiergegen Berufung
eingelegt. Er hat seine Berufung mit am 25.07.2009 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger greift die Auslegung des Arbeitsgerichts an, er sei nicht infolge Berufsunfähigkeit aus den
Diensten ausgeschieden. Er habe seine Tätigkeit einstellen müssen, weil er aufgrund seines
gesundheitlichen Zustandes nicht mehr in der Lage war, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Davon gehe
auch die Versicherung aus. Sie habe den Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit mit dem 01.07.2007 festgestellt.
Damit sei er aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden. Sinn und Zweck der Zusage auf Leistung
der Berufsunfähigkeit sei es gewesen, dass er im Falle seiner Berufungsunfähigkeit weiterhin Leistungen
erhalte, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Auch der Geschäftsführer der Beklagten habe in der
mündlichen Verhandlung erklärt, mit der Versorgungszusage sei der Zweck verfolgt worden, dem Kläger
und seiner Lebensgefährtin (Schwester des Geschäftsführers) auch im Falle der Berufsunfähigkeit des
Klägers den Lebensstandard zu erhalten.
Er sei während des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses infolge seiner Erkrankung
berufsunfähig geworden. Die Beklagte könne an diesem Umstand nichts daran ändern, dass sie ihm nach
Eintritt der Berufsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis gekündigt habe. Die Vereinbarung sei so zu verstehen,
dass bei Feststellung der Berufsunfähigkeit der Kläger aus den Diensten der Beklagten ausscheide, wenn
das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch bestanden habe. Würde man der Beklagten gestatten,
dieser Leistungspflicht dadurch zu entgehen, dass nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit
das Arbeitsverhältnis gekündigt werde, um dann zu argumentieren, die Kündigung habe das Ausscheiden
bedingt und nicht die Berufsunfähigkeit, hätte die Zusage schlechterdings ihren Sinn verloren.
Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hat der Kläger auf den rechtlichen Gesichtspunkt aufmerksam
gemacht, dass die Unverfallbarkeitsbestimmungen die Auslegung im Sinne des Arbeitsgerichts und der
Beklagten nicht zulassen würden.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.04.2009 - 1 Ca 1714/08 - wird aufgehoben und die Beklagte
verurteilt, an den Kläger 32.214,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz aus jeweils 1.534,00 Euro seit 01.08.07, 01.09.07, 01.10.07, 01.11.07, 01.12.07, 01.01.08,
01.02.08, 01.03.08, 01.04.08, 01.05.08, 01.06.08, 01.07.08, 01.08.08, 01.09.08, 01.10.08, 01.11.08,
01.12.08, 01.01.09, 01.02.09, 01.03.09, 01.04.09 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.05.09 eine monatlich nachträglich bis zum 01. des
Folgemonats zu entrichtende Rente in Höhe von 1.534,00 Euro zu zahlen, die rückständigen Beträge
sofort und verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Zinssatz ab Fälligkeit, die künftig fällig
werdenden Renten jeweils bis zum letzten Kalendertag des nachfolgenden Monats.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, äußert nachdrücklich die Auffassung, dass der Kläger nicht
berufsunfähig sei, in der mündlichen Verhandlung hat sie davon gesprochen, dass der Kläger seine
Krankheit nur simuliere. Weiterhin hat die Beklagte dargelegt, dass sie den Inhalt der ursprünglichen
Versorgungszusage und damit die Reichweite einer Unverfallbarkeit nicht bestätigen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren
verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 27.08.2009.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.
66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen,
dass nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist der Kläger auf einen weiteren rechtlichen Gesichtspunkt
hingewiesen hat. Der Tatbestand, der zu beurteilen ist, hat sich nicht verändert, die rechtliche Überprüfung
hat sich auf alle rechtlichen Gesichtspunkte zu erstrecken.
II.
Urteil des Arbeitsgerichts Trier abzuändern und wie geschehen dem Kläger die beantragten
Zahlungsansprüche rückwirkend und für die Zukunft zuzusprechen.
Der Anspruch ergibt sich aus folgenden kurz zusammengefassten Erwägungen: Der Kläger kann von der
Beklagten Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente verlangen. Auf die Frage, ob er infolge Berufsunfähigkeit
aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden ist, diese Berufsunfähigkeit also Ursache war für das
Ausscheiden oder unabhängig von der Berufsunfähigkeit eine sonstige Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eintrat, kam es entscheidungserheblich nicht an. Eine Vereinbarung dahingehend,
dass die Parteien eines Versorgungsvertrages die Voraussetzungen für den Bezug einer betrieblichen
Invaliditätsrente dahingehend vereinbaren, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des
Eintritts der Berufsunfähigkeit maßgebend ist und das Ausscheiden aufgrund der Berufsunfähigkeit eintritt,
verstößt gegen § 1 Abs. 1 BetrAVG in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG. Bei Eintritt des
Versorgungsfalles kann es nicht auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses ankommen, wenn der
Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden ist. Dies gilt um so mehr, wenn die
Berufsunfähigkeit noch während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses eintritt, rückwirkend festgestellt
wird, diese Feststellung aber erst auf Betreiben des Arbeitnehmers nach durch Kündigung des
Arbeitgebers beendetem Arbeitsverhältnisses erfolgt.
Die Anwartschaft des Klägers war aufgrund des Versorgungsvertrages bei seinem Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis unverfallbar. § 1 Abs. 1 BetrAVG ist auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Die
Voraussetzung des § 1 BetrAVG sind erfüllt. Der Kläger hatte das 35. Lebensjahr vollendet, der Beginn
der Betriebszugehörigkeit lag mindestens 12 Jahre zurück und die Versorgungszusage bestand für ihn
mindestens 3 Jahre.
Der in der mündlichen Verhandlung gegebene Hinweis der Beklagten, sie könne zu der Unverfallbarkeit
eine weitere Stellungnahme nicht abgeben, weil ihr im Moment der Inhalt der Pensionszusage vom
16.10.1995 nicht geläufig sei, ist nicht erheblich. In der Versorgungszusage haben die Parteien
ausdrücklich geregelt, dass für die Unverfallbarkeit und die Wartezeit es hinsichtlich der Dauer der Zusage
bei dem Beginn der Zusage in der bisher geltenden Fassung blieb. Damit steht fest, dass die
Versorgungszusage vom 08.11.2005 hinsichtlich Wartezeit und Anwartschaft bzw. Unverfallbarkeit nach
dem Stichtag 16.10.1995 zu berechnen ist. Ob diese frühere Versorgungszusage eine gleich hohe
Berufsunfähigkeitsversicherung zum Gegenstand hatte, war daher für die Entscheidung des Rechtsstreits
nicht erheblich.
Eine unverfallbare Anwartschaft betrifft nicht nur Altersrente, sondern auch Renten wegen später
eintretender Invalidität des Arbeitsnehmers. Die Unverfallbarkeit bezieht sich auf alle Leistungen der
Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Das bestätigt auch die Entstehungsgeschichte. Die grundlegende
Vorschrift des § 1 BetrAVG gilt für alle Versorgungsformen, durch die dem Arbeitnehmer aus Anlass
seines Arbeitsverhältnisses Leistungen für das Alter, die Invalidität sowie seinen Hinterbliebenen
Leistungen im Falle seines Todes gewährleistet werden.
Die Anwartschaft des Klägers ist zu einem Anspruch geworden. Der Kläger erfüllt die genanten
Voraussetzungen für den Bezug einer Invaliditätsrente. Die Rente wird geschuldet bei Eintritt der
Berufsunfähigkeit.
Was eine Berufsunfähigkeit vereinbarungsgemäß darstellen soll, haben die Parteien in der
Versorgungsabrede ebenfalls vereinbart. In § 3 der Versorgungszusage ist geregelt, dass als Kriterien für
das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit die gleichen Bedingungen gelten, wie sie für die bestehende
Rückdeckungsversicherung festgelegt sind. Bei dieser Rückdeckungsversicherung handelt es sich um die
Z. AG.
Diese hat mit Schreiben vom 27.10.2007 festgestellt, dass seit 01.07.2007 in Bezug auf die Person des
Klägers Berufsunfähigkeit vorliegt. Da die Versorgungszusage insoweit eine Koppelung der Kriterien für
das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit mit den Festlegungen in dem Rückdeckungsversicherungsvertrag
aufgestellt hat und die Rückdeckungsversicherung jedenfalls zur Zeit Berufsunfähigkeit bejaht hat, gilt
dies auch bezüglich der betrieblichen Versorgungszusage vom 08.11.2005.
Der von der Beklagten gegebene Hinweis, in Wirklichkeit sei der Kläger gar nicht krank, ist zum einen aus
rechtlichen Gründen nicht maßgebend, weil die Parteien in der Vereinbarung sich den Feststellungen der
Lebensversicherungs AG unterworfen haben, zum anderen handelt die Beklagte widersprüchlich und
damit treuwidrig, wenn sie einerseits die Leistungen der Lebensversicherung auf ihr Konto sich einzahlen
lässt, andererseits aber behauptet, diese Leistungen würden zu Unrecht erfolgen.
Sollte der Kläger tatsächlich nicht an deren attestierten Erkrankungen leiden und damit eine
Berufsunfähigkeit nicht vorliegen, wäre es ein Leichtes über entsprechende Mitteilungen an den
Vertragspartner (die Versicherungsgesellschaft) Untersuchungen zu veranlassen, zu denen der Kläger
ohnehin nach den Versicherungsbedingungen in periodischen Abständen verpflichtet ist.
Auch der erstinstanzlich weitergegebene Hinweis, der Kläger hätte gar nicht ausscheiden müssen, weil er
auch mit anderen Tätigkeiten im Betrieb hätte beschäftigt werden können, verfängt nicht. Die Parteien
haben eine Berufsunfähigkeitsrente vereinbart. Wann Berufsunfähigkeit vorliegt, ist eindeutig aus dem
Inhalt des Arbeitsvertrages zu entnehmen. Danach war der Kläger eingesetzt als Abteilungsleiter Technik
mit dem Aufgabenbereich Leitung des Außendienstes und Leitung des Betriebslagers. Mag diese
Bezeichnung auch hochtrabend gewählt sein, sie hat jedenfalls den vertraglichen Rahmenbereich der
geschuldeten Arbeitsleistung dahingehend beschrieben, dass dies die geschuldete Arbeitsleitungen sind.
Mit einfachen Hilfsarbeitertätigkeiten hätte möglicherweise der Kläger weiterbeschäftigt werden können,
es ändert aber nichts daran, dass in dem Beruf "Abteilungsleiter Technik" mit dem bezeichneten
Aufgabenbereich nach den Feststellungen der Lebensversicherung, die sich auch auf Feststellungen des
medizinischen Dienstes stützte, infolge Erkrankung zur Zeit der Kläger nicht mehr in der Lage war zu
arbeiten. Die Ansprüche sind nicht verfallen, weil Betriebsrenten grundsätzlich nicht von vertraglichen
Ausschlussfristen erfasst werden.
III.
Versorgungszusage und den gesetzlichen Verzugsfolgen der §§ 288, 291 BGB begründet, die Klage auf
zukünftige Leistung war ebenfalls zulässig. Es handelt sich um eine nicht von einer Gegenleistung
abhängige Zahlungsverpflichtung der Beklagten. Änderungen den der Zahlungsverpflichtung zugrunde
liegenden tatsächlichen Verhältnisse können unschwer mit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO
begegnet werden.
Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen
angesichts der Kriterien des. §§ 72 ArbGG nicht.